EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011IP0123

EU-Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in den neuen Mitgliedstaaten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2011 zur Effizienz und Wirksamkeit von EU-Finanzmitteln auf dem Gebiet der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen in den neuen Mitgliedstaaten (2010/2104(INI))

ABl. C 296E vom 2.10.2012, p. 19–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 296/19


Dienstag, 5. April 2011
EU-Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in den neuen Mitgliedstaaten

P7_TA(2011)0123

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2011 zur Effizienz und Wirksamkeit von EU-Finanzmitteln auf dem Gebiet der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen in den neuen Mitgliedstaaten (2010/2104(INI))

2012/C 296 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 4 zur Beitrittsakte über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen und das Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei sowie Artikel 30 des Protokolls über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnungen des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen (1), über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (2) und über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung kerntechnischer Einrichtungen (KOM(2007)0794) und das beigefügte Arbeitspapier mit Daten über EU-Finanzierungen für Stilllegungen (SEK(2007)1654),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (4),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0054/2011),

A.

in der Erwägung, dass die drei damaligen EU-Beitrittsländer Litauen, Slowakei und Bulgarien alte Kernkraftwerke (KKWs) betrieben, die abgeschaltet werden mussten, und dass die Beitrittsverhandlungen feste Abschaltungstermine für die Blöcke in den drei betroffenen KKWs mit sich brachten,

B.

in der Erwägung, dass die EU anerkannte, dass die frühzeitige Abschaltung und anschließende Stilllegung dieser Blöcke in den drei KKWs eine erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Belastung darstellte, die von den betreffenden Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang bestritten werden konnte, und daher in den Beitrittsverträgen wie auch in den zugehörigen Verordnungen des Rates über die Durchführung dieser Verträge eine finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehen ist, jedoch in der Erwägung, dass nicht eindeutig entschieden wurde, ob die Unterstützung sich auf die gesamten Kosten der Stilllegung erstrecken oder alle wirtschaftlichen Folgen ausgleichen sollte, in der Erwägung, dass sowohl Bulgarien als auch die Slowakei derzeit weiterhin Stromnettoexporteure sind,

C.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Unterstützung Maßnahmen in folgenden Bereichen vorgesehen sind:

Stilllegung (Vorbereitungsarbeiten für die Abschaltung, Unterstützung der Regulierungsbehörde, Erstellung der für die Stilllegung und Genehmigung notwendigen Dokumentation, Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands und Überwachung nach der Abschaltung, Behandlung der Abfälle, Lagerung von Abfällen und abgebrannten Brennelementen und Dekontaminierung, und Rückbauarbeiten),

Energie (Modernisierung und Verbesserung der Umweltfreundlichkeit bestehender Anlagen, Ersetzung der Energieerzeugungskapazität abgeschalteter Reaktoren, Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und Energieeffizienz sowie weitere Maßnahmen, die zur notwendigen Umstrukturierung und Modernisierung der Energieinfrastruktur beitragen),

soziale Folgen (Unterstützung der Mitarbeiter der Anlage bei der Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus in den Zeiten vor dem Rückbau nach der Abschaltung und Umschulung der Mitarbeiter für die neuen Aufgaben bei der Stilllegung),

D.

in der Erwägung, dass die Unterstützung vor dem Beitritt und vor der Abschaltung der betreffenden Blöcke begann und dass die Mittel innerhalb der internationalen Stilllegungsfonds kumuliert wurden, während die administrativen Vorbereitungen weiterliefen,

E.

in der Erwägung, dass die Stilllegung von Nuklearanlagen und die Entsorgung ihrer Abfälle ein technisch komplexer Vorgang ist, der beträchtliche Finanzmittel erfordert und bei dem Verantwortung in ökologischer, technischer, sozialer und finanzieller Hinsicht übernommen werden muss,

1.

