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Document 52011IP0276

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: General Motors/Belgien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien) (KOM(2011)0212 – C7-0096/2011 – 2011/2074(BUD))
    ANLAGE

    ABl. C 390E vom 18.12.2012, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 390/71


    Donnerstag, 23. Juni 2011
    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: General Motors/Belgien

    P7_TA(2011)0276

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien) (KOM(2011)0212 – C7-0096/2011 – 2011/2074(BUD))

    2012/C 390 E/12

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0212 – C7-0096/2011),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

    in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0191/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

    B.

    in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge befristet erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

    C.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

    D.

    in der Erwägung, dass Belgien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 2 834 Entlassungen (die sämtlich für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in dem Hauptunternehmen General Motors Belgium und vier seiner Zulieferer betreffen, die in der NUTS II-Region Antwerpen (Belgien) im Kraftfahrzeugsektor tätig sind,

    E.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

    1.

    fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung des verbesserten Verfahrens, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht werden;

    2.

    erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; weist auf die Rolle hin, die der EGF diesbezüglich bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt spielen kann; fordert allerdings eine Bewertung der langfristigen Integration dieser Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt als unmittelbare Konsequenz der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen;

    3.

    unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

    4.

    stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

    5.

    begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als gesondertes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien wie in der Vergangenheit ersetzt werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten;

    6.

    vertritt die Auffassung, dass Fragen im Zusammenhang mit multinationalen Unternehmen, deren Umstrukturierungen oder Verlagerungen zu Entlassungen, und damit zu einer Intervention durch den EGF, führen, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der EGF-Verordnung behandelt werden müssen, ohne dass es dabei zu einer Gefährdung des Zugangs entlassener Arbeitnehmer zum EGF kommt;

    7.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    8.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    9.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


    Donnerstag, 23. Juni 2011
    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/470/EU.)


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