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Document 52011IP0285

    Ziel 3: künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu Ziel 3: eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2010/2155(INI))

    ABl. C 390E vom 18.12.2012, p. 18–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 390/18


    Donnerstag, 23. Juni 2011
    Ziel 3: künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit

    P7_TA(2011)0285

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu Ziel 3: eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2010/2155(INI))

    2012/C 390 E/03

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (2),

    unter Hinweis auf die Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und zur Rolle der Makroregionen in der künftigen Kohäsionspolitik (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu der Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu dem Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und zum Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (7),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Überprüfung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 über das Follow-up der Territorialen Agenda und der Charta von Leipzig – ein europäisches Aktionsprogramm für Raumentwicklung und territorialen Zusammenhalt (9),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu der Rolle der „Euroregionen“ bei der Entwicklung der Regionalpolitik (10),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2005 zur Rolle des territorialen Zusammenhalts bei der regionalen Entwicklung (11),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010: Strategie der Europäischen Union für den Donauraum (KOM(2010)0715) und des der Strategie beigefügten richtungweisenden Aktionsplans (SEK(2010)1489),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010: Schlussfolgerungen aus dem Fünften Berichts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik (Fünfter Kohäsionsbericht) (KOM(2010)0642),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts (KOM(2010)0700) und der zugehörigen technischen Anhänge (SEK(2010)7000),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 über Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 (KOM(2010)0553),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007–2013“ (KOM(2010)0110),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10 Juni 2009 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (KOM(2009)0248) und des der Strategie beigefügten vorläufigen Aktionsplans (SEK(2009)0712/2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur europäischen Strategie für den atlantischen Raum, in der die für 2011 vorgesehene Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission erwähnt wurde (12),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel: „Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt: Territoriale Vielfalt als Stärke“ (KOM(2008)0616),

    in Kenntnis der Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 27. Januar 2011: „Neue Perspektiven für die Überprüfung der EVTZ-Verordnung“,

    in Kenntnis des im Auftrag der Kommission ausgearbeiteten unabhängigen Berichts mit dem Titel „INTERREG III Gemeinschaftsinitiative (2000–2006): Ex-Post Evaluation“ (Nr. 2008.CE.16.0.AT.016),

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0110/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass das Gebiet der Europäischen Union 27 Mitgliedstaaten und 271 Regionen umfasst,

    B.

    in der Erwägung, dass auf die aus Grenzgebieten bestehenden Regionen etwa 37,5 % der europäischen Bevölkerung entfallen,

    C.

    in der Erwägung, dass die informelle Zusammenarbeit, die Euroregionen, die Eurodistrikte, die EVTZ, die Initiativen des Europarates, die im Laufe der Jahre angenommenen Verträge und das abgeleitete Recht der Europäischen Union alle zum Aufbau engerer und beständigerer Beziehungen zwischen den Gebieten beigetragen haben,

    D.

    in der Erwägung, dass zwar die Grundlagen der territorialen Zusammenarbeit gelegt wurden, aber noch viele Herausforderungen zu bewältigen sind und die Art dieser Herausforderungen von der Geschichte und dem Reifegrad der Kooperationsbeziehungen abhängt,

    E.

    in der Erwägung, dass die Grenzen, nachdem sie in den Verträgen „abgeschafft“ wurden, nunmehr im Alltag unserer Bürger abgebaut werden müssen,

    F.

    in der Erwägung, dass die Regionalpolitik eine harmonische Entwicklung der Regionen fördern soll, indem sie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union stärkt,

    G.

    in der Erwägung, dass in der Kohäsionspolitik das Ziel der territorialen Zusammenarbeit zu einer „immer engeren Union der Völker“ beiträgt, indem es ermöglicht, die Hemmnisse zwischen den Gebieten und Regionen zu verringern,

    H.

