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Document 52011AE0364

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik“ (KOM(2010) 494 endg. — 2010/0257 (COD))

    ABl. C 107 vom 6.4.2011, p. 64–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 107/64


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik“

    (KOM(2010) 494 endg. — 2010/0257 (COD))

    2011/C 107/13

    Berichterstatter: Jan SIMONS

    Der Rat beschloss am 20. Oktober 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik

    KOM(2010) 494 endg. — 2010/0257 (COD).

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 2. Februar 2011 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 469. Plenartagung am 16./17. Februar 2011 (Sitzung vom 16. Februar) mit 111 Ja-Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss erachtet diesen Vorschlag als logischen nächsten Schritt zur letztendlichen Verwirklichung einer integrierten Meerespolitik und kann ihm im Allgemeinen zustimmen.

    1.2   In Bezug auf die Aufteilung der Befugnisse stellt der Ausschuss zu seiner Zufriedenheit fest, dass die Kommission darauf hinweist, dass es sich um einen Vorschlag auf Grundlage der geteilten Zuständigkeit handelt mit Ausnahme der Maßnahmen, die die Erhaltung der biologischen Meeresschätze betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fallen.

    1.3   Der Ausschuss würde von der Kommission gerne Näheres über die Gründe für die von ihr getroffene Wahl der Rechtsgrundlagen erfahren. Er fragt sich, inwieweit die herangezogenen Artikel 74 und Artikel 77 AEUV, die nicht dem herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren folgen, mit den sonstigen Rechtsgrundlagen vereinbar sind, bei denen sehr wohl das normale Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet.

    1.4   Nach Ansicht des Ausschuss rechtfertigen der sektor- und grenzübergreifende Charakter der maritimen Angelegenheiten und die Synergien zwischen sektorspezifischen Politiken hinlänglich die Durchführung von Maßnahmen für die integrierte Meerespolitik. Daher steht dieser Vorschlag seiner Meinung nach im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

    1.5   Dies gilt auch für die Verhältnismäßigkeit dieses Vorschlags. Es stehen nämlich ausreichend Mittel zur Verfügung, um die geforderten Maßnahmen im verbleibenden Zeitraum 2011-2013 zu finanzieren.

    1.6   Nach Meinung des Ausschusses ist die Ex-ante-Bewertung, die die Kommission in ihren Vorschlag aufgenommen hat, angesichts der schwierigen finanziellen Lage der EU wenig überzeugend. Die Kommission hätte eine fundiertere Begründung vorlegen sollen, insbesondere in Bezug auf die Wahl der konkreten Maßnahmen und Aktionen.

    1.7   Der Ausschuss weist darauf hin, dass aus dem Vorschlag selbst nicht klar genug hervorgeht, welche Betriebskostenzuschüsse gemeint sind bzw. der Europäischen Kommission vorschweben (siehe Artikel 5 Absatz 2). Außerdem sollte in die Erwägungsgründe ein Verweis darauf aufgenommen werden, dass der Vorschlag nicht zur Finanzierung maritimer Infrastruktur einschl. Häfen dient.

    1.8   Der Ausschuss ist bekanntermaßen ein Verfechter eines sektorübergreifenden Konzepts für die Meerespolitik. Auch wenn es in diesem Vorschlag nicht um den Inhalt von politischen Fragen geht, weist der Ausschuss, wie bereits in früheren Stellungnahmen, im Kapitel „Besondere Bemerkungen“ auf die Punkte hin, die in einer integrierten Meerespolitik berücksichtigt werden sollten.

    2.   Einleitung

    2.1   Am 29. September 2010 hat die Kommission ihren „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik“ (KOM(2010) 494 endg.) vorgelegt und den Ausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme ersucht.

    2.2   Der Ausschuss kommt diesem Ersuchen gerne nach, da er diesen Vorschlag als logischen Schritt bei der Konzipierung einer integrierten Meerespolitik erachtet, die auf dem sogenannten „Blaubuch“, der einschlägigen Kommissionsmitteilung vom 10. Oktober 2007, beruht.

    2.3   Diese Mitteilung ist ein Plädoyer für die Entwicklung und Umsetzung integrierter, kohärenter und gemeinsamer meerespolitischer Entscheidungsprozesse für Ozeane, Meere, Küstenregionen und die maritimen Wirtschaftszweige.

