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Document 52011DC0835
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS on enhanced intra-EU solidarity in the field of asylumAn EU agenda for better responsibility-sharing and more mutual trust
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über verstärkte EU-interne Solidarität im AsylbereichEine EU-Agenda für weitergehende Teilung der Verantwortung und mehr gegenseitiges Vertrauen
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über verstärkte EU-interne Solidarität im AsylbereichEine EU-Agenda für weitergehende Teilung der Verantwortung und mehr gegenseitiges Vertrauen
/* KOM/2011/0835 endgültig */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über verstärkte EU-interne Solidarität im AsylbereichEine EU-Agenda für weitergehende Teilung der Verantwortung und mehr gegenseitiges Vertrauen /* KOM/2011/0835 endgültig */
Einleitung Solidarität ist einer der Grundwerte der
Europäischen Union und eines der Grundprinzipien der gemeinsamen europäischen
Asylpolitik seit ihrem Beginn im Jahr 1999. Sie ist nunmehr in Artikel 80
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt[1]. Solidarität wurde auch von Anfang an als
wesentlicher Bestandteil des gemeinsamen europäischen Asylsystems angesehen.
Die Notwendigkeit, Solidarität in konkrete Maßnahmen umzusetzen, ergibt sich
aus den tatsächlichen Gegebenheiten, da die Asylsysteme aller Mitgliedstaaten
voneinander abhängig sind. Ein überlastetes oder schlecht funktionierendes
System in einem Mitgliedstaat hat bedeutende Auswirkungen auf alle anderen,
auch durch Sekundärbewegungen. Die Asylströme sind nicht konstant und sind auch
nicht gleichmäßig über die EU verteilt. Die Asylantragszahlen schwanken
zwischen dem Rekordwert von 425 000 Anträgen für die EU-27 im Jahr 2001
und 200 000 Anträgen im Jahr 2006, wobei für dieses Jahr ein starker
Anstieg erwartet wird. Höhere Asylströme können die Aufnahmekapazitäten einiger
Mitgliedstaaten stark beanspruchen. Es liegt in der Verantwortlichkeit der
Union, diese Mitgliedstaaten zu unterstützen – auch um die gemeinsamen Werte
und die Grundrechte der Union zu wahren –, indem sichergestellt wird, dass
Asylsuchende und Flüchtlinge angemessen aufgenommen und geschützt werden. Solidarität muss jedoch mit Verantwortung
verbunden werden. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass ihre Systeme
imstande sind, die im Völkerrecht und im europäischen Recht – insbesondere in
der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta – verankerten Normen
einzuhalten. Die Notwendigkeit, auf die Erfüllung dieser Normen im eigenen Land
zu achten, um Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist ein
Schlüsselaspekt von Solidarität. Dieser Aspekt muss verstärkt werden, um eine
Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens zu schaffen, die zur Weiterentwicklung der
gegenseitigen Unterstützung beiträgt. Die Stärkung des Vertrauens ist für eine
größere Solidarität unabdingbar. Die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität
erfordert von den Mitgliedstaaten echtes Engagement. Die schwierige
wirtschaftliche Situation in der EU und ihren Mitgliedstaaten macht die
Herausforderung noch größer. Die EU hat bereits eine Reihe von
Solidaritätsinstrumenten entwickelt, die eine solide Grundlage darstellen.
Jedes einzelne kann verbessert und neue Komponenten können hinzugefügt werden,
um ein flexibles Instrumentarium für verschiedene Bedürfnisse zur Verfügung zu
stellen. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission vor,
die EU-interne Solidarität im Asylbereich entlang von vier Axen zu stärken:
praktische Zusammenarbeit und technische Hilfe, finanzielle Solidarität,
Aufgabenteilung sowie Verbesserung der Instrumente zur Steuerung des
Asylsystems. Diese Mitteilung zielt auch darauf ab, einen Beitrag zum
„Asylpaket“ zu leisten, da die kommenden Monate für die Erreichung des Ziels
für das Jahr 2012 von entscheidender Bedeutung sein werden. Die Dimension
der Solidarität spielt dabei eine wichtige Rolle.
1.
Verwirklichung des vollen Potenzials der
praktischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe
1.1.
Praktische Zusammenarbeit als tragende Säule des
gemeinsamen europäischen Asylsystems
In den letzten Jahren wurde eine Reihe von
Maßnahmen im Bereich der praktischen Zusammenarbeit ergriffen – zuletzt durch die
Schaffung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), das die
praktische Zusammenarbeit im Asylbereich weiter stärken wird. Das
Unterstützungsbüro wird gewährleisten, dass die praktische Zusammenarbeit zu
einer tragenden Säule des Asylsystems der Union wird. Erste Erfahrungen mit dem
gemeinsamen europäischen Asylsystem haben gezeigt, dass praktische Maßnahmen
eine notwendige Ergänzung zu Rechtsvorschriften darstellen, da sie das
Vertrauen darauf schaffen, dass alle Mitgliedstaaten dieselben Aufgaben in
ähnlicher Art und Weise mit ähnlichen Ergebnissen durchführen. Das EASO wurde im Juni 2011 eröffnet. Es soll
eine Struktur bereitstellen, die bestehenden Kooperationsvereinbarungen einen
Mehrwert hinzufügt. Zum Beispiel hat das europäische Schulungsprogramm im
Asylbereich das Potenzial, zu einer gemeinsamen Referenz für die
Fallbearbeitung in der gesamten EU zu werden und damit das Vertrauen darauf zu
stärken, dass die Verfahren in den Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen gleich
sind und die Entscheidungen einheitlich getroffen werden. Das EASO sollte die
Auswirkungen dieser Maßnahmen mit Hilfe von spezifischen unionsweiten Zielen
messen. Die Asylsysteme werden vom Zusammenwirken von
EU-Rechtsvorschriften, stärkerer praktischer Zusammenarbeit und klugem Einsatz
der EU-Mechanismen der finanziellen Unterstützung profitieren. Da die Union
durch die Verabschiedung des Legislativpakets im Asylbereich einheitlichere und
verbesserte gemeinsame Normen schafft, werden den Mitgliedstaaten durch die
Tätigkeit des Unterstützungsbüros bessere gemeinsame Umsetzungsinstrumente zur
Verfügung stehen, die zu den einzelstaatlichen Bemühungen um Kostenverringerung
hinzukommen. Das EASO wird auch in der Lage sein, bewährte Verfahren in
Bereichen wie Zugang zum Verfahren, Behandlung der besonders schutzbedürftigen
Gruppen, gemeinsame Nutzung von Anwendungen und Bewältigung von Rückständen
ausfindig zu machen und zu verbreiten. Gemeinsame Instrumente und bewährte
Verfahren, die durch EU-Mittel unterstützt werden, werden den Mitgliedstaaten
bei der Umsetzung der sich ändernden gemeinsamen Normen helfen. Das EASO wird
auch einen nützlichen Beitrag zur transparenten und strategischen Verwaltung
des gemeinsamen europäischen Asylsystems leisten, unter anderem durch die
Veröffentlichung seines Jahresberichts über die Asylsituation in der Union. Die Auswirkung der Arbeit des EASO wird von
der Bereitschaft der Mitgliedstaaten, die von ihm angebotenen Möglichkeiten zu
nutzen sowie sich in dieser Zusammenarbeit zu engagieren, abhängen. Es wird
notwendig sein, ein System regelmäßiger europäischer Zusammenarbeit zwischen
nationalen Asylbehörden einzurichten. Eines der gemeinsamen Instrumente, das das
EASO auf Aufforderung des Stockholmer Programms hin prüfen muss, ist die
Erleichterung der Entsendung von Beamten in einzelne Mitgliedstaaten, um ihnen
bei der Bewältigung außergewöhnlicher Belastungen zu helfen. Zu diesem Zweck
sollte das EASO einen Pool von Sachverständigen, Sachbearbeitern und
Dolmetschern gründen, der kurzfristig zur Unterstützung eines Mitgliedstaats
mobilisiert werden könnte. Es wird auch notwendig sein, das Mandat und
die Rechtsgrundlage des EASO regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den
verschiedenen Ansprüchen an die Solidarität (kurzfristiger oder struktureller
Art) und neuen Arten von Asylströmen noch entsprechen.
