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Document 52011IP0404

Europäische Katastrophenabwehr: Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (2011/2023(INI))

ABl. C 56E vom 26.2.2013, p. 31–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/31


Dienstag, 27. September 2011
Europäische Katastrophenabwehr: Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe

P7_TA(2011)0404

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (2011/2023(INI))

2013/C 56 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem Folgendes festgelegt ist: „Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten“,

gestützt auf Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Solidaritätsklausel), nach dem die Union und ihre Mitgliedstaaten zu einem gemeinsamen Handeln „im Geiste der Solidarität [verpflichtet sind], wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist […]“,

gestützt auf Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die im Jahr 2001 überarbeiteten „Osloer Leitlinien“ von 1994 für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe,

unter Hinweis auf den europäischen Konsens zur humanitären Hilfe, der am 18. Dezember 2007 von den Präsidenten des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Kommission unterzeichnet wurde,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ vom 26. Oktober 2010 (KOM(2010)0600),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. März 2008 über die Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union (KOM(2008)0130),

unter Hinweis auf den Bericht von Michel Barnier „Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: Europe Aid“, veröffentlicht im Mai 2006,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010, in denen er die in der Mitteilung der Kommission vom 26. Oktober 2010 dargelegten Ziele im Hinblick auf eine berechenbarere, wirksamere, effizientere, kohärentere und sichtbarere europäische Katastrophenabwehr begrüßt,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2007, in denen er die Kommission ersucht, die Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz auf bestmögliche Weise zum Einsatz zu bringen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen,

unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (1) und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (2),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2010 zur Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen (3), vom 10. Februar 2010 zum jüngsten Erdbeben in Haiti (4), vom 16. September 2009 zu den Waldbränden im Sommer 2009 (5), vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall (6) und vom 4. September 2007 zu Naturkatastrophen (7),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0283/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten vielen Risiken ausgesetzt sind, zum Beispiel: Erdbeben und Flutwellen; Großfeuern und Waldbränden; Überschwemmungen und Erdrutschen; Industrie- und Nuklearunfällen; Terroranschlägen; Naturkatastrophen und große Pandemien; in der Erwägung, dass die Union und ihre Bürger sowie andere Länder und Regionen der Welt unter einer erheblich gestiegenen Zahl dieser Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen von zunehmender Schwere zu leiden haben, wie sich auf tragische Weise durch die schwere Katastrophe in Japan zeigte, das von einer Kombination aus einem Erdbeben, einem Tsunami und einer nuklearen Katastrophe getroffen wurde, und dass damit ein Anstieg der Todesfälle und des Schadens für Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und das kulturelle Erbe einhergeht, sowie in der Erwägung, dass wir nicht ausschließen können, dass derartige Vorfälle von außergewöhnlichem und unvorhersehbarem Ausmaß jederzeit eintreten können, wofür die europäische Katastrophenabwehr äußerst nützlich wäre, da die nationalen Kapazitäten in einem solchen Fall an ihre Grenzen geraten könnten;

B.

in der Erwägung, dass extreme Dürreperioden und Waldbrände in Europa an Häufigkeit und Intensität zugenommen haben und dass deshalb die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet ausgebaut werden muss, damit die Risikobewertungsmechanismen, die Vorbeugesysteme und die Bekämpfungsmittel verbessert werden können,

C.

in der Erwägung, dass die zunehmende Geschwindigkeit des Klimawandels und die Aufzehrung des natürlichen Kapitals die Wahrscheinlichkeit häufigerer und schwererer Naturkatastrophen erhöhen wird;

D.

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel (UNFCCC) im Jahr 2008 im Aktionsplan von Bali die Verbindung zwischen Katastrophenvorsorge und Klimawandel anerkannt haben,

E.

in der Erwägung, dass 2010 im UNFCC und im Rahmenabkommen von Cancún zur Anpassung an den Klimawandel die Katastrophenvorsorge als wesentliches Element der Anpassung an den Klimawandel anerkannt wurde und die Regierungen dazu angehalten wurden, die Verknüpfung von Anpassungsmaßnahmen mit dem Hyogo-Rahmenaktionsplan zu erwägen,

F.

in der Erwägung, dass die jüngsten Katastrophen, wie das Erdbeben in Haiti und die Überschwemmungen in Pakistan, deutlich gemacht haben, dass die wichtigsten Instrumente, die der EU für die Reaktion auf Katastrophen zur Verfügung stehen (humanitäre Hilfe und der europäische Katastrophenschutzmechanismus) sich als für ihren Zweck und unter den gegebenen Umständen wirksam erwiesen haben, dass jedoch dringender Bedarf an einer weiteren verstärkten Koordinierung der Abwehr von Katastrophen, die die Europäische Union betreffen, sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Grenzen, sowie Spielraum für Verbesserungen hinsichtlich der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Sichtbarkeit der EU-Hilfe als Ganzes bestehen,

G.

ferner in der Erwägung, dass im Zuge zahlreicher Krisen, insbesondere anlässlich des Tsunami-Unglücks vom 26. Dezember 2004, zahlreiche Probleme aufgeworfen wurden, was das Fehlen von systematischen Krisenszenarien oder Einsatzprotokollen auf europäischer Ebene für die Reaktion auf die Risiken und die zu geringe Sichtbarkeit der europäischen Maßnahmen im Vergleich zu den weltweiten Bemühungen betrifft,

