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Document 52011AE1002

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Integration der Wasserpolitik in andere relevante Politikfelder der EU“ (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des ungarischen Ratsvorsitzes)

    ABl. C 248 vom 25.8.2011, p. 43–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 248/43


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Integration der Wasserpolitik in andere relevante Politikfelder der EU“ (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des ungarischen Ratsvorsitzes)

    2011/C 248/07

    Berichterstatterin: An LE NOUAIL MARLIÈRE

    Der künftige ungarische Ratsvorsitz beschloss am 13. November 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um eine Sondierungsstellungnahme zu folgendem Thema zu ersuchen:

    Integration der Wasserpolitik in andere relevante Politikfelder der EU“.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 20. Mai 2011 an. Berichterstatterin war An LE NOUAIL MARLIÈRE.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 472. Plenartagung am 15./16. Juni 2011 (Sitzung vom 15. Juni) mit 106 gegen 26 Stimmen bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen

    1.1   Unter Verweis auf sein Sachwissen in den Bereichen Umwelt und Landwirtschaft sowie seine Kenntnis der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels in Europa (abwechselnde Perioden von Überschwemmungen und Dürre und in der Folge eine Verschlechterung der Wasser- und Bodenqualität, der Infrastruktur sowie der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten) empfiehlt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Problemstellungen unter ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten in einem konsolidierten und bereichsübergreifenden Konzept zu behandeln.

    1.2   Nach Ansicht des Ausschusses ist es von grundlegender Bedeutung, dass die EU sich mit der Wasserrahmenrichtlinie eine europäische Wasserpolitik an die Hand gegeben hat. Er fordert die Mitgliedstaaten und EU-Institutionen auf, diese Politik in dem Bewusstsein zu konsolidieren, dass Wasser vor allem aufgrund seiner lebenswichtigen, aber auch seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Funktion für die Bürger, die Industrie und die Landwirtschaft sowie die Gebietskörperschaften von wesentlichem Belang ist.

    1.3   Daher fordert der Ausschuss, die Ressource Wasser in den Mittelpunkt jedweder EU-Politik zu stellen.

    1.4   Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen und Aufgaben des ländlichen Raums und des Landbaus im Zuge der Diskussionen über die Zukunft der GAP nach 2013 empfiehlt der Ausschuss, die Mittel aus der ersten Säule vermehrt für die Wasserpolitik auf der Grundlage der „Ökokonditionalität“ (1) bereitzustellen sowie die agroökologischen Maßnahmen der zweiten Säule und die Finanzhilfen für den Gewässerschutz so weit auszubauen, dass auch die Landwirte mitmachen.

    1.5   Angesichts der Tatsache, dass viele obdachlose oder in desolaten Unterkünften lebenden Unionsbürger nach wie vor über keinen kostenlosen Zugang zu fließendem und/oder Trinkwasser verfügen, besteht ein Zusammenhang zwischen den Herausforderungen in Verbindung mit der Ressource Wasser und der Bekämpfung und Beseitigung der Armut.

    1.6   Darüber hinaus möchte der Ausschuss auf die internationale und außereuropäische Dimension der europäischen Umweltpolitik eingehen, indem er die EU-Strategie, ihren handels-, umwelt- und entwicklungspolitischen Ansatz sowie ihr Zusammenspiel mit den weltweiten Umweltstrategien sowohl in der EU selbst (grenzüberschreitende Einzugsgebiete) als auch im Rahmen ihrer Außenpolitik erörtert (2).

    1.7   Der Ausschuss fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe (3) aus dem Jahr 1997 zu ratifizieren.

    1.8   In Bezug auf den Binnenmarkt ist eingehend zu untersuchen, wie sich eine Wasserpolitik, in der die soziale, ökologische und wirtschaftliche Dimension nicht berücksichtigt wird, auf Grundrechte, Integration und sozialen Zusammenhalt sowie Gesundheit allgemein und insbesondere finanziell auswirkt.

    1.9   Im Zuge der Integration der Wasserpolitik müssen die Strategien miteinander in Einklang gebracht werden, die zwischen den verschiedenen territorialen Interessen in den Mitgliedstaaten und den in der Regel betroffenen Sektoren (Beschäftigung, Gesundheitswesen, Umweltschutz, intensive und biologische Landwirtschaft, Energie, Raumordnung, Finanzierung öffentlicher Maßnahmen usw.) und Akteuren (Privathaushalte, industrielle und landwirtschaftliche Nutzer und Verbraucher) zum Tragen kommen.