1.2.
Schließen der Lücke im System des internationalen
Schutzes bei der Antwort der Union auf migrations- und asylbezogene Krisen
Das EASO hat auch die Aufgabe,
Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, zu unterstützen. Konkret
bedeutet dies, dass das EASO zu einem Schlüsselakteur bei der Bewältigung von asyl-
und migrationsbezogenen Notlagen werden kann. Die Entsendung von
EASO-Asylunterstützungsteams auf Grundlage von Einsatzplänen in um
Unterstützung ersuchende Mitgliedstaaten wird der Solidarität im Asylbereich
stärkeren Ausdruck verleihen. Aus der Reaktion der Union auf die
Migrationsfolgen der Ereignisse im südlichen Mittelmeer sollten Konsequenzen
gezogen werden. Die Union war in der Lage, rasch zusätzliche finanzielle
Ressourcen zur Unterstützung der betroffenen Mitgliedstaaten und durch Frontex
koordinierte operative Mittel für Grenzkontrolleinsätze bereitzustellen, die
auch Unterstützung bei Such- und Rettungseinsätzen auf See leisteten. Frontex
half auch beim Screening der Neuankömmlinge und bei der Erteilung von
Auskünften. Andere operative Solidaritätsmaßnahmen, insbesondere im
Zusammenhang mit internationalem Schutz, konnten jedoch nicht ergriffen werden,
da das EASO noch nicht vollständig einsatzbereit war. Einer der wichtigsten Aspekte, die das EASO
beim Ergreifen von Maßnahmen zum Schließen dieser Lücke bei künftigen Einsätzen
berücksichtigen sollte, ist die Koordinierung mit anderen Einrichtungen. Das
EASO, Frontex und eventuell Europol sollten gemeinsam mit der Kommission
spezielle Vorkehrungen treffen, um klare Zuständigkeiten festzulegen und zu
gewährleisten, dass Soforthilfeverfahren schnell und wirksam ablaufen. Diese
Verfahren könnten den Einsatz von gemeinsamen Teams einschließen. Die Notwendigkeit einrichtungsübergreifender
Zusammenarbeit besteht auch bei der Reaktion auf Krisen und bei vorbeugenden
Tätigkeiten wie Risikoanalyse und Frühwarnkapazitäten. Zusätzlich sollte das
EASO im Lichte der kürzlich vereinbarten Änderungen der Rechtsgrundlage von
Frontex, die die Mechanismen zum Schutz der Grundrechte im Rahmen von
Frontex-Einsätzen stärken, die Integration von Aspekten des internationalen
Schutzes in die Arbeit von Frontex fördern. Dies könnte in Zusammenarbeit mit
der Grundrechteagentur erfolgen. Während der jüngsten Ereignisse im
Mittelmeerraum hat die Kommission die Möglichkeit geprüft, den
Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union zur Unterstützung von
Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, die mit außergewöhnlichen
Migrationsströmen konfrontiert sind, die die nationalen Kapazitäten nicht
bewältigen können. Auf Antrag der Mitgliedstaaten könnte der Mechanismus unter
bestimmten Bedingungen zur Koordinierung der Erfassung von Angeboten und der
Bereitstellung von Sachleistungen zum Einsatz kommen. Wichtigste Maßnahmen ¤ Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu den Tätigkeiten und Ressourcen des EASO und nutzen seine gemeinsamen Instrumente bestmöglich. ¤ Die Mitgliedstaaten setzen Anfang 2012 eine Quote an Asylbeamten fest, die das europäische Schulungsprogramm im Asylbereich bis 2014 durchlaufen sollen. ¤ Das EASO leistet den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der vollständigen Umsetzung der Asylbestimmungen. ¤ Das EASO prüft 2012 die Verfahren zur Erleichterung der Entsendung von Beamten, die Mitgliedstaaten unterstützen sollen, deren Asylsysteme besonders hohem Druck ausgesetzt sind, und gründet einen Pool von Sachverständigen, Sachbearbeitern und Dolmetschern, die kurzfristig in Krisensituationen entsandt werden können. ¤ Das EASO verbessert die Effizienz der Expertenentsendung durch Evaluierung des Einsatzes und der ersten Erfahrungen der Asylunterstützungsteams in Griechenland. ¤ Die Kommission bewertet 2013 die Auswirkungen des EASO auf die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich und im Bereich des gemeinsamen europäischen Asylsystems und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen vor, um die Solidarität und die Aufgabenteilung zu intensivieren. ¤ Das EASO und Frontex treffen 2012 klare Kooperationsvereinbarungen zum bestmöglichen Einsatz von Analyse, technischer Hilfe sowie Ressourcen und Experten, um die Handlungsfähigkeit der EU in Notlagen zu verbessern. ¤ Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen den Einsatz des EU-Katastrophenschutzmechanismus im Falle außergewöhnlicher Migrationsströme, die die nationalen Kapazitäten nicht bewältigen können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
2.
Erhöhung des Mehrwerts der Instrumente der
finanziellen Solidarität zur Unterstützung der Asylpolitik
2.1.
Bestmögliche Verwendung des Europäischen
Flüchtlingsfonds bis 2013
Der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) hat
bewiesen, dass die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten einen
beträchtlichen Mehrwert hervorbringen kann. Seit seiner Einrichtung im
Jahr 2000 hat der Fonds die Mitgliedstaaten beim Ausbau der Kapazität
ihrer Asylsysteme unterstützt. Zum Beispiel hat er Italien bei der Einrichtung
eines Asylbewerber-Aufnahmesystems unterstützt. Er hat den neuen
EU-Mitgliedstaaten (10+2) mit einer geringeren Tradition bei der Asylgewährung
vor dem Beitritt bei der Weiterentwicklung ihrer Systeme geholfen. Er hat es
den Mitgliedstaaten auch ermöglicht, Flüchtlingsintegrationsstrategien zu
entwickeln und hat zu innovativen Projekten beigetragen. Er hat die
Mitgliedstaaten angeregt, neue Aktivitäten wie die Neuansiedlung und die
Umsiedlung von Flüchtlingen aufzunehmen. In den letzten Jahren hat er Belgien,
Griechenland, Italien und Malta notwendige Soforthilfe gewährt. Für die letzten beiden Jahre des EFF
(Programmzeitraum 2008-2013) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie
alle verfügbaren Möglichkeiten des Fonds bestmöglich ausschöpfen. Das beginnt
bei der Erfüllung aller Voraussetzungen, damit die gesamten Mittel ausgezahlt
werden können. Es ist besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten die
EFF-Mittel für Investitionen nützen, die ihren Asylsystemen langfristige
Vorteile bringen. Der Fonds ist nicht als einfacher Zusatz zu nationalen
Haushaltsmitteln für den Asylbereich konzipiert. In dieser Hinsicht hat die
Kommission die Mitgliedstaaten kürzlich aufgefordert, die EFF-Mittel 2012 und
2013 strategischer einzusetzen. Die effiziente Umsetzung des Legislativpakets im
Asylbereich sollte letztlich gemeinsam mit innovativen Projekten zu praktischer
Zusammenarbeit die Kosten für Asylverfahren reduzieren. Der Asylbereich ist ein
Bereich, in dem Investitionen längerfristig finanzielle als auch
gesellschaftliche Kosten senken. Deshalb sollte der EFF insbesondere zur
Unterstützung der Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften der zweiten
Phase des gemeinsamen europäischen Asylsystems verwendet werden.
