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Document 52011DC0864
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE Tackling cross-border inheritance tax obstacles within the EU
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Abbau grenzübergreifender Erbschaftsteuerhindernisse in der EU
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Abbau grenzübergreifender Erbschaftsteuerhindernisse in der EU
/* KOM/2011/0864 endgültig */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Abbau grenzübergreifender Erbschaftsteuerhindernisse in der EU /* KOM/2011/0864 endgültig */
1.
Einführung
In ihrer Strategie „Europa 2020“ für ein
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[1] betont die Europäische
Kommission, dass die Wirtschaft der EU u. a. dadurch wieder auf Kurs
gebracht werden kann, dass die EU-Bürger in die Lage versetzt werden, in vollem
Umfang am Binnenmarkt teilzunehmen, und dass hierfür vertrauensbildende
Maßnahmen erforderlich sind. In der EU können alle Bürgerinnen und Bürger
ungehindert Grenzen überqueren, um in einem anderen EU-Land zu wohnen, zu
arbeiten, zu studieren oder den Ruhestand zu verbringen. In der Binnenmarktakte[2] und dem Bericht über die
Unionsbürgerschaft[3] wurden jedoch zahlreiche
rechtliche und praktische Hindernisse identifiziert, die die Menschen in der
Praxis davon abhalten, diese Rechte in der EU grenzüberschreitend auszuüben, und
es wurden Maßnahmen genannt, die in verschiedenen Bereichen erforderlich sind,
damit die Bürgerinnen und Bürger in der EU ihre Rechte umfassend in Anspruch
nehmen können. Einer dieser Bereiche ist das Steuerwesen. In der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2010
über die Beseitigung grenzübergreifender steuerlicher Hindernisse für die
Bürgerinnen und Bürger der EU[4]
wird auf die dringlichsten Steuerprobleme eingegangen, mit denen die Bürger bei
grenzüberschreitenden Aktivitäten in der EU konfrontiert sind, und es werden
Lösungen für diese Probleme umrissen. Grenzübergreifende Erbschaftsfälle sind laut der Mitteilung vom 20.
Dezember 2010 einer der Problembereiche. Hier liegt das Problem vor allem in Doppelbesteuerung und
steuerlicher Ungleichbehandlung. Wie die im August dieses Jahres
veröffentlichte Momentaufnahme zu den Anliegen von Bürgern und Unternehmen im
Binnenmarkt bestätigt hat, gehören Erbschaftsteuern zu den 20 wichtigsten
Problemen, mit denen sich Bürger und Unternehmen auseinandersetzen müssen, wenn
sie in mehr als einem Land aktiv sind.[5] In der Mitteilung über Doppelbesteuerung im
Binnenmarkt[6]
wird festgestellt, dass Probleme im Zusammenhang mit grenzübergreifenden
Erbschaftsfällen nicht durch die bestehenden und geplanten Instrumente zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen gelöst werden
können und dass in diesem Bereich spezielle Lösungen erforderlich wären. Die vorliegende Mitteilung, die zusammen mit
einer Empfehlung angenommen wird[7],
und der Unterlagen der Kommissionsdienststellen beigefügt sind[8], stellt daher Lösungen für
diese Probleme im Zusammenhang mit grenzübergreifenden
Erbschaftsfällen vor. Das Konzept, das mit dem heute angenommenen
Paket verfolgt wird, spiegelt die Ansicht der Kommission wider, dass einige
grenzübergreifende Probleme im Steuerbereich durch eine Koordinierung der
nationalen Rechtsvorschriften (und eine Zusammenarbeit bei der
Rechtsdurchsetzung) wirksam gelöst werden können. Vor einigen Jahren[9] wies die
Kommission darauf hin, dass es in vielen Fällen ausreichen dürfte, wenn sich
die Mitgliedstaaten an die in den Verträgen verankerten Vorschriften halten und
unilateral bestimmte konkrete Lösungen umsetzen, um Diskriminierung und Doppelbesteuerung
zu beseitigen und die Befolgungskosten für Unternehmen und Bürger, die mit mehr
als einem Steuersystem zu tun haben, zu senken. Durch eine solche Koordinierung
könnten die Mitgliedstaaten ihre Steuereinnahmen besser schützen und
Streitigkeiten über einzelne Bestimmungen würden vermieden. Die jetzige Initiative soll auch den Vorschlag
der Kommission für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und
öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Erbscheins vom Oktober 2009[10]
ergänzen. Der Verordnungsvorschlag sieht eine Regelung vor, um zu bestimmen, welches
einzelstaatliche Erbrecht bei einem grenzübergreifenden Erbfall in der EU
anzuwenden ist, bei dem andernfalls mehrere, möglicherweise nicht miteinander
vereinbare nationale Regelungen greifen könnten. In dem Verordnungsvorschlag
wird nicht auf die Steuerfragen eingegangen, die sich bei grenzübergreifenden
Erbfällen stellen.
