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Document 52011IP0365

    Fischereimanagement im Schwarzen Meer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem derzeitigen und künftigen Fischereimanagement im Schwarzen Meer (2010/2113(INI))

    ABl. C 51E vom 22.2.2013, p. 37–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 51/37


    Dienstag, 13. September 2011
    Fischereimanagement im Schwarzen Meer

    P7_TA(2011)0365

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem derzeitigen und künftigen Fischereimanagement im Schwarzen Meer (2010/2113(INI))

    2013/C 51 E/05

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer EU-Strategie für den Schwarzmeerraum (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zum Grünbuch „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 mit dem Titel „Integrierte Meerespolitik – Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen“ (4),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1256/2010 des Rates vom 17. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011) (5),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (7),

    in Kenntnis der Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (KOM(2007)0575),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung (Übereinkommen von Bukarest) und dessen Protokolle,

    unter Hinweis auf die Ministererklärung von 1993 zum Schutz des Schwarzen Meeres (Erklärung von Odessa),

    unter Hinweis auf die Transboundary Diagnostic Analysis des Schwarzen Meeres (8) von 2007,

    unter Hinweis auf den von der Kommission für den Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung ausgearbeiteten Bericht von 2008 über den Umweltzustand des Schwarzen Meeres,

    unter Hinweis auf den strategischen Aktionsplan von 2009 für den Schutz der Umwelt und die Sanierung des Schwarzen Meeres der Kommission für den Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung,

    unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens,

    unter Hinweis auf den FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei von 1995,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt von 1992,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel (Übereinkommen von Ramsar),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten von 1979 (Bonner Übereinkommen),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Wale und Delfine im Mittelmeer und im Schwarzen Meer sowie in angrenzenden Gebieten des Nordostatlantiks (ACCOBAMS),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände von 1995,

    unter Hinweis auf den Bericht von 2008 mit dem Titel „Stärkung der Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum“ der 32. Tagung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM),

    unter Hinweis auf die regionale Studie der GFCM von 2009 über kleine Thunfische im Mittelmeer einschließlich des Schwarzen Meeres,

    unter Hinweis auf die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum,

    unter Hinweis auf die am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen der Partnerschaft Ost in Prag abgegebene Gemeinsame Erklärung (Prager Erklärung),

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0236/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass die Debatte über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) in der EU weiter anhält, und in der Erwägung, dass die Besonderheiten und Erfordernisse dieses Gewässers berücksichtigt werden sollten, da es sich hier um die erste Reform der GFP handelt, in die das Schwarze Meer einbezogen ist;

    B.

    in der Erwägung, dass im Bereich Fischfang zwischen den Schwarzmeeranrainerstaaten bislang nur eine lockere oder gar keine Zusammenarbeit besteht und ein konkreter harmonisierter Rechtsrahmen oder ein gemeinsamer Rechtsakt fehlen, was darauf zurückzuführen ist, dass die Gewässer der Hoheitsgewalt der jeweiligen Küstenstaaten unterstehen, und dass generell keine angemessenen und systematischen Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Informationen zum Schwarzmeerraum vorliegen;

    C.

    in der Erwägung, dass die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Schwarzen Meer außerordentlich schwierig ist, da nur zwei der sechs Anrainer Mitgliedstaaten der EU sind und es sich bei ihnen um neue Mitgliedstaaten handelt, die der EU erst 2007 beigetreten sind;

    D.

    in der Erwägung, dass für die sechs Schwarzmeeranrainerstaaten langfristig die Einrichtung eines gemeinsamen politischen Mechanismus geprüft werden sollte, um unter anderem den Schutz der Umwelt sicherzustellen und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Küstengebiete zu erleichtern;

    E.

    in der Erwägung, dass dieser neue politische Mechanismus für das Schwarze Meer den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt und des Wohlstands der im Fischereisektor der Region beschäftigten Bevölkerung, die zu den Prioritäten der Europäischen Union gehören, zum Ziel haben sollte;

    F.