2.2.
Ein flexiblerer, stärker integrierter und
zielgerichteter Asyl- und Migrationsfonds von 2014 bis 2020
Ab 2014 steht den Mitgliedstaaten ein neuer
Asyl- und Migrationsfonds[2]
(AMF) zur Verfügung. Wie von der Kommission am 15. November 2011 vorgeschlagen,
enthält er eine Reihe von wichtigen Verbesserungen, die dazu beitragen dürften,
die strategischen Ziele der EU zu erreichen und einen höheren EU-Mehrwert zu
schaffen. Eine wichtige Verbesserung ist ein
übergreifender Politikdialog im Bereich Inneres mit jedem Mitgliedstaat über
den vorgesehenen Einsatz des neuen Fonds, der der mehrjährigen Programmplanung
vorausgehen soll. In diesem Politikdialog sollen die Ziele festgelegt werden,
die die Mitgliedstaaten in dem Politikbereich erreichen wollen, sowie die
spezifischen Ziele, die mit Hilfe der finanziellen Mittel des Fonds erreicht
werden sollen. Daran gekoppelt ist die jährliche Berichterstattung der
Mitgliedstaaten über die Umsetzung des Fonds. Gleichzeitig wird der neue Fonds flexibler
sein. Die Mittelzuweisungen unter direkter Verantwortung der Kommission werden
wie eine Globaldotation behandelt werden, die bei bestimmten politischen
Entwicklungen oder einer bestimmten Situation in den Mitgliedstaaten oder in
Drittstaaten auszuführen ist. Der neue Fonds wird auch besser gewährleisten,
dass die Mittel dort eingesetzt werden, wo sie am notwendigsten gebraucht
werden. Die Kriterien, die die Mitgliedstaaten beim Einsatz der Mittel
anwenden, sollen stärker zielgerichtet sein und Solidarität mit den unter
besonderem Druck stehenden Mitgliedstaaten oder mit denjenigen Mitgliedstaaten
gewährleisten, die den größten Bedarf an der Weiterentwicklung ihrer
Kapazitäten haben. Der neue Fonds könnte wesentliche Fluktuationen in der Zahl
der Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten, einschließlich der nach dem
Dublin-System überstellten Personen, berücksichtigen und jenen Mitgliedstaaten
zusätzliche Mittel zuweisen, die bei der Halbzeitüberprüfung noch Bedarf haben.
Ein gestrafftes Verwaltungssystem ist zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
vorgesehen. Der Fonds soll den Mitgliedstaaten einen
finanziellen Anreiz geben, der demjenigen ähnelt, der derzeit für die
Neuansiedlung von bestimmten Flüchtlingskategorien (schutzbedürftige Gruppen
und Personen aus den regionalen Schutzprogrammen) verwendet wird, um diejenigen
Mitgliedstaaten zu entschädigen, die der Umsiedlung von unter internationalem
Schutz stehenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat zustimmen. Um die Kompetenzen und den Sachverstand der im
Bereich Inneres tätigen Unionseinrichtungen effizienter zu nutzen, zieht die
Kommission auch die von der Haushaltsordnung eröffnete Möglichkeit in Betracht,
diese Einrichtungen im Rahmen verfügbarer Fondsmittel mit der Durchführung
spezifischer Aufgaben zu betrauen, die mit ihren Aufgaben und ihrem
Arbeitsprogramm in Einklang stehen. Dies lässt die vorgesehenen allgemeinen
Personalkürzungen unberührt.
2.3.
Erfolgsmaximierung durch Komplementarität der
Finanzinstrumente
Finanzielle Solidarität im Asylbereich kann
auch – sowohl direkt als auch indirekt – von anderen EU-Finanzinstrumenten
profitieren. Zum Beispiel stellt der Europäische Sozialfonds Unterstützung für
berufliche Weiterbildungsprogramme zur Verfügung, die Asylsuchenden und
Personen unter internationalem Schutz beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder beim
Erwerb neuer Fähigkeiten helfen können. Andere Strukturfonds, insbesondere der
Europäische Fonds für Regionale Entwicklung, können ebenfalls verwendet werden,
um förderfähige Gebiete in Mitgliedstaaten beim Aufbau von Infrastrukturen, wie
zum Beispiel Aufnahmezentren, zu unterstützen. Daher sollten die
Mitgliedstaaten die koordinierte und umfassende Verwendung anderer
EU-Finanzinstrumente in Betracht ziehen. Dies erfordert strategische
Programmplanung und solide Koordinierung der einzelnen Ministerien
untereinander. Wichtigste Maßnahmen ¤ Die Mitgliedstaaten setzen die EFF-Programme für die Jahre 2011, 2012 und 2013, einschließlich der Soforthilfemaßnahmen, möglichst wirksam ein. Im Jahr 2013 muss die Programmplanung strategischer genutzt werden, z. B. zur Unterstützung der Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften, die im Rahmen des Asylpakets 2012 verabschiedet wurden. ¤ Die gesetzgebenden Organe einigen sich rasch auf die spezifischen Instrumente des MFR zur Unterstützung der Asylpolitik, die von der Kommission am 15. November 2011 vorgelegt wurden. ¤ Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Koordinierung und achten auf die Komplementarität mit anderen EU-Finanzinstrumenten, um ihre Kapazität zur Steuerung der Asylströme zu steigern.
3.
Konkretisierung der Aufgabenteilung
3.1.