    in der Erwägung, dass das Ziel „territoriale Zusammenarbeit“ an den EU-Außengrenzen ein Aspekt des Heranführungsprozesses und der Umsetzung der Nachbarschaftspolitik ist und dass daher die in diesem Rahmen in Erscheinung tretenden Gemeinschaftsstrukturen besser koordiniert werden müssen,

    I.

    in der Erwägung, dass die territoriale Zusammenarbeit, die die Bürger der verschiedenen Regionen dazu bringt zusammenzuarbeiten, ein fortlaufender Lernprozess ist, der ein Gefühl von Zusammengehörigkeit und gemeinsamer Zukunft schafft,

    J.

    in der Erwägung, dass der Bürger in den Mittelpunkt der Prioritäten der territorialen Zusammenarbeit gerückt werden muss und daher ein ortsbezogener Ansatz befürwortet werden sollte,

    K.

    in der Erwägung, dass die Vertiefung der territorialen Zusammenarbeit von den Fortschritten abhängt, die bei der europäischen Integration und Koordinierung in allen Bereichen erzielt werden, die zur europäischen Integration und zum territorialen Zusammenhalt beitragen, und dass die territoriale Zusammenarbeit an sich ein Experimentierfeld für das europäische Aufbauwerk darstellt,

    L.

    in der Erwägung, dass in den Grenzregionen nur wenige Investitionen in die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) erfolgen, obwohl gerade an den grenzüberschreitenden Schnittstellen eine Modernisierung dringend erforderlich wäre, und dass es in der Beseitigung von grenzübergreifenden Infrastrukturhemmnissen ein Beispiel für den klassischen europäischen Mehrwert sieht,

    M.

    in der Erwägung, dass durch die allgemeine Strukturfondsverordnung sowie das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die territoriale Zusammenarbeit erheblich an Bedeutung gewonnen hat,

    N.

    in der Erwägung, dass die Ex-post-Evaluierung der Interreg-III-Programme für den Programmplanungszeitraum 2000–2006 den zusätzlichen Nutzen dieses Ziels für das europäische Aufbauwerk anschaulich vor Augen führt,

    Das Ziel der territorialen Zusammenarbeit stärken

    1.

    weist darauf hin, dass die territoriale Zusammenarbeit die Gebiete und Regionen ermutigen soll, zusammenzuarbeiten, um gemeinsam ihre gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen, die physischen, kulturellen, administrativen und rechtlichen Hemmnisse, die dieser Zusammenarbeit entgegenstehen, zu verringern und den „Grenzeffekt“ abzubauen;

    2.

    ist von dem europäischen Mehrwert der territorialen Zusammenarbeit und seiner entscheidenden Bedeutung für die Vertiefung des Binnenmarktes und des europäischen Aufbauwerks in mehreren Politikbereichen überzeugt und fordert, dass die territoriale Zusammenarbeit einer der Pfeiler der Kohäsionspolitik bleibt;

    3.

    unterstreicht, dass das Ziel der territorialen Zusammenarbeit, das auf dem Grundsatz des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts fußt, sich an alle europäischen Regionen richtet, da es zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der gesamten Europäischen Union beiträgt;

    4.

    ist der Auffassung, dass die territoriale Zusammenarbeit ihre Wirksamkeit nachgewiesen hat und dass ihr Potenzial als Quelle der Wettbewerbsfähigkeit wegen der geringen Mittel, die ihr zugewiesen werden, immer noch unzureichend erschlossen ist; fordert, dass die Haushaltsmittel des Ziels „territoriale Zusammenarbeit“ von den 2,5 % im laufenden Programmplanungszeitraum auf mindestens 7 % der gesamten Haushaltsmittel der Kohäsionspolitik für den nächsten Programmplanungszeitraum erhöht werden;

    5.