    in der Erwägung, dass das Schwarze Meer den ihm gebührenden Platz unter den wichtigen Meeresgebieten Europas einnehmen sollte, da es von den halbumschlossenen Meeren das jüngste Meer und das mit der stärksten Dynamik ist;

    G.

    in der Erwägung, dass das Schwarze Meer in die reformierte GFP und in die Integrierte Meerespolitik einbezogen werden sollte, und in der Erwägung, dass die Bedürfnisse der Fischer sowie der Fischfangbranche und der verarbeitenden Industrie im neuen Finanzrahmen des Europäischen Fischereifonds nach 2013 angemessen berücksichtigt werden sollten;

    H.

    in der Erwägung, dass der vorliegende Bericht nicht nur als Richtschnur für die Reform der GFP dienen, sondern auch zu einem Bestandteil der künftigen EU-Politik für die Zusammenarbeit mit ihren östlichen Partnern werden könnte, um die bestehende Mitteilung der Kommission zur Schwarzmeersynergie (KOM(2007)0160) maximal für die Intensivierung der Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum zu nutzen, wo die Fischerei und die Entwicklung der verschiedenen Sektoren eine maßgebliche Rolle spielen;

    I.

    in der Erwägung, dass die Verwaltung der Fischbestände im Schwarzmeerraum von einer besser koordinierten wissenschaftlichen Zusammenarbeit der Anrainerstaaten sowie von einer einheitlichen Politik für die Erhaltung und Verbesserung des Zustands von Fischbeständen auf europäischer Ebene wesentlich profitieren würde;

    J.

    in der Erwägung, dass die Meeresökosysteme im Allgemeinen und das Ökosystem des Schwarzen Meeres im Besonderen von dynamischen Veränderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Fischfang, Klimawandel und Umweltverschmutzung stark beeinträchtigt werden;

    K.

    in der Erwägung, dass die Population der Schnecke Rapana venosa gefährliche negative Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht des Schwarzen Meeres hat, da sie die natürlichen Wasserfilter wie die Mittelmeer-Miesmuschel (Mythilus galloprovincialis) und die gestreifte Venusmuschel (Chamelea gallina) vernichtet;

    L.

    in der Erwägung, dass die meisten der im Schwarzen Meer von EU-Fischern genutzten Fischereifahrzeuge weniger als 12 m lang sind und daher nur in beschränktem Maße Auswirkungen auf die Meeresumwelt des Schwarzen Meeres haben; in der Erwägung, dass diese Fischer aber dennoch die Bemühungen für eine nachhaltige Fischerei respektieren und ihrer diesbezüglichen Verantwortung gerecht werden sollten;

    M.

    in der Erwägung, dass dem Problem der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei im Schwarzen Meer unverzüglich begegnet werden muss;

    N.

    in der Erwägung, dass angesichts der mangelnden gemeinsamen Vereinbarung zwischen den sechs Schwarzmeeranrainerstaaten ein Rahmenabkommen geschlossen werden könnte, das beispielsweise auf Grundlage einer Mitteilung der Kommission ausgehandelt wird, in der die Interessen aller Beteiligten zum Ausdruck kommen und Berücksichtigung finden;

    O.

    in der Erwägung, dass ein Großteil der Probleme des Schwarzen Meeres auf das Fehlen einer geeigneten institutionellen Struktur zurückzuführen ist, die die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Schwarzen Meer auf einem professionellen und spezialisierten Niveau koordiniert und durchführt; in der Erwägung, dass seit zehn Jahren Verhandlungen zwischen den an der Umsetzung der Fischereipolitik beteiligten nationalen Verwaltungen über die Schaffung einer derartigen institutionellen Struktur sowie über die Form und Aufgabe dieser Struktur laufen und diese Verhandlungen bislang nicht erfolgreich waren; in der Erwägung, dass aus diesem Grund keine geeigneten Maßnahmen zur Kontrolle der Fangmengen und insbesondere des grenzüberschreitenden Fischfangs ergriffen worden sind;

    P.