2.
Derzeitige Bestimmungen
zur Besteuerung von Erbschaften
Da es kein EU-Recht im Bereich der
Erbschaftsteuern[11]
gibt, können die Mitgliedstaaten diesen Bereich
eigenständig regeln, wobei sie aber nicht aus Gründen der
Staatsangehörigkeit diskriminieren oder die Ausübung der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
garantierten Freiheiten in ungerechtfertigter Weise einschränken dürfen. Die
Besteuerung von Erbschaften ist gegenwärtig in den Mitgliedstaaten sehr
unterschiedlich geregelt. 18 Mitgliedstaaten erheben spezielle Steuern auf den
Vermögenserwerb von Todes wegen, 9 (Estland, Lettland, Malta, Österreich,
Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei und Zypern) dagegen nicht, besteuern
aber Erbschaften teilweise in anderen Rubriken wie der Einkommensteuer. Die
Mitgliedstaaten, die Erbschaftsteuern anwenden, besteuern entweder den Nachlass
oder den Erben, und die Besteuerung ergibt sich aus einer persönlichen Verbindung
von Erben bzw. Erblasser (oder beiden) zum betreffenden Mitgliedstaat. Als
persönliche Verbindung kann der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder die
Staatsangehörigkeit von Erblasser oder Erben gelten[12], und einige Mitgliedstaaten
wenden mehr als einen dieser Faktoren an. Zudem können die Begriffe in den
einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutungen haben. Des Weiteren
wenden die meisten Mitgliedstaaten auf in ihrem Steuergebiet belegene
Vermögenswerte eine Erbschaftsteuer an, auch wenn weder beim Erblasser noch beim
Erben eine persönliche Verbindung zum betreffenden Steuergebiet gegeben ist. Die
effektiven Erbschaftsteuersätze können bei eng mit dem Erblasser verwandten
Erben niedrig sein; in einigen Mitgliedstaaten jedoch 60-80 % erreichen,
wenn Erblasser und Erbe nicht miteinander verwandt sind. Einige der neun
Mitgliedstaaten, die keine Erbschaftsteuern erheben, haben diese erst in den
letzten Jahren abgeschafft, weil solche Steuern mit gewissen Nachteilen
verbunden sein können. So werden Erbschaftsteuern in vielen Fällen bei großen
Vermögen durch Steuerplanung vermieden, wogegen sich weniger Wohlhabende der
Steuerbelastung nicht entziehen können. Zudem wird eine Besteuerung von Todes
wegen von den Steuerpflichtigen insofern als ungerecht wahrgenommen, als damit
Vermögen belastet wird, das bereits besteuert wurde. Mit der jetzigen Initiative
wird die Existenz von Erbschaftsteuern nicht infrage gestellt; sie konzentriert
sich vielmehr auf die Schwierigkeiten, die EU-Bürger bei grenzübergreifenden
Erbschaftsfällen haben können.
3.
Die Probleme und ihr Ausmass
Immer mehr EU-Bürgerinnen und -Bürger lassen
sich in einem Land der Europäischen Union nieder, das nicht ihr Herkunftsland
ist, um dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder ihren Ruhestand zu
verbringen. 2010 waren es in den 27 Mitgliedstaaten rund 12,3 Mio.