H.

in der Erwägung, dass mehrere Verfahren, die für im Voraus festgelegte Ressourcen von Mitgliedstaaten und EU-finanzierte Ressourcen genutzt werden, im Rahmen von Pilotmaßnahmen des Europäischen Parlaments erfolgreich getestet wurden (8),

I.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission immer wieder aufgefordert hat, Legislativvorschläge für die Schaffung einer Katastrophenschutztruppe der Europäischen Union vorzulegen, wobei das Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang eingehalten und so die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 196 AEUV ergänzt werden,

J.

in der Erwägung, dass mit der Solidaritätsklausel in Artikel 222 AEUV den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt wird, sich im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe auf dem Hoheitsgebiet der EU gegenseitig zu unterstützen,

K.

in der Erwägung, dass die unmittelbare Koordinierung, Kohärenz und Kommunikation innerhalb der EU und mit internationalen Akteuren entscheidend sind; in der Erwägung, dass die gegenwärtige europäische Koordinierung mehrerer Teams vor Ort mit unterschiedlichen Befehlsketten zwangsläufig zu Doppelarbeit und Überschneidungen führt und sich bezüglich des Personaleinsatzes, der Koordinierung und der Wirksamkeit als kostspielig erweist; schließlich in der Erwägung, dass die Europäische Union vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise ein Schutzsystem auf der Grundlage eines Ausgleichs und einer Rationalisierung der vorhandenen Mittel ohne jede Erhöhung der Gesamtausgaben entwickeln muss,

L.

in der Erwägung, dass die japanische Regierung die Europäische Union nach der jüngsten Katastrophe in Japan darum gebeten hat, eine einzige, zahlenmäßig begrenzte und von der Europäischen Kommission koordinierte Katastrophenschutzeinheit für die Verteilung der Hilfe zu bilden, anstatt zu verschiedenen Zeiten mehrere Katastrophenschutzeinheiten aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu entsenden, und in der Erwägung, dass die Verstärkung der operationellen Koordinierung im Zusammenhang mit dieser Katastrophe es ermöglicht hat, die Unterstützung seitens der EU insgesamt zu verbessern, was das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit sowie die Kohärenz und die Sichtbarkeit betrifft,

M.

in der Erwägung, dass die politische Kohärenz auf EU-Ebene auf der Grundlage der jeweiligen Aufgaben der Akteure sichergestellt werden muss, ohne Katastrophenabwehrmaßnahmen zu behindern oder zu verlangsamen, und dass dies auf den bestehenden Mechanismen aufbauen sollte, ohne dass neue Strukturen geschaffen werden,

N.

in der Erwägung, dass eine Kultur der Katastrophenvorbeugung und Einsatzbereitschaft systematisch in die Entwicklungspolitik und die einschlägigen Pläne und Programme einbezogen werden sollten, um einige der den Katastrophen zugrunde liegende Ursachen zu beseitigen,

O.

in der Erwägung, dass die Prävention in allen operativen Phasen – Überwachung, auch unter Nutzung von Satellitendaten, Frühwarnung, Alarm und darauffolgende Intervention und Hilfe für die potenziell gefährdete Bevölkerung – in Echtzeit erfolgen muss,

P.

in der Erwägung, dass die EU die zentrale Rolle der Vereinten Nationen und insbesondere des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten bei der Koordinierung internationaler Hilfe in Drittländern tatkräftig unterstützt,

Q.

in der Erwägung, dass ein integrierter, alle Risiken berücksichtigender europäischer Ansatz zur Bewältigung von Krisen in allen Phasen ihres Verlaufs die wirksamste Strategie für die Bewältigung von Katastrophen darstellt; in der Erwägung, dass bei diesem Ansatz die Katastrophenvorbeugung (einschließlich Abschwächung und Risikominderung), Einsatzbereitschaft, Reaktionsfähigkeit und Folgenbewältigung vor dem allgemeinen Hintergrund der nachhaltigen Entwicklung verknüpft werden müssen; in der Erwägung, dass es äußerst wichtig es ist, operative Instrumente wie einen operativen Plan zur Risikovorbeugung (einschließlich Referenzmethoden und Planungsinstrumente) einzuführen; ferner in der Erwägung, dass reale Investitionen der Europäischen Union in die Vorbeugung und Früherkennung von Risiken erfolgen müssen und dass die EU im Hinblick auf die Katastrophenvorbeugung und ihre Einsatzbereitschaft einen ebenso ehrgeizigen Ansatz verfolgen sollte wie im Hinblick auf die Katastrophenbewältigung,

R.

unter Hinweis darauf, dass die Verordnung über den Solidaritätsfonds Bedingungen vorsieht, die in bestimmten Katastrophensituationen den Einsatz der Mittel des Fonds erschweren und verzögern, insbesondere im Zusammenhang mit den Beträgen und der Art der zuschussfähigen Ausgaben sowie mit der mangelnden Flexibilität von Fristen und Verfahren,

S.

in der Erwägung, dass es für die Rettungsteams während einer Krise zwingend notwendig ist, innerhalb kürzester Fristen Zugang zu genauen Informationen zu haben, um die lebensnotwendigen Güter und die wichtigsten Geräte und Ressourcen verteilen zu können, und dass die Telekommunikation daher bei der Steuerung der Krisenbewältigung oberste Priorität hat,

T.