Die Dublin-Verordnung ist reformbedürftig
Das Ziel der Dublin-Verordnung, die
Zuständigkeit für jeden Asylsuchenden einem bestimmten Mitgliedstaat
zuzuweisen, bleibt im Zentrum des gemeinsamen europäischen Asylsystems. Ein
Mechanismus zur Festlegung der Zuständigkeit für einen Asylantrag ist weiterhin
notwendig, um das Recht auf einen wirksamen Zugang zu den Verfahren zur
Entscheidung über den Flüchtlingsstatus zu gewährleisten, ohne das Ziel der
raschen Bearbeitung der Asylanträge und der Verhinderung von Missbrauch des
Systems durch Personen zu gefährden, die Anträge in verschiedenen
Mitgliedstaaten einreichen. Die Grundsätze der Dublin-Verordnung, die die
Kommission in ihrem Vorschlag aus dem Jahr 2008 zur Änderung der Verordnung
aufrechterhalten möchte, bestehen nicht allein darin, Asylsuchende in den
Mitgliedstaat ihrer ersten Einreise zurückzusenden. Mehrere Bestimmungen
mildern dieses Kriterium ab. In bestimmten Situationen könnten nach dem
Dublin-System überstellte Personen die Kapazitäten eines bereits unter Druck
stehenden Mitgliedstaats überbeanspruchen, was nicht nur dem Mitgliedstaat,
sondern auch den Rechten der Antragsteller schaden könnte. Im Laufe der Zeit wurden im Fallrecht
grundsätzliche Fragen aufgeworfen, wie das Dublin-System in jeder Lage wirksam
eingesetzt werden kann und wie gewährleistet wird, dass die Maßnahmen, die in
Anwendung der Dublin-Verordnung getroffen werden, die Grundrechte vollkommen
respektieren, insbesondere im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland[3] aus dem Jahr
2011. In einigen Monaten wird der EuGH ebenfalls weitere Leitlinien
ausarbeiten, die bei der Entwicklung und Umsetzung des gemeinsamen europäischen
Asylsystems zu berücksichtigen sein werden. Um die Integrität des Dublin-Systems zu
bewahren, müssen seine Wirksamkeit und das Niveau der Garantien für
Antragsteller verbessert werden. Die Verhandlungen über den
Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2008 haben ergeben, dass das allseitige
Vertrauen in das Dublin-System gestärkt werden muss. Eine der Lösungen könnte
darin bestehen, die Maßnahmen zu Monitoring und Problemlösung zu verstärken und
bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Evaluierungs- und Frühwarninstrumenten
einzugreifen. Dies sollte nun in der letzten Verhandlungsphase zur Priorität
erklärt werden, um die Frist 2012 einhalten zu können (siehe Abschnitt 4.2
unten). Da ein gut funktionierendes Dublin-System für
das gemeinsame europäische Asylsystem von großer Bedeutung ist, sollten seine
Grundlagen und Funktionsweise regelmäßig überprüft werden, während andere
Instrumente für das gemeinsame europäische Asylsystem und die EU-Solidarität
schrittweise aufgebaut werden. Es sollte ein umfassender „Eignungstest“, d. h.
eine Überprüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
des Dublin-Systems, einschließlich seiner Auswirkungen auf die Grundrechte, auf
Grundlage bestehender Tatsachen durchgeführt werden.
3.2.
Weiterentwicklung des Konzeptes der Umsiedlung von
Personen, die internationalen Schutz genießen
Unter Umsiedlung versteht man die Überstellung
von Personen unter internationalem Schutz oder Personen, die solchen Schutz
beantragt haben, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wobei der Aufnahmestaat
die Zuständigkeit für die Antragsprüfung oder für Integrationsmaßnahmen
übernimmt. Der Vorschlag, Personen, die internationalen
Schutz beantragt haben, vor der Bewertung ihres Schutzbedarfs umzusiedeln, ist
umstritten. Einige Beteiligte sehen dies als nützliche oder sogar notwendige
Maßnahme an, einige Mitgliedstaaten sprechen sich sogar für die Umsiedlung
irregulärer Migranten aus, andere sind dagegen. Es bleiben viele Fragen offen,
vor allem inwieweit diese Vorgehensweise mit dem Dublin-System vereinbar ist,
wie sie praktisch durchgeführt werden kann, ob sie im Vergleich zu anderen
Formen der Solidarität kostengünstiger ist und welche Auswirkungen sie auf die
Antragsteller selbst hat. Die Kommission hält es derzeit nicht für angebracht,
einen EU-Mechanismus zur Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt
haben, vorzuschlagen. Dennoch hat sie in ihrem Vorschlag zum AMF die
Kofinanzierung solcher Maßnahmen durch die Union vorgesehen und so die im
Rahmen des EFF bestehenden Möglichkeiten konsolidiert und weiterentwickelt.
Dies würde die Pionierarbeit der Mitgliedstaaten, die sich in freiwilligen
Projekten unter der Koordination des EASO engagieren wollen, erleichtern. Eine
derartige Kofinanzierung wäre auch in einem Notfall von Nutzen. Im Gegensatz dazu besteht Einigkeit darüber,
dass die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen,
sowohl nützlich als auch angemessen sein kann. Im Juni 2009 hat die
Kommission ein EU-weites Pilotprojekt namens EUREMA (EU Relocation Malta
Project) gestartet, das durch den EEF kofinanziert wurde. Das Projekt wurde im
Sommer 2011 abgeschlossen. Dabei wurden 227 Personen, die internationalen
Schutz genießen, aus Malta in sechs andere Mitgliedstaaten umgesiedelt. Im Laufe des Projekts
konnten alle Beteiligten wichtige Erfahrungen sammeln. Die Mitgliedstaaten
fanden kreative Lösungen für viele rechtliche und praktische Fragen, die zum
Beispiel die Gewährung des angemessenen Status oder wirksame
Integrationsmaßnahmen betrafen. Diese Lösungen ermöglichten es dem EASO, die in
seiner Rechtsgrundlage angeführten Unterstützungsmaßnahmen für die Umsiedlung,
wie z. B. operative Vorbereitungsmaßnahmen, Informationsmaßnahmen und
Durchführung der Koordination, vorzubereiten. Die erfolgreiche Projektdurchführung
führte zum Start der zweiten Phase mit einer Beitragskonferenz auf Initiative
der Kommission am 12. Mai 2011. Obwohl insgesamt mehr Plätze zugesagt
wurden als in der ersten Phase – ca. 340 –, bleibt die Anzahl weiterhin gering.
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, so viele Aufnahmeplätze wie nur
möglich bereitzustellen, insbesondere angesichts der hohen Anzahl neu
angekommener Asylsuchender in Malta im Sommer 2011. Die Kommission hat die Umsiedlung durch die
Initiierung und Steuerung des Pilotprojekts stark unterstützt. Auf der
Grundlage der Erfahrungen aus den beiden Projektphasen und unter
Berücksichtigung der weiteren Unterstützung von Umsiedlungsaktivitäten durch
das EASO wird sie, abhängig von den Ergebnissen einer weiteren Folgenabschätzung,
ein permanentes System auf freiwilliger Basis vorschlagen. Ein solches
System würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Unterstützung durch Umsiedlung
zu beantragen, auch in einer Notlage. Eine weitere jüngere Entwicklung ist die
Verabschiedung der geänderten Richtlinie[4]
über langfristige Aufenthaltsrechte, die Personen, die internationalen Schutz
genießen, gewisse Rechte, gleiche Behandlung und das Recht zugesteht, nach
einem Aufenthalt von fünf Jahren in einen anderen Mitgliedstaat umzuziehen. Das
ist an sich noch keine Solidaritätsmaßnahme, kann jedoch dazu beitragen, den
Druck auf bestimmte Mitgliedstaaten zu verringern, wenn eine Reihe von
anerkannten Personen sich entschließen, unter bestimmten Bedingungen in einen
anderen Mitgliedstaat umzuziehen.
3.3.