stellt fest, dass Litauen, die Slowakei und Bulgarien ihren Verpflichtungen aus dem Beitrittsvertrag, die entsprechenden Blöcke in den drei KKWs abzuschalten, rechtzeitig nachgekommen sind: Block 1 des KKW Ignalina wurde am 31. Dezember 2004 und Block 2 am 31. Dezember 2009 abgeschaltet; Block 1 des KKW Bohunice V1 wurde am 31. Dezember 2006 und Block 2 am 31. Dezember 2008 abgeschaltet; die Blöcke 1 und 2 des KKW Kosloduj wurden am 31. Dezember 2002 und die Blöcke 3 und 4 am 31. Dezember 2006 abgeschaltet;

2.

stellt ferner fest, dass alle drei Mitgliedstaaten versucht haben, ihre politischen Verpflichtungen in Bezug auf die Abschaltung der Reaktoren neu auszuhandeln und dass dies zu Verzögerungen im Ablauf führte;

3.

stellt fest, dass für die Gewährung der finanziellen Unterstützung eine Rechtsgrundlage vorliegt; stellt fest, dass die Beträge jährlich durch einen Beschluss der Kommission festgelegt werden, der sich auf individuelle jährliche kombinierte Programmpläne stützt, die die Kontrolle über den Ablauf und die Finanzierung der gebilligten Vorhaben ermöglichen;

4.

stellt fest, dass aufgrund des begrenzten Umfangs der Erfahrungen und Daten, über welche die EU auf dem Gebiet der Stilllegung verfügt, die finanzielle Unterstützung ohne die Möglichkeit der Festlegung einer finanziellen Obergrenze beschlossen wurde; stellt fest, dass es noch keine präzisen Bedingungen für die Festlegung von Obergrenzen gab, selbst nachdem die Pläne und Strategien für die Stilllegung erstellt worden waren, was dazu führte, dass über eine weitere finanzielle Unterstützung auf der Grundlage einer stufenweise erfolgenden Einzelfallprüfung entschieden werden musste;

5.

geht davon aus, dass der Zweck der Unterstützung seitens der Union darin besteht, diese drei Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, die finanzielle und wirtschaftliche Belastung, die durch die frühen festgesetzten Abschaltungstermine hervorgerufen wurden, zu bewältigen und die Kosten vieler wichtiger Stilllegungsarbeiten abzudecken, in Energieprojekte zu investieren, die die Energieunabhängigkeit erhöhen, und einen Beitrag zur Abfederung der mit der Abschaltung der Kernkraftwerke verbundenen sozialen Folgen zu leisten; stellt jedoch fest, dass in allen drei Fällen die Kosten der Stilllegung der Kraftwerke die geplante Unterstützung seitens der EU überstiegen haben und voraussichtlich auch die ursprünglichen Schätzungen übersteigen werden; stellt ferner fest, dass ein hoher Anteil der Gelder für Energievorhaben und nicht für das Hauptziel der finanziellen Unterstützung eingesetzt wurden, nämlich die Stilllegung der KKWs;

6.

ist überzeugt, dass das Konzept der Solidarität der Europäischen Union wirksam dazu beiträgt, die wirtschaftlichen Folgen der frühzeitigen Abschaltung im Energiesektor abzumildern; stellt jedoch fest, dass sich zur Zeit der Erstellung dieses Berichts die eigentliche Stilllegung noch in ihrer Anfangsphase befindet;

7.

hält fest, dass die Stilllegung der betreffenden KKWs im Sinne der Sicherheit und Gesundheit aller Europäerinnen und Europäer oberste Priorität haben muss;

8.

befürchtet, dass ein Mangel an finanziellen Mitteln für die Stilllegungsmaßnahmen die Stilllegung von Kernkraftwerken verzögern und zu einer Gefährdung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit führen wird;

9.

betont, dass die Frage der Sicherheit von größter Wichtigkeit für die Stilllegung der frühzeitig abgeschalteten Blöcke in den fraglichen KKWs ist; fordert daher den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dies bei jedem künftigen Beschluss über Stilllegungen von Nuklearanlagen im Allgemeinen und bei diesen drei Stilllegungsprogrammen im Besonderen zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, eine angemessene Koordinierung mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen und klare Zeitpläne für die Fertigstellung der Projekte festzulegen;

10.