    spricht sich dafür aus, dass die derzeitige Gliederung des Ziels 3 in drei Ausrichtungen – grenzübergreifend (Ausrichtung A), transnational (Ausrichtung B) und interregional (Ausrichtung C) – beibehalten wird und dass die grenzübergreifende Ausrichtung, der mindestens 70 % der Haushaltsmittel der territorialen Zusammenarbeit zugewiesen werden, ihr Übergewicht im Verhältnis zu den anderen Ausrichtungen behält; stellt fest, dass eine ausgewogene und gerechte Verteilung der im Rahmen dieses Programms verfügbaren Mittel an alle Regionen erfolgen sollte;

    6.

    ist der Auffassung, dass, wenn die Unterscheidung zwischen der grenzübergreifenden Ausrichtung (Ausrichtung A), die den lokalen Bedürfnissen der grenznahen Lebensräume entspricht, und der transnationalen Ausrichtung (Ausrichtung B) einschließlich der sogenannten makroregionalen Ebene, die eine Zusammenarbeit auf breiteren strategischen Gebieten ermöglicht, beibehalten werden soll, eine stärkere Koordinierung zwischen beiden Ausrichtungen angestrebt werden muss;

    7.

    ruft ferner, um die Kohärenz und die Kontinuität des territorialen Handelns je nach der strategischen Beschaffenheit der Vorhaben zu gewährleisten, zu größerer Flexibilität bei der Verwendung des von Artikel 21 der EFRE-Verordnung gebotenen Spielraums im Hinblick auf den Standort der Vorhaben im Rahmen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit unter Einschluss von Meeresregionen auf; fordert diesbezüglich eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der 150-km-Grenze für die Küsten- und Meeresregionen im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit;

    8.

    geht jedoch davon aus, dass die Integration und Öffnung dieser Regionen hin zu Gebieten außerhalb der EU weder an ihrer Abgelegenheit gemessen wird noch gemessen werden darf, da der Reichtum an geschichtlichen, sprachlichen und kulturellen Bindungen zwischen ihnen und verschiedenen Gebieten der Welt ihnen bei der Vertiefung solcher Beziehungen im Interesse der Präsenz der EU in der Welt eine Schlüsselrolle zuweist;

    9.

    unterstreicht die entscheidende Rolle der territorialen Zusammenarbeit für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020; fordert, im Vorfeld Überlegungen anzustellen, um die strategischen Bedürfnisse jeder Grenze und jedes Kooperationsraums in Verbindung mit dieser Strategie zu bestimmen, und dann die europäische territoriale Zusammenarbeit in alle Ebenen strategischer Planung – europäisch, national, regional und lokal – einzubeziehen und entsprechend zu gliedern; fordert die Kommission auf, möglichst rasch ihre Vorschläge hinsichtlich einer thematischen Konzentration der Mittel in Verbindung mit einem thematischen Menü „Europa 2020“ zu präzisieren;

    10.

    wünscht, dass die Zuweisung von Mitteln für jedes Programm der territorialen Zusammenarbeit auf der Grundlage harmonisierter Kriterien erfolgt, um auf strategische und integrierte Weise auf die Bedürfnisse und Besonderheiten jedes Gebiets und jedes Kooperationsraums zu reagieren; fordert diesbezüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über andere strategische Kriterien nachzudenken, die messbar und stichhaltig sind und die Bedürfnisse der Gebiete widerspiegeln können, ohne das wichtigste Kriterium, die Demografie, zu untergraben;

    11.

    bekräftigt erneut die Bedeutung der interregionalen Zusammenarbeit (Ausrichtung C), bedauert jedoch den Mangel an Mitteln, die ihr zugewiesen werden; schlägt daher eine erneute Prüfung der Begrenzung der EU-Kofinanzierungsrate dieser Ausrichtung vor, auch unter Berücksichtigung ihres Anreizcharakters für die Teilnehmer aus Regionen des Ziels „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, um die Zahl der Vorhaben unter dieser Ausrichtung C zu erhöhen, und fordert eine Ausweitung der Thematiken der Zusammenarbeit auf Fragen der Steuerung und Verwaltung der operationellen Programme sowie der territorialen Entwicklung;