    in der Erwägung, dass die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), deren Mandat sich auch auf das Gebiet des Schwarzen Meeres erstreckt, die Bedürfnisse und Erwartungen der Akteure und insbesondere der Fischer bislang nicht in dem Maße erfüllt, das möglich wäre, und dass sie daher alle Instrumente nutzen sollte, die für dieses Gebiet verfügbar sind;

    Q.

    in der Erwägung, dass sich das Schwarze Meer im Hinblick auf seine Fischbestände, den Grad der Umweltverschmutzung, die Artenvielfalt, die vorherrschenden Arten, die gemeinsame Biomasse und die Produktivität erheblich vom Mittelmeer unterscheidet;

    R.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Januar 2011 einen Bericht über eine EU-Strategie für den Schwarzmeerraum angenommen hat (9), in dem auch die erforderliche Anwendung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne sowie die notwendige Einrichtung eines gesonderten regionalen Gremiums für die Bewirtschaftung der Fischbestände im Schwarzen Meer unterstrichen wird;

    Allgemeines

    1.

    weist darauf hin, dass auf europäischer Ebene ein lebensfähiger, stabiler und nachhaltiger Fischereisektor geschaffen werden sollte und dass vor allem für das Schwarze Meer eine besondere Politik benötigt wird, um – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schwarzmeerraums sowie der Tatsache, dass die Fischereipolitik für das Schwarze Meer fester Bestandteil der bevorstehenden Reform der GFP sein sollte –, die Fischereiressourcen zu erhalten und zu verbessern und sicherzustellen, dass der Fischereisektor auf den Schwarzmeerraum ausgerichtet wird;

    2.

    unterstreicht die Notwendigkeit einer genaueren, auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene koordinierten analytischen und wissenschaftlichen Forschung zur Erhaltung und Verbesserung der Fischereiressourcen und Ökosysteme im Schwarzmeerraum;

    3.

    erkennt die Bemühungen der Kommission zur Förderung eines solideren und strukturierteren Dialog mit nicht zur EU gehörenden Schwarzmeeranrainerstaaten an und ermutigt die Kommission, ihre Bemühungen zu verstärken, bis ein stärker strukturierter gemeinsamer Rahmen vereinbart ist, der sich auf den gesamten Schwarzmeerraum erstreckt und ein regionales Konzept für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Region vorsieht;

    4.

    ist der Auffassung, dass alle Entscheidungen und Strategien zum Schwarzen Meer auf fundierten wissenschaftlichen Daten beruhen sollten, und fordert daher zur entsprechenden Zusammenarbeit aller Beteiligten auf;

    5.

    betont, dass eine beständige wissenschaftliche Analyse des Zustands der Fischbestände und ein solides langfristiges System zur Beobachtung der Fischerei notwendig sind, und stellt fest, dass sich alle Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres an dieser Analyse beteiligen müssen;

    6.

    fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden diplomatischen und finanziellen Instrumente zu nutzen, um dazu beizutragen, konkrete Ergebnisse für eine erfolgreiche und nachhaltige Fischerei im Interesse der EU zu erzielen, darunter eine optimale Nutzung der Parlamentarischen Versammlung Euronest und der Initiative „Östliche Partnerschaft“, da den unmittelbaren Nachbarn der EU eine entscheidende Bedeutung zukommt;

    7.

    fordert ein verbessertes System der Überwachung, Kontrolle und Aufsicht der Fischereitätigkeiten, das zu einer langfristig nachhaltigen Nutzung der Fischbestände und zu einer wirksameren Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beitragen soll;

    8.

    unterstützt die internationale Rolle, die die EU-Fischereiaufsichtsbehörde durch ihre Tätigkeit zukommt, und fordert eine aktivere Mitwirkung und eine wirksamere Zusammenarbeit bei der Überwachung, Kontrolle und Aufsicht für den Schwarzmeerraum;

    9.