stellt mit Besorgnis fest, dass die ausführlichen Stilllegungspläne der drei fraglichen Stilllegungsprogramme noch nicht fertig sind und dass folglich über die Zeitpläne, über die Kosten konkreter Vorhaben und über ihre Finanzierungsquellen keine ausreichenden Informationen vorliegen; fordert daher die zuständigen innerstaatlichen Stellen mit Nachdruck auf, die Pläne abzuschließen, und die Kommission, über diesen Prozess zu berichten und eine detaillierte langfristige Finanzplanung für die Stilllegungsvorhaben vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, den Umfang der Finanzmittel der EU, die für die Durchführung dieser Pläne benötigt werden, klar zu präzisieren;

11.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zur Harmonisierung der Vorgehensweise bei der Finanzierung von Stilllegungsmaßnahmen in der EU zu erkunden, wobei die von den Mitgliedstaaten angewandten Strategien und ihre nationalen Verwaltungsstrukturen berücksichtigt werden sollten, und das Verfahren der Mittelverwaltung als solches zu vereinfachen, ohne die Sicherheit des Stilllegungsprozesses zu gefährden;

12.

stellt fest, dass eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den an der Finanzierung Beteiligten und den am Stilllegungsprozess Beteiligten fehlt; ist der Auffassung, dass die Kommission die Hauptverantwortung für die Durchführung der EU-Hilfe tragen sollte und dass eine gemeinsame Verwaltung mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) vorgesehen werden sollte;

13.

ist der Auffassung, dass bei der Auftragsvergabe ein Kriterium gemeinschaftlicher Gegenseitigkeit zugunsten europäischer Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze angewandt werden sollte, die in Artikel 58 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber in verschiedenen Bereichen, unter anderem Energieversorgung, verankert sind;

14.

stellt fest, dass sich die gesamte finanzielle Unterstützung der Europäischen Union an die drei Mitgliedstaaten bis Ende 2013 auf 2,84778 Mrd. EUR beläuft; stellt fest, dass zwar zwischen den KKWs Unterschiede bestehen, insbesondere was die Lagerung von Brennstäben anbelangt, die Programme aber grundsätzlich dieselbe Technologie verwenden; stellt jedoch fest, dass bei den zugewiesenen Beträgen beträchtliche Unterschiede bestehen: Ignalina (2 Blöcke) 1 367 Mrd. EUR, Bohunice (2 Blöcke): 613 Mio. EUR und Kosloduj (4 Blöcke) 867,78 Mio. EUR;

15.

stellt gemäß Ende 2009 verfügbaren Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Situationen hinsichtlich der ausgezahlten Beträge fest: Ignalina: insgesamt 1 367 Mrd. EUR, gebunden 875,5 Mio. EUR (64,04 %), ausgezahlt 760,4 Mio. EUR (55,62 %), Bohunice: insgesamt 613 Mio. EUR, gebunden 363,72 Mio. EUR (59,33 %), ausgezahlt 157,87 Mio. EUR (25,75 %), Kosloduj: insgesamt 867,78 Mio. EUR, gebunden 567,78 Mio. EUR (65,42 %), ausgezahlt 363,149 Mio. EUR (41,84 %), was hauptsächlich auf die unterschiedlichen Termine für die Abschaltung zurückzuführen ist;

16.

hält es für erforderlich, dass die Verwaltung der Fonds und die Verwendung der aus ihnen bereit gestellten Mittel in völliger Transparenz erfolgen; erkennt die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und transparenten Verwaltung der Finanzmittel mit angemessener externer Überwachung zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Energiemarkt an; empfiehlt in diesem Bereich Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit;

17.

nimmt folgende abgeschlossene Prüfungen und Bewertungen zur Kenntnis: Halbzeitbewertung der Stilllegungsunterstützung für Litauen und die Slowakei (2007); kommissionsinterne Prüfungen aller drei Programme im Jahr 2007; Prüfungen der zentralen programmführenden Stellen durch den Europäischen Rechnungshof 2008 und 2009 in Bezug auf Ignalina; Prüfung des Europäischen Rechnungshofs zur Vorbereitung der ZVE 2008; Machbarkeitsstudie des Europäischen Rechnungshofs 2009; stellt ferner die laufenden Tätigkeiten fest: Mitteilung der Kommission im Frühjahr 2011 erwartet; kommissionsexterne Prüfung der Rechnungsführung für den internationalen Stilllegungsfonds für Bohunice; gesamte Wirtschaftlichkeitsprüfung des Europäischen Rechnungshofs für alle drei Programme;

