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Document 52011DC0613
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS The Future of the European Union Solidarity Fund
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
/* KOM/2011/0613 endgültig */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* KOM/2011/0613 endgültig */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Resümee nach acht Jahren
Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds................................. 3 2........... Probleme und Fragestellungen......................................................................................... 4 2.1........ Unverhältnismäßig viele Anträge auf
der Grundlage von Ausnahmekriterien...................... 4 2.2........ Unklare Regionalkriterien und
fehlende Transparenz........................................................ 5 2.3........ Reaktionsfähigkeit und
Öffentlichkeitswirksamkeit........................................................... 5 2.4........ Interventionsbereich........................................................................................................ 7 2.5........ Finanzierung................................................................................................................... 7 3........... Der 2005 vorgelegte Vorschlag für
einen geänderten Solidaritätsfonds mit erweitertem Interventionsbereich 7 4........... Der Sonderbericht des
Rechnungshofes (Leistungsprüfung).............................................. 8 5........... Ergebnisse der 2010 durchgeführten
Befragung des COCOF.......................................... 9 6........... Anpassung der Verordnung............................................................................................. 9 6.1........ Ein klar definierter
Interventionsbereich für den Solidaritätsfonds.................................... 10 6.2........ Eine einfache neue Definition für
regionale Katastrophen................................................ 11 6.3........ Schnellere Auszahlung und Einführung
von Vorschusszahlungen...................................... 12 6.4........ Reaktion auf sich langsam
entwickelnde Katastrophen................................................... 13 6.5........ Zusammenführung von
Finanzhilfebeschluss und Umsetzungsvereinbarung....................... 13 6.6........ Aus dem Fonds ein wirksameres
Katastrophen- und Klimaschutzinstrument machen...... 14 7........... Die Solidaritätsklausel in Artikel
222 AEUV.................................................................. 15 8........... Zusammenfassung und
Schlussfolgerungen..................................................................... 15 Anhang 1: Schwellenwerte für Katastrophen
größeren Ausmaßes im Jahr 2011............................ 17 Anhang 2: Anträge auf Unterstützung auf dem
EU-Solidaritätsfonds 2002–2010........................... 18 Anhang 3: Statistischer Überblick über die
Solidaritätsfonds-Anträge........................................... 22 Anhang 4: Simulation anhand des Regional-BIP
(n-3).................................................................. 23 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Zukunft des Solidaritätsfonds der
Europäischen Union
1.
Resümee nach acht Jahren Unterstützung aus dem
Solidaritätsfonds
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union
(EUSF) wurde im Jahr 2002 mit dem Ziel geschaffen,[1] der EU ein Instrument für eine
wirksame Reaktion auf Katastrophen größeren Ausmaßes in den Mitgliedstaaten
oder in den Ländern, die Beitrittsverhandlungen mit der EU führen[2], an die Hand zu geben. Bis
dahin gab es kein vergleichbares Instrument für interne Maßnahmen. Bis Ende 2010 gingen bei der Kommission
aus 23 Ländern 85 Anträge auf finanzielle Unterstützung ein: Davon
entfielen 27 Anträge auf die Kategorie „Katastrophen größeren Ausmaßes“,
für die der Fonds hauptsächlich in Anspruch genommen wird. In der Verordnung
wird als Katastrophe größeren Ausmaßes eine Katastrophe definiert, die in einem
betroffenen Land Schäden verursachte, die einen für jedes einzelne Land
festgelegten Schwellenwert übersteigen, der, je nachdem welcher Beitrag
niedriger ist, bei 0,6 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) oder bei
3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002 (dies entspricht 3,536 Mrd. EUR
im Jahr 2011)[3]
liegt. Die für die einzelnen Länder für 2011 geltenden Schwellenwerte
werden in Anhang 1 aufgelistet. Beinahe zwei Drittel der seit der Einrichtung
des Fonds eingegangenen Anträge bezogen sich jedoch auf die in der Verordnung
festgelegten zwei Ausnahmefälle, wonach die Mittel auch dann in Anspruch
genommen werden können, wenn die Schäden unterhalb des Schwellenwertes bleiben.
53 Anträge wurden als Fälle von „außergewöhnlichen regionalen
Katastrophen“ und vier weitere nach den Kriterien für Katastrophen „in einem
Nachbarland“ gestellt. Im letzteren Fall kann ein förderfähiges Land, das von
derselben Katastrophe wie ein anderes förderfähiges Land betroffen ist, in dem
das Eintreten einer Katastrophe größeren Ausmaßes bestätigt wurde, ungeachtet
der Schadenshöhe ebenfalls durch Mittel aus dem Fonds unterstützt werden.
Außergewöhnliche regionale Katastrophen werden als Katastrophen definiert, die
den größeren Teil der Bevölkerung der betreffenden Region in Mitleidenschaft
ziehen und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und
die wirtschaftliche Stabilität der Region haben. Insgesamt wurden von der Errichtung des
Solidaritätsfonds im Jahr 2002 bis Ende 2010 42 Anträge auf
Finanzhilfe in Höhe von über 2,4 Mrd. EUR bewilligt.[4] In diesem Zeitraum musste die
Kommission 35 Anträge auf Finanzhilfe, die als Fälle von
„außergewöhnlichen regionalen Katastrophen“ eingereicht wurden, ablehnen,
nachdem sich herausstellte, dass die Ausnahmekriterien nicht erfüllt worden
waren. Zwei Anträge wurden von den betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezogen,
als klar wurde, dass keine Aussicht auf Genehmigung bestand. Ende Dezember 2010
standen noch Entscheidungen zu sechs Anträgen aus. Da Frequenz und Ausmaß der
Naturkatastrophen in Europa kontinuierlich zunehmen, wurden die Anträge
aufgrund verschiedenster Arten von Naturkatastrophen, darunter Gewitter,
Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Waldbrände und Dürren,
gestellt. Bei dem schwerwiegendsten Fall, dem Erdbeben in L'Aquila in Italien
im Jahr 2009 mit einem Schaden von über 10 Mrd. EUR und
zehntausenden Obdachlosen, wurde aus den Mitteln des Fonds die bisher höchste
Finanzhilfe von über 492 Mio. EUR gezahlt. In den Anhängen 2
und 3 wird ein Überblick über alle zwischen 2002 und Ende 2010
eingegangenen Anträge gegeben. Nach allgemeiner Auffassung gilt der
Solidaritätsfonds als ein sehr erfolgreiches Instrument, wenn man den Zweck
seiner Errichtung als Beurteilungskriterium heranzieht. Durch die Unterstützung
aus dem Fonds konnte die finanzielle Belastung für die von Katastrophen
betroffenen Länder verringert werden. Die in Zeiten besonderer Not angebotene
Hilfe und zusätzliche Ressourcen sorgten bei den Bürgern für ein positives Image
der EU. Dennoch decken die bisherigen Erfahrungen Unzulänglichkeiten und
Schwächen in der Arbeitsweise des Fonds auf.
2.
Probleme und Fragestellungen
2.1.
Unverhältnismäßig viele Anträge auf der Grundlage
von Ausnahmekriterien
Wie weiter oben ausgeführt, zeigte die seit
2002 gewonnene Erfahrung, dass die Anträge auf Finanzhilfen aus dem
Solidaritätsfonds meist nicht für Fälle von Katastrophen größeren Ausmaßes, wie
ursprünglich vom Gesetzgeber angestrebt, eingereicht werden, sondern vielmehr
auf der Grundlage der Ausnahmekriterien für regionale Katastrophen. In solchen
Fällen wird in der Verordnung gefordert, dass besonderes Augenmerk auf
abgelegene oder isolierte Gebiete gelegt wird. Ferner wird darin
vorgeschrieben, dass die Kriterien von der Kommission „mit äußerster Sorgfalt“
zu prüfen sind. Darüber hinaus wird die maximale jährliche Mittelzuweisung für
regionale Katastrophen auf 7,5 % der in einem Jahr aus dem
Solidaritätsfonds maximal auszahlbaren Mittel von 1 Mrd. EUR, also
auf 75 Mio. EUR, begrenzt. Damit wird die Intention des Gesetzgebers
deutlich, dass Finanzhilfen für regionale Katastrophen nur in echten
Ausnahmefällen bewilligt werden sollten. Von den Anträgen, die nach den für regionale
Katastrophen geltenden Kriterien eingereicht werden, wird immer noch ein sehr
hoher Anteil – nämlich nahezu zwei Drittel – abgelehnt. Dagegen wurden bislang
100 % der aufgrund einer Katastrophe größeren Ausmaßes gestellten Anträge,
denen nur ein einziges quantitatives Kriterium zugrunde liegt, genehmigt.
2.2.