    1.10   Bisher folgte die Wasserbewirtschaftung in Europa einem angebots- und nachfrageorientierten Ansatz. Nun aber muss die EU neue Mittel finden, um auf naturbedingte und menschengemachte Katastrophen vorbereitet zu sein, die die Wasservorräte kurzfristig bedrohen und beeinträchtigen.

    1.11   Angesichts der grundlegenden Rolle der Böden und Pflanzen als „Puffer“, die Niederschläge zwischenspeichern, fordert der Ausschuss den Rat auf, die Annahme der Bodenschutz-Richtlinie erneut in Angriff zu nehmen, da diese für eine effiziente Wasserpolitik unabdingbar ist (4).

    1.12   Gleichzeitig muss sie auch ein nachhaltiges Konzept für die Wasserbewirtschaftung aufstellen und ihre Bemühungen auf eine ressourcenschonendere Nachfrage ausrichten, um die Ressource Wasser durch eine effizientere Nutzung (Neuorganisierung der Wasserentnahmen und Einsatz neuer Technologien) zu schützen und zu erhalten.

    1.13   Der Wasserkreislauf ist zwar großteils noch rein natürlicher Art, umfasst allerdings bereits auch künstliche Etappen, die durch neue Technologien ermöglicht wurden. Darüber darf jedoch nicht die Notwendigkeit aus den Augen verloren werden, Entscheidungen demokratisch zu treffen. Es gilt, einen ausgewogeneren Ansatz für Wasserentnahmen zu finden, der den Anforderungen und den konkurrierenden Verwendungszwecken zwischen verschiedenen Wirtschafts- und Energiesektoren wie auch der Notwendigkeit des Schutzes der Süßwasser-Ökosysteme und der Wahrung eines Grundrechts der Bürger Rechnung trägt.

    1.14   Die integrierte Bewirtschaftung der Einzugsgebiete ist für den Schutz und die Bewirtschaftung der Ressource Wasser von grundlegender Bedeutung. Hier ist die Einbindung aller Interessenträger gefragt, um Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen, die den regionalen Herausforderungen auch wirklich gerecht werden. Oftmals wird dabei ein Kompromiss zwischen unterschiedlichen Interessen und Sektoren (Stadtplanung, Überschwemmungsgebiete, Bodennutzung, insbesondere zu landwirtschaftlichen Zwecken, Industrie, Energie) notwendig sein.

    1.15   Der Ausschuss betont, dass ein Rahmen für EU-Finanzhilfen und staatliche Beihilfen abgesteckt und entsprechend ausgestattet und/oder aufgestockt werden könnte, um die Hilfen zum Schutz des kollektiven territorialen öffentlichen Interesses wie die Wiederherstellung von Feuchtgebieten oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu erfassen, insbesondere im Zuge der Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (5).

    1.16   Die Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften sollten das Grundrecht jedes Bürgers auf Zugang zur lebensnotwendigen Wasserversorgung gewährleisten sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und Umkehrbarkeit der Übertragungen von öffentlichen Dienstleistungen oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse aufmerksam verfolgen und verbessern (öffentliches Eigentum, Verpachtung, Preisgestaltung, Rückinvestitionen, Wartung der Anlagen).

    1.17   Der Ausschuss weist auf die Notwendigkeit hin, ein ebenso integriertes Management der Human- und Sozialressourcen sicherzustellen: Aus- und Weiterbildung, Zertifizierung und Anerkennung von Qualifikationen, vorausschauendes, umfassendes und integriertes Personalmanagement zur Förderung der beruflichen und geografischen Mobilität unter Berücksichtigung des Gender-Aspekts, Einrichtung einer Datenbank.

    1.18   Der Ausschuss empfiehlt, den sozialen Dialog als Element zur Sicherstellung der Durchführung sämtlicher Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasseraufbereitung in all ihrer Vielfalt und auf allen Ebenen zu berücksichtigen, und zwar sowohl in Bezug auf ein Statut für die Beschäftigten als auch auf die Sicherheitsbelange des Personals und der Bürger.

    1.19   In Bezug auf die Information und Konsultation der Nutzer sind die Wirtschafts- und Sozialräte aufgrund ihrer Repräsentativität und Unabhängigkeit, ihres Sachverstands und ihrer Möglichkeiten, öffentliche Anhörungen zu veranstalten, eine wichtige Ressource.

    2.   Legislativinstrumente zur Wasserpolitik

    2.1   Die Wasserpolitik umfasst mehrere Aspekte: Wasserbewirtschaftung, -schutz und –nutzung, Katastrophenmanagement, Umweltschutz und öffentliche Gesundheit.