(3 Mio. mehr als 2005).[13]
Zwischen 2002[14]
und 2010 nahm der grenzübergreifende Immobilienbesitz in der EU um bis zu 50 %
zu, und auch bei grenzübergreifenden Portfolioanlagen ist ein erhebliches
Wachstum zu verzeichnen[15].
In Anbetracht dieser Zahlen kann davon
ausgegangen werden, dass grenzübergreifende Erbschaftsfälle zunehmen werden und
somit auch mehr Erbschaftsteuerprobleme entstehen. Konservativen Schätzungen
zufolge könnten jährlich zwischen 290 000 und 360 000[16] grenzübergreifende Sachverhalte
eintreten. KMU-Verbände weisen häufig darauf hin, dass Erbschaftsteuern für
kleine Unternehmen besonders nachteilig sind, und dass die Probleme durch
Doppelbesteuerung weiter verschärft werden[17]. Es gibt
bereits Anzeichen dafür, dass die Probleme aufgrund grenzübergreifender
Erbschaftsachverhalte in den vergangenen Jahren zugenommen haben. Bei der
Kommission gehen seit zehn Jahren wesentlich mehr Beschwerden und Anfragen von
EU-Bürgern ein als jemals zuvor. Der Gerichtshof der Europäischen Union (im
Folgenden: „der Gerichtshof“), der bis 2003 mit keinem Erbschaftsteuerfall
befasst war, hatte seitdem in zehn einschlägigen Fällen zu entscheiden. Bei
grenzübergreifenden Sachverhalten können sich folgende Schwierigkeiten ergeben: (1)
Die Mitgliedstaaten benachteiligen Erbschaften bei grenzübergreifenden
Sachverhalten gegenüber inländischen Erbschaften, beispielsweise indem sie in
dem Fall, dass sich die Vermögenswerte, Erblasser und/oder Erben in einem
anderen Land befinden, einen höheren Erbschaftsteuersatz anwenden als bei rein
inländischen Sachverhalten (d. h. wenn Vermögenswerte von im Inland
wohnhaften Personen, die in dem Gebiet des die Steuern erhebenden
Mitgliedstaats belegen sind, an im Inland wohnhafte Erben gehen). (2)
Sind zwei oder mehr Länder berechtigt, einen
Nachlass zu besteuern, kann es zu Doppelbesteuerung ohne Entlastung oder zu
Mehrfachbesteuerung kommen, und im Gegensatz zur Situation bei der Besteuerung
von Einkommen und Vermögen gibt es auf nationaler oder internationaler Ebene
kaum Vorkehrungen, um eine solche Doppel- oder Mehrfachbesteuerung wirksam zu
mindern. Nach dem EU-Vertrag ist Diskriminierung
untersagt, und der Gerichtshof hat bereits in acht der zehn von ihm seit 2003
geprüften Fälle festgestellt, dass verschiedene Aspekte des
Erbschaftsteuerrechts von Mitgliedstaaten diskriminierend sind. Es kann
allerdings auch viele Diskriminierungsfälle geben, mit denen der Gerichtshof nicht
befasst wurde, insbesondere weil Gerichtsverfahren für Steuerpflichtige
kostspielig sein können. Der Gerichtshof hat jedoch befunden, dass eine Doppelbesteuerung
infolge der gleichzeitigen Ausübung von Besteuerungsrechten durch zwei oder
mehr Mitgliedstaaten nicht gegen den Vertrag verstößt[18]. Unter diesen Umständen könnten Personen, die
eine Erbschaft aus einem anderen Land erhalten, mit steuerlichen Problemen
konfrontiert werden, die zu einer übermäßigen Erbschaftsteuerbelastung führen.