Unklare Regionalkriterien und fehlende Transparenz
Die Begriff „außergewöhnliche regionale
Katastrophe“ ist in der Verordnung ziemlich vage definiert, und die Bedingungen
für eine Aktivierung der Fondsmittel in dieser Kategorie sind, wie vom
Gesetzgeber beabsichtigt, schwer erfüllbar: Der Fonds kann nämlich nur in
Ausnahmefällen mobilisiert werden, sofern eine außergewöhnliche regionale
Katastrophe den Großteil der Bevölkerung einer Region in Mitleidenschaft zieht
und sofern sie schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die wirtschaftliche
Stabilität und die Lebensbedingungen hat. Nachweise für das Vorliegen solcher
Bedingungen sind nur mit großem Aufwand zu erbringen und schwer zu beurteilen.
Somit wenden sowohl die antragstellenden Länder als auch die Kommission
beträchtliche Zeit und Mühe dafür auf, Anträge für Katastrophen geringeren
Ausmaßes zu erstellen bzw. zu bewerten, die in den meisten Fällen ohnehin
abgelehnt werden. Viele Mitgliedstaaten fühlen sich trotz ausführlicher
Beratung und Anleitung seitens der Kommission gegenüber ihren Regionen
anscheinend verpflichtet, Anträge einzureichen, obwohl sie sich der geringen
Erfolgssaussichten bewusst sind. Abgelehnte Anträge führen wiederum zu
Frustrationen in den betroffenen Ländern und Regionen und schaden dem Ansehen
der EU.
2.3.
Reaktionsfähigkeit und Öffentlichkeitswirksamkeit
Die Probleme im Zusammenhang mit dem
Zeitaufwand für Zahlungen aus dem Solidaritätsfonds gehen auf die Bedingungen
und Verfahren zurück, die in der Verordnung festgelegt sind. Der Fonds wird oft
mit einem Instrument für eine rasche Reaktion im Krisenfall verwechselt; dafür
wurde er jedoch nicht eingerichtet. Er handelt sich um ein Instrument, mit dem
die Refinanzierung von Notfallmaßnahmen unterstützt werden soll, die
ursprünglich von den Behörden im betroffenen Land finanziert wurden. Dennoch
teilt die Kommission die Auffassung, wonach die Finanzhilfe schneller abrufbar
sein sollte, als dies gegenwärtig der Fall ist. Von den die Reaktionsfähigkeit des Fonds
beeinträchtigenden Faktoren kommt den folgenden besondere Bedeutung zu: –
Bei einer Katastrophe kann die Kommission nicht aus
eigener Initiative handeln. Sie muss einen förmlichen Antrag der nationalen
Behörden abwarten, die für gewöhnlich die gesamten zehn Wochen ab Eintreten der
Katastrophe für die Erstellung des Antrags benötigen. Darüber hinaus werden die
Anträge häufig nach der förmlichen Einreichung aktualisiert. In einigen Fällen
muss die Kommission im Rahmen der Bewertung zusätzliche Informationen
anfordern, die manchmal erst Monate später eintreffen. –
Die Mittel für Zuwendungen aus dem
Solidaritätsfonds sind nicht unmittelbar aus dem EU‑Haushalt abrufbar.
Vielmehr müssen die Mittel durch zusätzliche finanzielle Anstrengungen der Mitgliedstaaten,
die weit über ihre üblichen EU-Beiträge hinausgehen, bereitgestellt werden.
Bevor eine Unterstützung ausgezahlt werden kann, muss die Kommission den Rat
und das Europäische Parlament um Genehmigung eines Berichtigungshaushalts
ersuchen, was gewöhnlich ein relativ langwieriges Verfahren nach sich zieht,
das zwei bis drei Monate und manchmal länger dauert. –
Für die Mobilisierung des Fonds nach der geltenden
Verordnung ist eine ganz Reihe von Schritten vom Eingang des Antrags bis zur
Auszahlung des Zuschusses – im Falle einer positiven Bewertung – erforderlich.
Auf jeden Fall sind nicht weniger als vier Entscheidungen der Kommission
erforderlich: –
Annahme des Antrags als ein für eine Finanzhilfe in
Frage kommender Fall, der die Kriterien der Verordnung nach der Bewertung durch
die Dienststellen der Kommission erfüllt; –
Annahme eines Vorschlags für einen
Berichtigungshaushalt, damit der Rat und das Europäische Parlament die
Mobilisierung des Fonds bewilligen und die für die vorgeschlagenen Hilfszahlungen
zugewiesenen Mittel bereitgestellt werden können; –
Annahme eines an den Empfängerstaat gerichteten
Kommissionsbeschlusses über die Gewährung der Unterstützung
(Finanzhilfebeschluss), –
Annahme der Vereinbarung zur Durchführung der
Finanzhilfe, in der die Bedingungen für die Verwendung der Finanzhilfe und
insbesondere die Arten von aus den Mitteln zu finanzierenden Notfallmaßnahmen
festgelegt sowie die zuständigen Behörden benannt werden
(Durchführungsvereinbarung). – Grundsätzlich können die Durchführungsvereinbarungen abgeschlossen
werden, sobald der Berichtigungshaushalt bewilligt wurde und die Kommission den
Finanzhilfebeschluss erlassen hat. Die Kommission ersucht die Empfängerstaaten
in jedem Fall um die notwendigen Angaben (insbesondere zur Art der Vorhaben,
für die sie die Finanzhilfe verwenden möchte), sobald sie eine Mobilisierung
der Finanzhilfe vorgeschlagen hat und das Verfahren für einen
Berichtigungshaushalt noch läuft. In vielen Fällen werden diese Angaben jedoch
von den Empfängerstaaten erst Wochen oder gar Monate nach der Annahme des
Berichtigungshaushalts vorgelegt. – Die Vereinbarungen müssen von dem zuständigen Kommissionsmitglied und
dem ernannten Vertreter des Empfängerstaats, im Normalfall dem zuständigen
Minister, unterzeichnet werden. – Da die Anträge nicht immer in einer der Hauptarbeitssprachen der
Kommission eingereicht werden, müssen sie übersetzt werden, damit sie die
Kommission bearbeiten kann. Die Übersetzung kann bis zu sechs Wochen in
Anspruch nehmen. Darüber hinaus kommt es zu weiteren Verzögerungen, da auch
alle amtlichen Dokumente übersetzt werden müssen, über die die Kommission zu
entscheiden hat bzw. die von ihr an den antragstellenden Staat gerichtet
werden. Alle diese Faktoren insgesamt haben zur Folge,
dass die Finanzhilfen in vielen Fällen erst neun bis zwölf Monate nach der
Katastrophe, manchmal auch später, ausgezahlt werden können. Da die Beträge
rückwirkend zur Refinanzierung von Soforthilfemaßnahmen verwendet werden
können, die zum Zeitpunkt der Katastrophe oder unmittelbar danach durchgeführt
werden, wird damit weiterhin die beabsichtigte Wirkung erzielt, die Haushalte
der Mitgliedstaaten zu entlasten und die Regionen bei der Bewältigung der durch
die Katastrophe bedingten finanziellen Belastung zu unterstützen. Auf der
anderen Seite führen solche Verzögerungen dazu, dass die
Öffentlichkeitswirksamkeit der Hilfe aus dem Solidaritätsfonds bei der
betroffenen Bevölkerung beträchtlich gemindert wird, zumal die Verordnung keine
Bestimmungen über die Publizität enthält und nicht alle Mitgliedstaaten die
breite Öffentlichkeit über die Herkunft der Gelder informieren.
2.4.
Interventionsbereich
Es ist extrem schwierig, wenn nicht gar
unmöglich, mit dem Fonds in seiner derzeitigen Ausgestaltung auf Katastrophen
nicht natürlichen Ursprungs zu reagieren, wie Industrieunfälle, etwa die vom
Öltanker Prestige verursachte Ölpest, die Explosion im Öllager Buncefield oder
die Bombenanschläge von Madrid und London in den Jahren 2004 bzw. 2005,
deutlich machen. Ebenso ist es derzeit nicht möglich, bei einer ernsthaften
Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die z. B. durch
das Übergreifen einer Seuche wie SARS auf Europa oder einen schweren
Nuklearunfall ausgelöst wurde und die Reaktionskapazität der einzelnen Staaten
leicht übersteigen könnte, eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds zu
gewähren. Dennoch wurden beispielsweise im Europäischen Parlament Stimmen laut,
die bei derartigen Ereignissen eine Reaktion auf europäischer Ebene und
insbesondere eine Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds forderten.
2.5.
Finanzierung
Die Finanzhilfen aus dem Solidaritätsfonds
sind zusätzliche Mittel außerhalb des normalen EU-Haushaltes, die unter
Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken aufgebracht werden,
so wie dies in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen ist. Daher
müssen die Finanzhilfen im Anschluss an die Vorlage des Vorschlags der
Kommission in jedem einzelnen Fall vom Europäischen Parlament und vom Rat
bewilligt werden. Die jährliche Obergrenze liegt bei 1. Mrd. EUR.