    2.2   Im Folgenden eine Zusammenstellung der wichtigsten EU-Rechtsvorschriften und politischen Entwicklungen im Bereich Wasserbewirtschaftung:

    1970er Jahre: frühe Entwicklungen

    1976: Badegewässerrichtlinie

    1980: Trinkwasserrichtlinie

    1990er Jahre: Behandlung der Verschmutzungsursachen direkt an der Quelle

    1991: Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser

    1991: Richtlinie über Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft

    1996: Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)

    seit 2000: Ausweitung, Kohärenz, Integration

    2000: Wasserrahmenrichtlinie und Tochterrichtlinien – 2006 Richtlinie zum Schutz des Grundwassers; 2008 Richtlinie über Umweltqualitätsnormen in der Wasserpolitik (Prioritäre Stoffe)

    2007: Hochwasserrichtlinie

    2007: Mitteilung „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“

    2.2.1   In der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG ist die Bewirtschaftung der Einzugsgebiete zum kontinuierlichen Schutz der Ressource Wasser vorgeschrieben. Durch die Einführung des Begriffs „Einzugsgebiete“ wird auch eine integrierte Bewirtschaftung der Binnen- und Küstengewässer ermöglicht.

    2.2.2   Durch die Maßnahmenprogramme für die Einzugsgebiete werden in dieser Richtlinie die Herstellung eines guten Zustands der Gewässer bis 2015 (vorbehaltlich der Möglichkeit gerechtfertigter Ausnahmebestimmungen) und die Verhinderung einer weiteren Gewässerverschlechterung vorgeschrieben:

    Vermeidung und Reduzierung der Umweltverschmutzung;

    Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung, Umweltschutz;

    Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme;

    Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren.

    2.2.3   Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, die Einzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zu ermitteln, ein Verzeichnis dieser Einzugsgebiete zu erstellen, ihre Merkmale zu analysieren, gefährdete Einzugsgebiete aufzuzeigen und die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Einzugsgebiete zu untersuchen. Es werden Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellt, um der Verschlechterung des Gewässerzustands und Verschmutzungen vorzubeugen sowie Maßnahmen für die Verbesserung und Sanierung dieser Einzugsgebiete einzuleiten, und zwar für Oberflächen- und Grundwasser sowie Schutzgebiete. Außerdem soll die Verschmutzung durch Einleitungen und Emissionen von gefährlichen Stoffen verringert werden. Diesbezüglich wird die Wasserrahmenrichtlinie durch die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen in der Wasserpolitik (Prioritäre Stoffe) aus dem Jahr 2008 ergänzt.

    2.2.4   Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern ist Gegenstand zahlreicher Ausnahmebestimmungen. Sie verstößt nicht gegen die Anforderungen der Rahmenrichtlinie, wenn sie durch durch Unfälle entstandene, aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nicht vorhersehbar waren, bedingt sind. Die Mitgliedstaaten müssen derartige Ausnahmebestimmungen gegenüber der Europäischen Kommission begründen und rechtfertigen.

    2.2.5   In dieser Rahmenrichtlinie werden die Mitgliedstaaten außerdem dazu verpflichtet, ab 2010 unter Stützung auf die anteilig orientierten Grundsätze des Wasserentnahmevolumens, des Verursacherprinzips und der Kostendeckung eine geeignete Wassergebührenpolitik für die verschiedenen Benutzer (Haushalte, Industrie, Landwirtschaft usw.) zu konzipieren.

    2.2.6   Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen, und die Europäische Kommission kann im Falle einer Nichteinhaltung Vertragsverletzungsverfahren in Verbindung mit Sanktionen einleiten. Allerdings ermöglichen die komplexen Verfahrensregelungen bei Verstößen keine strikte Anwendung der Sanktionen und das Sanktionssystem hat keine ausreichend abschreckende Wirkung. Bei wiederholtem Vergehen sollte sinnvollerweise eine zunehmend höhere Geldstrafe verhängt werden (die sich bei jedem neuen Vergehen verdoppelt).

    2.2.7   Die im Rahmen von REACH (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) geleisteten Arbeit und die Liste der wichtigsten Schadstoffe werden dazu beitragen, die Verbreitung langlebiger Schadstoffe im Wasser zu verringern, die aquatischen Ökosysteme zu schützen und so die Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu senken.

    2.3   Die Europäische Kommission befasst sich mit der Wasser-Thematik im Rahmen des „Gesundheitschecks“ der Gemeinsamen Agrarpolitik.