Bei einigen Erbschaften aus dem Ausland könnte die Gesamtsteuerbelastung so
hoch sein, dass der Erbe ein Darlehen aufnehmen oder die geerbte Immobilie
verkaufen muss, um die Steuern zu bezahlen. In dieser Hinsicht ist zu bemerken,
dass die Belastung mit Steuern, die von mehr als einem Staat erhoben werden, zu
Ergebnissen führen kann, die zumindest in einigen Mitgliedstaaten als
konfiskatorisch und damit als rechtswidrig gelten würden, wenn sie allein durch
Bestimmungen des betreffenden Staates verursacht worden wären. Das folgende
Beispiel für die Doppelbesteuerung eines grenzübergreifenden Nachlasses beruht
auf einem Fall, der der Kommission durch das Beratungsportal „Ihr Europa“
gemeldet wurde[19]: Beispiel: Ein in Frankreich arbeitender Niederländer erbte von seinem verstorbenen Lebenspartner, der ebenfalls niederländischer Staatsangehöriger war, und in den letzten sechs Jahren in Frankreich gelebt hatte, eine in Frankreich liegende Immobilie. Die Partnerschaft der beiden war nicht eingetragen. Der Niederländer musste aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich und der Tatsache, dass die Immobilie in Frankreich lag, die französische Erbschaftsteuer bezahlen. Allerdings wurde auch in den Niederlanden Erbschaftsteuer fällig, weil sein Lebenspartner als in diesem Land wohnhaft galt. Für Erbschaftsteuerzwecke wird davon ausgegangen, dass niederländische Staatsangehörige ab dem Datum, an dem sie ins Ausland ziehen, zehn Jahre lang auf niederländischem Steuergebiet wohnhaft waren. Die von Frankreich erhobene Steuer belief sich auf nahezu 60 % des Nettovermögens. Die von den Niederlanden erhobene Steuer belief sich auf weitere 12,5 %. Nach niederländischem Recht sind ausländische Steuern vom Nachlass abziehbar, weshalb die von Frankreich erhobene Steuer zu einer Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden führte. Die Doppelbesteuerung war aber nicht vollständig beseitigt, und die Gesamtsteuerbelastung der betreffenden Immobilie lag höher, als wenn der Nachlass nur auf einen der beiden Mitgliedstaaten beschränkt gewesen wäre. Während Doppelbesteuerung für den einzelnen Steuerpflichtigen eine
schwere Belastung sein kann, entfällt nur ein sehr geringer Teil (0,5 %)
der Gesamtsteuereinnahmen in den Mitgliedstaaten auf inländische und grenzübergreifende
Erbschaftsteuern. Grenzübergreifende Sachverhalte allein machen einen noch
geringeren Anteil aus. Anmerkung: Diese
acht Mitgliedstaaten sind Estland, Litauen, Malta, die Slowakei,
Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Für die anderen vier
neuen Mitgliedstaaten lagen keine Daten vor. Quelle: Studie von
Copenhagen Economics Study auf der Grundlage nationaler Listen. http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/gen_info/economic_analysis/tax_structures/article_5985_en.htm.
4.
Lösungsvorschläge
Nach
Auffassung der Kommission könnten Steuerprobleme im Zusammenhang mit grenzübergreifenden
Erbschaftsfällen ohne eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Erbschaftsteuervorschriften
gelöst werden, die somit im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten
verbleiben. Möglicherweise reicht eine stimmigere Verzahnung der
einzelstaatlichen Vorschriften aus, um eine potenzielle Doppel- oder sogar
Mehrfachbesteuerung zu verringern. Davon abgesehen dürfen die Mitgliedstaaten
allein schon aufgrund der in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten keine
Erbschaftsteuern erheben, die bei grenzübergreifenden Sachverhalten eine
Diskriminierung zur Folge hätten. Wenn alle Beteiligten die einschlägigen
Bestimmungen besser kennen würden, könnten diese Freiheiten stärker respektiert