    ist der Auffassung, dass Fangtechniken für Grundfischarten sorgfältig und eingehend untersucht werden sollten, um die für den Meeresboden nicht oder am wenigsten schädlichen Arten zu ermitteln; betont, dass die angemessene Nutzung von Fangtechniken für Grundfischbestände von großer Bedeutung ist, um eine weitere Überpopulation der Schnecke Rapana venosa zu verhindern, die die natürlichen Meerwasserfilter wie etwa die Mittelmeer-Miesmuschel (Mythilus galloprovincialis) und die gestreifte Venusmuschel (Chamelea gallina) sowie Populationen der Europäischen Auster (Ostrea edulis) und viele andere Muscheln bedroht;

    10.

    vertritt die Ansicht, dass das Schwarze Meer einen angemessenen Status in den Politikbereichen der Gemeinschaft erhalten sollte und dass dazu angemessene diplomatische und wissenschaftliche Anstrengungen unternommen sowie entsprechende Finanzmittel für eine nachhaltige Fischerei im Schwarzmeerraum bereitgestellt werden sollten; ist der Auffassung, dass die EU-Haushaltsmittel flexibel, zugänglich und transparent sein sollten, damit die EU die Nachhaltigkeit der Fischerei im Schwarzen Meer sicherstellen kann;

    11.

    betont, dass der Dialog zwischen den Interessengruppen die Grundlage für eine erfolgreiche Förderung der Integrierten Meerespolitik im Schwarzmeerraum bildet; stellt fest, dass die Integrierte Meerespolitik auch die Einrichtung einer konflikt- und störungsfreien Verknüpfung der maritimen Bereiche erleichtern und dabei die nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete berücksichtigen sollte;

    12.

    unterstreicht die wichtige Rolle der bilateralen Zusammenarbeit und der internationalen Vereinbarungen, da die Mehrzahl der Schwarzmeeranrainerstaaten nicht der EU angehört und daher nicht verpflichtet ist, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einzuhalten;

    13.

    ist der Auffassung, dass sämtliche Schwarzmeeranrainerstaaten – insbesondere jene, die EU-Mitgliedstaaten oder Beitrittsländer sind –, die für die Fischerei geltenden Vorschriften des EU-Rechts und des internationalen Rechts einhalten sollten, die zum Ziel haben, nicht nur für die Fischbestände sondern auch für die Fischerei Nachhaltigkeit zu garantieren;

    14.

    fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Küstengebiete durch den Ausbau einer nachhaltigen Fischerei weiter zu fördern, was für den von hohen Arbeitslosenquoten gekennzeichneten Schwarzmeerraum besonders wichtig ist;

    Besondere Überlegungen

    15.

    äußert sich zufrieden mit den Bemühungen der Kommission, Arbeitsgruppen im Bereich Fischereimanagement mit der Türkei und der Russischen Föderation einzurichten, die die Grundlage für weitere Debatten über die Zusammenarbeit bilden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen und den Dialog mit allen Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres zu erweitern; fordert die Kommission auf, die gegenwärtig bestehenden Organisationen und einschlägigen Instrumente umfassend zu nutzen, um Fortschritte im Hinblick auf eine bessere politische Koordinierung zu erzielen; ist indessen der Auffassung, dass eine gesonderte regionale Organisation für Fischereimanagement (RFMO) für das Schwarze Meer die Möglichkeit böte, die Kommunikation zwischen wissenschaftlichen Instituten und den Berufsverbänden der Fischer, Erzeuger und der verarbeitenden Betriebe langfristig zu fördern und zu unterstützen und so zur Klärung von Problemen und zur Vertiefung der Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum beizutragen; ermutigt die Kommission auf bilateraler Ebene mit den Schwarzmeerländern zusammenzuarbeiten, da viele von ihnen nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

    16.

    betont, dass es notwendig ist, langfristig die Einrichtung einer RFMO zu prüfen, die die wissenschaftliche Forschung koordinieren, die Situation der Fischbestände untersuchen und besondere Maßnahmen zur Beobachtung gefährdeter Arten durchführen würde; stellt fest, dass diese Organisation auch Vorschläge für den Fischereiumfang in den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen unterbreiten und die Fangquoten für die Schwarzmeeranrainerstaaten verteilen könnte;

    17.