Prüfung der Durchführbarkeit gemeinsamer
Antragsbearbeitung im Hoheitsgebiet der Union
Die Frage der gemeinsamen Bearbeitung von
Asylanträgen im Hoheitsgebiet der Union wurde das erste Mal im Haager Programm
aufgeworfen. Im Stockholmer Programm wird die Kommission aufgefordert, ihre
Studie zur Durchführbarkeit und den rechtlichen und praktischen Auswirkungen
der gemeinsamen Bearbeitung von Asylanträgen abzuschließen. Viele Aspekte der gemeinsamen Bearbeitung
müssen noch geklärt werden. Die wesentlichen Fragen schließen die Bewertung der
Art von Situationen ein, in denen eine gemeinsame Bearbeitung sinnvoll wäre.
Die zu berücksichtigenden Rechts- und Verwaltungsfragen umfassen die
Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, die Rechtsgrundlage in den Verträgen, die Frage
des wirksamen Rechtsbehelfs, den Status von Personen, deren Anträge einer
gemeinsamen Bearbeitung unterliegen, die Frage, wer entscheidungsbefugt wäre,
die Verbindung zur Übertragung des Schutzes und/oder zur gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen und die Vereinbarkeit mit dem Dublin-System.
Finanzielle Fragen umfassen die Kosten im Vergleich zu einem rein nationalen
Verfahren und Finanzierungsmechanismen. Praktisch muss geklärt werden, wo die
gemeinsame Bearbeitung stattfinden würde und ob Telearbeit eingesetzt werden
könnte. Bei einer gemeinsamen Antragsbearbeitung müssten die Rechte der
Antragsteller selbstverständlich vollständig gewahrt bleiben. Die gemeinsame Antragsbearbeitung im
Hoheitsgebiet der Union könnte zu einem nützlichen Solidaritätsinstrument
werden. Dadurch könnten unter Druck stehende Mitgliedstaaten bei der
Verringerung ihres Rückstandes bei der Fallbearbeitung und so gleichzeitig das
Dublin-System unterstützt werden. Dadurch könnten bewährte Verfahren verbreitet
und Techniken gemeinsam angewendet werden, mit dem Ziel, die Asylsysteme weiter
zu harmonisieren, indem das Vertrauen in die Systeme der jeweils beteiligten
Mitgliedstaaten gestärkt wird. Da die Zahl der neuankommenden Asylsuchenden
schwankt, sind einige Mitgliedstaaten zu bestimmten Zeiten relativ geringem
Druck ausgesetzt und könnten Personal zur Unterstützung anderer Mitgliedstaaten
zur Verfügung stellen. Es sollte untersucht werden, ob Personal je nach
verfügbarer Kapazität von anderen Mitgliedstaaten „ausgeborgt“ oder auch
zwischen Mitgliedstaaten geteilt werden könnte, möglicherweise in Verbindung
mit den vom EASO zu entwickelnden Verfahren zur Entsendung von Beamten. Die Kommission wird zur Prüfung dieser Fragen
eine Studie in Auftrag geben. Die Ergebnisse könnten Ende 2012 zur
Verfügung stehen.
3.4.
Gewährleistung einer gerechten Aufgabenteilung
unter außergewöhnlichen Bedingungen
Abgesehen von der Soforthilfekomponente eines
zukünftigen permanenten Umsiedlungssystems wird die Kommission bei einem
Massenzustrom von Vertriebenen immer die Inanspruchnahme des Mechanismus der
Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes in Betracht ziehen, wenn
die Bedingungen erfüllt sind. Diese Richtlinie stellt in außergewöhnlichen
Situationen eine nützliche Hilfe dar. Die Betroffenen erhalten einen
angemessenen Status, während das Asylsystem entlastet wird. Gleichzeitig wird
ein strukturierter, jedoch freiwilliger Mechanismus der Überstellung von
Betroffenen zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen. Die Kriterien für seine Inanspruchnahme
sind jedoch genau definiert: er kann nur bei einem Massenzustrom oder drohenden
Massenzustrom von Vertriebenen verwendet werden, die nicht sicher und dauerhaft
in ihr Herkunftsland zurückkehren können, insbesondere, wenn gleichzeitig die Gefahr
besteht, dass die Asylsysteme diesen Ansturm nicht bewältigen können, ohne in
ihrer Funktionsweise beeinträchtigt zu werden. Unter einem Massenzustrom ist
das Eintreffen einer großen Anzahl von Vertriebenen aus einem bestimmten Land
oder einem bestimmten Gebiet im Hoheitsgebiet der Union zu verstehen,
gleichgültig, ob ihre Ankunft in der Union spontan oder unterstützt erfolgt,
z. B. mithilfe eines Evakuierungsprogramms. Die Union hat sich seit der
Flüchtlingskrise im Kosovo im Jahr 1999 nicht in der Situation eines
Massenzustroms Vertriebener befunden. Die Ereignisse im südlichen Mittelmeer
von 2011 haben nicht zu einem vergleichbaren Zustrom von Menschen in die EU
geführt. Große Gruppen von Asylsuchenden und
irregulären Migranten, die an der südlichen EU-Außengrenze ankommen, machen
oftmals Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich. Die Mitgliedstaaten sind
durch das Völkerrecht verpflichtet, allen Personen in Seenot Hilfe zu leisten
und eine möglichst baldige sichere Ausschiffung zu gewährleisten. Der Grundsatz
der Nichtzurückweisung muss vollständig eingehalten werden. Diese
Bedingungen gelten auch für die Abreise-Drittstaaten. Die Kommission fordert
die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu möglichst enger
Zusammenarbeit und Koordinierung auf. Während dies absolute Verpflichtungen
sind, in denen es um das Leben und die Gesundheit von Menschen geht, kann nicht
bestritten werden, dass die große Zahl von Neuankömmlingen ohne Maßnahmen auf
EU-Ebene die Aufnahmekapazitäten und -verantwortung der Mitgliedstaaten einer
hohen Belastung aussetzt, auch in Hinblick auf die Rückführung. Die positiven
Auswirkungen von Maßnahmen wie der Umsiedlung (siehe voriger Abschnitt) sollten
daher als ein Mittel zur Bewältigung des Drucks berücksichtigt werden, der
durch die Ausschiffung von Personen, die um internationalen Schutz ansuchen und
die Voraussetzungen dafür erfüllen, entstehen kann. Wichtigste Maßnahmen ¤ Die gesetzgebenden Organe beschleunigen die Verhandlungen zur Reform der Dublin-Verordnung, um die Frist 2012 einzuhalten. ¤ Die Kommission führt 2014 einen „Eignungstest“ der Dublin-Verordnung durch. ¤ Die Mitgliedstaaten erhöhen ihre Zusagen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Umsiedlungspilotprojekts für Malta, wie dies während der Ministerkonferenz vom 12. Mai 2011 betont wurde. ¤ Abhängig von den Ergebnissen einer weiteren Folgenabschätzung schlägt die Kommission 2012 ein permanentes Umsiedlungssystem auf freiwilliger Basis für Personen, die internationalen Schutz genießen, vor. ¤ Das EASO unterstützt und erleichtert die Umsiedlung, wie in der EASO-Verordnung vorgesehen, auf der Grundlage der EUREMA-Erfahrungen. ¤ Die Kommission gibt eine Studie zur Durchführbarkeit und den rechtlichen und praktischen Auswirkungen der gemeinsamen Bearbeitung von Asylanträgen in Auftrag (wie im Stockholmer Programm vorgesehen), deren Ergebnisse vor Ende 2012 vorliegen sollen. ¤ Die EU nimmt die Richtlinie zur Gewährung vorübergehenden Schutzes in Anspruch, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
4.