Seit der Errichtung des Fonds im Jahr 2002 war dieser Betrag immer
ausreichend: Die höchsten Auszahlungen in einem Jahr betrugen
728 Mio. EUR (2002) bzw. 622 Mio. EUR (2009). In allen
anderen Jahren lag die Gesamtsumme der Zahlungen auf einem erheblich
niedrigeren Niveau. Somit erscheint eine Erhöhung der finanziellen Obergrenze
nicht erforderlich. Die einzelnen Finanzhilfen werden nach
Bewilligung des entsprechenden Vorschlags der Kommission für einen
Berichtigungshaushalt für den betreffenden Fall und nach Abschluss des Trilogs
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ausgezahlt.
Allerdings wurde das Verfahren mit üblicherweise zwei Lesungen gestrafft, so
dass nur mehr eine einzige Lesung erforderlich ist. Der für die Bewilligung der
Mittelzuweisungen für den jeweiligen Fall erforderliche Zeitraum hängt von den
Umständen ab, beträgt aber in der Regel zwischen sechs und zwölf Wochen. In
dieser Zeit bereitet die Kommission den förmlichen Finanzhilfebeschluss vor und
führt mit dem Empfängerstaat die Verhandlungen über die Vereinbarung zur
Umsetzung der Finanzhilfe, die vor deren Auszahlung abgeschlossen werden muss.
3.
Der 2005 vorgelegte Vorschlag für einen geänderten
Solidaritätsfonds mit erweitertem Interventionsbereich
Die Kommission legte im Jahr 2005 einen
Vorschlag für eine neue Verordnung zur Errichtung eines EU-Solidaritätsfonds[5] vor. Aufbauend auf dem
bestehenden Fonds zielte der Vorschlag auf folgende Aspekte ab: –
Eine Erweiterung des Interventionsbereichs und eine
Ausweitung der Förderfähigkeit, sodass die Gemeinschaft nicht nur bei
Naturkatastrophen eingreifen kann, sondern auch bei Industrieunfällen und
anderen von Menschen verursachten Katastrophen, bei Bedrohungen der
öffentlichen Gesundheit (Pandämien usw.) und bei Terroranschlägen großen
Ausmaßes; –
die Möglichkeit, Vorschusszahlungen zu leisten, um
schneller reagieren zu können und damit die Unterstützung durch die EU in der
Öffentlichkeit stärker hervorzuheben; –
eine Vereinfachung durch die Einführung klarerer
Kriterien für die Mobilisierung des Fonds (Herabsetzung der Schwelle für
Katastrophen größeren Ausmaßes bei gleichzeitiger Abschaffung der
Ausnahmekriterien). Das Europäische Parlament hat auf diesen
Vorschlag sehr positiv reagiert und ihn in erster Lesung am 18. Mai 2006
angenommen. Im Rat hingegen stießen fast alle neuen
Elemente des Vorschlags – vor allem angesichts der potenziellen Auswirkungen
auf den Haushalt – bei einer breiten Mehrheit der Mitgliedstaaten auf Skepsis
und Widerstand. Nach einer Reihe intensiver Prüfungen und Verhandlungen mit der
Kommission beschloss die zuständige Gruppe der Finanzreferenten im
Mai 2006, auf eine weitere Prüfung des Vorschlags zu verzichten. Obwohl
sich die Kommission immer wieder dafür einsetzte, war der Rat nicht bereit, das
Thema erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Auch wiederholte Appelle des
Parlaments an den Rat, den Text erneut zu prüfen, zeigten keine Wirkung.
4.
Der Sonderbericht des Rechnungshofes
(Leistungsprüfung)
Der Europäische Rechnungshof legte im
Juni 2008 die Ergebnisse einer Leistungsprüfung bezüglich des Fonds[6] vor. Im Rahmen der Prüfung
wurde untersucht, ob die Finanzhilfe aus dem Fonds rasch, wirksam und flexibel
gewährt wurde und ob die Empfängerstaaten mit dem Fonds zufrieden waren. Zu
diesem Zweck prüfte der Rechnungshof alle Anträge bis Ende 2006 und führte
eine Fragebogenerhebung bei den antragstellenden Ländern durch. In dem Bericht wurden hinsichtlich der
Funktionsweise des Solidaritätsfonds ähnliche Schlussfolgerungen gezogen, wie
weiter oben im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2005
ausgeführt wurde. Obwohl der Rechnungshof insgesamt zwar die Auffassung
vertrat, dass der Fonds seinem eigentlichen Ziel gerecht wird, Solidarität mit
den von Katastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zu demonstrieren, wurde darauf
hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Anträgen im Falle
kleinerer „regionaler Katastrophen“ (im Gegensatz zu „Katastrophen größeren
Ausmaßes“) schwieriger zu erfüllen sind. Dies liegt nicht zuletzt an der
ziemlich vagen Definition des Begriffs „regionale Katastrophen“ in der
Verordnung, was wiederum zu mangelnder Klarheit im Falle der Ablehnung
entsprechender Anträge führen kann. Der Rechnungshof kritisierte vor allem,
dass das Instrument keine rasche Reaktion ermögliche.
5.
Ergebnisse der 2010 durchgeführten Befragung des
COCOF
Die Kommission wollte besser verstehen, unter
welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten zu einer Fortführung der
Gespräche/Verhandlungen bereit wären, und ging daher im Jahr 2010 bei der
Präsentation des Solidaritätsfonds vor den Mitgliedern des COCOF[7] insbesondere auf die Stärken
und Schwächen des Fonds sowie auf die zentralen Elemente des Vorschlags aus dem
Jahr 2005 ein. Konkret wurden drei Fragen gestellt: –
Bei welchen Elementen der geltenden Verordnung sind
die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass der Fonds ihre Erwartungen nicht oder
nicht vollständig erfüllt? –
Über welche im Vorschlag für eine neue Verordnung
aus Jahr 2005 enthaltenen Elemente könnte weiter beraten werden (entweder
in der von der Kommission vorgeschlagenen Weise oder auf andere Weise)? Welche
Elemente werden als unrealistisch oder unerwünscht betrachtet? –
Gibt es Themen/Elemente, die Ihrer Vorstellung nach
im Rahmen des Fonds behandelt/berücksichtigt werden sollen und auf die weder in
der geltenden Verordnung noch im Vorschlag aus dem Jahr 2005 eingegangen wird? Dabei sprach sich eine beträchtliche Anzahl
von Mitgliedstaaten weiterhin gegen die Annahme einer neuen Verordnung aus.
Einige Mitgliedstaaten schienen hingegen bei einigen ausgewählten Punkten der
geltenden Verordnung – etwa der Einbeziehung von Dürrekatastrophen oder der
Entschärfung der Kriterien für regionale Katastrophen (die die Kommission
ursprünglich abgeschaffen wollte) – einen beschränkten Spielraum für
Anpassungen zu sehen. Änderungen, die höhere Ausgaben nach sich ziehen würden,
wurden jedoch von einer überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten strikt
abgelehnt. Sechs Mitgliedstaaten erklärten, dass sie Gesprächen im Allgemeinen
positiv und offen gegenüberstehen.
6.
Anpassung der Verordnung
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich
eindeutig, dass im gegenwärtigen politischen Klima, das von der schwierigen
Haushaltslage vieler Mitgliedstaaten geprägt ist, die überwiegende Mehrheit der
Mitgliedstaaten nicht bereit ist, größere Änderungen der Rechtsgrundlage und
der Funktionsweise des Solidaritätsfonds zu akzeptieren. Die Kommission nimmt
daher davon Abstand, den Vorschlag aus dem Jahr 2005 wieder aufleben zu
lassen. Trotzdem sollte der Solidaritätsfonds in seiner gegenwärtigen Form
größere Wirksamkeit entfalten, wie weiter oben erläutert wurde. Es erscheint
somit angemessen, den Vorschlag aus dem Jahr 2005 zurückzuziehen und
andere Möglichkeiten auszuloten, wenigstens auf die wichtigsten der oben aufgeführten
Themen einzugehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die
Arbeitsweise des Solidaritätsfonds bereits durch einige wenige Anpassungen der
geltenden Verordnung erheblich verbessert werden könnte, ohne dass sich an
Existenzberechtigung und Charakter des Fonds etwas ändert und die finanziellen
Aspekte und die Höhe der Ausgaben davon berührt würden. So würden bei jeder
Anpassung der Verordnung die Förderfähigkeitskriterien für die aus den
Fondsmitteln finanzierten Vorhaben (u. a. sofortige Instandsetzung
lebenswichtiger Infrastrukturen und Kosten für den Einsatz von Ressourcen zur
Katastrophenabwehr) unangetastet bleiben. Elemente des Vorschlags aus dem Jahr
2005 wie die Ausweitung des Interventionsbereichs, die Änderung der
Schwellenwerte oder die Abschaffung der Kategorie der regionalen Katastrophen
würden künftig ausgeklammert bleiben. Darüber hinaus sollte man sich mit Maßnahmen
beschäftigen, mit denen die Öffentlichkeitswirksamkeit durch Regelungen über
Information und Publizität verstärkt werden kann.