    12.

    ermutigt ferner die Regionen, die Möglichkeiten interregionaler Kooperationen, die die allgemeine Verordnung (13) innerhalb ihrer operationellen Programme bietet, besser zu nutzen; spricht sich diesbezüglich dafür aus, dass die „interregionale“ Ausrichtung des Ziels 3 auch für die Koordinierung und Animierung dieser Projekte, die Wertsteigerung des Wissens und den Austausch bewährter Praktiken zuständig ist;

    13.

    betont, dass für künftige operationelle Programme der territorialen Zusammenarbeit die Unterstützung von INTERACT und die Kapazität für erfolgreiche Unterstützungsprogramme hinzugezogen werden sollten, die sich an dem RC-LACE-Projekt ein Beispiel nehmen könnten; fordert eine verstärkte Abstimmung zwischen INTERACT, URBACT, ESPON und der Ausrichtung C, um die Umsetzung des Ziels 3 zu verbessern;

    14.

    unterstützt die Tätigkeiten des Europäischen Beobachtungsnetzes für Raumordnung (ESPON), schlägt aber vor, die Möglichkeiten aktiver Beteiligung an seinen Nachforschungen im Bereich der territorialen Entwicklung für lokale und regionale Gebietskörperschaften leichter zugänglich zu machen und gleichzeitig die praktische Anwendung der daraus resultierenden Erkenntnisse sicherzustellen;

    15.

    begrüßt den Erfolg des Programms URBACT im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung und fordert seine Fortsetzung und Ausweitung zu einer bedeutenden und breit zugänglichen Initiative, um Möglichkeiten gemeinsamen Lernens und der Übertragbarkeit im Hinblick auf stadtpolitische Aufgaben vor Ort anzubieten;

    16.

    fordert die Europäische Kommission auf, als ersten Schritt zur Umsetzung des Erasmus-Projekts für gewählte lokale und regionale Vertreter über ein Mittel nachzudenken, die gewählten lokalen und regionalen Vertreter in diese europäischen Netze zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken einzubinden;

    17.

    bekräftigt, dass die Beteiligung subnationaler Akteure an der Verwirklichung von EU-Zielen eine Grundvoraussetzung für die effiziente Verwirklichung des territorialen Zusammenhalts ist;

    Die territoriale Zusammenarbeit in das allgemein vorherrschende Vorgehen einbinden

    18.

    ist der Auffassung, dass das Ziel „territoriale Zusammenarbeit“ mit den Zielen „Konvergenz“ und „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ verknüpft werden muss; fordert, die Programmplanung besser als bisher zu koordinieren; schlägt vor, dass regionalen operationellen Programmen die Option offenstehen sollte, Interesse an den grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Projekten, die sie betreffen, zu bekunden und daran teilzunehmen, indem sie einen territorialen Ansatz zur Zuweisung der Mittel festlegen, und zwar für im Voraus festgelegte und mit den Partnern der Programme unter Wahrung der Grundsätze der Governance auf mehreren Ebenen und der Partnerschaft abgestimmte vorrangige Projekte wie etwa die Anbindung an die Transeuropäischen Netze in Grenzgebieten, was dank der Beziehungen, die unter privaten und öffentlichen Akteuren grenzübergreifend aufgebaut worden sind, eine bessere Nutzung des Potenzials territorialer Zusammenarbeit ermöglichen wird;

    19.

    ermutigt die Mitgliedstaaten und die Regionen, mehrere Regionen umfassende operationelle Programme aufzustellen, die gemeinsamen territorialen Problematiken wie etwa dem Vorhandensein eines das Gebiet strukturierenden Gebirges oder Flussgebiets entsprechen;

    20.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung von Maßnahmen in grenzübergreifenden Regionen sowie im Bereich Arbeitsmarkt zu fördern, um sicherzustellen, dass im Rahmen der wirtschaftlichen und territorialen Integration keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen;