Gegenseitiges Vertrauen im zentrum eines erneuerten
Verwaltungssystems
4.1.
Lehren aus der griechischen Situation: Ergänzung
des Vertragsverletzungsverfahrens
Die Kommission hat wiederholt betont, dass die
unklaren Normen des derzeitigen gemeinsamen Besitzstandes im Asylbereich zu
einem ungleichen Durchführungsniveau und zu Monitoringschwierigkeiten führen.
Die von der Kommission vorgeschlagenen geänderten Instrumente für das
gemeinsame europäische Asylsystem sollten die Klarheit und Genauigkeit
beträchtlich erhöhen und es ihr ermöglichen, die Anwendung des EU-Rechts besser
zu überwachen. Gleichzeitig – um die gute Funktionsweise und
die Widerstandsfähigkeit der Asylsysteme der Mitgliedstaaten jederzeit zu
gewährleisten – müssen die traditionellen Überwachungsinstrumente der Anwendung
des gemeinsamen Besitzstandes (wie zum Beispiel Vertragsverletzungsverfahren
und regelmäßige Evaluierungen des rechtlichen Instrumentariums) um zusätzliche
– vorzugsweise präventive – Maßnahmen auf der Grundlage eines angemessenen
Niveaus gegenseitigen Vertrauens ergänzt werden. Während für die Asylsysteme
weiterhin in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich sind, ist eine
umfassendere Reaktion erforderlich, insbesondere, da die Union nicht nur ihren
Mitgliedstaaten gegenüber verpflichtet ist, sondern auch den Asylbewerbern. Die
Entwicklungen in Griechenland waren eine wichtige Erfahrung in dieser Hinsicht,
da die Union umfassend auf die schlechte Funktionsweise des griechischen
Asylsystems reagiert hat. Inzwischen hat es Anzeichen einer Verbesserung
gegeben, obwohl noch viel getan werden muss. Nach Feststellungen, dass Griechenland die
Asylbestimmungen der EU nicht korrekt umgesetzt hat und sich einige Bereiche
seines Asylsystems in sehr schlechtem Zustand befinden – unter anderem wurden die
Bedingungen in den Haftzentren als menschenunwürdig bezeichnet –, hat die
Kommission im Jahr 2009 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
Griechenland eingeleitet. Parallel zum Vertragsverletzungsverfahren hat
die Kommission einen Dialog mit den griechischen Behörden begonnen. Sie half
Griechenland dabei, einen nationalen Aktionsplan im Bereich Asyl und
Migrationsmanagement zu erstellen. Sie koordinierte die Unterstützung von
Fachkräften aus anderen Mitgliedstaaten. Sie stellte auch finanzielle Soforthilfe
aus dem EFF in Verbindung mit anderen Quellen finanzieller Unterstützung durch
die EU zur Verfügung. Nach einem entsprechenden Antrag Griechenlands
entwickelte das EASO gemeinsam mit den griechischen Behörden im April 2011
einen Zwei-Jahres-Einsatzplan für Asylunterstützungsteams, die ihre Arbeit vor
Ort bereits aufgenommen haben. In Verbindung mit den
von der griechischen Regierung durchgeführten Änderungen und der Annahme neuer
Gesetze sind eine Reihe von positiven Entwicklungen im Zusammenhang mit dem
Aktionsplan zu erkennen. Es gab insbesondere einen Anstieg der
Asylanerkennungsquote (von weniger als 1 % auf 12,35 %), und die
Qualität der Beschlussfassung hat sich verbessert. Obwohl noch mehr
Fortschritte notwendig sind und ernsthafte Bedenken in bestimmten Bereichen
bestehen bleiben, unter anderem bei den Haftzentren und dem Zugang zu
bestimmten Rechten, ist dies ein Beispiel für einen Fall, in dem ein
Mitgliedstaat für die Verbesserung seines nationalen Systems verantwortlich
bleibt, jedoch sowohl finanzielle als auch praktische Unterstützung erhält, mit
der er dies durchführen kann. Zu einem bestimmten Zeitpunkt muss die
Überwachung über die strenge Frage der Anwendung des gemeinsamen Besitzstandes
hinausgehen, da eine Anhäufung von Kapazitätsproblemen und problematischen
Verwaltungsentscheidungen über einen längeren Zeitraum hin potenziell auch zu
ernsthaften Grundrechtsverletzungen und zur Destabilisierung des gemeinsamen
europäischen Asylsystems, einschließlich des Dublin-Systems, führen kann.
4.2.
Die Widerstandsfähigkeit des Dublin-Systems erhöhen
Die Kommission, das Europäische Parlament und
die Mitgliedstaaten haben kürzlich darüber diskutiert, wie die ordnungsgemäße
Funktionsweise der Asylsysteme aller Mitgliedstaaten gewährleistet und wie
auftauchende Probleme gelöst werden können, bevor sie zu Krisen und
Vertragsverletzungsverfahren führen. Die Idee eines Evaluierungs- und
Frühwarnmechanismus scheint erfolgversprechend zu sein. Ein solcher Mechanismus könnte zwei Funktionen
haben: erstens könnten damit alle Mitgliedstaaten dauerhaft überwacht werden,
um ihre ständige Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, zweitens könnte eine
Abfolge von Maßnahmen bei Mängeln durchgeführt werden, bevor es zu einer Krise
großen Ausmaßes kommt. In der Praxis könnte ein Evaluierungs- und
Frühwarnmechanismus verschiedene Aspekte der Verwaltung der Asylsysteme der
Mitgliedstaaten abdecken, zum Beispiel die geografische und haushaltsmäßige
Organisation des Asylsystems, die Auswirkungen der Überstellungen im Rahmen des
Dublin-Systems, den richtigen Einsatz von EU-Solidaritätsinstrumenten, die
Teilnahme an EU-Solidaritätsinitiativen etc. Die Berichte und Empfehlungen aus
der Bewertung würden zu einer Frühwarnung bei potenziellen Problemen führen.
Sie könnten auch zur besseren Koordinierung von Solidaritätsmaßnahmen für den
betreffenden Mitgliedstaat führen, einschließlich der besseren Programmplanung
der EU-Fonds sowie der Prioritäten der EASO-Aktivitäten der praktischen
Zusammenarbeit. Um die Wirksamkeit dieses Verfahrens zu gewährleisten, müssten
die richtigen Mittel und Vorgehensweisen gefunden werden. Es muss bestimmte Folgemaßnahmen geben, um zu
gewährleisten, dass die Ergebnisse der Bewertung entsprechend überwacht werden.
Der Plan könnte Anträge auf koordinierte Solidaritätsmaßnahmen zur
Unterstützung der von dem betreffenden Mitgliedstaat benötigten Maßnahmen
enthalten. Die Kommission ist der Ansicht, dass ein solches Verfahren das
gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und gegenüber den
Organisationen der Zivilgesellschaft stärken könnte, die dem Dublin-System
oftmals kritisch gegenüberstehen.