in der Erwägung, dass die herkömmlichen Telekommunikationsverbindungen und -ressourcen in einer Krise ausgelastet oder zerstört sein können,

U.

in der Erwägung, dass der Nutzen der europäischen Raumfahrtpolitik und der positiven Ergebnisse des von der Kommission geförderten Programms für die Verwendung von Satellitendaten und -informationen „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung“ (GMES) sowie seiner praktischen Anwendungen im Zivilschutzsektor, etwa durch seinen Notfalldienst (Emergency Response Core Service), bereits von der Kommission und den Mitgliedstaaten anerkannt wurde,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ und ihre Ziele; hebt hervor, dass die in der Mitteilung dargelegten Vorschläge weiter geprüft werden sollten, um die Erwartungen an eine fortschrittliche, koordinierte, konsequente, wirksame, kosteneffiziente, sichtbare, kohärente und flächendeckende europäische Katastrophenabwehr zu erfüllen;

2.

hebt hervor, dass die Funktionsweise des derzeitigen europäischen Katastrophenabwehrsystems rationalisiert und vereinfacht, die verfügbaren Mittel zum gemeinsamen Nutzen optimiert und gleichzeitig alle Mitgliedstaaten ermuntert werden sollten, einen Beitrag zu leisten und auf diese Weise die europäische Solidarität sicherzustellen; vertritt daher die Auffassung, dass die Katastrophenreaktionskapazität der Europäischen Union Teil eines integrierten „Multirisiko“-Ansatzes werden sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass sie einem „von unten nach oben“ delegierten Ansatz zur Verwaltung von Mitteln und Informationen folgen sollte, dass die Initiative also von den Mitgliedstaaten ausgehen könnte, welche auf freiwilliger Basis Ressourcen und Fachkenntnisse bereitstellen würden;

3.

fordert die Kommission auf, bei der Schaffung der europäischen Katastrophenabwehrkapazitäten die Solidaritätsklausel und ihre Durchführungsbestimmungen zu berücksichtigen, die so bald wie möglich angenommen werden müssen und die eine wirksamere und kohärentere Katastrophenabwehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union sicherstellen werden;

4.

weist erneut darauf hin, dass die Verordnung über den Solidaritätsfonds überarbeitet werden muss, sodass die Zuschussfähigkeitskriterien den Merkmalen der einzelnen Regionen bzw. der jeweiligen Katastrophe – auch im Fall langsam eintretender Katastrophen wie Dürren – angepasst werden und ein flexiblerer und früherer Einsatz der Mittel möglich wird;

5.

bekräftigt, dass die Vorbereitung auf den Katastrophenfall, die Katastrophenvorbeugung und die Intervention im Katastrophenfall nicht unabhängig voneinander erfolgen können und es daher sinnvoll wäre, einen integrierten Ansatz für die Bewältigung von Katastrophen zu konsolidieren;

6.

vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Ad-hoc-Koordinierung in ein vorhersehbares und im Voraus geplantes System innerhalb des EU-Katastrophenschutzmechanismus umgewandelt werden muss, das auf im Voraus festgelegten Ressourcen beruht, die für den unmittelbaren Einsatz im Rahmen von EU-Katastrophenabwehrmaßnahmen bereitgestellt werden, sowie auf anderen Beiträgen und Ressourcen, deren Mobilisierung die Mitgliedstaaten für angemessen erachten; betont, dass ein Mechanismus eingeführt werden muss, mit dessen Hilfe die Katastrophenschutzmaßnahmen der EU beobachtet, überwacht und ausgebaut werden können;

7.

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Vorschläge zur Einsetzung einer EU-Katastrophenschutztruppe unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips vorzulegen, die auf dem EU-Katastrophenschutzmechanismus beruhen und es ermöglichen soll, dass die Europäische Union die erforderlichen Mittel bereitstellt, um Katastrophenschutz und Soforthilfe für die Opfer zu leisten; vertritt die Auffassung, dass die EU im Rahmen ihrer Maßnahmen auf den bestehenden Rollen und Kapazitäten der europäischen Katastrophenschutzkräfte aufbauen und sicherstellen sollte, dass bestehende Mängel und Engpässe behoben werden;

8.

stimmt zu, dass die europäische Katastrophenabwehr sowohl auf einer Europäischen Notfallabwehrkapazität, die durch die Stärkung des europäischen Katastrophenschutzmechanismus auf der Grundlage der im Voraus festgelegten und daher vorhersehbaren Kapazitäten und der Verfügbarkeit von Notfallressourcen der Mitgliedstaaten geschaffen wird, als auch auf einem Europäischen Notfallabwehrzentrum aufbauen sollte, die die Eckpfeiler einer Strategie gemäß den Ausführungen in der Mitteilung vom 26. Oktober 2010 darstellen; hebt hervor, dass diesen Entwicklungen ein alle Risiken berücksichtigender Ansatz zugrunde liegen sollte, durch den alle relevanten Akteure, insbesondere die Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Freiwillige, für ein abgestimmtes Handeln zusammengebracht werden, und dass dabei Synergien zwischen den bestehenden Werkzeugen und Instrumenten genutzt werden sollten;

9.

vertritt die Auffassung, dass der alle Risiken berücksichtigende Ansatz mit einer erhöhten Flexibilität hinsichtlich der verschiedenen von Fall zu Fall zu berücksichtigenden Risikokategorien einhergehen muss und dass dies die Entwicklung einer dezentralisierten Kapazität für die Analyse und Planung der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend der Art, Wahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken mit einschließt;