    21.

    ist der Auffassung, dass Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit ebenfalls wichtig sind, um in Bezug auf Strategien, die die Verringerung der Armut und die Integration benachteiligter Gruppen in die europäische Kerngesellschaft betreffen, Wirkung und Ergebnisse zu erzielen; fordert, diese Frage bei der Ausarbeitung des Regelungsrahmens zu betrachten und dafür zu sorgen, dass in benachteiligten Regionen geeignete Maßnahmen für eine Beteiligung an europäischen Regionalentwicklungsprogrammen zur Verfügung stehen;

    Für weitere Bereiche der EU-Politik einen territorialen Ansatz übernehmen

    22.

    stellt fest, dass ähnliche Denkansätze wie in der Ostseestrategie die grenzübergreifende Zusammenarbeit stärken können; ist der Ansicht, dass die Makrostrategien andere Programme für die regionale Zusammenarbeit umfassend berücksichtigen müssen, um Synergien zu schaffen; weist darauf hin, dass die auf eine Initiative des Rates zurückgehende Logik der Makroregionen als experimentelle Logik der Koordinierung um gemeinsame Projekte entstand, die ein durch gemeinsame territoriale Problematiken gekennzeichnetes sehr großes Gebiet betreffen, die auf der Grundlage gemeinsamer strategischer Maßnahmen, die von bereits bestehenden Fonds gefördert werden, die die Vorteile eines integrierten, sektorübergreifenden und territorialen Ansatzes zur Geltung bringen soll;

    23.

    weist darauf hin, dass gegenwärtige oder künftige Strategien dieser Art eine Grundlage für die Verwirklichung stärker strategisch geprägter und zusammenhängender Ansätze mittels der einschlägigen Instrumente territorialer Zusammenarbeit bilden sollten, aber weder den Haushaltsplan der Union mit zusätzlichen Ausgaben belasten noch die Schaffung neuer Institutionen oder die Anwendung neuer Vorschriften vorsehen;

    24.

    fordert die Kommission zu einer genauen Prüfung der Ergebnisse der ersten makroregionalen Strategien auf; geht davon aus, dass der Prozess ein Interesse hervorgerufen hat, dass gewinnbringend genutzt werden sollte und aus dem Lehren für die Umsetzung künftiger neuer makroregionaler Strategien gezogen werden sollten;

    25.

    weist darauf hin, dass das Ziel der territorialen Zusammenarbeit die Zusammenarbeit im makroregionalen Maßstab umfassen kann, insbesondere innerhalb ihrer transnationalen Ausrichtung;

    26.

    spricht sich dafür aus, dass die transnationalen Programme diese territorialen Strategien unterstützen, indem sie die Überlegungen, die Festlegung und die Steuerung makroregionaler Strategien koordinieren, was jedoch nicht zu unnötigen Überschneidungen bei den Haushaltsstrukturen der EU führen darf, indem für einzelne Makroregionen spezifische Haushaltslinien geschaffen werden;

    27.

    betont ferner, dass die makrostrategischen Ziele die Ziele der mikroregionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergänzen und diese gegebenenfalls umfassen, jedoch niemals ersetzen können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der grenzüberschreitende Aspekt der territorialen Zusammenarbeit als eigenständige und legitime Komponente beibehalten wird;

    28.

    ist überzeugt, dass die transnationale Ausrichtung des Ziels 3 durch eine engere Einbindung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft in die Durchführung konkreter Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der makroregionalen Strategien beitragen kann;

    29.

    ist der Auffassung, dass in die Überlegungen zu jeder transnationalen Strategie die möglichen Koordinierungen mit den Leitlinien der transeuropäischen Verkehrsnetze und den im Rahmen der integrierten Meerespolitik verfolgten Strategien einfließen müssen;

    30.