4.3.
Aufbau gegenseitigen Vertrauens in anderen
Bereichen des Migrationsmanagements
Gegenseitiges Vertrauen ist für eine gut
funktionierende Zusammenarbeit im Asylbereich unabdingbar. Mehr Vertrauen führt
zu mehr Solidarität, und daher ist die Stärkung des Vertrauens so wichtig.
Obwohl die Ziele jeder migrationsbezogenen Strategie unterschiedlich sind, kann
ein verbessertes Migrationsmanagement in Form von besserem Grenzmanagement und
besserer Visumpolitik auch eine positive Auswirkung auf die Stärkung des
gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten im Asylbereich haben. Die Kommission hat am 16. September 2011
eine Reihe von Änderungen bei der Verwaltung des Schengen-Raums vorgeschlagen,
die auf die Beibehaltung der Freizügigkeit durch Stärkung des Vertrauens unter
den Mitgliedstaaten abzielen. Die gemeinsame Verwaltung des Schengen-Raums soll
durch die Änderung des Schengen-Evaluierungsmechanismus verbessert werden. Die
Vorschläge sollen das Vertrauen in die Fähigkeit der Union stärken, Probleme in
Zusammenhang mit der Grenzkontrolle gemeinsam und im Geiste der Solidarität zu
lösen, da die ordnungsgemäße Anwendung des gemeinsamen Schengen-Besitzstandes
besser gewährleistet wäre. Dies würde es den Mitgliedstaaten auch erleichtern,
sich an Solidaritätsinitiativen im Asylbereich zu beteiligen. Im Bereich der Visumpolitik könnte eine von
der Kommission am 24. Mai 2011 vorgeschlagene Änderung der Visumverordnung[5] ebenfalls zur Effizienz der
Asylsysteme der Mitgliedstaaten beitragen. Die Einführung einer
Visumschutzklausel als letztes Mittel würde die Aussetzung der visumfreien
Einreise aus einem Drittland ermöglichen, wenn nachweisbar ist, dass sie unter
anderem zum Missbrauch des Asylsystems geführt hat. Dieses Instrument würde es der Union
insbesondere ermöglichen, sowohl die Bewegungen Drittstaatsangehöriger besser
zu steuern als auch visumfreies Reisen zu gewährleisten, ohne dass es zu
Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch kommt. Daher wird die Union weiterhin
einerseits die Visaliberalisierung mit Schutzmaßnahmen für die Mitgliedstaaten
begleiten, indem Schlussfolgerungen aus Initiativen wie dem speziellen
Verfahren im Anschluss an die Visaliberalisierung gezogen werden, das eingeführt
wurde, um das reibungslose Funktionieren des Systems des visumfreien Reisens
für Personen aus den Ländern des westlichen Balkans zu gewährleisten.
Andererseits wird die EU auch Maßnahmen in die Wege leiten, um Mitgliedstaaten
zu helfen, die mit einem bestimmten Zustrom von Asylsuchenden aus Drittstaaten
konfrontiert sind. Das spezielle Verfahren im Anschluss an die
Visaliberalisierung ermöglichte es der Kommission, die notwendigen
Informationen zu erhalten, um Maßnahmen zur Verhinderung des dauernden Zustroms
irregulärer Migranten unter Missbrauch des Systems des visumfreien Reisens
vorzuschlagen. Wichtigste Maßnahmen ¤ Die EU hält die Frist für das Asylpaket 2012 ein. ¤ Die Mitgliedstaaten setzen das EU-Recht um, die Kommission evaluiert regelmäßig und ahndet Verstöße. ¤ Griechenland setzt weiterhin aktiv seinen Aktionsplan um und nutzt die verfügbaren Solidaritätsmaßnahmen, um alle im Aktionsplan festgelegten Fristen einzuhalten. ¤ Die gesetzgebenden Organe schließen die Verhandlungen über die Dublin-Verordnung mit Bestimmungen zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten und einem Frühwarnsystem zur rechtzeitigen Aufdeckung von Problemen ab. ¤ Die gesetzgebenden Organe genehmigen das Schengen-Paket vom 16. September 2011 zur Verbesserung der Steuerung des Grenzmanagements. ¤ Die gesetzgebenden Organe genehmigen die von der Kommission am 24. Mai 2011 vorgeschlagene Änderung zur Visumverordnung. Zusammenfassung Der Union und den Mitgliedstaaten steht ein
sich weiterentwickelndes, flexibles Instrumentarium an Solidaritätsmaßnahmen
zur Verfügung. Diese Maßnahmen können entweder zusammen oder getrennt verwendet
werden. Wie in dieser Mitteilung vorgeschlagen, können einige verbessert sowie
neue Maßnahmen entwickelt werden. Andere Aspekte des Migrationsmanagements
können ebenso zur Konsolidierung der EU-internen Solidarität im Asylbereich
beitragen. Die EU muss über eine effiziente Rückführungsstrategie verfügen, um
die Glaubwürdigkeit und Integrität der Asylsysteme nicht zu gefährden. Dieses
Thema wird die Kommission in einer eigenen Mitteilung im Jahr 2013
behandeln. Das Hinarbeiten auf eine einheitlichere Politik im Bereich der
legalen Migration kann ebenfalls zu stärkerer Solidarität führen, insbesondere
um zu gewährleisten, dass die Asylpolitik – einschließlich ihrer
Solidaritätsaspekte – nicht unter den Folgen eines ineffizienten Managements
der legalen Migration zu leiden hat. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten,
insbesondere mit Herkunfts- und Transitländern von Flüchtlingen, kann, wenn sie
angemessen von der EU als Ganzes durchgeführt wird, ebenso zur Steuerung oder
Verhinderung von Asylströmen beitragen. Eine solche Zusammenarbeit sollte zum
Beispiel Schutzräume in anderen Erdteilen verbessern helfen oder eine größere Anzahl
von Neuansiedlungsplätzen innerhalb der EU bereitstellen. Sie kann auch ein
Mittel sein, um Solidarität mit Drittstaaten auszudrücken, die oft unter einem
viel größeren Asyldruck stehen als die EU, wie kürzlich im Rahmen der
Migrationskrise im Zusammenhang mit den Ereignissen im südlichen Mittelmeer
deutlich wurde und wie dies auch in der Mitteilung zum Gesamtansatz für
Migration und Mobilität[6]
betont wird. Die Kommission behält sich ferner immer die
Möglichkeit vor, Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3
AEUV in Notlagen, die durch einen plötzlichen Zustrom von
Drittstaatsangehörigen gekennzeichnet sind, zu unterbreiten, um vorläufige
Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten zu erlassen, falls die
bereits vorhandenen Instrumente die erforderlichen Möglichkeiten oder die