10.

fordert ferner, dass sich die Katastrophenreaktionskapazität der EU auf die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete Europas stützt, da diese als Stützpunkte dienen können, um die Logistik und die Vorhaltung der Ressourcen der EU auf allen Meeren zu vereinfachen;

11.

fordert die Kommission auf, ein Verzeichnis der bestehenden Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen weiteren Einbeziehung der Katastrophenvorbeugung in die bestehenden EU-Finanzierungsprogramme, so wie es auch der Forderung des Rates (Dok. Nr. 15394/09 vom 12.11.2009 mit dem Titel „Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates zu einem Gemeinschaftsrahmen für die Katastrophenverhütung in der EU“) entspricht, zu erstellen und dem Parlament zu übermitteln;

12.

hebt hervor, dass das europäische Katastrophenreaktionssystem dem Grundsatz der Subsidiarität sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten (die in der Lage sein sollten, ihre eigenen Ressourcen einzusetzen, insbesondere in Fällen miteinander in Konflikt stehender nationaler Bedürfnisse) als auch gegenüber den Vereinten Nationen folgen muss, das heißt, dass einerseits die nationalen, regionalen und lokalen Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung der tragenden Rolle dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenmanagement-Zyklus, besonders da gesetzgeberische Kompetenzen in vielen Mitgliedstaaten auf lokaler bzw. regionaler Ebene ausgeübt werden – und andererseits die Koordinierungsfunktion der Vereinten Nationen im Rahmen von Rettungsmaßnahmen im Katastrophenfall bei Einsätzen außerhalb der EU beachtet werden müssen; weist darauf hin, dass diese Strategie die Strategie der Vereinten Nationen ergänzen sollte, die in der Schaffung eines europäischen Pols mit Interventionskapazitäten einen eindeutigen Zusatznutzen sehen;

13.

betont, dass die EU ihre Instrumente koordinieren und mit Drittstaaten, in ihrer Nachbarschaft insbesondere mit den Staaten der Union für den Mittelmeerraum (UfM), zusammenarbeiten muss, weil Katastrophen an Grenzen nicht Halt machen;

14.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine europäische Katastrophenabwehrkapazität zu schaffen, einschließlich Vorkehrungen, die die vorhersehbarere Verfügbarkeit der wichtigsten Ressourcen der Mitgliedstaaten gewährleisten, u. a. durch die Schaffung eines Pools von im Voraus festgelegten Ressourcen, die innerhalb von im Voraus vereinbarten Reaktionszeiten verfügbar sind und die im Rahmen einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Ressourcen auf freiwilliger Basis für europäische Einsätze zur Katastrophenabwehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Verfügung zu stellen, eingesetzt werden; ist der Ansicht, dass auf diese Weise und durch die Unterstützung der Menschen, die von Naturkatastrophen wie Großbränden, Überflutungen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Wirbelstürmen und Flutwellen sowie von Unfällen auf See, Ölunfällen oder nuklearen Gefährdungen betroffen sind, der europäische Mehrwert von EU-Einsätzen beträchtlich erhöht werden wird;

15.

betont, dass bestimmte Gebiete, beispielsweise Küsten-, Insel- oder Bergregionen, aufgrund ihrer geografischen Lage besonders gefährdet sind, und fordert, dass diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

16.

stellt fest, dass europäische Regionen an den Außengrenzen der EU von Katastrophen betroffen sein können, die sich in Regionen ereignen, die Teil von Drittländern sind, und bei denen sich die Einsätze entsprechend schwieriger gestalten; schlägt vor, spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Regionen zu entwickeln und den von Menschen oder durch Industrieunfälle verursachten Katastrophen, bei denen andere Bewältigungsstrategien zur Anwendung kommen müssen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

17.

ist der Ansicht, dass Bränden, die gezielte Strategien und Maßnahmen erfordern, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

18.

bekräftigt, dass am Verursacherprinzip im Hinblick auf die Haftung für Umweltschäden und die Rückforderung von Kosten im Zusammenhang mit der Katastrophenabwehr von privaten Unternehmen, die für Schäden verantwortlich sind, festgehalten werden muss;

Europäische Notfallabwehrkapazität

19.

vertritt die Auffassung, dass der Pool von im Voraus festgelegten Kapazitäten, Ressourcen und Mitteln, die auf freiwilliger Basis für Einsätze der EU zur Katastrophenabwehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union bereitgestellt werden, den Kern der Hilfskapazitäten der EU bilden wird, die durch zusätzliche Ad-hoc-Angebote der Mitgliedstaaten ergänzt werden könnten; empfiehlt die Ausarbeitung eines klaren und detaillierten Anreizsystems, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ausreichende Kapazitäten für den freiwilligen Pool zu binden, ohne ihre Gesamtausgaben zu erhöhen;

20.

fordert die Einführung spezifischer Mechanismen innerhalb der künftigen EU-Katastrophenschutztruppe, die die EU in die Lage versetzen, Fälle von massiver Verschmutzung durch Offshore-Öl- und Gasanlagen zu bewältigen;

21.

weist erneut auf die zentrale Rolle der Vereinten Nationen bei der Koordinierung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft im Bereich Katastrophenabwehr hin.

