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Document 52011AR0334

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)“

ABl. C 225 vom 27.7.2012, p. 159–166 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/159


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)“

2012/C 225/12

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Geltungsdauer des EGF über 2013 hinaus zu verlängern, und unterstützt insbesondere die Beibehaltung von Aspekten des 2009 eingeführten überarbeiteten Geltungsbereichs und der Interventionskriterien;

bedauert den Beschluss des Rates, die krisenbedingte Ausnahmeregelung nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus zu verlängern;

empfiehlt höhere Kofinanzierungsquoten für die EGF-Säule für Unternehmen im Vergleich zu anderen Säulen, um Unternehmensgründungen und Unternehmertum zu fördern;

spricht sich gegen die vorgeschlagene Ausweitung des EGF auf Landwirte aus und betont, dass bei der Aushandlung von Handelsabkommen die Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt werden muss;

hebt hervor, dass die geltende Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Regionen zu bestimmen, die Unterstützung aus dem EGF direkt beantragen können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeit regelmäßig zu nutzen;

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag von deutlicheren Verweisen auf lokale und regionale Gebietskörperschaften profitieren würde. Dies betrifft insbesondere Artikel 8 Absatz 2, dem zufolge der Antrag Informationen zu den Verfahren für die Anhörung lokaler/regionaler Gebietskörperschaften enthalten und auch die Agenturen/Behörden auflisten sollte, die das Maßnahmenpaket umsetzen, sowie Artikel 11 Absatz 4 zu Leitlinien für lokale/regionale Gebietskörperschaften für die Inanspruchnahme des EGF.

Berichterstatter

Gerry BREEN (IE/EVP), Mitglied des Stadtrats und der Regionalbehörde von Dublin

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020)

COM(2011) 608/3 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

hält den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ein wichtiges Interventionsinstrument zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit in einer angespannten Arbeitsmarktlage bei erheblichen Entlassungen sowie für ein wichtiges Verfahren der Europäischen Union um Solidarität mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass ca. 10 % der Arbeitnehmer, die 2009/2010 in der EU entlassen wurden, über den EGF unterstützt werden konnten, und dass 40 % der Arbeitnehmer, für die der Fonds eingesetzt wurde, erfolgreich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert wurden (1), wiederholt jedoch seinen Aufruf an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten zu einer besseren Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Anwendung des EGF;

3.

begrüßt, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) langfristige aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fördert und Unterstützung leistet bei der Prävention von Arbeitslosigkeit und bei frühzeitigem Eingreifen, sieht jedoch trotzdem die Notwendigkeit eines raschen Interventionsmechanismus wie des EGF, um in Beschäftigungskrisen Hilfe leisten zu können;

4.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Geltungsdauer des EGF über 2013 hinaus zu verlängern, und unterstützt insbesondere die Beibehaltung von Aspekten des 2009 eingeführten überarbeiteten Geltungsbereichs und der Interventionskriterien; weist darauf hin, dass die seitdem gestiegene Zahl der Anträge die Nachfrage nach Interventionen bei 500 oder weniger Entlassungen deutlich belegt; nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass sich die Ausschöpfung des EGF bislang weit unterhalb der für ihn angesetzten Haushaltsobergrenzen bewegt;

5.

unterstützt die Bemühungen um eine Verbesserung und Vereinfachung des EGF-Verfahrens, weist jedoch auf die folgenden nach wie vor bestehenden Hauptherausforderungen für den EGF hin:

Er muss effizienter werden und schneller reagieren können - er muss ein wirklich rascher Interventionsmechanismus werden.

Er muss eine geeignete und attraktive Option für Mitgliedstaaten sein, die mit Massenentlassungen konfrontiert sind, was die Notwendigkeit einfacherer Verfahren, höherer Kofinanzierungsquoten und größerer Flexibilität bei seiner Anwendung mit sich bringt.