18.

ist der Auffassung, dass in Anbetracht der hohen Geldbeträge, um die es hier geht, der Neuheit hinsichtlich der Verwendung der Mittel, der während des Prozesses immer wieder aufgekommenen unbekannten Faktoren und der zahlreichen darauf folgenden Veränderungen, Anpassungen und Zuweisungen zusätzlicher Beträge die Anzahl und der Umfang der durchgeführten Prüfungen unzureichend erscheinen; bedauert es, dass in die Halbzeitbewertung der Stilllegungshilfe an Litauen und die Slowakei, die von der Kommission im September 2007 vorgenommen wurde, Bulgarien nicht einbezogen wurde (das zu diesem Zeitpunkt bereits eine Hilfe erhielt);

19.

bedauert, dass es keine jährlichen Berichte der Kommission an das Europäische Parlament über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Kernkraftwerken gibt; fordert die Kommission daher auf, die Verbesserungen bei der Verwendung der Mittel und die Wahrscheinlichkeit, dass die kumulierten Mittel für die Abschaltung der fraglichen Blöcke in den drei KKWs im Verlauf der nächsten drei Jahre in Anspruch genommen werden, zu beobachten und dem Europäischen Parlament jährlich darüber zu berichten;

20.

fordert die Kommission auf, eine Analyse vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die Möglichkeit besteht, Beträge für künftige Stilllegungsvorhaben bis 2013 zuzuweisen, insbesondere da für Bohunice im Juli 2011 und für Kosloduj Ende 2011 und Ende 2012 die Stilllegungsgenehmigungen ausgestellt werden;

21.

fordert die Kommission auf, vergleichende Informationen über die Umsetzung der ursprünglichen und revidierten Zeitpläne für die einzelnen Stadien der Stilllegungsprozesse sowie über Maßnahmen im Energie- und im Sozialbereich bereitzustellen, bevor eine weitere Zuweisung von EU-Mitteln erfolgt;

22.

fordert die Kommission auf, über die konkreten Verbesserungen zu berichten, die von der Bildung eines Verwaltungsausschusses auf Mitgliedstaatsebene im Jahr 2007 herrühren, um diesem bei der Umsetzung der Unterstützungsprogramme zur Seite zu stehen und eine Bilanz der seitdem vollzogenen Verfahrensänderungen zu ziehen;

23.

stellt fest, dass die Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof noch im Gange ist; ist der Ansicht, dass die Prüfung dazu dienen sollte, Aufschluss über die Ziele der Mittelverwendung und ihre Effizienz zu geben, realisierbare Vorschläge zu unterbreiten und den weiteren Mittelbedarf für die Durchführung der Stilllegungsarbeiten zu bewerten; schlägt vor, da es sich um eine Gesamtleistungsprüfung handelt, in ihrem Rahmen Folgendes zu klären:

ob die Mittel für die Zwecke verwendet wurden, für die sie beabsichtigt waren,

ob Vergabeverfahren ordnungsgemäß erstellt und eingehalten wurden,

ob die zugewiesenen Gelder dazu beigetragen haben, die Sicherheit bei der Tätigkeit der Stilllegung zu erhöhen,

ob die Vergabeverfahren gewährleistet haben, dass die beteiligten Unternehmen für Sicherheit sorgen werden, die EU-Normen entspricht,

ob es Tätigkeiten gegeben hat, an denen das OLAF beteiligt ist,

ob eine gebührende Koordinierung unter den drei bestehenden Programmen erfolgt ist, um gesammelte Erfahrungen und solche aus zuvor ausgearbeiteten und finanzierten Vorhaben effizient zu nutzen, und in welcher Hinsicht sich die Stilllegungsprogramme überschnitten (z. B. gibt es mehrere ähnliche Vorhaben in Bezug auf die Lagerung, Qualifizierung von Personal usw., die sich von einem KKW auf ein anderes hätten übertragen lassen, was Einsparungen mit sich gebracht hätte);