22.

betont, dass eine stärkere Katastrophenabwehrfähigkeit der EU für einen kohärenten Beitrag der EU zu den allgemeinen, von den UN geleiteten Hilfsmaßnahmen und ihrer Koordinierungsfunktion sorgen wird;

23.

bekräftigt, dass die von der EU finanzierten und von den Mitgliedstaaten verwalteten Ressourcen die Ressourcen der Mitgliedstaaten weiter ergänzen sollten, die für die Hilfseinsätze zur Verfügung stehen; merkt an, dass diese auf in vorbereitenden Maßnahmen entwickelten Modellen beruhen sollten, die in jüngerer Zeit in Notfällen sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas erfolgreich getestet wurden, wie zum Beispiel das von den baltischen Staaten gebildete multinationale Modul für die Abwehr von Überschwemmungen und die ergänzende taktische Reserve für die Brandbekämpfung aus der Luft;

24.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bestehende Kapazitätslücken zu identifizieren; vertritt die Auffassung, dass unter Vermeidung jeder Form des Wettbewerbs und/oder der Überschneidung mit den Ressourcen der Mitgliedstaaten die Schaffung von Ressourcen auf EU-Ebene in Erwägung gezogen werden sollte, um bestehende Kapazitätslücken in Bereichen zu schließen, in denen sie für die EU insgesamt bedeutende Ersparnisse mit sich bringen oder den Zugriff auf Ressourcen ermöglichen würden, auf die die Mitgliedstaaten nicht zugreifen können, wenn sie für sich alleine handeln, was ein gutes Modell für die Lastenteilung wäre;

25.

ist der Auffassung, dass es darüber hinaus wichtig ist, die bei den Ressourcen bestehenden Mängel zu ermitteln und klarzustellen, wie die EU die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung ihrer Vorsorge konkret unterstützen könnte; ist der Ansicht, dass die bessere Ausnutzung der bestehenden Ressourcen zusätzliche Finanz- und Verwaltungsbürokratie, vor allem im Rahmen der regionalen und lokalen Verwaltung, vermeiden wird;

26.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Bereitstellung von Ressourcen, Kapazitäten und die Koordinierung im Zusammenhang mit Katastrophenfällen, die innerhalb der EU eintreten und ihre Bürger unmittelbar betreffen, ein Engagement der EU anzustreben;

27.

ist der Auffassung, dass es angezeigt ist, vor allem die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel umfassend und in angemessener Zeit zu nutzen und alle Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, die zur Bereitstellung dieser Mittel erforderlich sind; ist der Auffassung, dass auch Schritte unternommen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die humanitäre Soforthilfe die von Katastrophen betroffene Bevölkerung unverzüglich erreicht;

28.

vertritt die Ansicht, dass die vorausschauende Planung und die Vorbereitung von Einsätzen durch die Entwicklung von Referenzszenarien und die Inventarisierung der potenziell für den Einsatz in EU-Katastrophenabwehrmaßnahmen verfügbaren Ressourcen der Mitgliedstaaten sowie die Notfallplanung Schlüsselelemente einer besseren EU-Katastrophenabwehr darstellen und für schnelle Einsätze und sofortige angemessene Reaktionen auf jede Art von Notfall entscheidend sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Maßnahmen unverzüglich und unbeschadet weiterer Maßnahmen umzusetzen; fordert die Kommission schließlich auf, eine Durchführbarkeitsstudie dahingehend in Auftrag zu geben, ob es sinnvoll wäre, europäische Referenzlaboratorien zur Bekämpfung des Bioterrorismus und zur Identifizierung der Opfer einzurichten und diese aus den im Haushaltsplan der EU für die Forschung veranschlagten Mitteln zu finanzieren und ein Gütesiegel für sie zu schaffen;

29.

fordert insbesondere eine angemessene Planung für spezifische Notfälle für die Abwehr von Menschen verursachter Katastrophen im Zusammenhang mit Ölunfällen, Nuklearanlagen oder giftigen Substanzen an Land und auf See;

Europäisches Notfallabwehrzentrum

30.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) und die Krisenzentrale von ECHO zusammenzulegen und so als Schritt in die richtige Richtung ein tatsächlich täglich rund um die Uhr einsatzbereites Notfallabwehrzentrum als Plattform für die Planung und operative Koordinierung zu schaffen, und fordert, dass dieses Zentrum in Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Echtzeit unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips bei der Überwachung, der Frühwarnung und dem Alarm zum Einsatz kommt; fordert die Kommission auf, das Zentrum zu stärken, damit es als zentrales Drehkreuz für eine schnelle und wirksame Koordinierung sämtlicher europäischer Sachhilfen sowie finanzieller Beiträge zur humanitären Hilfe dienen kann; fordert, dass es als zentrale Kontaktstelle für Hilfsanfragen im Zusammenhang mit allen Arten von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen dienen sollte, um eine kohärente Reaktion der EU zu ermöglichen;

31.

fordert die effektive Zusammenlegung der Krisenzentrale von ECHO und des Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC) bei gleichzeitiger Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung;

32.

fordert die Kommission auf, das neue Europäische Notfallabwehrzentrum aktiv mit den beiden Gemeinschaftsinstrumenten EFFIS und EFFICS zum Schutz der Wälder vor Waldbränden zu verbinden;

33.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen im Notfall durch die Vereinfachung und Optimierung des bestehenden Universaldienstes und der Notrufnummer 112 zu koordinieren;