Er muss Komplementarität bieten und über das Angebot anderer EU-Fonds und durch nationales oder EU-Recht bzw. durch Tarifverträge vorgegebene ergänzende Maßnahmen hinausgehen bzw. diese ergänzen;

6.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ausweitung des EGF auf von Handelsabkommen betroffene Landwirte einen grundlegenden Widerspruch zwischen der EU-Handelspolitik und der GAP aufzeigt;

7.

sieht in der Ausweitung des EGF auf den Agrarsektor einen radikalen Wandel des Charakters des EGF und befürchtet, dass dieser Vorschlag tatsächlich zur Schaffung von zwei EGF führen wird: einem EGF für in der Landwirtschaft Beschäftigte und einem weiteren für andere Arbeitskräfte, mit unterschiedlichen Kriterien, Antragsverfahren sowie Verwaltungs- und Finanzkontrollbestimmungen;

8.

kann zwar die Logik nachvollziehen, fragt sich jedoch, ob es zweckmäßig ist, dass der EGF und weitere vorgeschlagene Krisenmechanismen außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens liegen sollen;

9.

bedauert den Beschluss des Rates, die krisenbedingte Ausnahmeregelung nicht über den 31. Dezember 2011 (2) hinaus zu verlängern, insbesondere angesichts der aktuellen Bemühungen einiger Volkswirtschaften um die Bewältigung der Auswirkungen der „Staatsschuldenkrise“ und des sich daraus ergebenden Drucks auf die Beschäftigung und der größeren sozialen Unsicherheit; bedauert zudem, dass dieser Beschluss zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als die Zahl der EGF-Anträge aufgrund der 2009 eingeführten Ausnahmeregelung erheblich anstieg und der EGF positive Ergebnisse aufzuweisen hat;

10.

betont, dass der Beschluss des Rates den Verhandlungen über den für den Zeitraum 2014-2020 vorgeschlagenen EGF nicht vorgreifen sollte;

Geltungsbereich des EGF

11.

begrüßt die Ausweitung des EGF auf geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige, sieht jedoch möglichen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die Anwendung des EGF auf Selbständige, da der Status der Arbeitslosigkeit dieser Personen in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterschiede aufweist;

12.

begrüßt die Flexibilität bei der Anwendung des EGF auf kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen, empfiehlt jedoch, dass die Europäische Kommission die Kriterien näher erläutern sollte, die unter solchen Umständen angewandt werden; weist darauf hin, dass nicht nur die absolute Zahl von Entlassungen, sondern auch das Ausmaß und die Folgen von Entlassungen für einen Ort bzw. eine Region berücksichtigt werden müssen;

13.

unterstützt die Aufnahme einer Finanzbestimmung für Investitionen in Sachwerte für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung, da dies das über den EGF förderfähige Leistungspaket aufwerten wird; empfiehlt höhere Kofinanzierungsquoten für die EGF-Säule für Unternehmen im Vergleich zu anderen Säulen, um Unternehmensgründungen und Unternehmertum zu fördern;

14.

unterstreicht, dass der akademische Zyklus derzeit eine Begrenzung des Zugangs zur Hochschulbildung darstellt, da der Zeitpunkt der Entlassung den EGF in seinen Möglichkeiten einschränkt, die betroffenen Arbeitskräfte zwei ganze Studienjahre zu unterstützen; schlägt vor, dass entlassene Arbeitnehmer im Rahmen des EGF mindestens zwei volle Studienjahre unterstützt werden können sollten, wobei die derzeitigen Einschränkungen gelockert oder die hierfür erforderliche Finanzierung als Vorabzahlung geleistet werden sollten;

15.

betont, dass der EGF nur ergänzende Maßnahmen unterstützen und keine durch nationales oder EU-Recht oder durch Tarifverträge vorgeschriebenen Maßnahmen ersetzen darf; weist darauf hin, dass Konflikte zwischen den Zielen des EGF und der Inflexibilität mancher nationaler politischer Rahmenbedingungen aufgetreten sind, die die Wirksamkeit des EGF beeinträchtigen können; ermuntert die Mitgliedstaaten, den EGF als Chance zu sehen, um neue und dynamische Ansätze für die Unterstützung von arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern zu entwickeln;

16.