    weist darauf hin, dass die territoriale Zusammenarbeit Binnengrenzen, aber auch Außengrenzen der Europäischen Union betrifft, auch im Hinblick auf laufende und künftige makroregionale Strategien; unterstreicht die Schwierigkeiten, auf die Drittstaaten bei der Inanspruchnahme der Kofinanzierung im Rahmen der die Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen in der EFRE-Verordnung gestoßen sind; fordert die Kommission auf, über eine bessere Synergie zwischen den Maßnahmen des EFRE, des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) nachzudenken und möglichst bald einen Vorschlag für eine neue Nachbarschaftspolitik vorzulegen; fordert eine Vereinfachung und Harmonisierung der Regeln für den Zugang zu den verschiedenen Finanzierungsquellen, um die Kompatibilität zu gewährleisten und ihre Nutzung durch Begünstigte zu erleichtern;

    31.

    fordert die Kommission wegen der besonderen Beschaffenheit des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments auf, die Verwaltung dieses Instruments auf die Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission zu übertragen, dabei aber Aspekte der auswärtigen Beziehungen zu beachten; stellt fest, dass das ENP-Instrument in seiner jetzigen Form keine ausreichende Grundlage bietet, um die Besonderheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu berücksichtigen; stellt ferner fest, dass in Erwägung gezogen werden sollte, das ENPI wenigstens in den Fällen von der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen zu trennen, in denen auch Drittstaaten, die an der Zusammenarbeit in Bezug auf die Außengrenzen beteiligt sind, sich an der Finanzierung der Zusammenarbeit beteiligen;

    32.

    fordert dazu auf, den in der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (KOM(2004)0343) enthaltenen Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld umzusetzen; unterstreicht in diesem Sinne die Notwendigkeit eines schlüssigen sektorübergreifenden Vorgehens in den Politikbereichen der Union, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, insbesondere einer effektiveren Abstimmung zwischen der externen und der internen Ausrichtung mittels einer lebensraumbezogenen Strategie;

    33.

    weist darauf hin, dass ein Weißbuch zum territorialen Zusammenhalt als Weiterentwicklung des Grünbuchs ein geeignetes Mittel wäre, um zu verdeutlichen, wie der territoriale Zusammenhalt durch Anwendung des Ansatzes der Governance auf mehreren Ebenen in der zukünftigen Regionalpolitik verwirklicht und Material für die Debatte über das nächste Legislativpaket beigesteuert werden kann;

    34.

    stellt fest, dass die Bedingungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des ENPI für deren angemessene Entwicklung nicht ausreichen; spricht sich in diesem Sinne für eine verstärkte Koordinierung zwischen den einzelnen betroffenen Generaldirektionen innerhalb der Europäischen Kommission aus; ist davon überzeugt, dass es letztlich notwendig ist, die ENPI-Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit wieder in das Ziel der territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik zu integrieren;

    Die Gründung Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) erleichtern

    35.

    ist der Auffassung, dass der EVTZ ein einzigartiges und kostbares Instrument der territorialen Governance darstellt und dem Bedarf an strukturierter Zusammenarbeit in finanzieller Hinsicht sowie in Bezug auf den rechtlichen Status und die Governance auf mehreren Ebenen gerecht wird; erinnert daran, dass die Schaffung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) als Instrument zur Schaffung von Systemen der grenzübergreifenden Governance, die die Eigenverantwortung für die verschiedenen Politikbereiche auf regionaler und lokaler Ebene gewährleisten, gefördert werden muss; weist auf den wichtigen Beitrag des EVTZ zur erfolgreichen Umsetzung des Modells der Governance auf mehreren Ebenen hin;

    36.

    betont, dass EVTZ nicht nur zum territorialen Zusammenhalt, sondern auch zum sozialen Zusammenhalt beitragen können; weist darauf hin, dass dieses Instrument am ehesten geeignet ist, die verschiedenen kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften einander näherzubringen, die friedliche Koexistenz in einem vielfältigen Europa zu fördern und den europäischen Mehrwert für die Bürger sichtbar zu machen;