werden. In Bezug auf Doppelbesteuerung enthält
die begleitende Empfehlung der Kommission Vorschläge, wie die Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten könnten, um in grenzübergreifenden Erbschaftsfällen in der EU
eine umfassende Entlastung zu gewährleisten. Da die Mitgliedstaaten nur wenige
bilaterale Verträge zur Beseitigung von Doppelbesteuerung bei Erbschaften
abgeschlossen haben[20] und offenbar keine Initiativen ergriffen wurden, um weitere Verträge
dieser Art auszuhandeln, konzentriert sich die Empfehlung darauf, dass die
Mitgliedstaaten ihre bestehenden nationalen Maßnahmen zur Entlastung von
Doppelbesteuerung bei Erbschaften verbessern. Kurzfristig möchte die Kommission
– ohne dem Abschluss künftiger bilateraler oder multilateraler
Doppelbesteuerungsabkommen vorgreifen zu wollen – eine umfassendere und
flexiblere Anwendung der bestehenden nationalen Lösungen zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung fördern. Die Empfehlung
enthält Lösungsvorschläge für Fälle, in denen mehrere Mitgliedstaaten aufgrund
der Belegenheit der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte und der persönlichen
Verbindungen des Erblassers und/oder des Erben zu diesen Staaten
Besteuerungsrechte haben. Zudem wird auf den Fall eingegangen, dass aufgrund
der unterschiedlichen Situation von Erblasser und Erben oder aufgrund der
Tatsache, dass bei einer Person persönliche Verbindungen zu mehr als einem
Mitgliedstaat bestehen (wenn sich Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in
unterschiedlichen Ländern befinden), mehrere Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Die
Mitgliedstaaten werden gebeten, die Lösungsvorschläge entweder in Rechtsakten
oder in Verwaltungsvorschriften einzuführen, die zu einer flexibleren Auslegung
geltender Bestimmungen führen können. Letztlich soll erreicht werden, dass die
Gesamtsteuerbelastung in einem grenzübergreifenden Erbschaftsfall in der
Europäischen Union nicht höher ist als in einem inländischen. Da
Erbschaftsteuern nur einen geringen Anteil der Gesamteinnahmen der Mitgliedstaaten
ausmachen, dürften sich diese Lösungen kaum auf das Gesamtsteueraufkommen in
den Mitgliedstaaten auswirken. Für die einzelnen Steuerpflichtigen könnten die
positiven Auswirkungen jedoch erheblich sein. In Bezug auf
steuerliche Diskriminierung werden im begleitenden Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen[21]
die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für eine diskriminierungsfreie
Erbschaftbesteuerung und die Funktionsweise der Grundfreiheiten erläutert,
damit die Unionsbürger besser über die Bestimmungen informiert sind, die die
Mitgliedstaaten einhalten müssen, wenn sie in grenzübergreifenden Sachverhalten
besteuern. Das Arbeitspapier könnte auch dazu beitragen, dass die
Mitgliedstaaten ihre Erbschaftsteuerregelungen an das EU-Recht angleichen[22], und würde somit die laufenden
Vertragsverletzungsverfahren der Kommission wegen diskriminierender
Erbschaftsteuerbestimmungen unterstützen und ergänzen. Auf diese Weise sinkt
die Wahrscheinlichkeit, dass die EU-Bürger in Zukunft steuerlicher
Diskriminierung ausgesetzt sind. Die
Lösungsvorschläge wären auch bei der grenzübergreifenden Vererbung von KMU
anwendbar und vorteilhaft. Die Kommission
schlägt derzeit keine Legislativmaßnahme zur Doppelbesteuerung vor, kann dies
aber erforderlichenfalls später nachholen. Sie wird daher die
Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Erbschaftbesteuerung
sorgfältig beobachten, um festzustellen, ob infolge der heutigen
Lösungsvorschläge Änderungen vorgenommen und die beschriebenen Probleme damit wirkungsvoll
angegangen werden.
5.