begrüßt den Vorschlag, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Änderungen an dem Paket von Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte vorzunehmen und weitere förderfähige Maßnahmen hinzuzufügen; legt die Festlegung einer Frist (z.B. ein Monat) nahe, innerhalb derer die Europäische Kommission derartigen Änderungen zustimmen muss;

Das Antragsverfahren - rascheres Tätigwerden und einfachere Verfahren

17.

kann den Wunsch der EU-Institutionen nach einer Straffung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens nachvollziehen, bedauert jedoch einige Schwachstellen in dem Vorschlag, die verhindern, dass der EGF zu einem wirklich raschen Interventionsmechanismus wird;

18.

ist der Auffassung, dass einige der Maßnahmen, die auf eine bessere Wirksamkeit des EGF abzielen, tatsächlich zu einer größeren Verwaltungslast und zu höheren Kosten für die mit der Durchführung betrauten Behörden führen könnten; unterstreicht, dass aufwendigere Berichterstattungs- und Kontrollanforderungen zur Folge haben könnten, dass der EGF als Option für die Mitgliedstaaten für den Einsatz in Beschäftigungskrisen an Attraktivität verliert;

19.

vertritt die Auffassung, dass dem Antragsverfahren bei fehlenden nationalen Bestimmungen zu Entlassungen eine direkte und frühzeitige Einbindung von Arbeitnehmern oder ihren Vertretern nutzen könnte, und empfiehlt, dass die Behörden die Arbeitnehmer zur Beteiligung an diesem Verfahren anregen sollten, indem sie aufzeigen, dass über den EGF zusätzliche Unterstützung (über die gesetzliche Unterstützung hinaus) möglich ist;

20.

schlägt ferner vor, dass in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehen werden sollte, dass die Anträge ein Profil und eine erste Einschätzung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsbedarfs der entlassenen Arbeitskräfte sowie ihrer möglichen Pläne, sich mit einem Unternehmen selbstständig zu machen, enthalten sollten, um ein geeignetes und personalisiertes Unterstützungspaket zu schnüren, das den Erfordernissen der Arbeitskräfte und den Erwartungen des Fonds gerecht wird;

21.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Antragsverfahrens neben den Sozialpartnern auch die einschlägigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften anhören müssen und dass die Verfahren für die Durchführung, darunter auch die Koordinierung zwischen den einzelnen Agenturen und Behörden, für die Kommunikation mit den Arbeitnehmern und für deren Information über verfügbare Fördermaßnahmen und die entsprechenden Antragsverfahren deutlich in den Anträgen dargelegt sein sollten;

22.

empfiehlt, dass die Leitlinien für die Einreichung von Anträgen auch Bezug auf Arbeitsmarktdaten und insbesondere das EU-Kompetenzpanorama (3) nehmen sollten, damit die über den EGF finanzierten Maßnahmen besser auf die Bedürfnisse des EU-Arbeitsmarkts abgestimmt sind; vertritt ferner die Auffassung, dass die in der EGF-Verordnung vorgesehenen Mobilitätsbeihilfen zur Unterstützung von Arbeitskräften genutzt werden könnten, die Qualifikationslücken auf den Arbeitsmärkten anderer EU-Mitgliedstaaten schließen;

23.

begrüßt Bemühungen um eine Vereinfachung der Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kosten – die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Mitgliedstaaten vor dem Beschluss über einen EGF-Antrag nur sehr zögerlich Kosten übernehmen; weist darauf hin, dass dies unnötige Verzögerungen und enttäuschte Hoffnungen bei den Arbeitsnehmern zur Folge hat und die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des EGF unterminiert; hält daher für eine raschere Unterstützung der Arbeitskräfte mehr Sicherheit und Verlässlichkeit für erforderlich;

24.

empfiehlt, das Genehmigungsverfahren durch die nächste interinstitutionelle Vereinbarung zu beschleunigen; schlägt anderenfalls vor, dass die Europäische Kommission nach ihrer ersten Beurteilung und Prüfung eines Antrags eine Zwischenzahlung an die Mitgliedstaaten leistet. Dies würde für größere Sicherheit und Verlässlichkeit sorgen, der Tatsache, dass der Faktor Zeit bei Entlassungen eine wichtige Rolle spielt, Rechnung tragen und die zeitlichen Verzögerungen bei der Bereitstellung von EGF-finanzierter Unterstützung für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer verringern;