    2.4   Der Grundgedanke der integrierten Meerespolitik ist ein sektorübergreifendes Konzept der meerespolitischen Entscheidungsfindung, wobei Synergien zwischen den Politikbereichen Umwelt, Seeverkehr, Energie, Forschung, Industrie, Fischerei und Regionalpolitik im Vordergrund stehen.

    2.5   Dem „Blaubuch“ wurde ein Aktionsplan beigefügt, in dem die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen für die Gestaltung der integrierten Meerespolitik vorschlägt.

    2.6   Der Europäische Rat befürwortete die Idee einer integrierten EU-Meerespolitik in seiner Tagung am 14. Dezember 2007; am 15. Oktober 2009 nahm die Europäische Kommission dann einen Fortschrittsbericht zu dieser Politik an.

    2.7   In diesem Fortschrittsbericht wird der Stand der Umsetzung des 2007 aufgestellten Aktionsplans dargelegt und die Richtung für die nächste Umsetzungsphase vorgegeben.

    2.8   In seinen Schlussfolgerungen vom 16. November 2009 unterstrich der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ die Bedeutung einer finanziellen Unterstützung für die weitere Entwicklung und Umsetzung der integrierten Meerespolitik, indem er die Kommission ersuchte, die erforderlichen Vorschläge für die Finanzierung der Maßnahmen der integrierten Meerespolitik im Rahmen der derzeitigen Finanziellen Vorausschau vorzulegen, damit sie bis 2011 in Kraft treten können.

    2.9   Die Kommission kommt nun zu dem Schluss, dass die Weiterentwicklung und Umsetzung der integrierten Meerespolitik aufgrund unzureichender Mittel zur Finanzierung der notwendigen Maßnahmen im verbleibenden Zeitraum der aktuellen Finanziellen Vorausschau (2011-2013) gefährdet sind. Diese sind jedoch laut Kommission für die Verwirklichung der im „Blaubuch“ festgelegten Ziele, die in den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 16. November 2009 bekräftigt wurden, notwendig.

    2.10   Da nicht alle Prioritäten und Ziele der integrierten Meerespolitik durch andere EU-Fonds abgedeckt werden können, muss zur Unterstützung der Weiterentwicklung dieser Politik ein eigenes Programm geschaffen werden.

    2.11   Die Durchführung des Programms in Drittländern sollte laut Kommission auch zu den Entwicklungszielen des jeweils begünstigten Landes beitragen und mit anderen EU-Kooperationsinstrumenten wie auch den Zielen und Prioritäten der einschlägigen EU-Politiken vereinbar sein.

    2.12   Die Ziele dieses Verordnungsvorschlags können nach Meinung der Kommission allein durch das Handeln der einzelnen Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden, namentlich aufgrund der Größenordnung und der Wirkung der im Rahmen des Programms zu finanzierenden Maßnahmen. Dies kann besser auf EU-Ebene verwirklicht werden, indem die Union Maßnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 AEUV erlässt.

    2.13   In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieser Verordnungsvorschlag nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

    2.14   Ziel dieses Verordnungsvorschlags ist die Festlegung eines Unterstützungsprogramms zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1   Der Ausschuss hat bereits in früheren Stellungnahmen (1) die Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Verwirklichung einer integrierten Meerespolitik befürwortet. Dieser Vorschlag ist ein logischer nächster Schritt in diesem Prozess.

    3.2   In diesem Verordnungsvorschlag werden u.a. die allgemeinen und die spezifischen Ziele des Programms, die förderfähigen Maßnahmen und die Formen der finanziellen Unterstützung festgelegt. Außerdem sind eine Bewertung spätestens Ende 2014 sowie die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses zur Unterstützung der Kommission bei der Erstellung der Jahresarbeitsprogramme vorgesehen. Für die Durchführung des Programms 2011-2013 sind nach Meinung der Kommission Mittel in Höhe von 50 Mio. EUR erforderlich. Diese Punkte werden auch vom Ausschuss allesamt als erforderlich angesehen.

    3.3   Der Kommissionsvorschlag ist als Rahmenvorschlag zu verstehen, der zahlreiche technische Instrumente umfasst. Er ist ausdrücklich kein Vorschlag zur Einführung von Politikinstrumenten. Der Vorschlag dient außerdem nicht zur Finanzierung maritimer Infrastruktur einschl. Häfen. Nach Ansicht des Ausschusses sollte dies auch im Vorschlag selbst, z.B. in den Erwägungsgründen, deutlich gemacht werden.