    37.

    empfiehlt, eine erste Bewertung der bestehenden EVTZ vorzunehmen, um aus diesen ersten Erfahrungen Lehren zu ziehen;

    38.

    ist jedoch der Auffassung, dass seine Verwirklichung erleichtert werden sollte, und fordert die Europäische Kommission auf, unter Berücksichtigung der von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den bereits gegründeten Verbünden erkannten Probleme und auf der Grundlage der vom Ausschuss der Regionen geleisteten Arbeit möglichst bald Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den EVTZ vorzulegen, die Folgendes bezweckt:

    den Status des EVTZ in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten zu klären, um diesbezüglich eine angemessene Rechtsangleichung zu erzielen,

    die Bildung von EVTZ zwischen Akteuren in einem Mitgliedstaat und einem Nichtmitgliedstaat zu erlauben,

    Artikel 4 Absatz 3 so umzuformulieren, dass die dreimonatige Frist für die Bearbeitung der EVTZ-Anträge strikt eingehalten wird,

    die Rechtsvorschriften für das Personal zu vereinfachen,

    darauf zu achten, dass die Besteuerung der EVTZ bei der Umsetzung von Projekten oder Programmen der Zusammenarbeit nicht ungünstiger als für andere Rechtsstellungen geregelt ist;

    39.

    fordert die Gewährung von Globalzuschüssen für die EVTZ, die ein Projekt einreichen, das mit den Zielen und Strategien der betreffenden Programme der Zusammenarbeit im Einklang steht, auf der Grundlage gemeinsamer Strategien für grenzübergreifende Entwicklung, um es ihnen zu ermöglichen, die Mittel und Programme der Strukturfonds direkt zu verwalten, und fordert eine stärkere Berücksichtigung des multinationalen und multilateralen Charakters des EVTZ in den Verordnungen über die anderen europäischen Fonds, um ihren Zugang zu anderen Finanzierungsquellen zu erleichtern;

    40.

    begrüßt es, dass der Ausschuss der Regionen die europäische EVTZ-Plattform ins Leben gerufen hat, die einen Austausch von Erfahrungen, eine Nutzung bewährter Praktiken und eine technische Begleitung der EVTZ bezweckt;

    41.

    ist der Auffassung, dass grenzübergreifende EVTZ eine ausgezeichnete Gelegenheit bieten, auf territorialer Ebene mit Beteiligung der europäischen Bürger Europa aufzubauen; fordert die grenzübergreifenden EVTZ auf, gegebenenfalls ein „grenzübergreifendes Forum der Zivilgesellschaft“ zu gründen und zu betreiben und grenzübergreifende Bürgerinitiativen zu unterstützen;

    Die Umsetzung vereinfachen

    42.

    hält die Umsetzung der Programme territorialer Zusammenarbeit noch für allzu kompliziert und ist der Auffassung, dass das Ziel 3 einer gesonderten Regelung bedarf, damit der grundsätzlich internationale Charakter seiner Tätigkeiten zur Geltung kommt; ist der Auffassung, dass derzeit zu viele verschiedene Verwaltungsstellen in die Umsetzung der Programme einbezogen werden müssen, und fordert diesbezüglich eine spürbare Vereinfachung;

    43.

    fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen vorzusehen, die die Prüfungs- und Kontrollregeln vereinfachen – wobei „eine Verwaltungsbehörde je Programm“ als Leitprinzip gelten sollte –, eine systematischere Pauschalisierung der Kosten und die Finanzierung kleiner Vorhaben mittels fester Beträge ermöglichen, präzisere EU-Regeln für die Förderungswürdigkeit aufstellen, Flexibilität bei der Anwendung automatischer Mittelfreigaben gewährleisten, die technische Hilfe erhöhen, damit die Verwaltungsbehörden ihr Augenmerk stärker auf den Aufbau und die strategische Begleitung der Projekte richten können, anstatt bloß auf die Aspekte der Verwaltung und der Übereinstimmung der Dossiers mit administrativen Vorschriften zu achten;