25.

hofft auf eine qualitative Verbesserung der Anträge mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des EGF; fordert die Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, gemeinsames Wissen über den EGF und seine Umsetzung zu sammeln; empfiehlt ferner, dass die Europäische Kommission Sachverständige mit Erfahrung in Bezug auf EGF-Anträge benennt, die im Vorfeld der Antragstellung beratend zur Seite stehen und Erfahrungen mit potenziellen neuen Antragstellern austauschen können;

Kofinanzierungsquoten

26.

spricht sich auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rates, die Kofinanzierungsquote von 50 % (ab 1. Januar 2012) wieder einzuführen, nach wie vor für eine höhere als die vorgeschlagene Kofinanzierungsquote für den EGF aus, um den Mangel an Kofinanzierungsmitteln auszugleichen und die Attraktivität des EGF zu steigern;

27.

hält das vorgeschlagene Modell mit unterschiedlichen Kofinanzierungsquoten (von 50 % bis 65 %) für ungeeignet;

28.

begrüßt, dass Behörden, die einen EGF-Antrag bearbeiten, ein gewisser Finanzbeitrag für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information, Werbung, Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden kann (Artikel 7 Absatz 3), empfiehlt jedoch, dass dieser Beitrag 5 % der Gesamtkosten nicht übersteigen sollte;

Ausweitung des EGF auf den landwirtschaftlichen Sektor

29.

spricht sich gegen die vorgeschlagene Ausweitung des EGF auf Landwirte aus und betont, dass bei der Aushandlung von Handelsabkommen die Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt werden muss;

30.

sieht in der Ausweitung auf den Landwirtschaftssektor – indem es Landwirten ermöglicht wird, ihre Tätigkeiten innerhalb und/oder außerhalb der Landwirtschaft umzustellen – teilweise einen Widerspruch zu den erklärten Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Landwirtschaft in allen Gebieten beizubehalten, und dem Wunsch, die Vielfalt des Sektors auf europäischer Ebene zu bewahren;

31.

stellt vor dem Hintergrund der Senkung der Haushaltsobergrenze, der Erweiterung des möglichen Empfängerkreises und der Bemühungen um eine bessere Zugänglichkeit/größere Attraktivität des EGF die Frage, ob das Verhältnis der vorgeschlagenen Mittelzuweisungen dem Ziel des Fonds gerecht wird, wenn ein Höchstbetrag von 2,5 Mrd. EUR (bei Mitteln in Höhe von insgesamt 3 Mrd. EUR) für den landwirtschaftlichen Sektor vorgesehen ist; gibt zu bedenken, dass dieser Betrag für den EGF als rasches Interventionsinstrument zu hoch und andererseits zu gering ist, um die prognostizierten realen Verluste für die Landwirtschaft und die Lebensmittelindustrie auszugleichen, wenn bestimmte bilaterale Handelsabkommen abgeschlossen werden;

32.

möchte vor dem Hintergrund dieser grundlegenden Vorbehalte gegenüber der Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Landwirtschaftssektor einige weitere Anmerkungen zu diesem Aspekt des Vorschlags vorbringen:

erachtet den Vorschlag als vage in Bezug darauf, wann der EGF für einzelne Landwirte eingesetzt werden kann, insbesondere geht nicht eindeutig hervor, was als „Anpassung“ der landwirtschaftlichen Tätigkeit als Reaktion auf Marktbedingungen anerkannt werden wird;

vertritt zudem die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Verfahren für die Gewährung von EGF-Beihilfen für den Landwirtschaftssektor den Erlass einiger delegierter Rechtsakte durch die Europäische Kommission erfordern, was eingehender zu beleuchten wäre;

hält den Zeitraum von drei Jahren nach der Umsetzung eines Handelsabkommens für die Gewährung von Unterstützung für nicht ausreichend, da sich solche Abkommen nicht unbedingt sofort auf die landwirtschaftliche Tätigkeit auswirken;

schlägt vor, die Inanspruchnahme des EGF für den landwirtschaftlichen Sektor nicht nur auf Landwirte und Beschäftigte in der Landwirtschaft zu beschränken, sondern ihn auch für personalisierte Leistungen für Arbeitskräfte und Lieferanten in nachgelagerten Branchen – wie etwa die Lebensmittelverarbeitung – einzusetzen, die auch von Handelsabkommen betroffen sind;