6.1.
Ein klar definierter Interventionsbereich für
den Solidaritätsfonds
Mit der Errichtung des Solidaritätsfonds
wollte man ein Finanzinstrument schaffen, dass es ermöglichen würde, auf
EU-Ebene auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes zu reagieren, von denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten bzw. Länder, mit denen Beitrittsverhandlungen
geführt werden, betroffen sind. Die Formulierung in Artikel 2
Absatz 1 der Verordnung, wonach „Hilfe von dem Fonds hauptsächlich mobilisiert
werden [kann], wenn […] eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes eintritt“,
scheint jedoch nahezulegen, dass der Fonds auch in anderen Fällen in Anspruch
genommen werden könnte. Es bleibt jedoch unklar, ob durch das Wort
„hauptsächlich“ die Beschränkung des Interventionsbereichs des Fonds auf
Katastrophen größeren Ausmaßes relativiert werden soll, indem etwa auf
Ausnahmen für bestimmte Katastrophen geringeren Ausmaßes verwiesen wird, die in
Absatz 2 desselben Artikels festgelegt sind, oder ob damit der
Interventionsbereich des Fonds auch auf Katastrophen nicht natürlichen
Ursprungs erweitert werden soll. Eine eingehendere Prüfung der Bestimmungen der
Verordnung ergibt, dass bei einer Inanspruchnahme des Fonds im Fall von
Katastrophen nicht natürlicher Art mit erheblichen rechtlichen Problemen zu
rechnen wäre. Nach Artikel 3 sind „Zahlungen aus dem Fonds grundsätzlich
auf Finanzmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen“.
Die Kommission hat diese Bestimmung von Anfang an dahingehend interpretiert und
angewandt, dass für private Schäden keine Unterstützung gewährt wird. Darüber
hinaus scheinen Katastrophen nicht natürlichen Ursprungs aufgrund des
Verursacherprinzips und der Verpflichtung des betroffenen Staates,
Schadensersatzleistungen durch Dritte anzustreben (zivilrechtliche Haftung),
von der Unterstützung ausgenommen zu sein. Aus eben diesen Überlegungen heraus
wurde beispielsweise der Antrag Ungarns auf Finanzhilfe anlässlich der
Rotschlamm-Überschwemmung im Jahr 2010 abgelehnt. Der 2005 vorgelegte Vorschlag der Kommission
für eine neue Solidaritätsfonds-Verordnung zielte unter anderem darauf ab, den
Interventionsbereich des Fonds auf Katastrophen nicht natürlichen Ursprungs
auszuweiten. Während dieser Vorschlag vom Europäischen Parlament begrüßt wurde,
ist eine überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten im Rat nach wie vor strikt
gegen jeglichen Versuch, den Interventionsbereich des Fonds auf Katastrophen
nicht natürlichen Ursprungs auszuweiten. Aus Gründen der Klarheit sollte der Wortlaut
der geltenden Verordnung daher angepasst werden, damit deutlich wird, dass der
Fonds ausschließlich für Katastrophen natürlichen Ursprungs zur Verfügung
steht. Damit wäre – ganz abgesehen von dem beträchtlichen für die Staaten mit
der Antragserstellung und für die Kommission mit der Bewertung der Anträge
verbundenen Aufwand – jegliche Unklarheit bezüglich des Interventionsbereichs
des Fonds ausgeräumt, und die potenziellen Antragsteller würden keine falschen
Erwartungen hegen, die von der Kommission notgedrungen nicht erfüllt werden können. Gleichzeitig sollte in der Verordnung
festgelegt werden, dass durch die Beschränkung auf Naturkatastrophen nicht von
vornherein Fälle ausgeschlossen sind, in denen eine Naturkatastrophe in einer
Kettenreaktion auch eine Industriekatastrophe auslösen kann (Beispiel:
Überschwemmung mit Auswirkungen auf eine Chemiefabrik) oder zu einer
Katastrophe im Bereich der öffentlichen Gesundheit führt [Beispiel: Erdbeben,
durch das die Wasserversorgung unterbrochen wird und eine (über das Wasser
verbreitete) Seuche ausbricht oder durch das Krankenhauseinrichtungen zerstört
werden und die Versorgung der bei der Naturkatastrophe verletzten Personen
gefährdet wird].
6.2.
Eine einfache neue Definition für regionale
Katastrophen
Wie weiter oben dargelegt, sind die Bedingungen
für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds bei einer
„außergewöhnlichen regionalen Katastrophe“ nach Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 3 der Solidaritätsfondsverordnung nicht hinreichend klar und
beruhen hauptsächlich auf „weichen“ interpretationsbedürftigen Kriterien
(„schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die
wirtschaftliche Stabilität“). Sowohl für den Antragsteller als auch für die
Kommission ist es sehr aufwendig und zeitraubend, den Nachweis zu erbringen, dass
diese Bedingungen erfüllt sind bzw. die entsprechenden Überprüfungen
durchzuführen. Aufgrund dieser unklaren Situation werden zahlreiche Anträge
eingereicht, die abgelehnt werden müssen, was in den betroffenen Ländern und
Regionen falsche Erwartungen weckt und in der Folge zu Frustration führt. Die
hohe Anzahl abgelehnter Anträge ist dem Ansehen der EU abträglich. Daher könnte es angebracht sein, die Kriterien
für regionale Katastrophen auf einfache, objektive und transparente Weise neu
zu definieren, sich dabei an den Kriterien für Katastrophen größeren Ausmaßes
zu orientieren und höchstens ein oder zwei einfach zu verifizierende „harte“
Indikatoren einzuführen. Diese Kriterien sollten so festgelegt werden, dass sie
leicht zu erfüllen sind, falls es zu einer wirklich ernsthaften regionalen
Katastrophe kommt, also grundsätzlich bei den Arten von regionalen
Katastrophen, für die Fondsmittel im Rahmen der geltenden Verordnung
ausnahmsweise mobilisiert wurden. Gleichzeitig würden bei eine solcher
Neudefinition der regionalen Kriterien potenzielle Antragsteller im Voraus
verlässlich einschätzen können, ob eine Katastrophe für eine Hilfe aus dem
Fonds in Frage kommt. Damit bliebe den Antragstellern der große Aufwand
erspart, der mit der Erstellung eines Antrags verbunden ist, der aller
Voraussicht nach abgelehnt würde. Die Kommission schlägt für die Definition
regionaler Katastrophen vor, sich an die Definition von Katastrophen größeren
Ausmaßes anzulehnen, bei denen ein Schaden oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes
eingetreten ist. Dieser Schwellenwert wäre ein Prozentsatz des regionalen BIP
auf NUTS-Ebene 2. Die NUTS-Ebene 2 bietet sich als regionale Bezugsebene
an, da sie im Rahmen der Kohäsionspolitik gut etabliert ist, aufgrund der
Gliederungstiefe rein lokale Ereignisse ausgeschlossen sind und weil
statistische Daten leicht verfügbar sind. Sind von der Katastrophe mehrere
NUTS-2-Regionen betroffen, wäre der gleiche Schwellenwert (also der
Prozentsatz) im Verhältnis zum durchschnittlichen regionalen BIP der
betroffenen Regionen anzuwenden. Die spezifischen Bedingungen in den Regionen
in äußerster Randlage wären somit berücksichtigt, da es sich dabei
ausschließlich um NUTS-2-Regionen handelt. Im Fall von Naturkatastrophen, die
Katastrophen im Bereich der öffentlichen Gesundheit nach sich ziehen, sollten
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zusätzliche Kriterien festgelegt werden. Mit einer solchen Lösung wären nicht nur die
Kriterien für regionale Katastrophen auf eine einfache und objektive Grundlage
gestellt, sondern würden (bei einem ausreichenden Schadensausmaß) auch die
Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme des Fonds bei Katastrophen wie etwa
Waldbränden ausgeräumt, die naturgemäß die Kriterien für regionale Katastrophen
gegenwärtig selten erfüllen. Zur Prüfung der Praxistauglichkeit eines
solchen Ansatzes führte die Kommission eine Simulation durch, bei dem als
einziges Kriterium eine Schadenshöhe von über 1,5 % des regionalen BIP auf
der NUTS-Ebene 2 für alle Anträge angewandt wurde, die bei regionalen Katastrophen
seit 2002 eingereicht wurden und über die vor Ende 2010 entschieden wurde. Der
Bezugswert des regionalen BIP ist das Jahr n-3, wobei n für das
Jahr der Antragstellung steht (n-3 ist das am wenigsten weit zurückliegende
Jahr, für das harmonisierte regionale Daten allgemein verfügbar sind). Die
Ergebnisse werden in Anhang 4 dargestellt. Von den 37 untersuchten
regionalen Katastrophen hätten nur zwei der bewilligten Anträge die Bedingungen
nicht erfüllt, während ein abgelehnter Antrag genehmigt worden wäre. In einem
Fall gab es Zweifel hinsichtlich des Schadensausmaßes. In allen übrigen Fällen
wäre man zwar zu dem gleichen Ergebnis gelangt, allerdings mit dem bedeutenden
Unterschied, dass 23 wegen Katastrophen geringeren Ausmaßes eingereichte Anträge,
die abgelehnt werden mussten, gar nicht erst gestellt worden wären, da für die
Mitgliedstaaten keine Zweifel über deren Unzulässigkeit bestanden hätten. Demnach könnte mit einem einzigen einfachen
Kriterium auf der Grundlage des BIP ein beinahe identisches Ergebnis und
gleichzeitig eine beträchtliche Vereinfachung erzielt werden, da für potenziell
förderfähige Anträge nicht mehr nachgewiesen werden müsste, dass sie den in der
geltenden Verordnung festgelegten komplexen Kriterien für regionale Katastrophen
entsprechen. Dadurch wäre wiederum die Bewertung der Anträge durch die
Kommission erheblich vereinfacht, da sie nicht mehr verpflichtet wäre, Anträge
zu bewerten, die aller Wahrscheinlichkeit nach abgelehnt würden, und auch ein
Beitrag zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung und der Auszahlung der
Finanzhilfen geleistet. Darüber hinaus hätte das erwähnte neue
regionale Kriterium insgesamt keine finanziellen Auswirkungen.