Fazit und Folgemassnahmen
Die
bestehenden Erbschaftsteuerregelungen sind nicht im Hinblick darauf konzipiert
worden, dass Bürgerinnen und Bürger zunehmend ihr Wohnsitzland wechseln und im
Ausland Erwerbe sowie Investitionen tätigen. Wenn keine geeigneten Lösungen
gefunden werden, um Probleme im Zusammenhang mit grenzübergreifenden
Erbschaftsfällen zu lösen, dürfte diese Art von Problemen zunehmen. Die
Kommission ·
hat daher eine Empfehlung für ein umfassendes
System zur Entlastung von Doppelbesteuerung bei grenzübergreifenden Erbschaften
in der EU angenommen und wird Diskussionen mit den Mitgliedstaaten einleiten,
damit geeignete Folgemaßnahmen getroffen werden; ·
ist bereit, die Mitgliedstaaten dabei zu
unterstützen, ihr Erbschaftsteuerrecht mit dem EU-Vertrag in Einklang zu
bringen, wird als Hüterin der Verträge aber auch alle Maßnahmen ergreifen, die
sie für erforderlich hält, um gegen diskriminierende Merkmale des
Erbschaftsteuerrechts der Mitgliedstaaten vorzugehen; ·
wird in drei Jahren einen Ergebnisbericht vorlegen,
der sich auf die Überwachung der Verfahren in den Mitgliedstaaten und etwaige
Änderungen im Gefolge der heute vorgelegten Initiativen stützt; ·
wird gegebenenfalls vorbehaltlich der Ergebnisse
einer Folgenabschätzung einen geeigneten Vorschlag vorlegen, um festgestellte
Hindernisse zu beseitigen, wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass es weiterhin
erbschaftsteuerrechtliche Probleme gibt. Die
Kommission fordert das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen
Parlamente und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf, diese
Mitteilung und damit zusammenhängende Unterlagen zu prüfen und die Initiative umfassend
zu unterstützen. ANHANG I – VERZEICHNIS DER STEUERN, DIE IN
DEN MITGLIEDSTAATEN AUF ERBSCHAFTEN ANGEWENDET WERDEN Land || Steuern/andere Abgaben Belgien || Droits de succession et de mutation par décès / Rechten van successie en van overgang bij overlijden (Erbschaftsteuer und Vermögensübergangsteuer von Todes wegen) Bulgarien || Данък върху наследствата (Erbschaftsteuer) Dänemark || Afgift af dødsboer og gaver (Nachlass- und Schenkungsteuer) Deutschland || Erbschaftsteuer Estland || Keine Erbschaftsteuer || Verschiedene Abgaben einschl. Einkommen- und Kapitalertragsteuer (ggf.) Finnland || Perintövero/Arvsskatt (Erbschaftsteuer) Frankreich || Droits de mutation entre vifs (donations) et par décès (successions) (Abgaben vom Vermögensübergang - Erbschaft- und Schenkungsteuer) Griechenland || Φόρος κληρονομιάς, δωρεών και γονικών παροχών (Steuer auf Erbschaften, Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen von Eltern) Irland || Inheritance and gift tax (Erbschaft- und Schenkungsteuer) Italien || Imposta sulle successioni e donazioni (Erbschaft- und Schenkungsteuer) Lettland || Keine Erbschaftsteuer || Litauen || Paveldimo turto mokesčio (Erbschaftsteuer) Luxemburg || Droits de succession (Erbschaftsteuer - Nachlasssteuer) Malta || Keine Erbschaftsteuer || Vermögensübertragungssteuer (in bestimmten Fällen) Niederlande || Schenk- en erfbelasting (Erbschaft- und Schenkungsteuer) Österreich || Keine Erbschaftsteuer || Stiftungseingangssteuer, Grundwerbsteuer Polen || Podatek od spadków i darowizn (Erbschaft- und Schenkungsteuer) Portugal || Keine Erbschaftsteuer || Imposto do selo (Stempelsteuer) Rumänien || Keine Erbschaftsteuer || Schweden || Keine Erbschaftsteuer || Verschiedene Abgaben einschl. ggf. Einkommen- und Kapitalertragsteuer Slowakei || Keine Erbschaftsteuer || Slowenien || Davek na dediščine in darila (Erbschaft- und Schenkungsteuer) Spanien || Impuesto sobre sucesiones y donaciones (Erbschaft- und Schenkungsteuer) Tschechische Republik || Daň dědická (Erbschaftsteuer) Ungarn || Öröklési illeték (Erbschaftsteuer) Vereinigtes Königreich || Erbschaftsteuer Zypern || Keine Erbschaftsteuer || Αποθανόντων Προσώπων –(Grunderwerbsteuer) Quelle : Datenbank Taxes in Europe (2011) und IBFD
(2011) ANHANG II - DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN DER
MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER ERBSCHAFTSTEUER Anmerkung: √
: Schon vor dem 1. Januar 2000 in Kraft; √* Neu seit dem
1. Januar 2000. Die Abkommen der nordischen Länder sind Teil eines
von diesen Ländern 1983 unterzeichneten mulilateralen Übereinkommens: Nordiska
skatteavtalet (Nordic convention), unterzeichnet am 22. März 1983 in
Helsinki. Im Schaubild taucht jedes Abkommen zweimal auf, d. h. ein
Abkommen zwischen UK und SE ist sowohl bei SE-UK als auch bei UK-SE markiert. Quelle: Copenhagen
Economics gestützt auf IBF, Datenbank Steuerabkommen. [1] KOM(2010) 2020. [2] KOM (2011) 206. [3] KOM(2010) 603. [4] KOM (2010) 769 und Arbeitsdokument der
Kommissionsdienststellen SEK(2010) 1576. [5] Der Binnenmarkt in den Augen der Bevölkerung –
Momentaufnahme der Ansichten und Anliegen von Bürgern und Unternehmen –
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SEK(2011) 1003. [6] KOM(2011) 712. [7] K(2011) 8819. [8] SEK(2011) 1488, SEK(2011) 1489 und SEK(2011) 1490. [9] Mitteilung der Kommission - Koordinierung der Regelungen
der Mitgliedstaaten zu den direkten Steuern im Binnenmarkt, KOM(2006) 823 vom
19. Dezember 2006. [10] KOM(2009) 154. [11] „Erbschaftsteuern“ sind Steuern, die bei Zuwendungen von
Todes wegen anfallen, unabhängig von der Bezeichnung der Steuer, der Art ihrer
Erhebung, der Anwendung auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene und
unabhängig davon, ob der Erbe oder der Nachlass besteuert wird. Sie schließen
auch Schenkungsteuern ein, wenn diese im Vorgriff auf ein späteres Erbe
erfolgen und unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen besteuert werden
wie Erbschaften. Siehe Anhang I mit einer nicht erschöpfenden Liste der
betreffenden Steuern in den Mitgliedstaaten. [12] Eine Person kann gleichzeitig in einem Land ihren
„Wohnsitz“ haben (also wegen enger Verbindungen als dort ständig wohnhaft
gelten), ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in einem anderen Land haben und die
Staatsangehörigkeit eines weiteren Landes besitzen. [13] Daten von Eurostat und aus der Studie von Copenhagen
Economics: Inheritance Taxes in EU Member States and possible mechanisms to
resolve problems of Double Inheritance Taxation in the EU
(Erbschaftsteuerregelungen in den EU-Mitgliedstaaten und mögliche Konzepte für
die Beseitigung steuerlicher Hindernisse bei grenzübergreifenden
Erbschaftsangelegenheiten in der EU), August 2010, [14] Für Einzelheiten zu diesen anderen Studien siehe die
Studie von Copenhagen Economics, S. 63 – 64. [15] Siehe die Folgenabschätzung zu Lösungen für Probleme bei
grenzübergreifenden Erbschaftsangelegenheiten - SEK(2011) 1489. [16] Folgenabschätzung für Lösungen bei grenzübergreifenden
Erbschaftsangelegenheiten - SEK(2011) 1489. Es ist zu beachten, dass die
tatsächlichen Zahlen höher liegen dürften als angenommen, da im Rahmen der
Arbeitsmethode nur grenzüberschreitende Fälle von Immobilieneigentum, nicht
aber andere Vermögenswerte wie beispielsweise Spareinlagen, berücksichtigt
werden konnten. [17] Beitrag der European Family Businesses – GEEF
zur Konsultation der Kommission über mögliche Konzepte für die Beseitigung von
Hindernissen bei grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheiten in der EU: http://www.efb-geef.eu/documents/EFB-EEF%20contribution%20to%20EU%20consultation%20on%20inheritance%20tax.pdf. [18] Rechtssache Block (C-67/08). [19] Weitere Beispiele aus der Praxis können der
Folgenabschätzung zu Lösungen für grenzübergreifende Erbschaftsteuerprobleme
(S. 21-22) entnommen werden. [20] Anhang II dieser Mitteilung gibt einen Überblick über die
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bei Erbschaften. [21] SEK(2011) 1488. [22] Umfasst eine Erbschaft Betriebsvermögen und wird ein selektiver
Vorteil in Form einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung gewährt, muss
eine solche Maßnahmen auch den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen
entsprechen, auf die im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen aber nicht
näher eingegangen wird.