34.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Notfallabwehrzentrum und die Mitgliedstaaten schnell über den Einsatz von Ressourcen aus dem Pool entscheiden müssen, um voraussagbare, unverzügliche und wirksame Hilfe für die Opfer zu gewährleisten und Verzögerungen, Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden;

35.

vertritt die Auffassung, dass die Ermittlung besonders wichtiger Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten für EU-Notfallabwehrkapazitäten auf der Grundlage dieser Szenarien zur Verfügung gestellt werden könnten, sowie die Ausarbeitung einer entsprechenden Liste angebracht wären;

36.

fordert Klarheit und Kohärenz der EU-Maßnahmen im Hinblick auf die jeweiligen institutionellen Aufgaben der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik sowie des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), die ihre jeweiligen Zuständigkeiten und die Grenzen der jeweiligen Mandate achten sollten; fordert die Kommission und den EAD daher auf, auf der Grundlage bestehender Mechanismen und ohne die Verlangsamung von Hilfseinsätzen angemessene Arbeitsbeziehungen und transparente Vorschriften aufzubauen, um nach Möglichkeit eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung in Fragen der EU-Katastrophenabwehr sicherzustellen; betont, dass die dienststellenübergreifende Koordinierung flexibel, einfach und schnell sein muss und ausschließlich die zuständigen Dienststellen umfassen sollte, die innerhalb sehr kurzer Zeit handeln müssen, wobei alle schwerfälligen Verwaltungsverfahren zu vermeiden sind; weist ferner darauf hin, dass die humanitäre Hilfe der Europäischen Union unabhängig von allen politischen Erwägungen geleistet werden muss und dabei die international vereinbarten humanitären Grundsätze einzuhalten sind;

37.

betont die erhöhte Katastrophengefahr aufgrund von Waldbränden, insbesondere durch den Klimawandel, der den Ausbruch „großer Brände“ begünstigt; fordert die Kommission auf, innerhalb des neuen Europäischen Notfallabwehrzentrums eine spezifische Stelle für die Abwehr dieser Gefahren einzurichten;

38.

betont, dass als letzte Möglichkeit und in Einklang mit den Leitlinien von Oslo der unter ziviler Aufsicht stehende Einsatz von militärischen Mitteln häufig einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenabwehr leistet, insbesondere in Bezug auf spezifische Ressourcen, strategischen Transport und schweres Gerät; hebt hervor, dass die Koordinierung des Einsatzes aller verfügbaren zivilen und militärischen Kapazitäten und der Ressourcen für das Krisenmanagement der Mitgliedstaaten verbessert werden sollte, damit kostspielige Doppelarbeit vermieden wird;

Logistik und Transport und Telekommunikation

39.

ist sich bewusst, dass der Einsatz von militärischen Ressourcen – Transport, Logistik, Sicherheit – zur Flankierung humanitärer Maßnahmen eine wesentliche Unterstützung, insbesondere bei Naturkatastrophen schweren Ausmaßes, darstellen kann; weist darauf hin, dass gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen militärische Ressourcen nur in sehr wenigen, speziellen Fällen und als letzte Möglichkeit eingesetzt werden dürfen;

40.

fordert gemeinsame und wirksame Vereinbarungen im Bereich Logistik, in die insbesondere die von der EU finanzierten und universell einsetzbaren Teams für technische Hilfe und Unterstützung eingebunden werden sollten, die Beamte und Teams der EU und der Mitgliedstaaten vor Ort unterstützen könnten, besonders in Fällen einer zusammengebrochenen lokalen Infrastruktur;

41.

fordert den Einsatz von Teams für technische Hilfe und Unterstützung im Katastrophenfall sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen hinsichtlich der Frage, wie diese Teams die von einer Katastrophe Betroffenen wirksamer unterstützen können;

42.

schlägt im Sinne der Effizienzsteigerung und des ordnungsgemäßen Einsatzes der vorhandenen Kapazitäten vor, dass eine gemeinsame Nutzung der konsularischen Ressourcen der Mitgliedstaaten angestrebt werden sollte, um die Schnelligkeit und die Qualität unserer Reaktion auf weltweiter Ebene durch Optimierung der bereits verfügbaren Ressourcen zu verbessern; empfiehlt in diesem Sinne eine Bewertung der konsularischen Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, um eine Bestandsaufnahme der Ressourcen zu erstellen, über die die Europäische Union gegenwärtig weltweit verfügt;

43.

fordert – unter Berücksichtigung der bestehenden und durch die Vereinten Nationen koordinierten Rettungssysteme – eine verbesserte, gestärkte, kostenwirksamere und sachgerecht koordinierte Beförderung von Sachhilfe zu Katastrophenorten, insbesondere durch gestraffte, vereinfachte Verfahren, einen erhöhten Kofinanzierungssatz und die Einführung neuer Möglichkeiten für den Zugriff auf zusätzliche Transportkapazitäten, möglicherweise in Form von Rahmenverträgen;

44.