24.

schlägt vor, dass im Hinblick auf künftige Tätigkeiten, die aus den im Zeitraum 2007–2013 von der EU zugewiesenen Beträgen zu finanzieren sind, weitere Fragen einer Klärung bedürfen:

ob die bereits vorhandenen Pläne und Strategien vollständig sind oder ob immer noch die Möglichkeit besteht, neue Tätigkeiten und somit zusätzliche Mittel hinzuzufügen;

ob die Schaffung der Gesamtkapazität für die Zwischenlagerung und ein Verfahren für die Auswahl eines inländischen Endlagers für radioaktive Abfälle abgeschlossen sind oder nicht;

ob noch ein Bedarf an einer Zuweisung weiterer Beträge für Energievorhaben besteht oder ob es notwendig ist, sich auf die Stilllegungsvorhaben zu konzentrieren;

ob, falls dies bisher noch nicht der Fall gewesen ist, die bei einem KKW genutzten Erfahrungen und Vorhaben auch auf die anderen übertragen werden sollten;

25.

stellt mit Besorgnis fest, dass es keine Koordinatoren- und Sachverständigengruppe der EU für alle drei Vorhaben gibt, die es ermöglicht hätte, das Stilllegungsprogramm auf der Grundlage der Erfahrungen, über die die EU verfügt, als Gesamtkomplex zu behandeln und somit Synergien zwischen den drei Vorhaben zu schaffen;

26.

betont, dass eine verstärkte Koordinierung zwischen den drei Programmen erforderlich ist, um eine bessere Planung der Maßnahmen und einen gegenseitigen Austausch der gewonnenen Erfahrungen zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass diese Erfahrungen bei der Außerbetriebnahme von Reaktoren am Ende ihrer Betriebszeit auch der gesamten Europäischen Union zugute kommen können; fordert daher alle Beteiligten auf, vorbildliche Stilllegungsverfahren zu entwickeln und zu erfassen und die bestmögliche Nutzung der in den anderen Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen und Daten im Bereich der Kernkraftwerke zu gewährleisten;

27.

fordert die Kommission auf, eine Koordinierungsgruppe einzusetzen, deren Aufgabe es sein sollte:

die Ausarbeitung eines endgültigen Plans, der einen genauen Zeitplan enthält, zu überwachen,

die Verwendung der bisher zugewiesenen Mittelbeträge zu überwachen,

zu ermitteln, ob eine Beteiligung der EU weiterhin notwendig ist, und wenn ja, den genauen Umfang der Beteiligung der EU zu bestimmen,

die Zuständigkeiten festzulegen, darunter auch die Rolle der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), und den Stilllegungsprozess bis zu seinem Abschluss zu überwachen;

28.

weist darauf hin, dass bei der Finanzierung der Stilllegungsarbeiten das Verursacherprinzip gelten sollte und dass die Betreiber von Kernanlagen sicherstellen müssen, dass während der Betriebsdauer der Anlagen genügend Finanzmittel für die Deckung der künftigen Stilllegungskosten beiseitegelegt werden;

29.

stellt fest, dass durch die frühzeitige Abschaltung der Reaktoren die geplante Einspeisung der erforderlichen Mittel in die jeweiligen nationalen Fonds, die zur Deckung aller mit der Stilllegung der Anlagen verbundenen Kosten bestimmt sind, nicht möglich war;

30.

fordert die Kommission angesichts der von den Mitgliedstaaten angewandten unterschiedlichen Strategien auf, Möglichkeiten zur Harmonisierung der Vorgehensweise bei der Finanzierung von Stilllegungsmaßnahmen in der EU zu erkunden, um eine rechtzeitige Akkumulierung der erforderlichen Finanzmittel sicherzustellen, ohne die Sicherheit des Stilllegungsprozesses zu gefährden;

KKW Ignalina

31.

begrüßt es, dass die meisten Vorhaben des Ignalina-Programms im Bereich der Energieeffizienz und der Sicherung der Elektrizitätsversorgung sich derzeit in der Durchführung befinden oder bereits durchgeführt sind;

32.