    2.3.1   Mit dem GAP-„Gesundheitscheck“ wurde die Verpflichtung eingeführt, so genannte Pufferstreifen entlang von Wasserläufen anzulegen, in denen Beschränkungen für die Anwendung von Pestiziden gelten, und einen Teil der aus der GAP bereitgestellten Mittel für die Bekämpfung von Wasserknappheit aufzuwenden. Die Anwendung dieser Maßnahmen muss unbedingt sichergestellt werden. Außerdem sollten Folgenabschätzungen in Bezug auf die Wassermenge, die für die Erzeugung von Biokraftstoffen und Biomasse benötigt wird, vorgenommen werden.

    2.4   Mit der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie soll die Ressource Wasser bei Naturkatastrophen erhalten werden (6).

    2.4.1   In der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hochwassergefahren- und -risikokarten sowie Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen, um die Hochwasserrisiken zu vermindern. Außerdem sind für die Umsetzung der Richtlinie eine grenzübergreifende Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch in den gemeinsamen grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten vorgesehen.

    2.5   Die Opfer von Naturkatastrophen erhalten Entschädigungen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF).

    2.5.1   Der Ausschuss hat in seiner einschlägigen Stellungnahme (7) mögliche Verbesserungen bei der Funktionsweise dieses Fonds betont. Die in Artikel 4 festgelegten Kriterien für die Freigabe von Mitteln für förderfähige Maßnahmen sind effektiv zu eng gefasst und klammern bestimmte Arten von Schäden aus. In dieser Stellungnahme wird betont, dass auch Katastrophen als unterstützungsfähig einzustufen sind, die sich aus der Häufung oder der Fortdauer von seit längerem bestehenden Umständen ergeben. Diese Katastrophen wie Dürreperioden und Hitzewellen sind die Folge von Umweltentwicklungen, für die sämtliche Mitgliedstaaten mitverantwortlich sind. Nach Ansicht des Ausschusses muss die Unterstützung durch den EUSF auch bei Problemen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung und dem Infrastrukturbetrieb greifen, auch wenn die Katastrophe nicht von einem plötzlichen Ereignis herrührt.

    2.6   Die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) bildet einen Rahmen für die Einrichtung von Industrieanlagen und Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen (8).

    2.6.1   Mit dieser Richtlinie werden Industrieanlagen theoretisch dazu verpflichtet, die besten verfügbaren Techniken einzusetzen. Sie ist zwar kein wichtiges Instrument der europäischen Wasserpolitik, doch haben das jüngste Auslaufen von Rotschlamm in Ungarn und die dadurch verursachte Verschmutzung der Böden und Gewässer in der Region um Ajka, die auch die Donau erreicht hat, verschiedene Umweltfragen, den Wasserschutz, die Behandlung und Entschädigung von Opfern derartiger Katastrophen und die Sorgfaltspflicht bei der Durchführung der Wasserpolitik in den Blickpunkt gerückt. Es gibt allerdings beispielsweise nach wie vor rund 150 mehr oder weniger veraltete Industrieanlagen entlang der 3 019 km der Donau (9). Nach Aussagen des WWF sind dies tickende Zeitbomben. So wurde im Falle der ungarischen Umweltkatastrophe der Rotschlamm, ein bei der Aluminiumherstellung entstehender Reststoff, nicht behandelt, obwohl die betreffende Technik nicht nur verfügbar ist, sondern bereits eingesetzt wird. Mit dieser Technik kann der in den Rotschlamm-Rückständen verbleibende Soda-Anteil (96 %) erheblich verringert werden. Viele Unternehmen lagern ihre Abfälle einfach in Rückhaltebecken, anstatt eine richtige Entschmutzung durchzuführen. Darüber hinaus sind diese Rückhaltebecken oftmals nicht für die Abfallproduktionsmengen ausgelegt (10). Diese neue Verpflichtung zur Abwasseraufbereitung mittels der besten verfügbaren Techniken sollte das Rückhalteverfahren effizient, sicher und angemessen ergänzen.

    2.7   Die Richtlinien 90/531/EWG und 93/38/EWG für die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor bilden einen Rahmen für die Nutzung der Ressource Wasser durch öffentliche oder private Betreiber und regeln die Bedingungen für die Zuschlagserteilung.

    2.7.1   Während der Beitrittsvorbereitungen wurden die Kandidatenländer aufgefordert, ihre Industrie den europäischen Normen anzupassen. Einige Länder hatten ihre Gesetzgebung geändert, dabei aber einige Grenzwerte herabgesetzt und so bestimmte Umweltprobleme verringert.