33.

nimmt zur Kenntnis, dass der EGF nicht als Einkommensunterstützung für Landwirte genutzt werden sollte, die von einem Handelsabkommen betroffen sind; hält das Verhältnis zum Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in dem Vorschlag für nicht ausreichend deutlich beschrieben und schlägt vor, dass die Europäische Kommission diesbezüglich näher ins Detail gehen sollte;

Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

34.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Einsatz des EGF nicht vollständig ausschöpfen und verweist auf das Partnerschaftsprinzip sowie auf die Multi-Level-Governance (4) bei der Vorbereitung und Umsetzung von EGF-Anträgen sowie bei der Beobachtung und Beurteilung der Wirksamkeit des EGF;

35.

vertritt unter Berücksichtigung der bislang gemachten Erfahrungen die Ansicht, dass der EGF mehr Wirkung zeigt, wenn bei der Gestaltung und Umsetzung des koordinierten Maßnahmenpakets für Arbeitskräfte ein vor Ort zwischen den einzelnen Agenturen und Behörden koordinierter Ansatz verfolgt wird und wenn es lokale Anlaufstellen gibt, die Arbeitskräften, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, mit eindeutigen Informationen beratend zur Seite stehen;

36.

hebt hervor, dass die geltende Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Regionen zu bestimmen, die Unterstützung aus dem EGF direkt beantragen können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeit regelmäßig zu nutzen, insbesondere bei den Regionen, die über Zuständigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung verfügen und/oder eine Rolle bei der Unternehmensförderung und -entwicklung spielen; ist der Auffassung, dass auf diese Weise Verzögerungen bei den Anträgen und auch Kapazitätsprobleme auf der nationalen Ebene vermieden würden, wo nationale Ministerien häufig weder über die erforderlichen Fähigkeiten noch Ressourcen verfügen, um lokale/regionale Unterstützungsleistungen zu gestalten und umzusetzen;

37.

schlägt vor, dass die Europäische Kommission eine Datenbank mit der Umsetzung bewährter Verfahren erstellt und dass in die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Leitlinien für die Einreichung von Anträgen auch Kriterien für eine Partnerschaft auf mehreren Ebenen aufgenommen werden sollten;

38.

hält es angesichts der aktuellen Staatsschuldenkrise und des sich hieraus ergebenden Drucks auf die öffentlichen Haushalte für betrachtenswert, den EGF auf Situationen auszuweiten, bei denen eine erhebliche Anzahl an Mitarbeitern aus dem öffentlichen Dienst entlassen wird und sich diese Entlassungen negativ auf den lokalen/regionalen Arbeitsmarkt auswirken;

39.

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag von deutlicheren Verweisen auf lokale und regionale Gebietskörperschaften profitieren würde. Dies betrifft insbesondere Artikel 8 Absatz 2, dem zufolge der Antrag Informationen zu den Verfahren für die Anhörung lokaler/regionaler Gebietskörperschaften enthalten und auch die Agenturen/Behörden auflisten sollte, die das Maßnahmenpaket umsetzen, sowie Artikel 11 Absatz 4 zu Leitlinien für lokale/regionale Gebietskörperschaften für die Inanspruchnahme des EGF;

40.

sieht folgenden Verbesserungsbedarf bei den Kommunikationskanälen: benötigt werden (a) deutlichere Kommunikationskanäle zwischen den für die Verwaltung des EGF zuständigen Behörden sowie zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen und lokalen/regionalen Stellen und (b) eine effizientere und personalisierte Kommunikation mit Arbeitskräften, die Unterstützung empfangen; schlägt diesbezüglich vor, für die Anträge eine Website mit allgemeinen Informationen sowie ein Internetportal einzurichten, das einen vertraulichen Austausch persönlicher Informationen zwischen entlassenen Arbeitskräften und Unterstützungseinrichtungen ermöglicht.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Begründung