6.3.
Schnellere Auszahlung und Einführung von
Vorschusszahlungen
Nach der geltenden Verordnung und den
Haushaltsbestimmungen erscheint es schwierig, die für die Bereitstellung der
Finanzhilfen aus dem Solidaritätsfonds erforderliche Zeit beträchtlich zu
verkürzen, ohne die Art der Finanzierung des Instruments zu ändern (siehe
Abschnitt 2.5 weiter oben). Die Kommission prüft daher neue Möglichkeiten,
finanzielle Hilfe, die bei Notsituationen in den Mitgliedstaaten bereitgestellt
werden soll, rascher verfügbar zu machen. Dies ist besonders bei
grenzüberschreitenden Katastrophen von Bedeutung. In diesen Fällen ist die
Kommission damit konfrontiert, dass sie nicht in der Lage ist, sich gegenüber
einem EU-Mitgliedstaat in gleichem Maß solidarisch zu verhalten wie gegenüber
einem Drittstaat, dem eine Soforthilfe gewährt werden kann.[8] Die Reaktionsfähigkeit und die
Öffentlichkeitswirksamkeit des Solidaritätsfonds könnten verbessert werden,
indem in der Verordnung die Möglichkeit, Vorschusszahlungen zu tätigen,
vorgesehen würde. Dadurch könnte die Kommission sofort tätig werden, indem sie
eine Abschlagszahlung durchführt, wenn der betroffene Staat einen Antrag auf
Unterstützung gestellt hat. Die Abschlagzahlung würde als Vorschuss auf die
Unterstützung behandelt, die voraussichtlich gewährt wird, sobald die Bewertung
und das Haushaltsverfahren abgeschlossen sind. Für den Fall, dass der Antrag
nicht bewilligt wird, müsste der antragstellende Staat den Vorschuss an die
Kommission zurückzahlen. Die Höhe des Vorschussbetrags könnte als Prozentsatz
(z. B. 10 %) des voraussichtlichen Zuschusses berechnet und in
absoluten Zahlen (z. B. auf 5 Mio. EUR) begrenzt werden.
Vorschüsse würden nur auf besonderen Antrag des antragstellenden Staates
ausgezahlt und auf die in der Verordnung definierten Fälle von Katastrophen
größeren Ausmaßes beschränkt sein. Da die beantragte Unterstützung bei einer
Katastrophe größeren Ausmaßes mit großer Wahrscheinlichkeit gewährt wird
(Bewilligungsrate bisher 100 %), bestünde für die Kommission nur ein sehr
geringes Risiko, ausgezahlte Vorschüsse wegen Nichtbewilligung des Antrags zurückfordern
zu müssen. Eine ähnliche Bestimmung war bereits in dem Vorschlag aus dem Jahr
2005 enthalten.
6.4.
Reaktion auf sich langsam entwickelnde Katastrophen
Bei einer Reihe von Fällen, in denen
antragstellende Staaten Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Einreichungsfrist
hatten, handelte es sich um sich langsam entwickelnde Katastrophen. Nach der
geltenden Verordnung müssen die Anträge nach Auftreten der ersten Schäden
innerhalb von zehn Wochen der Kommission vorgelegt werden. Dürren sind ein
klassisches Beispiel für solche Katastrophen, die sich nicht nur häufig über
einen langen Zeitraum entwickeln, sondern bei denen auch nur schwer der genaue
Zeitpunkt zu bestimmen ist, an dem die ersten Schäden aufgetreten sind. Auch wenn die allgemeine Frist von 10 Wochen
beibehalten werden sollte, könnte dieses Problem durch eine spezifische
Bestimmung in der Verordnung gelöst werden, wonach in diesen Fällen die Frist
für die Antragstellung an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Behörden
erstmals auf das Ereignis reagieren, bei Dürren etwa durch Maßnahmen, die zur
Beschränkung des Wasserverbrauchs oder zur konkreten Unterstützung der
Landwirtschaft ergriffen werden. Eine solche Bestimmung würde weitgehend der
Regelung entsprechen, die für „normale“ plötzlich auftretende Katastrophen
gilt, bei denen die Behörden gewöhnlich innerhalb weniger Stunden nach Beginn
des Ereignisses tätig werden.
6.5.
Zusammenführung von Finanzhilfebeschluss und
Umsetzungsvereinbarung
Im Abschnitt 2.3 wurde auf die potenziellen
Ursachen für Verzögerungen bei der Bereitstellung der Finanzhilfen hingewiesen.
Da sich der Fonds aus Mitteln außerhalb des normalen EU-Haushalts speist, muss
die Kommission das Europäische Parlament und den Rat in jedem einzelnen Fall
ersuchen, den für die Hilfszahlung vorgeschlagenen Betrag zu genehmigen. Die
Kommission ist der Auffassung, dass das gegenwärtig geltende Verfahren nicht
geändert werden sollte. Allerdings besteht im Rahmen des
Solidaritätsfonds noch erheblicher Spielraum, Rationalisierungen vorzunehmen,
Verwaltungsverfahren abzukürzen und Zeit für die Leistung von Unterstützung zu
gewinnen, falls für die Auszahlung der Finanzhilfe nur ein einziger Rechtsakt
der Kommission erforderlich wäre, sobald die Mittel vom Europäischen Parlament
und vom Rat bereitgestellt worden sind. Für die betroffenen Mitgliedstaaten und
damit die große Mehrheit potenzieller Begünstigter bringt es keinen
zusätzlichen Nutzen, wenn mit einem Rechtsakt die Finanzhilfe bewilligt wird
und mit einem weiteren Rechtsakt die Bedingungen für deren Verwendung
festgelegt werden (Finanzhilfebeschluss und Umsetzungsvereinbarung). Eine
relativ einfache und mit großer Zeitersparnis verbundene Lösung dürfte darin
bestehen, beide Rechtsakte zusammenzuführen, indem etwa die gegenwärtig in der
Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen in den Finanzhilfebeschluss aufgenommen
oder diesem als Anhang beigefügt werden. Voraussichtlich könnten auf diese
Weise durch die bloße Änderung des relevanten Artikels der Verordnung
Finanzhilfen vier bis acht Wochen früher an von Katastrophen betroffene Länder
ausbezahlt werden, als dies im Rahmen des gegenwärtigen Systems der Fall ist.
Natürlich würden die Festlegung der förderfähigen Vorhaben und die Benennung
der zuständigen Behörden, die für die Begünstigten jeweils von zentralem
Interesse sind, weiterhin auf der Grundlage des Vorschlages des
Empfängerstaates erfolgen. Für förderfähige Nicht-Mitgliedstaaten,
konkret eine beschränkte Anzahl von Ländern, die sich in Beitrittsverhandlungen
mit der EU befinden, müssten getrennte Rechtsakte beibehalten werden, da ein
einseitiger Rechtsakt der Kommission, wie z. B. der Finanzhilfebeschluss
allein, für diese Staaten nicht verbindlich wäre. In solchen Fällen wäre eine
Finanzierungs- oder Umsetzungsvereinbarung weiterhin erforderlich.