    3.3.1   Laut Artikel 5 Absatz 2 des Vorschlags können im Rahmen des Programms sowohl maßnahmenbezogene Finanzhilfen als auch Betriebskostenzuschüsse gewährt werden. Der Ausschuss weist darauf hin, dass aus dem Vorschlag selbst nicht klar genug hervorgeht, welche Betriebskostenzuschüsse gemeint sind bzw. der Europäischen Kommission vorschweben, auch wenn die Mittelausstattung den Rahmen des Programms vermuten lässt.

    3.3.2   Der Ausschuss empfiehlt, dies in dem Vorschlag ausdrücklich anzuführen, um einen etwaigen Verstoß gegen den Geist der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags durch die Europäische Kommission selbst vorzubeugen, da nunmehr in maritimen Angelegenheiten im weiteren Sinne fast immer grenzüberschreitender Wettbewerb stattfindet. Dabei sollte auch beachtet werden, dass die Schifffahrtsförderung der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten weiterhin möglich bleiben sollte.

    3.4   Der Ausschuss stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass es sich um einen Vorschlag auf Grundlage der geteilten Zuständigkeiten handelt mit Ausnahme der Maßnahmen, die die Erhaltung der biologischen Meeresschätze betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fallen.

    3.5   Der Ausschuss wüsste gerne Näheres über die Gründe für die von Kommission getroffene der Wahl der Rechtsgrundlagen. Artikel 74 und Artikel 188 Absatz 1 AEUV folgen nicht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Der Ausschuss wirft die Frage auf, inwieweit diese von der Kommission herangezogenen Rechtsgrundlagen mit den sonstigen Rechtsgrundlagen vereinbar sind, bei denen sehr wohl das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Verfahren gemäß Artikel 74 und Artikel 77 AEUV keine Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Artikel 289 AEUV sind.

    3.6   Nach Ansicht des Ausschuss rechtfertigen der grenzübergreifende Charakter der maritimen Angelegenheiten und die Synergien zwischen sektorspezifischen Politiken die Durchführung von Maßnahmen für die integrierte Meerespolitik wie Forschung, Mitwirkung an Pilotvorhaben sowie Förderung und Erleichterung der Umsetzung einer integrierten Meerespolitik in den Mitgliedstaaten durch die EU.

    3.7   Die Begründung der Ex-ante-Bewertung der Kommission ist nach Meinung des Ausschusses nicht gerade das stärkste Teilstück ihres Vorschlags. Die Argumente für die Wahl von Option 2, d.h. ein bescheidener Finanzbeitrag der EU, mit dem Ziel, die Optionen weiter zu sondieren und die integrierte Meerespolitik in ihrer jeweils nächsten Phase umzusetzen, sind angesichts der alternativen Optionen wenig überzeugend. Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, eine fundiertere Begründung insbesondere in Bezug auf die Wahl der konkreten Maßnahmen und Aktionen vorzulegen.

    3.8   Nach Ansicht des Ausschusses sind die von der Kommission in Artikel 4 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umsetzung der in den vorhergehenden Artikeln dargelegten Ziele zu unverbindlich. In den Bereichen, in denen mehr Koordinierung und Klarheit in Bezug auf Befugnisse und Zuständigkeiten geboten erscheint, könnte die Kommission unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips klarere Leitlinien vorgeben.

    3.9   Die Kommission schlägt vor, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung vorlegt. Der Ausschuss begrüßt dieses Vorhaben, weist aber auch hier darauf hin, dass es zunächst einer aussagekräftigeren Ex-ante-Bewertung bedarf, um schließlich ex post bewerten zu können, ob die gesetzten Ziele auch erreicht wurden.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1   Der Ausschuss ist bekanntermaßen ein Verfechter eines sektorübergreifenden Konzepts für die Meerespolitik. Vor diesem Hintergrund ist seiner Meinung nach die Beteiligung aller Interessenträger von großer Bedeutung. Nach Ansicht des Ausschuss ist die aktive Mitwirkung aller Interessenträger an den genannten Maßnahmen der Schlüssel zum Erfolg. Der Appell zur Teilnahme und die Information über die Ergebnisse einer integrierten Meerespolitik in und zwischen den Mitgliedstaaten sind von grundlegender Bedeutung, um die gesetzten Ziele zu erreichen.