weist auf die bestehenden Instrumente für die Überwachung und Vorbeugung (insbesondere Mittel für die Beobachtung vor Ort) hin, zum Beispiel diejenigen des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) oder der Programme INSPIRE und GALILEO, die der Überwachung potenzieller Risikogebiete dienen und dadurch für eine bessere Vorbereitung der Katastrophenhilfe für die Opfer sorgen könnten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die EU mit einer speziellen und gesicherten Telekommunikationskapazität auszustatten sowie mit integrierten Lösungen für die Krisenbewältigung, die von der Vorbeugung bis zur Folgenbewältigung reichen; fordert die Kommission auf, in Rücksprache mit der Europäischen Weltraumorganisation, den Mitgliedstaaten und den beteiligten Akteuren (private Betreiber, Wirtschaft) die bestehenden und künftigen Lösungen und Kapazitäten im Bereich der Telekommunikationssatelliten optimal zu nutzen, um die Entwicklung von Dienstleistungen für den Bürger im Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Notfalldienste zu fördern;

45.

fordert die Kommission auf, ein Kommunikations- und Informationsnetz aufzubauen und dabei insbesondere den Rückgriff auf die Telekommunikationskapazitäten, einschließlich der Satellitenkapazitäten, zu prüfen, damit die Hilfsmannschaften Zugang zu einer raschen und präzisen Information erhalten, die eine effiziente Verteilung der lebensnotwendigen Güter und der Ausrüstungsgüter ermöglicht, welche für den sozialen Wiederaufbau nach Katastrophen unerlässlich sind.

Kommunikation, Sichtbarkeit, Ausbildung, Forschung

46.

fordert eine umfassende Kommunikationsstrategie, in die alle EU-Organe, Mitgliedstaaten, Sozialpartner und die Zivilgesellschaft einbezogen werden und die die globale Sichtbarkeit und Transparenz der europäischen Maßnahmen in den begünstigten Ländern sowie unter den europäischen Bürgern verbessern und zugleich sicherstellen wird, dass die Katastrophenhilfe niemals Handelserwägungen oder politischen und strategischen Interessen untergeordnet wird; vertritt die Auffassung, dass diese Strategie darauf ausgerichtet sein muss, die Kommunikationsmethoden und -instrumente zu vereinfachen und zu vereinheitlichen; fordert in diesem Sinne beispielsweise die Einführung einer einheitlichen Bekleidung und eines gemeinsamen Zeichens neben nationalen Symbolen für das gesamte europäische Personal sowie die Ernennung eines gemeinsamen Sprechers zur Sicherstellung der Kommunikation in der Notfallabwehr; fordert, dass bei allen Kommunikationsstrategien eine klare Unterscheidung zwischen humanitärer Hilfe und militärischen Aktivitäten sichergestellt wird;

47.

hebt hervor, dass Informationen eine weitere wesentliche Komponente einer wirksamen Politik der Katastrophenvorbeugung und -bewältigung auf allen Ebenen darstellen und dass die sich ändernde Risikolage eine fortlaufende Aktualisierung von Wissen, soliden und vergleichbaren Daten zu der Häufigkeit, den Risiken und den damit verbundenen Auswirkungen von Katastrophen und der damit zusammenhängenden Analyseinstrumente erfordert; fordert daher koordinierte Maßnahmen, größere Verfügbarkeit und die systematische Verbreitung von technischen und wissenschaftlichen Informationen und Fachwissen sowie die gemeinsame Nutzung bewährter Verfahren, einschließlich Studien und der Umsetzung gesammelter Erfahrungen in die Praxis, wie zum Beispiel Erfahrungen, die bereits in der Vergangenheit durch Projekte im Rahmen der INTERREG-Initiative der Gemeinschaft gesammelt wurden;

48.

weist darauf hin, dass die Sensibilisierung in Bezug auf die Verfahren im Katastrophenfall gefördert werden muss, wobei die Ausbildung junger Menschen bereits ab dem Schulalter besonders wichtig zu nehmen ist; fordert die Kommission auf, unter Einbeziehung der Schulen und der jeweiligen Freiwilligenorganisationen die Kultur der Planung, Prävention und Widerstandsfähigkeit zu fördern, die eine unerlässliche Voraussetzung für das optimale Funktionieren des Zivilschutzes darstellt;

49.

betont die wesentliche Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die an vorderster Front stehen, wenn Katastrophenfälle und vor allem grenzübergreifende Katastrophen eintreten, und deren Engagement die Wahrnehmung der EU unter ihren Bürgern vergrößern kann; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften frühzeitig in den Aufbau der Katastrophenabwehr einbeziehen, wobei sie sich auf das im Bereich der Kohäsionspolitik angewandte Modell der Multi-Level-Governance stützen und eine Kommunikationsstrategie verfolgen, von der alle am Katastrophenabwehrmechanismus beteiligten Akteure profitieren;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein klares Informations- und Vorbeugungssystem für alle europäischen Bürger auf ihren Reisen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu entwickeln; schlägt in diesem Sinne vor, dass in den europäischen Reisepässen die Notrufnummer 112 mit einem klaren Hinweis auf ihre EU-weite Erreichbarkeit eingetragen wird, damit diese von Reisenden innerhalb der EU genutzt werden kann, sowie ein Verweis auf Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem festgelegt ist, dass „[j]eder Unionsbürger […] im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats [genießt]“, was von Reisenden in Nichtmitgliedstaaten genutzt werden kann;

51.

fordert, dass die europaweit geltende Notrufnummer „112“ bei den Bürgern der EU und den in der EU lebenden Bürgern von Drittländern stärker bekannt gemacht wird, insbesondere durch die Nutzung der Print- und der audiovisuellen Medien und öffentlicher Plakatanschläge, damit sie von allen Menschen automatisch genutzt werden kann, um jegliche Katastrophe auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu melden;