    2.7.2   Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen nun verstärkt darauf hinwirken, dass ihre Rechtsvorschriften umgesetzt und eingehalten werden, um so die Information und die Sicherheit der Unionsbürger in Bezug auf den Zugang zu Wasser und die Abwasseraufbereitung besser zu gewährleisten.

    2.8   Klimawandel und Hochwasser

    2.8.1   Angesichts der jüngsten Überschwemmungen in ganz Europa wurden zahlreiche Fragen zur Hochwasserprävention aufgeworfen. Die Europäische Union verfügt zwar über einen Fonds zur Abfederung der Folgen von Naturkatastrophen, paradoxerweise jedoch nicht über Mittel zur frühzeitigen Erkennung und Vorbeugung von Naturkatastrophen, die die Folge von vorsätzlichen Handlungen oder Fahrlässigkeit sind. Um wirklich effizient zu sein, müssten die Hochwasserpräventionsmaßnahmen und die eher übergeordneten Maßnahmen für Raumordnung, Infrastruktur, Schutz der Ökosysteme und Klimaschutz besser ineinandergreifen (11).

    2.9   Grenzübergreifende Zusammenarbeit: Das Beispiel der Hochwasserpartnerschaft „Untere Blies“ zwischen dem Saarland und Lothringen

    2.9.1   Im Zuge einer interregionalen Zusammenarbeit von Interessenträgern wurde eine grenzübergreifende Hochwasserpartnerschaft im Rahmen des Vorhabens Interreg IV A „Hoch- und Niedrigwassermanagement im Mosel- und Saareinzugsgebiet (FLOW MS)“ gegründet. An dieser Partnerschaft beteiligen sich die Internationalen Kommissionen zum Schutze der Mosel und der Saar (IKSMS), das saarländische Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, die Präfektur der Region Lothringen, die Unterpräfektur von Sarreguemines sowie vier deutsche und fünf französische Kommunen. Ziel ist die gemeinsame Hochwasserbewältigung dank einer gemeinsamen Vorsorge und eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches. Alarm- und Einsatzpläne sollen besser abgestimmt und die Eigenvorsorgemaßnahmen der Kommunen gestärkt werden.

    2.9.2   Im Rahmen dieser grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Unterlauf der Blies sollen Karten der Überschwemmungsgebiete und der Hochwassergefahren erstellt, die Hochwasserrisiken bewertet und Empfehlungen ausgearbeitet werden, die konkret in Hochwasserrisikomanagementpläne umgesetzt werden.

    2.9.3   Wasserläufe machen nicht an Grenzen Halt. Lokale Initiativen zur vorgelagerten Ressourcenbewirtschaftung sind von grundlegender Bedeutung, wie einige Beispiele zeigen. In zahlreichen Flusseinzugsgebieten wie von Rhein, Oder, Maas, Donau, Saar, Mosel und Elbe nimmt eine grenzübergreifende Zusammenarbeit immer mehr Form an: Die Anrainerstaaten richten Gremien ein, um ein koordiniertes Hochwasserrisikomanagement sicherzustellen und grenzübergreifende Schutzpläne aufzustellen.

    2.9.4   Das Flusseinzugsgebiet der Semois, eines Zuflusses der Maas, im Grenzgebiet zwischen Belgien und Frankreich ist so ein Beispiel. Trotz unterschiedlicher Schutzmaßnahmen und Gesetzgebungen wurde 2002 ein gemeinsamer Aktionsplan zur Hochwasserbekämpfung im belgischen Oberlauf und im französischen Unterlauf der Semois aufgelegt. Im Rahmen des Finanzierungsprogramms Interreg III A „France-Wallonie-Vlaanderen“ (2002-2006) zur Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit konnten die auf beiden Seiten der Grenze eingeleiteten Maßnahmen zum Hochwasserschutz in einem gemeinsamen Vorgehen mittels so genannter Flussverträge (einem partizipativen Wasserbewirtschaftungsinstrument) zusammengeführt werden.

    2.9.5   Weitere Projekte wie EUROTAS oder grenzübergreifende Strategien wie für den Donauraum und die Ostsee dienen der Entwicklung gemeinsamer Methoden für mehrere Länder zum langfristigen Hochwasserrisikomanagement, zur Echtzeit-Hochwasservorhersage und zum Schutz der Süßwasservorräte.

    2.9.6   Es scheint daher möglich, notwendig und sinnvoll, dass Partnerschaftsinitiativen auf Ebene der lokalen Gebietskörperschaften konzipiert werden und in der Folge politische und finanzielle Unterstützung seitens der EU erhalten.