Im Durchschnitt liegen zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Bewilligung der Mittel 12 bis 17 Monate. Viele Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften sind nicht in der Lage, innerhalb dieses Zeitraums finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Forderung, dass mindestens 50 % der Arbeitskräfte bereits binnen 12 Monaten nach Antragstellung wieder in Beschäftigung sein sollen, wird in manchen Fällen dazu führen, dass gar kein Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt wird.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 4 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4

Interventionskriterien

2.   Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

Artikel 4

Interventionskriterien

2.   Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

Begründung

Da diese Möglichkeit in Erwägungsgrund 6 des Kommissionsvorschlags genannt wird, wäre es im Sinne der Rechtssicherheit angezeigt, die Formulierung auch in den Wortlaut des Verordnungsvorschlags aufzunehmen. Da die „abgelegenen Regionen“ in dem Vorschlag für eine Verordnung über den EGF ausdrücklich erwähnt werden, halten wir es auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV für sehr wichtig klarzustellen, dass mit diesem Begriff explizit auf die Regionen in äußerster Randlage verwiesen wird, damit diese ebenfalls von den Ausnahmeregelungen profitieren können, die ihnen eine umfassende Beteiligung an diesem Fonds ermöglichen würden. Ferner muss berücksichtigt werden, dass zu den Regionen in äußerster Randlage die EU-Regionen mit den höchsten Arbeitslosenquoten zählen und dass sie aufgrund der geringen Größe ihrer Volkswirtschaften nicht in der Lage sind, Unternehmen hervorzubringen, deren Arbeitnehmerzahlen ausreichen, um eine Unterstützung aus dem EGF beantragen zu können. Daher wären sie eindeutig benachteiligt.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 8 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

(a)

Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

(b)

Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden Entlassungen ausgelöst haben;

(c)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(d)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

(e)

Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(f)

Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

(g)

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

(h)

Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie Erklärung des Inhalts, dass die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

(i)

Quellen der nationalen Kofinanzierung;

(j)

gegebenenfalls Angaben zu weiteren Voraussetzungen, wie sie in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

(a)

Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

(b)

Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden Entlassungen ausgelöst haben;

(c)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(d)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

()

Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Arbeitskräfte;

()

Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

()

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

()

Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie Erklärung des Inhalts, dass die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

()

Quellen der nationalen Kofinanzierung;

()

gegebenenfalls Angaben zu weiteren Voraussetzungen, wie sie in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

Begründung

Diese Ergänzungen werden aufgenommen, um sicherzustellen, dass die Anträge auf Unterstützung durch den EGF besser auf den Bedarf und die Erwartungen der Arbeitskräfte abgestimmt sind und damit die finanzierten Maßnahmen den europäischen und nationalen politischen Rahmen umfassend ergänzen.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 11 Absatz 4

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission kann auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 13 Absatz 1

Festsetzung des Finanzbeitrags

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fallvon Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist.

Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf  % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fallvon Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau  % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von  % gerechtfertigt ist.

Begründung

Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist nicht deutlich, sicher und gerecht genug. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2011, die Kofinanzierungsquote von 50 % wieder einzuführen, wird mit dieser Änderung eine höhere Grundkofinanzierungsquote sowie ein höherer Satz für diejenigen Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die am stärksten von der Staatsschuldenkrise betroffen sind. Dadurch wird der Mangel an Kofinanzierungsmitteln behoben und die Mitgliedstaaten dürften bei ihrer Antragstellung mehr Sicherheit haben.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  COM(2011) 500 final.

(2)  Rat (Beschäftigung), 1. Dezember 2011.

(3)  Dargelegt in der Europa-2020-Leitinitiative „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“.

(4)  Partnerschaft und Multi-Level-Governance im Sinne der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Strukturfonds und andere EU-Fonds (COM(2011) 615 final).


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