6.6.
Aus dem Fonds ein wirksameres Katastrophen- und
Klimaschutzinstrument machen
In einer solidarischen Union kommt es ebenso
darauf an, dass jeder Mitgliedstaat durch entsprechende Anstrengungen dem
Eintreten von Katastrophen vorbeugt. Ein
grundlegendes Ziel jeder Katastrophenschutzpolitik besteht darin, Katastrophen
zu verhindern bzw. im Katastrophenfall das Schadensausmaß möglichst zu
begrenzen. Eine engere Verknüpfung der
Arbeitsweise des Fonds mit dem Katastrophenmanagement der EU und ihrer
Klimaschutzpolitik kann durchaus dazu beitragen, dass die durch Katastrophen
verursachten Schäden und Kosten wesentlich geringer ausfallen[9] und letztlich die Zahl der
Anträge auf Unterstützung zurückgeht. In der Verordnung wird der Empfängerstaat
bereits dazu verpflichtet, im Durchführungsbericht die beschlossenen oder
geplanten Präventivmaßnahmen anzugeben, die das Ausmaß der Schäden begrenzen
und, soweit möglich, die Wiederholung solcher Katastrophen verhindern sollen. Die relativ allgemein gehaltene Bestimmung sollte verschärft
und damit konkreter formuliert werden. Der
Empfängerstaat würde dazu aufgefordert, in dem Bericht über den Stand der
Umsetzung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften über Katastrophenbewertung,
-management und -prävention Auskunft zu geben sowie auf die im Zuge der
Katastrophe gewonnenen Erkenntnisse einzugehen und sich zu Katastrophen- und
Klimaschutzmaßnahmen zu verpflichten. Die Kommission wird auch mit den
Interessenträgern prüfen, ob es möglich ist, die Zahlungen aus dem
Solidaritätsfonds mit dem Grad der Umsetzung einschlägiger EU‑Rechtsvorschriften
über Katastrophenprävention, der Erstellung von Katastrophenmanagementplänen
und der Inanspruchnahme verfügbarer EU-Mittel für Investitionen in
Präventionsmaßnahmen abzustimmen.
7.
Die Solidaritätsklausel in Artikel 222 AEUV
Mit Artikel 222 AEUV wird erstmalig eine
Bestimmung in den EU‑Vertrag aufgenommen, wonach die Union und ihre
Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität zu handeln haben, wenn ein
Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer von
Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Nach Artikel 222 muss die
Union alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, um (a)
terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von
Mitgliedstaaten abzuwenden; die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen; im Falle eines
Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe
innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen und (b)
im Falle einer Naturkatastrophe oder einer von
Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner
politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen. Die Solidaritätsklausel wird unter
Einbeziehung aller für eine Reaktion im Krisenfall bereitstehenden Instrumente
einschließlich des Solidaritätsfonds umgesetzt werden. Dabei werden die jeweils
spezifischen Verfahren und Funktionsweisen im Rahmen des neuen mehrjährigen
Finanzrahmens in vollem Umfang berücksichtigt. Die vorliegende Mitteilung lässt
diese weiter gefassten Überlegungen unberührt.
8.
Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Es kann mit Recht behauptet werden, dass der
Solidaritätsfonds im Allgemeinen von Anfang an gut funktioniert hat und
insbesondere dem spezifischen Zweck seiner Errichtung gerecht wurde. Die im
Laufe der vergangenen acht Jahre gesammelten Erfahrungen zeigen jedoch einige
erhebliche Unzulänglichkeiten und Schwächen in der Arbeitsweise des Fonds auf.
Dabei handelt es sich vor allem um die schleppende Bereitstellung von Hilfe aus
dem Fonds und die Transparenz der Kriterien für dessen Mobilisierung. Die Kommission zieht ihren 2005 vorgelegten
Vorschlag für einen überarbeiteten Fonds mit einem erweiterten
Interventionsbereich zurück, da die Mitgliedstaaten mehrheitlich ernsthafte
Vorbehalte dagegen hegen, umfassende Änderungen an den Grundsätzen und der
Funktionsweise des Solidaritätsfonds vorzunehmen. Dies gilt insbesondere in den
Fällen, in denen diese Änderungen zu höheren Ausgaben führen könnten. Andererseits ist die Kommission der
Auffassung, dass die Funktionsweise des Solidaritätsfonds verbessert werden
sollte und dass geringfügige Anpassungen der geltenden Verordnung erhebliches
Potenzial für Vereinfachungen und eine klarere Gestaltung der Abläufe bergen
und vor allem dazu beitragen können, dass Hilfszahlungen für die von
Katastrophen betroffenen Länder rascher bereitgestellt werden. Mit der vorliegenden Mitteilung soll auf
dieses Potenzial hingewiesen werden, das als Grundlage für Beratungen mit dem
Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten im Rat, den Regionen und anderen
Interessenträgern dienen soll. Ferner soll sie zur Vorlage eines Vorschlags
führen, mit dem die geltende Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse
dieser Gespräche zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden soll. Anhang 1:
Schwellenwerte für Katastrophen größeren Ausmaßes im Jahr 2011
(auf der Grundlage der Zahlen für das
Bruttonationaleinkommen für das Jahr 2009) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002
des Rates zur Einrichtung des EU‑Solidaritätsfonds wird der Schwellenwert
für die Mobilisierung des Fonds für ein bestimmtes Land als ein Schaden von
über 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002 definiert. Es
gilt der jeweils niedrigere Wert. || || || (Mio. EUR) Land || BNE 2009* || 0,6 % des BNE* || Schwelle für Katastrophen größeren Ausmaßes 2011* AT || ÖSTERREICH || 271 459 || 1 628,756 || 1 628,756 BE || BELGIË/BELGIQUE || 342 261 || 2 053,566 || 2 053,566 BG || BULGARIA || 33 113 || 198,678 || 198,678 CY || KYPROS || 16 641 || 99,845 || 99,845 CZ || ČESKÁ REPUBLIKA || 129 046 || 774,274 || 774,274 DE || DEUTSCHLAND || 2 430 940 || 14 585,640 || 3 535,904** DK || DANMARK || 226 447 || 1 358,684 || 1 358,684 EE || EESTI || 13 538 || 81,230 || 81,230 EL || ELLADA || 226 644 || 1 359,863 || 1 359,863 ES || ESPAÑA || 1 029 541 || 6 177,246 || 3 535,904 FI || SUOMI/FINLAND || 171 383 || 1 028,298 || 1 028,298 FR || FRANCE || 1 922 845 || 11 537,070 || 3 535,904 HR*** || HRVATSKA || 43 572 || 261,431 || 261,431 HU || MAGYARORSZÁG || 88 291 || 529,747 || 529,747 IE || ÉIRE/IRELAND || 132 601 || 795,607 || 795,607 IS*** || ICELAND || 7 787 || 46,723 || 46,723 IT || ITALIA || 1 494 576 || 8 967,457 || 3 535,904 LT || LIETUVA || 27 010 || 162,057 || 162,057 LU || LUXEMBOURG (G.D.) || 26 765 || 160,590 || 160,590 LV || LATVIJA || 19 954 || 119,723 || 119,723 MT || MALTA || 5 451 || 32,704 || 32,704 NL || NEDERLAND || 556 518 || 3 339,108 || 3 339,108 PL || POLSKA || 299 518 || 1 797,108 || 1 797,108 PT || PORTUGAL || 162 331 || 973,986 || 973,986 RO || ROMÂNIA || 113 652 || 681,913 || 681,913 SE || SVERIGE || 296 151 || 1 776,908 || 1 776,908 SI || SLOVENIJA || 34 704 || 208,224 || 208,224 SK || SLOVENSKO || 62 575 || 375,452 || 375,452 TR*** || TÜRKIYE || 330 413 || 1 982,480 || 1 982,480 UK || UNITED KINGDOM || 1 587 886 || 9 527,315 || 3 535,904 * Gerundete Beträge. ** Im Jahr 2011
entsprechen 3 535,904 Mio. EUR einem Betrag von
3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002. *** Förderfähiger
Nicht-Mitgliedstaat, der Beitrittsverhandlungen mit der EU führt. Anhang 2:
Anträge auf Unterstützung auf dem EU-Solidaritätsfonds 2002–2010 Jahr || Land || Art der Katastrophe || Schaden (Mio. EUR) || Kategorie[10] || Gewährte Hilfe (Mio. EUR) 2 0 0 2 || 1 || AT || Überschwemmung || 2 900 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 134 2 || CZ || Überschwemmung || 2 300 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 129 3 || FR || Überschwemmung (Le Gard) || 835 || regionale Katastrophe || 21 4 || DE || Überschwemmung || 9 100 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 444 Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2002 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 728 2 0 0 3 || 1 || ES || Ölpest (Prestige) || 436 || regionale Katastrophe || 8,626 2 || IT || Erdbeben (Molise/Apulia) || 1 558 || regionale Katastrophe || 30,826 3 || IT || Vulkanausbruch (Ätna) || 894 || regionale Katastrophe || 16,798 4 || IT || Überschwemmung (Norditalien) || (1 900) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 5 || GR || Extremes Winterwetter || (unklar) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 6 || PT || Waldbrände || 1 228 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 48,539 7 || FR || Waldbrände (Südfrankreich) || 531 || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 8 || ES || Waldbrände (Grenze zu Portugal) || 53 || Nachbarstaat || 1,331 9 || MT || Überschwemmung || 30 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 0,961 10 || IT || Überschwemmung (Friuli-Venezia-Giulia) || (525) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2003 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 107,081 2 0 0 4 || 1 || FR || Überschwemmung (Rhône-Delta) || 785 || regionale Katastrophe || 19,625 2 || ES || Überschwemmung (Malaga) || (73) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 3-9 || ES || Waldbrände (7 Anträge insgesamt) || (480) || (regionale Katastrophe) || alle sieben abgelehnt 10 || SK || Überschwemmung || (29) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 11 || SI || Erdbeben || (13) || (regionale Katastrophe) || Zurückgezogen Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2004 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 19 625 Jahr || Land || Art der Katastrophe || Schaden (Mio. EUR) || Kategorie[11] || Gewährte Hilfe (Mio. EUR) 2 0 0 5 || 1 || SK || Sturmschäden (Tatra-Gebirge) || 203 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 5,668 2 || IT || Überschwemmung (Sardinien) || 223 (Betrag zu hoch angesetzt) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 3 || EE || Sturm || 48 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 1,29 4 || LV || Sturm || 193 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 9,487 5 || SE || Sturm „Gudrun“ || 2 297 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 81,725 6 || LT || Sturm || 15 || Nachbarstaat || 0,379 7 || GR || Evros-Überschwemmung || (112) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 8 || RO || Frühjahrsüberschwemmung || 489 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 18,798 9 || BG || Frühjahrsüberschwemmung || 222 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 9,722 10 || BG || Sommerüberschwemmung || 237 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 10,632 11 || RO || Sommerüberschwemmung || 1 050 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 52,4 12 || AT || Überschwemmung (Tirol/Vorarlberg) || 592 || regionale Katastrophe || 14,799 Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2005 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 204,905 2 0 0 6 || 1 || UK || Explosion im Buncefield-Öllager || (700) || (regionale Katastrophe) || zurückgezogen 2 || GR || Evros-Überschwemmung || 372 || regionale Katastrophe || 9,306 3 || HU || Überschwemmung || 519 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 15,064 4 || ES || Waldbrände in Galicien || (91) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2006 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 24,370 2 0 0 7 || 1 || DE || Sturm „Kyrill“ || 4750 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 166,9 2 || FR || La Réunion, Zyklon „Gamède“ || 211 || regionale Katastrophe || 5,29 3 || ES || Überschwemmung, El Hierro || (18) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 4 || ES || Überschwemmung, La Mancha || (66) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 5 || UK || Überschwemmung || 4 612 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 162,387 6 || CY || Waldbrände || (38) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 7 || ES || Waldbrände, Kanarische Inseln || (144) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 8-16 || IT || 9 Anträge für Waldbrände in 9 Regionen || - || (regionale Katastrophe) || nicht zulässig, Frist nicht eingehalten 17 || FR || Sturm Dean/Martinique || 509 || regionale Katastrophe || 12,78 18 || GR || Waldbrände || 2 118 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 89,769 19 || SI || Überschwemmung || 233 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 8,254 Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2007 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 445,380 Jahr || Land || Art der Katastrophe || Schaden (Mio. EUR) || Kategorie[12] || Gewährte Hilfe (Mio. EUR) 2 0 0 8 || 1 || CY || Dürre || 165,4 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 7,605 2 || RO || Überschwemmungen || 471,4 || regionale Katastrophe || 11,785 Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2008 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 19,390 2 0 0 9 || 1 || FR || Sturm „Klaus“ || 3 805,5 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 109,377 2 || IT || Erdbeben, Abruzzen || 10 212,0 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 493,771 3 || GR || Waldbrände 09 || (152,8) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 4 || CY || Stürme 09 || (2,6) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 5 || GR || Evia-Überschwemmungen || (83,2) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 6 || IT || Erdrutsch, Messina || (598,9) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2009 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 603,148 2 0 1 0 || 1 || IE || Überschwemmung 09 || 520,9 || regionale Katastrophe || 13,022 2 || IT || Überschwemmung, Toskana 09 || (211,7) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 3 || ES || Überschwemmung, Andalusien 10 || (709,7) || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 4 || PT || Überschwemmung, Madeira || 1 080 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 31,256 5 || FR || Sturm „Xynthia“ || 1 425 || regionale Katastrophe || 35,636 6 || SK || Überschwemmung 10 || 649,9 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 20,431 7 || PL || Überschwemmung 10 || 2 993,7 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 105,567 8 || CZ || Überschwemmung 10 || 204,5 || Nachbarstaat || 5,111 9 || HU || Überschwemmung 10 || 719,3 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 22,486 10 || HR || Überschwemmung 10 || 153,04 || Nachbarstaat || 3,826 11 || FR || Überschwemmung, Var 10 || 703-778 || (regionale Katastrophe) || abgelehnt 12 || RO || Überschwemmung 10 || 875,75 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 24,968 13 || CZ || Überschwemmung, August 10 || 436,5 || regionale Katastrophe || 10,911 14 || DE || Überschwemmung, Sachsen 10 || 937,7 || regionale Katastrophe || abgelehnt 15 || HR || Überschwemmung, September 10 || 47 || Nachbarstaat || 1,175 16 || SI || Überschwemmung, September 10 || 251,3 || Katastrophe größeren Ausmaßes || 7,459 17 || HU || Rotschlamm-Überschwemmung 10 || 174,32 || regionale Katastrophe || abgelehnt Gesamtbetrag der Hilfe, die für die 2010 gestellten Anträge ausbezahlt wurde: || 281,848 Gesamtbetrag der seit 2002 insgesamt bewilligten Hilfe: || 2 433,757 Anhang 3:
Statistischer Überblick über die Solidaritätsfonds-Anträge || || || Stand: 31.12.2010 || || || Anträge seit 2002 insgesamt || 85 || || davon Anträge nach den Kriterien: || || || Katastrophen größeren Ausmaßes || 27 || 32 % || aller Anträge regionale Katastrophen || 53 || 62 % || aller Anträge Katastrophe im Nachbarland || 5 || 6 % || aller Anträge Von der Kommission bewilligte Anträge || 42 || 49 % || aller Anträge davon: || || || Katastrophen größeren Ausmaßes || 26 || 96 % || aller Anträge der Kategorie „Katastrophe größeren Ausmaßes“ regionale Katastrophen || 12 || 23 % || aller Anträge der Kategorie „regionale Katastrophe“ Katastrophe im Nachbarland || 4 || 80 % || aller Anträge der Kategorie „Katastrophe im Nachbarland“ Von der Kommission abgelehnte Anträge || 35 || 41 % || aller Anträge davon: || || || regionale Katastrophen || 35 || 66 % || aller Anträge der Kategorie „regionale Katastrophe“ Zurückgezogene Anträge || 2 || 2 % || aller Anträge Entscheidung steht noch aus || 6 || 7 % || aller Anträge Anhang 4:
EU-Solidaritätsfonds – Anträge auf Finanzhilfe bei außergewöhnlichen regionalen
Katastrophen 2002–2010
Simulation anhand des Regional-BIP (n-3) || Regionale Katastrophen seit 2002: || Jahr || Schadensangabe (Mio. EUR) || Angegebene Schadenshöhe || BIP-Bezugsjahr (n-3) || Betroffene NUTS-2‑Regionen || Regional-BIP || Durchschnittliches BIP || Schadensanteil (in % des Regional-BIP) || Ergebnis, nach geltenden Kriterien (Mio. EUR bewilligt) || Ergebnis, neue Kriterien FR || Überschwemmung (Le Gard) || 2002 || 835 || || 1999 || Languedoc-Roussillon || 40806,3 || 40806,3 || 2,05% || 21 || identisch ES || Ölpest (Prestige) || 2003 || 436 || || 2000 || Galicia || 34966,5 || 25191,8 || 1,73% || 8,626 || identisch || || || || || || Principado de Asturias || 14968,9 || || || || || || || || || || Cantabria || 8488,3 || || || || || || || || || || País Vasco || 42613,3 || || || || IT || Erdbeben (Molise/Puglia) || 2003 || 1558 || || 2000 || Molise || 4913,9 || 30206,0 || 5,16% || 30,826 || identisch || || || || || || Puglia || 55498,1 || || || || IT || Vulkanausbruch (Sizilien) || 2003 || 894 || || 2000 || Sicilia || 65549,2 || 65549,2 || 1,36% || 16,798 || kein Antrag IT || Überschwemmung (Norditalien) || 2003 || unklar || || 2000 || || || || || abgelehnt || identisch FR || Waldbrände (Südfrankreich) || 2003 || 531 || Nicht zusammenhängende Region || 2000 || PACA || 99642,6 || 71225,4 || 0,75% || abgelehnt || kein Antrag || || || || || || Rhône-Alpes || 137674,2 || || || || || || || || || || Languedoc-Roussillon || 42847,3 || || || || || || || || || || Corse || 4737,6 || || || || IT || Überschwemmung (Friuli-Venezia-Giulia) || 2003 || 525 || (Schadensangabe wahrscheinlich zu hoch) || 2000 || Friuli-Venezia-Giulia || 27552,6 || 27552,6 || 1,91% || abgelehnt || unklar FR || Überschwemmung (Rhône-Delta) || 2004 || 785 || || 2001 || Languedoc-Roussillon || 45250,3 || 75084,7 || 1,05 % || 19,625 || kein Antrag || || || || || || PACA || 104919,2 || || || || ES || Überschwemmung (Malaga) || 2004 || 73 || || 2001 || Andalucía || 90644,8 || 90644,8 || 0,08% || abgelehnt || kein Antrag ES || Waldbrände || 2004 || 480 || 7 Anträge insgesamt || 2001 || || || || || abgelehnt || kein Antrag SK || Überschwemmung || 2004 || 29 || || 2001 || Vychodne Slovensko || 5220,4 || 5220,4 || 0,56 % || abgelehnt || kein Antrag IT || Überschwemmung (Sardinien) || 2005 || 223 || (Schadensangabe wahrscheinlich zu hoch) || 2002 || Sardinia (ITG2) || 27538,1 || 27538,1 || 0,81 % || abgelehnt || kein Antrag EL || Überschwemmung (Evros) || 2005 || 112 || || 2002 || Antoliki Makedonia, Thraki || 5983,2 || 5983,2 || 1,87 % || abgelehnt || bewilligt AT || Überschwemmung (Tirol/Vorarlberg) || 2005 || 592 || || 2002 || Tirol || 18814,7 || 14426,9 || 4,10 % || 14,798589 || identisch || || || || || || Vorarlberg || 10039,1 || || || || EL || Überschwemmung (Evros) || 2006 || 372 || || 2003 || Antoliki Makedonia, Thraki || 6466,1 || 6466,1 || 5,75 % || 9,306527 || identisch ES || Waldbrände (Galicien) || 2006 || 91 || || 2003 || Galicia || 39906,9 || 39906,9 || 0,23 % || abgelehnt || kein Antrag FR || Zyklon (La Réunion) || 2007 || 211 || Abgelegene Region || 2004 || Réunion || 11650,8 || 11650,8 || 1,81 % || 5,29 || identisch ES || Spanien, Überschwemmung (El Hierro) || 2007 || 18 || || 2004 || Canarias || 34188,3 || 34188,3 || 0,05 % || abgelehnt || kein Antrag ES || Spanien, Überschwemmung (La Mancha) || 2007 || 66 || || 2004 || Castilla-La Mancha || 28338,7 || 28338,7 || 0,23 % || abgelehnt || kein Antrag CY || Waldbrände || 2007 || 38 || || 2004 || Zypern || 12728,1 || 12728,1 || 0,30 % || abgelehnt || kein Antrag ES || Waldbrände (Kanarische Inseln) || 2007 || 144 || || 2004 || Canarias || 34188,3 || 34188,3 || 0,42 % || abgelehnt || kein Antrag FR || Sturm (Dean) || 2007 || 509 || || 2004 || Guadeloupe || 7202,9 || 7133,3 || 7,14 % || 12,78 || identisch || || || || || || Martinique || 7063,6 || || || || RO || Überschwemmungen || 2008 || 471,4 || || 2005 || Nord-Vest || 9480,0 || 9330,5 || 5,05 % || 11,785377 || identisch || || || || || || Nord-Est || 9181,1 || || || || EL || Waldbrände || 2009 || 152,8 || || 2006 || Attiki || 101759,4 || 101759,4 || 0,15 % || abgelehnt || kein Antrag CY || Sturmschäden || 2009 || 2,6 || || 2006 || Zypern || 14673,2 || 14673,2 || 0,02 % || abgelehnt || kein Antrag EL || Überschwemmung (Evia) || 2009 || 83,2 || || 2006 || Sterea Ellada || 10072,1 || 10072,1 || 0,83 % || abgelehnt || kein Antrag IT || Erdrutsch (Messina) || 2009 || 598,9 || || 2006 || Sicilia || 81623,6 || 81623,6 || 0,73 % || abgelehnt || kein Antrag IE || Überschwemmung || 2009 || 520,9 || || 2006 || Border, Midland and Western || 32566,0 || 32566,0 || 1,60 % || 13,0225 || identisch IT || Überschwemmung (Toskana) || 2009 || 211,7 || || 2006 || Toscana || 99985,2 || 99985,2 || 0,21 % || abgelehnt || kein Antrag ES || Überschwemmung (Andalusien) || 2010 || 709,7 || || 2007 || Andalucía || 144874,3 || 144874,3 || 0,49 % || abgelehnt || kein Antrag FR || Sturm (Xynthia) || 2010 || 1425 || Gesamtschaden: 2,5 Mrd. EUR || 2007 || Pays de la Loire || 93594,4 || 68384,9 || 2,08 % || 35,63575 || identisch || || || || || || Poitou-Charentes || 43175,3 || || || || [1] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November
2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl.
L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [2] Gegenwärtig Kroatien, die Türkei und Island. [3] Im Jahr 2011 gilt für Frankreich, Deutschland,
Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich der Schwellenwert von
3 Mrd. EUR und für alle anderen Länder der Schwellenwert von
0,6 % des BNE, der in absoluten Zahlen zwischen 32,7 Mio. EUR (Malta)
und 3,339 Mrd. EUR (Niederlande) liegt. Aus Gründen der Verfügbarkeit von
harmonisierten Eurostat-Statistiken werden BNE‑Zahlen für das Jahr n-2
herangezogen. [4] Einschließlich der 2011 getätigten Zahlungen für acht
Fälle, die 2010 bewilligt worden sind. [5] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen
Union, KOM(2005) 108 endg. vom 6.4.2005. [6] Sonderbericht Nr. 3/2008 – „Der Solidaritätsfonds
der Europäischen Union: Wie rasch, wirksam und flexibel funktioniert er?“, ABl.
C 153 vom 18.6.2008. [7] Koordinierungsausschuss für die Fonds, eingerichtet im
Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit
allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds. [8] So bewilligte die Kommission nach den Überschwemmungen in Zentraleuropa
im Mai und Juni 2010 eine Soforthilfe für die Opfer der Überschwemmungen in
Moldova, während im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Ungarn, Polen, der
Slowakei, der Tschechischen Republik, Kroatien und Rumänien Mittel aus dem
Solidaritätsfonds erst zehn Monate nach der Katastrophe bewilligt wurden. [9] Durch eine 1%ige Senkung der durch Katastrophen
verursachten Schäden könnte Europa 150 Mio. EUR pro Jahr einsparen.
Quelle: Datenbank EM-DAT. [10] Anträge für Katastrophen mit einem Schadensausmaß
unterhalb der Schwelle, bei denen die Bewertung ergab, dass die Kriterien für
regionale Katastrophen nicht erfüllt sind, werden mit der Bezeichnung
„regionale Katastrophe“ in Klammern versehen. [11] Anträge für Katastrophen mit einem Schadensausmaß
unterhalb der Schwelle, bei denen die Bewertung ergab, dass die Kriterien für
regionale Katastrophen nicht erfüllt sind, werden mit der Bezeichnung
„regionale Katastrophe“ in Klammern versehen. [12] Anträge für Katastrophen mit einem Schadensausmaß
unterhalb der Schwelle, bei denen die Bewertung ergab, dass die Kriterien für
regionale Katastrophen nicht erfüllt sind, werden mit der Bezeichnung
„regionale Katastrophe“ in Klammern versehen.