    4.2   Auch wenn es in diesem Vorschlag nicht um politische Inhalte geht, möchte der Ausschuss an dieser Stelle wie bereits in früheren Stellungnahmen auf die folgenden Punkte hinweisen, denen in einer integrierten Meerespolitik besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss.

    4.2.1   Die Umweltbelange der Küstengebiete in der EU und der Bedarf an internationalem Handelsverkehr, der sich in der Zunahme des Seeverkehrs niederschlägt, müssen gleichermaßen berücksichtigt werden.

    4.2.2   Nach zwei großen Schiffsunglücken, die für viel Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gesorgt haben, namentlich die Havarie der „Erika“ 1999 und das Schiffsunglück der „Prestige“ 2002, muss nach Meinung des Ausschusses ein „worst case scenario“ unter Annahme des ungünstigsten Falles ausgearbeitet werden. Trotz eines umfangreichen Legislativpakets mit rund 15 neuen Verordnungen und Richtlinien bleiben die Mitgliedstaaten in ihren Anstrengungen in zwei wichtigen Bereichen hinter dem Handlungsbedarf zurück, und zwar

    beim Bau ausreichend ausgerüsteter Hafenauffanganlagen für Ölrückstände von Schiffen, weshalb immer noch Öl auf See abgelassen wird;

    bei der Einrichtung hinreichender Notliegeplätze für Schiffe in Seenot sowie der Klarstellung der Befugnisse und Zuständigkeiten im Katastrophenfall.

    Maßnahmen zur Behebung dieser Missstände sollten in die Liste der förderfähigen Ziele aufgenommen werden.

    4.2.3   Abgesehen von der Ratifizierung des UNCLOS-Übereinkommens (United Nations Convention on the Law of the Sea – Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen) – durch mittlerweile alle EU-Mitgliedstaaten – muss auch seine Umsetzung überwacht werden. In Bezug auf die Meere, die in das Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten und Drittländern fallen, sollten nach Auffassung des Ausschusses die betreffenden Drittländer, von denen einige Assoziierungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben bzw. in Beitrittsverhandlungen mit der EU stehen, zur Ratifizierung und anschließenden Umsetzung des UNCLOS-Übereinkommens angehalten werden, da es Teil des Acquis communautaire ist.

    4.2.4   Für die Gewährleistung der erforderlichen Fortschritte in diesem Prozess schlägt der Ausschuss vor, mindestens einmal pro Jahr ein Treffen zur integrierten Meerespolitik auf Ebene der für den Mittelmeerraum zuständigen EU-Minister abzuhalten. Der Ausschuss hofft, dass diese Vorgehensweise in Zukunft auch rasch auf andere Meere wie die Ostsee, die Nordsee, den Atlantischen Ozean und das Schwarze Meer Anwendung finden wird.

    4.2.5   Für die Stärkung der internationalen Dimension der integrierten Meerespolitik sollte die Kommission nach Meinung des Ausschuss der Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf See, der Seeverkehrssicherheit und der Umweltleistung von Schiffen größeres Augenmerk schenken.

    4.2.6   Der Ausschuss weist darauf hin, dass für die Schaffung eines echten integrierten Seeverkehrsbinnenmarkts eine bessere Zusammenarbeit der Inspektionsdienste, der Küstenwache und der Marine der Mitgliedstaaten erforderlich ist, am besten im Rahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA).

    4.2.7   Hierfür sind auch ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich und ein System für eine integrierte Meeresüberwachung notwendig. In seiner einschlägigen Stellungnahme (2) betonte der Ausschuss, dass ein derartiges System derart gestaltet sein sollte, dass es in nachhaltiger Art und Weise präzise, aktuelle, qualitativ hochwertige Daten zu erschwinglichen Kosten liefert.

    4.2.8   Der Ausschuss verweist auf eine Aussage aus einer früheren Stellungnahme (3), dass er bei der Umsetzung der Meerespolitik einschl. der Raumplanung eine Rolle übernehmen kann. Dieses Angebot soll an dieser Stelle bekräftigt werden.

    Brüssel, den 16. Februar 2011

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


    (1)  ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 173;

    ABl. C 255 vom 22.9.2010, S. 103;

    ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 46;

    ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 20;

    ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 31;

    ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 50.

    (2)  ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 173.

    (3)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 31.


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