    fordert die EU nachdrücklich auf, mit diplomatischen Mitteln die nicht zur Union gehörenden Schwarzmeeranrainerstaaten so zahlreich wie möglich von den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU zu überzeugen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne;

    18.

    ist der Auffassung, dass die Instrumente der EU im Rahmen wissenschaftlicher Tätigkeiten dazu genutzt werden sollten, die Zusammenarbeit und die gemeinsamen Aufgaben der europäischen Wissenschaftlerteams und ihrer Kollegen aus der Ukraine, der Russischen Föderation, Georgien und der Türkei zu fördern und zu erleichtern;

    19.

    ist der Auffassung, dass die Aktivitäten der EU in Bezug auf die Fischerei im Schwarzen Meer und insbesondere die Integrierte Meerespolitik vor allem auf die handwerkliche Fischerei ausgerichtet sein sollten, die für die Region und die wirtschaftliche Lage von Küstengebieten von maßgeblicher Bedeutung ist;

    20.

    unterstreicht, dass die Gemeinsame Fischereipolitik der EU die Bildung von Berufsverbänden für Fischer und von Fachverbänden für Fischerei und Aquakultur im Schwarzmeerraum fördern sollte, sofern derartige Verbände nicht vorhanden oder sehr wenig entwickelt sind;

    21.

    ist der Ansicht, dass das derzeit von den Mitgliedstaaten angewandte Prinzip der jährlichen Fanghöchstmengen und Quoten nicht die einzige Möglichkeit für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Schwarzen Meer darstellen sollte; ist ferner der Ansicht, dass mehrjährige Bewirtschaftungspläne unterstützt werden sollten, da sie mehr Klarheit über die Ziele der EU in der Fischerei im Schwarzmeerraum und über ihre Zukunftsvorstellungen für diese Region bieten könnten;

    22.

    betont, dass alle Interessengruppen in der Region einen gemeinsamen, koordinierten und langfristigen Ansatz wählen sollten, damit alle Beteiligten im Schwarzen Meer künftig nachhaltige Fischerei betreiben, und begrüßt daher den Austausch bewährter Verfahren zwischen den beteiligten Akteuren;

    23.

    weist auf die Bedeutung eines Fischereimanagements hin, das die Lebensfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Ökosysteme, eine legale Fischereitätigkeit und die Bekämpfung der IUU-Fischerei sicherstellt; fordert die Schaffung einer europäischen Küstenwache, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten so auszubauen, dass die Sicherheit auf See verbessert und neue Gefahren auf den Meeren, insbesondere im Schwarzen Meer, effizient bekämpft werden können;

    24.

    ist der Auffassung, dass die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne sowohl für die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors als auch für die Umweltsituation der Schwarzmeerökosysteme von sehr großer Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass der Ansatz eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans mit der wirksamen Kontrolle der Fänge einhergehen sollte;

    25.

    unterstreicht die notwendige Förderung wissenschaftlicher Forschungen zu Fragen des Schwarzmeerraums, damit bei den Entscheidungen der zuständigen europäischen, regionalen und nationalen Behörden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen berücksichtigt werden können; hält es für notwendig, eingehende und koordinierte Forschungsarbeiten durchzuführen, um eine klare und eindeutige Antwort in der Frage der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen wie auch in der Frage nach den möglichen Auswirkungen von Fangmethoden (z. B. Grundschleppnetzfischerei) zu erhalten, da sich in Ermangelung entsprechender Wirkungsstudien keine ernsthaften Schlussfolgerungen ziehen lassen; ist der Ansicht, dass Forschungsprogramme und -projekte im Bereich der Schwarzmeerfischerei wie – SESAME, KNOWSEAS, WISER und BlackSeaFish – weiter gefördert werden sollten;

    *

    * *

    26.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der Ukraine, der Russischen Föderation, Georgiens und der Türkei zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 37.

    (2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0025.

    (3)  ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 15.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0386.

    (5)  ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 2.

    (6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 50.

    (7)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

    (8)  http://www.grid.unep.ch/bsein/tda/main.htm.

    (9)  Siehe oben genannte Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011.


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