    3.   Bedeutung und Rolle der lokalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft

    Es gibt verschiedene Bereiche, in denen die Unionsbürger direkt von der Integration der europäischen Wasserpolitik betroffen sind.

    3.1   Auswirkungen der Wasserbewirtschaftung und des Katastrophenmanagements auf die Bevölkerung

    3.1.1   Wasserknappheit, abwechselnde lang anhaltende Dürre- und Hochwasserperioden sowie Wasserverschmutzung können erhebliche Folgen haben: wirtschaftliche und soziale Probleme, Aussterben ganzer Wirtschaftssektoren (z.B. Landwirtschaft), Beschäftigungsverlust und somit Landflucht und Schwächung der betroffenen Gebiete.

    3.1.2   In erster Linie muss gegen die chemische Wasserverunreinigung angegangen werden, da sie die Gesundheit von Mensch, Flora und Fauna beeinträchtigt. Außerdem besteht die Gefahr einer Übertragung chemischer Bestandteile über die Nahrungskette. Die Liste der Schadstoffe, deren Einsatz verboten oder beschränkt ist, muss gemäß der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen in der Wasserpolitik (Prioritäre Stoffe) regelmäßig aktualisiert werden. Die Handhabung neuer Erzeugnisse und die Festlegung der Schwellenwerte für deren Einsatz muss in Zusammenarbeit mit den Landwirten, Unternehmen und Umweltverbänden erfolgen, wie dies der Ausschuss in früheren Stellungnahmen betont hat (12).

    3.2   Wassernutzungsarten

    3.2.1   Die Wassernutzung sowie die Verunreinigung der Gewässer betreffen Industrie, Tourismus und Landwirtschaft. Die rasante Verstädterung von Flusseinzugs- und Küstengebieten übt ebenfalls Druck auf dieses schutzbedürftige Medium aus. In der EU entfallen 44 % der Gesamtwasserentnahme auf die Stromerzeugung, wobei dieses Wasser in erster Linie zur Kühlung verwendet wird. 24 % des entnommenen Wassers werden in der Landwirtschaft, 21 % für die Versorgung der Haushalte und 11 % von der Industrie verwendet. Diese Ziffern spiegeln jedoch nicht die unterschiedliche Wassernutzung in den einzelnen Regionen wider. So entfallen in Südeuropa mehr als 50 % der Wasserentnahme auf die Landwirtschaft (in manchen Regionen sogar bis zu 80 %), wohingegen in Westeuropa mehr als 50 % des entnommenen Wassers für Stromerzeugung und Kühlung genutzt werden (13).

    3.2.2   Des Weiteren stellt sich die Frage der Abhängigkeit zwischen Wasserbewirtschaftung und Stromerzeugung. Diese Frage muss von der EU aufgegriffen werden. Das für die Stromerzeugung entnommene Wasser wird jedoch nur zum kleinsten Teil wirklich verbraucht, der Großteil wird letztlich deutlich erwärmt wieder eingeleitet. Im Fokus steht hier die Erhaltung der aquatischen Systeme. Es bestehen zwar Technologien zur Verringerung der für die Stromerzeugung erforderlichen Wassermenge bzw. zur wirksamen Wasserrückgewinnung, sie werden jedoch aufgrund ihrer Mehrkosten nicht unbedingt eingesetzt. Daher müssen Forschung und Entwicklung in diesem Bereich sowie die Nutzung dieser neuen Technologien nicht nur finanziell gefördert werden, sondern auch Überlegungen zu Investitionen und zur Nachhaltigkeit ihrer Umwegrentabilität in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht angestoßen werden.

    3.2.3   Die landwirtschaftlichen Flächennutzungspraktiken und die Stadtplanung könnten maßgeblich für Wasserknappheit sein. Eine unkontrollierte Nutzung führt zu Überbeanspruchung von Grund- und Oberflächenwasser und kann unumkehrbare Schäden in den Gewässersystemen verursachen sowie einen nicht-nachhaltigen sozioökonomischen Entwicklungskreislauf anstoßen, der Ernährungssicherheit, Energieversorgungssicherheit und soziale Stabilität gefährden kann. So wurden einige wichtige Feuchtgebiete, Wälder und natürliche Überschwemmungsgebiete trockengelegt und eingedeicht, und es wurden Regulierungsvorrichtungen und Kanäle im Interesse von Verstädterung, Landwirtschaft, Energienachfrage und Überschwemmungsschutz angelegt (14). Die Zwänge in Verbindung mit der Ressource Wasser müssen in der künftigen Raumordnungspolitik berücksichtigt werden.