Rechtsgrundlage nicht enthalten. Eine solche Situation ist jedoch bisher noch
nicht eingetreten. Der Erfolg der Solidaritätsmaßnahmen der EU
hängt vom Engagement und der Zusammenarbeit aller Beteiligten ab. Die Union
muss die Diskussion über Solidarität im Asylbereich auch auf hoher politischer
Ebene regelmäßig fortsetzen, um das Instrumentarium der Solidaritätsmaßnahmen
zu verbessern und zu überprüfen. Die Kommission wird über die bereits erzielten
Fortschritte in den nächsten Jahresberichten zur Verfolgung der Umsetzung des
Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl berichten. ANHANG Statistiken Zwischen 1998
(aus diesem Jahr sind erstmals Daten aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten verfügbar)
und 2010 hat sich die Gesamtzahl der Asylanträge in den EU-27 wie unten
abgebildet verändert. In der ersten Jahreshälfte 2011 ist die Anzahl der
Asylanträge gegenüber der ersten Jahreshälfte 2010 um 14 %
angestiegen (Daten aus Griechenland und Luxemburg sind noch nicht vollständig
verfügbar). Quelle: Eurostat Asylanträge
in der ersten Jahreshälfte 2011 im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2010 || H1 2010 || Gesamtes Jahr 2010 || H1 2011* || Veränderung H1 2010-2011* || 2011M01 || 2011M02 || 2011M03 || 2011M04 || 2011M05 || 2011M06 BE || 11 445 || 26 550 || 14 790 || +29 % || 2 335 || 2 365 || 2 825 || 2 525 || 2 420 || 2 320 BG || 500 || 1 030 || 465 || -7 % || 115 || 90 || 70 || 65 || 60 || 65 CZ || 465 || 785 || 370 || -20 % || 65 || 55 || 70 || 60 || 75 || 45 DK || 2 310 || 5 105 || 1 830 || -21 % || 365 || 290 || 325 || 290 || 290 || 270 DE || 18 455 || 48 595 || 22 890 || +24 % || 4 245 || 3 735 || 4 075 || 3 365 || 3 875 || 3 595 EE || 20 || 35 || 35 || +75 % || 5 || 5 || 5 || 5 || 10 || 5 IE || 1 025 || 1 940 || 685 || -33 % || 135 || 125 || 125 || 85 || 100 || 115 EL || 4 705 || 10 275 || 3 800* || +3 %* || 605 || 920 || 1 005 || 455 || 815 || : ES || 1 210 || 2 745 || 1 950 || +61 % || 240 || 335 || 365 || 430 || 365 || 215 FR || 25 925 || 52 725 || 28 835 || +11 % || 4 400 || 4 640 || 5 295 || 5 125 || 5 010 || 4 365 IT || 5 370 || 10 060 || 10 865 || +102 % || 590 || 1 625 || 1 775 || 1 460 || 3 305 || 2 110 CY || 1 235 || 2 870 || 895 || -28 % || 185 || 145 || 125 || 125 || 165 || 150 LV || 25 || 60 || 110 || +340 % || 5 || 20 || 5 || 15 || 40 || 25 LT || 195 || 505 || 185 || -5 % || 35 || 35 || 35 || 20 || 30 || 30 LU || 295 || 780 || 770* || +208 %* || 115 || 145 || 230 || 145 || 135 || : HU || 1 405 || 2 095 || 775 || -45 % || 115 || 90 || 135 || 165 || 110 || 160 MT || 60 || 170 || 1 650 || +2 650 % || 10 || 15 || 30 || 1 130 || 365 || 100 NL || 7 280 || 15 110 || 7 105 || -2 % || 1 255 || 1 090 || 1 155 || 1 095 || 1 295 || 1 215 AT || 5 065 || 11 060 || 5 830 || +15 % || 885 || 910 || 970 || 980 || 1 000 || 1 085 PL || 2 920 || 6 535 || 2 865 || -2 % || 365 || 450 || 520 || 430 || 550 || 550 PT || 80 || 160 || 95 || +19 % || 10 || 20 || 15 || 15 || 20 || 15 RO || 475 || 880 || 560 || +18 % || 50 || 85 || 125 || 95 || 95 || 110 SI || 90 || 250 || 205 || +128 % || 35 || 35 || 30 || 15 || 35 || 55 SK || 295 || 540 || 205 || -31 % || 35 || 45 || 30 || 20 || 35 || 40 FI || 2 025 || 3 665 || 1 315 || -35 % || 240 || 210 || 240 || 195 || 210 || 220 SE || 14 110 || 31 940 || 12 620 || -11 % || 1 970 || 1 965 || 2 310 || 2 040 || 2 375 || 1 960 UK || 11 875 || 23 740 || 12 690 || +7 % || 2 140 || 1 995 || 2 230 || 2 020 || 2 070 || 2 235 * Außer Griechenland und Luxemburg.
Für diese beiden Mitgliedstaaten werden die absoluten Werte für die erste
Jahreshälfte 2011 und den Vergleich für die ersten fünf Monate berechnet.
Daten vom 3. Oktober 2011, Quelle: Eurostat. Asylanträge (A) und Personen, denen
Asyl gewährt wurde (B) für das gesamte Jahr 2010 Jahr 2010: Anträge und Personen, denen Asyl gewährt wurde, pro
1 000 000 Einwohner Jahr 2010: Anträge und Personen, denen Asyl gewährt wurde, pro 1 000 km²
Fläche Jahr 2010: Anträge und Personen, denen Asyl gewährt wurde, pro 1 000
Einheiten BNP Einwohner: Werte ab 1. Januar 2010. Fläche: letztverfügbare Daten
(2010 oder früher für manche Mitgliedstaaten). BNP: Kaufkraftstandard (eine
künstliche Währungseinheit, die die Wirkung von Preisunterschieden in den
Mitgliedstaaten eliminiert[7]) für 2010. Daten vom 3. Oktober 2011,
Quelle: Eurostat. Vergleich erste Jahreshälfte 2011
zu 2010: Anträge pro 1 000 000
Einwohner Vergleich erste Jahreshälfte 2011
zu 2010: Anträge pro 1 000 km² Fläche Vergleich erste Jahreshälfte 2011
zu 2010: Anträge pro 1 000 Einheiten
BNP Einwohner: Werte ab 1. Januar 2010. Fläche:
letztverfügbare Daten (2010 oder früher für manche Mitgliedstaaten). BNP:
Kaufkraftstandard für das Gesamtjahr 2010. Daten für EL und LU waren für
Juni 2011 nicht verfügbar und wurden auf der Grundlage der verfügbaren
5 Monate extrapoliert. Daten vom 3. Oktober 2011, Quelle: Eurostat. Von
Mitgliedstaaten zwischen 2006 und 2010 aus Drittstaaten neu angesiedelte
Flüchtlinge Quelle: UNHCR für 2006-2007,
Eurostat (Daten vom 8. Dezember 2009) für 2008 außer VK: UNHCR, Eurostat
(Daten vom 1. August 2011) für 2009 und 2010. [1] In dieser Mitteilung wird nicht auf die Solidaritätsbereiche
eingegangen, die mit Strategien zur Eindämmung der irregulären Migration
verbunden sind, da diese Gegenstand anderer Initiativen sind. Es gibt jedoch
einen Zusammenhang zwischen anderen Strategien des Migrationsmanagements und
einem gut funktionierenden Asylsystem. [2] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds,
KOM(2011) 751. [3] Antrag Nr. 30696/09, 21.1.2011. [4] Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des
Rates [betreffend den Status von Drittstaatsangehörigen, die langfristig
aufenthaltsberechtigt sind] zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf
Personen, die internationalen Schutz genießen [5] KOM(2011) 290. [6] KOM(2011) 743. [7] Siehe
http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/purchasing_power_parities/introduction.