    44.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften zu vereinfachen, die oft für zusätzliche bürokratische Auflagen sorgen, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sind;

    45.

    fordert die Kommission auf, möglichst rasch die Details des für die territoriale Zusammenarbeit geplanten Grundsatzes der Auflagenbindung zu klären; ist der Auffassung, dass diese Auflagenbindung zwar ein Umfeld ermöglichen muss, das dazu beiträgt, die Verwendung der Fonds und die Wirksamkeit ihres Einsatzes zu verbessern, aber die Komplexität der Umsetzung nicht zulasten der Träger und der Begünstigten der Programme verstärken darf;

    46.

    beharrt auch darauf, dass Maßnahmen, die unternommen werden, um private Akteure einzubinden, ausgeweitet und vereinfacht werden müssen; empfiehlt die Einführung von Systemen mit Finanzierungstechniken nach dem Vorbild von JEREMIE und JESSICA, um grenzübergreifende Projekte, die die wirtschaftliche Entwicklung vorantreiben, die Beteiligung privater Akteure und die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften zu erleichtern;

    Die territoriale Zusammenarbeit sichtbar machen

    47.

    bedauert, dass die territoriale Zusammenarbeit sowohl auf der Ebene der einzelstaatlichen und lokalen Verwaltungen als auch bei den Bürgern wenig bekannt ist, und regt daher eine bessere Bekanntmachung bereits durchgeführter Projekte an;

    48.

    fordert die Kommission auf, über Lösungen nachzudenken, die eine bessere Sichtbarkeit der EVTZ und ihrer Maßnahmen bei den Akteuren der territorialen Zusammenarbeit und den Bürgern ermöglichen können;

    49.

    ist der Auffassung, dass die geschichtlich bedingten kulturellen und sprachlichen Berührungspunkte zwischen den Grenzregionen verschiedener Mitgliedstaaten genutzt werden müssen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu beleben;

    50.

    ist der Auffassung, dass die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur durch ihre Beteiligung an der Umsetzung der Ziele des intelligenten und integrativen Wachstums aus der Strategie Europa 2020 zu einer stärkeren Beteiligung von Bürgern und NRO führen sowie zu einer verstärkten Sichtbarkeit der territorialen Zusammenarbeit und zum Niederreißen der geistigen Grenzen beitragen würde, die der Annäherung zwischen den Bürgern immer noch im Wege stehen;

    51.

    fordert eine besser Koordinierung zwischen Verwaltungsbehörden und bereits bestehenden grenzübergreifenden Institutionen wie etwa Euroregionen während der Umsetzung grenzübergreifender Programme, um ein hohes Maß an Projektqualität, Transparenz und Bürgernähe zu gewährleisten;

    52.

    fordert eine bessere Koordinierung der Kommunikation zwischen allen am Prozess der Umsetzung der territorialen Zusammenarbeit beteiligten Akteuren, schlägt vor, dass alle Programme derselben Ausrichtung neben dem visuellen Erkennungsmerkmal (Logo) jedes Programms (möglicherweise in standardisierter Größe) ein einheitliches identifizierbares Logo (z. B. durch Wiedereinsetzung des sehr bekannten Interreg-Emblems) tragen, und fordert die Kommission auf, zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums in den Grenzregionen eine groß angelegte Medienkampagne über die Vorzüge und Erfolge der territorialen Zusammenarbeit vorzuschlagen;

    *

    * *

    53.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

    (2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

    (3)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0356.

    (5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0254.

    (6)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 104.

    (7)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 65.

    (8)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 83.

    (9)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 95.

    (10)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 71.

    (11)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 88.

    (12)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0089.

    (13)  Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b.


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