52.

vertritt die Auffassung, dass eine einheitliche Weiterbildung des europäischen Personals und der europäischen Fachleute auf dem Gebiet der Katastrophenabwehr es ermöglichen würde, unter Rückgriff auf den Vorteil eines „gemeinsamen Grundstocks“ für die Weiterbildung und Spezialisierungsmodule ein Bewusstsein für gemeinsame europäische Arbeitsmethoden und Handlungsverfahren zu entwickeln; empfiehlt in diesem Zusammenhang gemeinsame Katastrophenabwehrübungen von zivilen und militärischen Logistikeinheiten;

Katastrophenabwehr, Einsatzbereitschaft und Vorbeugung

53.

weist darauf hin, dass die Vorbeugung von Katastrophen häufig kosteneffizienter ist als ihre Bekämpfung; hebt daher hervor, dass es zwingend notwendig ist, die Politik zur Stärkung der Notfallabwehrkapazität der Europäischen Union durch eine Stärkung der Politik der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in den Bereichen Risikovorhersehung und Risikovorbeugung zu ergänzen, und hält die Kommission dazu an, eine umfassende und innovative EU-Strategie zur Katastrophenvorsorge auszuarbeiten; fordert die Bereitstellung ausreichender Mittel für die frühzeitige Erkennung möglicher Katastrophen und fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Überarbeitung der Strukturfonds und des Solidaritätsfonds genutzt werden, um die Ausarbeitung von politischen Maßnahmen und die Bereitstellung von Investitionen in diesen Bereichen zu fördern; fordert darüber hinaus verbesserte Aufklärungsmaßnahmen über die Katastrophenverhütung, Investitionen in die Katastrophenverhütung und Maßnahmen gegen den Klimawandel, angemessene Rechtsvorschriften für die Wasserbewirtschaftung und ein effizientes Risikomanagement und fordert des Weiteren, die Umsetzung der Hochwasserrichtlinie auf der regionalen und lokalen Ebene aufmerksam zu verfolgen; betont in diesem Zusammenhang, dass regionale und lokale Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle bei der Katastrophenverhütung spielen, indem sie auf territorialer Ebene Strategien zur Katastrophenverhütung umsetzen, einschließlich gemeinsamer Einsätze, an denen Teams aus verschiedenen Ländern teilnehmen;

54.

verweist erneut auf seinen Standpunkt, dass die Kommission in Anbetracht des zwischen Dürren, Waldbränden und Wüstenbildung bestehenden Zusammenhangs einen Richtlinienvorschlag nach Art der Hochwasserrichtlinie vorlegen sollte, durch den die Festlegung einer EU-Politik zum Umgang mit Wassermangel, Dürre und zur Anpassung an den Klimawandel gefördert wird; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass es wichtig ist, eine Europäische Beobachtungsstelle für Dürre als zuständige Stelle zur Erforschung, zur Eindämmung und zur Beobachtung der Folgen von Dürren einzurichten;

55.

wiederholt ebenso die Aufforderung an die Kommission, eine Richtlinie über die Verhütung und Bewältigung von Waldbränden anzunehmen, die die regelmäßige Erfassung von Daten, die Ausarbeitung von Karten und die Festlegung von Risikogebieten, die Ausarbeitung von Plänen zur Bewältigung des Waldbrandrisikos, die Festlegung der dafür eingesetzten Ressourcen und verfügbaren Mittel durch die Mitgliedstaaten, die Koordinierung zwischen den Behörden, Mindestanforderungen für die Schulung von Personal und die Festlegung von Umwelthaftung und entsprechenden Sanktionen vorsieht;

56.

vertritt die Auffassung, dass die weitere Ausnutzung der im Rahmen der Zielsetzung der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ bestehenden Möglichkeiten von größter Bedeutung ist; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ein wichtiges Instrument für den weiteren Ausbau der transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit, selbst mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sein kann; wertet die Entwicklung der interregionalen, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit als Beleg für den besonders wichtigen Beitrag der Regionen, wenn es darum geht, im Zivilschutz umgehend Hilfe zu leisten; vertritt die Auffassung, dass diese fruchtbare Zusammenarbeit sich unter anderem auch auf das gemeinsame Ziel erstreckt, die Risiken zu kartieren und potenzielle Bedrohungen zu bewerten, und dass die EU gerade hier und vor allem durch eine verbesserte Koordinierung einen wertvollen und sichtbaren Beitrag zu einer wirksameren und effizienteren Zusammenarbeit leisten kann;

57.

betont, dass es im Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit sowohl von symbolischer Bedeutung als auch sinnvoll wäre, Länder zu unterstützen, die sich darum bemühen, einschlägige Aktivitäten und Organisationen zu fördern;

58.

fordert die Kommission auf, schnellstmöglich, jedoch spätestens bis Ende 2011 ehrgeizige Legislativvorschläge diesbezüglich vorzulegen;

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* *

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0465.

(4)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 5.

(5)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 1.

(6)  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 15.

(7)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 55.

(8)  Insbesondere das Pilotprojekt zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden (2008) und die Vorbereitende Maßnahme „Stärkung der Fähigkeit der EU zur raschen Reaktion auf Krisen“ (2008-2010).


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