    3.3   Nachfragesteuerung und Bereitstellung eines nachhaltigen und tragfähigen Angebots

    3.3.1   Zahlreiche Faktoren wirken sich auf die Wassernachfrage in Privathaushalten aus, namentlich Bevölkerungsgröße, Größe der Haushalte, Verstädterung, Tourismus, Einkommen, Technologie und Verbraucherverhalten. Außerdem wirken sich Leckageverluste in den Vertriebs- und Versorgungsleitungsnetzen erheblich auf die Wassermenge aus, die beim Endverbraucher ankommt. Derartige Verluste müssen dort, wo dies erforderlich ist, verringert werden. In Wartung und Ausbau der Leitungsnetze, aber auch in die für die Abwasserbewirtschaftung erforderliche Infrastruktur muss investiert werden. Im Jahr 2006 verfügten 10 % der Bevölkerung in der EU-25 noch immer nicht über einen Anschluss an eine Kanalisation, wobei es große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gab (15).

    3.3.2   Der Tourismus kann eine erhebliche Steigerung des Wasserverbrauchs verursachen, insbesondere in der Haupturlaubssaison in den Sommermonaten und vor allem in den südlichen Küstenregionen Europas, die bereits unter hohem Wasserstress leiden. Die Sensibilisierung der Verbraucher ist eine wesentliche Ergänzung zu den Maßnahmen zur Wasserschutz.

    3.3.3   Normen und Unabhängigkeit: Die Wiederverwendung von Abwasser in der Landwirtschaft könnte ein wichtiger Faktor für die nachhaltige Wasserwirtschaft sein. So wie die sonstigen Wasserquellen sollte ihre Unbedenklichkeit für die öffentliche Gesundheit mittels der Festlegung und Kontrolle von Gesundheitsnormen sichergestellt werden, die vom Gesetzgeber auf transparente Weise ausgearbeitet werden und deren Einhaltung von unabhängigen zertifizierten oder öffentlichen Kontrollgremien überwacht wird.

    3.4   Die Zivilgesellschaft in der europäischen Wasserpolitik

    3.4.1   Noch vor der Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 26. Juli 2010 (16) gab der Rat der Europäischen Union am 22. März 2010 bekannt, dass die 27 Mitgliedstaaten das Recht auf Wasser und auf Zugang zu sanitären Anlagen anerkennen. „Die Europäische Union (bekräftigt) die auf den Menschenrechten beruhende Verantwortung aller Staaten für den Zugang zu sauberem Trinkwasser (…). Die EU erkennt zudem an, dass die Menschenrechtsverpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu sauberem Trinkwasser und sanitären Anlagen eng mit den individuellen Menschenrechten wie dem Recht auf Wohnung, Nahrung und Gesundheit verbunden sind.

    3.4.2   Das Recht der Zivilgesellschaft auf Information über Wasserdaten ist von grundlegender Bedeutung. So hat das Land Berlin 1999 seine Wasserbetriebe zugunsten des Umweltdienstleistungsbetriebs Veolia und des deutschen Energieversorgungskonzerns RWE privatisiert, was zu einer Preissteigerung für die Verbraucher geführt hat. Die Übertragungsverträge und die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Klauseln wurden nicht veröffentlicht. Ausgehend von einer von den Grünen angestoßenen Bürgerinitiative wurde der „Berliner Wassertisch“ gegründet, der ausreichend Unterschriften für die Zulassung eines Volksbegehrens sammeln konnte. In diesem Volksbegehren mit einer Beteilung von 27 % haben sich 98 % für eine Offenlegung sowie in der Folge eine Aufhebung der Geheimverträge ausgesprochen. Im Anschluss an diese Initiative haben veröffentlichte Auszüge aus den Verträgen gezeigt, dass die Gewinne der Aktionäre der beiden Unternehmen durch ein Entschädigungssystem garantiert waren. Das Land Berlin garantierte somit (mittels öffentlicher Gelder) die Gewinne der Unternehmen in den Jahren, in denen diese nicht die in geheimen Vertragsklauseln festgelegten Spanne erreichten. Es gab und gibt zahlreiche weitere ähnlich gelagerte Fälle; nun entschließen sich immer mehr Kommunen zu einer „Re-Kommunalisierung“ ihrer Wasserbetriebe. Dennoch sind einige Kommunen – und nicht die kleinsten – in Verträgen gefangen, die unter vergleichbaren rechtlich unausgewogenen Anfangsbedingungen geschlossen wurden, die sie dazu verpflichten, private Betreiber als Teilhaber zu behalten (17). Die Transparenz der Übertragung öffentlicher Dienstleistungen oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und ihre Umkehrbarkeit könnte insbesondere durch die Prüfung folgender Aspekte verbessert werden:

    Wasserbewirtschaftung: Rückinvestierung der Gewinne in Netzwartung und –modernisierung;

    Art und Umfang der Investitionen, die den Markteintritt sowohl für private als auch öffentliche Betreiber erschweren, dürfen nicht zu Monopolen und/oder Absprachen führen;

    Die Finanzierung der größten privaten Wasserunternehmen erfolgt mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln (18);

    Arbeits-, Beschäftigungs- und Sicherheitsbedingungen für das Personal: Es bedarf und wird auch in Zukunft einer angemessenen Zahl an ausreichend qualifizierten Arbeitskräften bedürfen, die unter ein öffentliches Statut für Arbeitnehmer fallen, die in den Bereichen Wasserwirtschaft, Abwasseraufbereitung, Kontrolle, Sanktionen gegen Verstöße, Forschung usw. beschäftigt sind, um die gesamte Bandbreite der Aufgaben in all ihrer Vielfalt und auf allen Ebenen abzudecken;

    Information und Konsultation der Nutzer: Aufgrund ihrer Repräsentativität, ihres Sachverstands und ihrer Fähigkeit, öffentliche Anhörungen zu veranstalten, sind die Wirtschafts- und Sozialräte eine wichtige Ressource.

    Brüssel, den 15. Juni 2011

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


    (1)  Rückerstattung der Finanzhilfen bei Nichteinhaltung der europäischen (Wasserrahmenrichtlinie) und nationalen (Gesetze zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie) Rechtsvorschriften über Verschmutzung mit Nitraten, die Wasserqualität usw. auf der Grundlage des Verursacherprinzips.

    (2)  Informationsbericht zum Thema „Menschenwürdige Arbeit und nachhaltige Entwicklung im Mittelmeerraum mit dem Schwerpunkt auf den Bereichen Süß- und Salzwasser sowie Abwasserentsorgung“.

    (3)  Convention on the Law of the Non-navigational Uses of International Watercourses (http://untreaty.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/8_3_1997.pdf).

    (4)  KOM(2006) 232 endg. – 2006/0086 (COD); KOM(2009) 665 endg.

    (5)  KOM(2011) 146 endg. – Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, (Siehe Seite 149 dieses Amtsblatts).

    (6)  ABl. C 195 vom 18. August 2006, S. 20.

    (7)  ABl. C 28 vom 3. Februar 2006, S. 69.

    (8)  ABl. C 182 vom 4. August 2009, S. 46; ABl. C 97 vom 28. April 2007, S. 12; ABl. C 80 vom 30. März 2004, S. 29.

    (9)  WWF/Usine Nouvelle, 21. Oktober 2010.

    (10)  So hat beispielsweise Sanofi Aventis in Ivry (Frankreich) jahrelang aufgrund unzureichend großer Rückhaltebecken Schadstoffe in das Kläranlagennetz des Abwasserzweckverbands SIAAP eingeleitet, darunter Benzol, einen höchst kanzerogenen Schadstoff.

    (11)  ABl. C 195 vom 18. August 2006, S. 20.

    (12)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 3.

    (13)  Siehe Bericht der Europäischen Umweltagentur „Water resources across Europe – confronting water scarcity and drought“, ISSN 1725-9177, Februar 2009 (nur auf EN erhältlich).

    (14)  Siehe SOER-Bericht 2010 der Europäischen Umweltagentur „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick“ (nur auf EN verfügbar).

    (15)  Siehe SOER-Bericht (S. 103), Bericht der Europäischen Umweltagentur (S. 5) und Eurostat-Pressemitteilung 2006.

    (16)  Resolution der Generalversammlung: „Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“, 26/7/2010, A/RES/64/292 (http://www.un.org/Depts/german/gv-64/band3/ar64292.pdf).

    (17)  

    Sonderbericht Public Citizen’s Water for All program 2005: „Veolia Environnement: A Corporate Profile“ (http://documents.foodandwaterwatch.org/Vivendi05.pdf);

    Veröffentlichung des geheimen Wasservertrags zur Privatisierung der Berliner Wasserbetriebe in der Berliner Tageszeitung (TAZ) am 30. Oktober 2010 unter dem Titel „taz enthüllt Berlins Geheimverträge: Die räuberische Wasser-Privatisierung“ (http://www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/die-raeuberische-wasser-privatisierung/).

    (18)  http://www.psiru.org/reports/2010-W-EWCS.doc.


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