stellt mit Besorgnis fest, dass bei Schlüsselvorhaben im Bereich des Managements der Infrastruktur für die Abfallbehandlung (Vorhaben zur Speicherung abgebrannter Brennstäbe und zur Endlagerung) erhebliche Verzögerungen eingetreten sind, die gegenüber ursprünglichen Schätzungen zusätzliche Kosten verursacht haben; stellt fest, dass im System verfügbare Spielräume fast ausgeschöpft sind und dass Verzögerungen sich nun allmählich auf die kritische Phase des gesamten Stilllegungsplans auswirken können, was entsprechende Kostensteigerungen nach sich ziehen würde; fordert die Kommission auf, über die Ergebnisse der Neubewertung der Zeitplanung zu berichten;

33.

stellt fest, dass ein großer Teil der Mittel für Energievorhaben zugewiesen wurde, dass für die Stilllegung noch beträchtliche Finanzmittel benötigt werden und dass die innerstaatlichen Mittel dafür nicht ausreichen, da der staatliche Fonds für die Stilllegung des KKWs Ignalina bisher erst knapp über 100 Mio. EUR aufweist (wohingegen sich allein die technischen Kosten der Stilllegung auf 987 Mio. bis 1,3 Mrd. EUR belaufen) und ein erheblicher Anteil davon für Vorhaben verwendet worden ist, die nicht die Stilllegung betreffen; fordert, dass in dieser Hinsicht vor allem seitens des Mitgliedstaates geeignete Maßnahmen getroffen werden;

KKW Bohunice

34.

begrüßt den Fortschritt beim Bohunice-Programm;

35.

stellt fest, dass zwar die Unterstützung der Union für die Stilllegung nuklearer Anlagen, insbesondere der V1-Reaktoren, sowie für die Versorgungssicherheit vorgesehen ist, der staatliche Nuklearfonds aber keinerlei spezifische Finanzierungsquellen für das laufende Vorhaben der A1-Stilllegung vorgemerkt hat;

36.

stellt fest, dass manche Stilllegungsvorhaben wie etwa der Umbau des physischen Schutzsystems des Gebiets, das Vorhaben zur Behandlung von Altabfällen und der Bau des Zwischenlagers für radioaktive Abfälle am Standort Bohunice in ihrer Durchführung erhebliche Verzögerungen erfahren haben; fordert die Kommission und die slowakische Seite auf, Maßnahmen zu treffen, um die Verzögerungen zu verhindern und eine Gefährdung des geplanten Fortschritts der Stilllegungsarbeiten zu vermeiden;

KKW Kosloduj

37.

begrüßt die insgesamt gute technische und finanzielle Leistung des Kosloduj-Programms und die Überprüfung der Stilllegungsstrategie für die Blöcke 1 bis 4, die von einer ursprünglichen Strategie des verzögerten Rückbaus in eine Strategie des sofortigen stetigen Rückbaus abgeändert wurde;

38.

stellt mit Besorgnis in der Verteilung der zugewiesenen öffentlichen Mittel einen recht hohen Anteil an Energievorhaben fest; fordert die Kommission auf, die Durchführung der verbleibenden Energievorhaben zu beobachten und über die Ergebnisse zu berichten; fordert im verbleibenden Zeitraum des Kosloduj-Programms eine Erhöhung des Anteils der Vorhaben in den Bereichen Stilllegung und Abfälle;

39.

betont die Notwendigkeit einer umfassenden administrativen Koordinierung zwischen dem staatlichen Unternehmen für radioaktive Abfälle (DP RAO) und dem KKW Kosloduj, die inzwischen für die Blöcke 1 bis 2 bzw. die Blöcke 3 bis 4 verantwortlich sind; fordert die bulgarische Seite auf, die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen in Bezug auf dieses geteilte Management zu prüfen und unverzüglich vorzunehmen und/oder die Blöcke 1 bis 4 möglichst bald unter einem gemeinsamen Management zu vereinen;

*

* *

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen Bulgariens, Litauens und der Slowakei zu übermitteln.


(1)  ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10.

(2)  ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 189 vom 13.7.2010, S. 9.

(4)  ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 31.


Top