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Document 52011BP0927(25)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009 sind

ABl. L 250 vom 27.9.2011, p. 197–199 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2011/927(25)/oj

52011BP0927(25)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009 sind

Amtsblatt Nr. L 250 vom 27/09/2011 S. 0197 - 0199


Entschließung des Europäischen Parlaments

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung [1],

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [2], insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung [3], insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [4], insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0109/2011),

A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B. in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2008 [5] erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

- zur Kenntnis nahm, dass die Stiftung im Anschluss an die 2008 vorgenommene Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung [6] die Möglichkeit erhielt, ihre Fachkenntnisse in anderen Bereichen als denen der vorangegangenen Jahre weiter zu entwickeln,

- Sorge äußerte über die Anmerkungen des Rechnungshofs hinsichtlich der mangelnden Transparenz bei Personaleinstellungsverfahren und über die Einschaltung des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), das eine Untersuchung eingeleitet hat (OF/2009/0370),

- die Stiftung aufforderte, über die Zuweisung ihrer Humanressourcen Bericht zu erstatten; insbesondere darauf hinwies, dass eine inadäquate Berücksichtigung der Humanressourcen im Kontext der jährlichen Planung und Tätigkeitsberichte die Gefahr von Ineffizienz berge,

C. in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Stiftung für das Jahr 2009 19100000 EUR betrugen und damit 0,5 % unter den Haushaltsmitteln für das Jahr 2008 lagen;

1. verweist auf die Bestätigung des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss der Stiftung, der einem Haushalt von 19100000 EUR entspricht, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Stiftung zum 31. Dezember 2009 vermittelt und dass die Vorgänge und Eigenmittelfinanzierungen für das Haushaltsjahr 2009 im Einklang mit der Finanzregelung der Stiftung stehen;

Leistung

2. begrüßt die Absicht der Stiftung, den Wirkungsgrad von Berufsbildungssystemen in den Partnerländern der Stiftung zu verbessern ("Turin-Prozess") und mit internationalen Organisationen und bilateralen Gebern eine gemeinsame Methode auszuarbeiten, um ihre Funktion zu stärken;

3. fordert die Stiftung erneut auf, in ihrer dem nächsten Bericht des Rechnungshofes beizufügenden Tabelle eine vergleichende Übersicht der während des zur Entlastung geprüften Jahres erbrachten Leistungen und der Leistungen des vorangegangenen Haushaltsjahres vorzulegen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Stiftung in den einzelnen Jahren besser bewerten kann;

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

4. stellt fest, dass das Kooperationsabkommen zwischen der Stiftung und Cedefop im November 2009 für den Zeitraum 2010 bis 2013 erneuert wurde; erkennt an, dass die Stiftung und Cedefop im Rahmen dieser Zusammenarbeit alljährlich einen Entwurf eines gemeinsamen Arbeitsprogramms vorlegen, das den Arbeitsprogrammen beider Agenturen beiliegt; begrüßt die Absicht der Stiftung, die Berichterstattung über die Durchführung dieses gemeinsamen Arbeitsprogramms in zukünftigen jährlichen Tätigkeitsberichten ausführlicher zu gestalten;

Haushaltsführung

5. fordert die Stiftung auf, ihr Haushaltsverfahren strikter zu gestalten, um die beträchtliche Anzahl von Mittelübertragungen zu vermeiden; fordert die Stiftung ferner auf, hinsichtlich der Übertragung von Mitteln die Genehmigung ihres Verwaltungsrats einzuholen; erinnert daran, dass dies in der Finanzregelung der Stiftung vorgesehen ist;

6. erinnert die Stiftung ferner an ihre Verpflichtung, eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen, auszuweisen (Artikel 31 Absatz 2 der Finanzregelung der Stiftung);

7. fordert die Stiftung auf, die Bestimmungen der Basisverordnung, vor allem was Mittelübertragungen zwischen Titeln betrifft, genau einzuhalten; vertritt indessen die Auffassung, dass eine tätigkeitsbezogene Budgetierung in einem System, das Personal- und Sachausgaben von operativen Ausgaben trennt, schwierig ist, vor allem für eine Agentur, deren Haupttätigkeiten die Bereitstellung von Analysen politischer Maßnahmen, die Verbreitung und der Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Unterstützung der Kompetenzbildung der Partnerländer sind;

Humanressourcen

8. begrüßt die Initiative der Stiftung, infolge der Feststellungen des Internen Auditdienstes (IAS) und der Empfehlungen des Parlaments ihre Personaleinstellungsverfahren gründlich zu überprüfen; stellt insbesondere fest, dass das Personaleinstellungsverfahren der Stiftung in dem Sinne überarbeitet wurde, dass einige Stufen hinzugefügt und die wichtigsten Hilfsmittel überarbeitet wurden;

Interne Prüfung

9. begrüßt die Initiative der Stiftung, der Entlastungsbehörde den Jahresbericht des IAS über die interne Prüfung der Stiftung zur Verfügung zu stellen; ist der Auffassung, dass dies ein Zeichen von Transparenz und ein Beispiel für bewährte Verfahren darstellt, dem auch alle anderen Agenturen folgen sollten;

10. erkennt an, dass der IAS im Jahr 2009 eine Prüfung der Bausteine der Zuverlässigkeitserklärung der Direktorin mit dem Ziel durchgeführt hat, die Angemessenheit, Wirksamkeit und Veröffentlichung im jährlichen Tätigkeitsbericht in Bezug auf die verschiedenen Bausteine zu gewährleisten, die die Grundlage der Zuverlässigkeitserklärung des Direktors bilden; stellt fest, dass der IAS zu der Erkenntnis gelangt ist, die lediglich spärliche Angabe maßgeblicher Informationen, die die Grundlage der Feststellungen der Direktorin in ihrer Zuverlässigkeitserklärung bilden, könnte beim Leser zu Missverständnissen führen; fordert die Direktorin der Stiftung daher auf, diese Feststellungen näher zu erläutern (durch die Vorlage u. a. von Informationen zu den Einstufungskriterien, zu den möglicherweise negativen Auswirkungen und/oder zur materiellen Bedeutung sowie zur Wahrscheinlichkeit des Eintretens negativer Ereignisse);

11. erkennt an, dass im Jahr 2009 insgesamt 11 der 15 vom IAS abgegebenen Empfehlungen umgesetzt wurden; stellt ferner fest, dass der IAS im Jahr 20098 neue Empfehlungen zu folgenden Themen ausgesprochen hat: der Zuverlässigkeitserklärung der Direktorin, einer besseren Erläuterung des internen Kontrollsystems, einer ausführlichen Erläuterung des Risikomanagements, der Einführung nachträglicher Überprüfungen des Zahlungsverkehrs einschließlich risikobezogener Stichproben der Mittelbindungen und Zahlungen sowie der Festlegung von Zielwerten für Unternehmensindikatoren;

12. verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 [7] zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

[1] ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 149.

[2] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[3] ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

[4] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

[5] ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 182.

[6] ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

[7] Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).

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