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Document 52010XX0629(02)

Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

ABl. C 169 vom 29.6.2010, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/4


Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2010/C 169/04

Ankündigung der Erteilung von Genehmigungen nach dem „Open-door“-System für die Onshore-Erdöl- und Erdgasgewinnung in Nordirland

Erteilung von Onshore-Genehmigungen für Nordirland

1.

Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 94/22/EG des Rates erklärt das Department for Enterprise, Trade and Investment (Ministerium für Unternehmen, Handel und Investitionen) hiermit, dass das Onshore-Gebiet Nordirlands gemäß den Bestimmungen des Petroleum (Production) Act (Northern Ireland) 1964 ständig für die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verfügbar ist.

2.

Laut Vorschrift 3 der Petroleum Production Regulations (Northern Ireland) 1987 in der durch die Petroleum Production (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2010 geänderten Fassung sowie Vorschrift 3 der Hydrocarbons Licensing Directive Regulations (Northern Ireland) 2010 können Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Onshore-Gebiet Nordirlands im Einklang mit den nachstehend beschriebenen Verfahren gestellt werden.

Erste Phase — Antragstellung bis 27. August 2010

3.

Interessenten haben ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein bestimmtes in einer Landkarte eingetragenes Gebiet bis zum 27. August 2010 einzureichen. Alle bis zum 27. August 2010 eingegangenen Anträge werden als am selben Tag, also am 27. August 2010 eingegangen betrachtet und entsprechend behandelt.

4.

In den Vorschriften 13 und 14 der Hydrocarbons Licensing Directive Regulations (Northern Ireland) 2010 sind besondere Regelungen für den Fall vorgesehen, dass sowohl von einem früheren Lizenzinhaber als auch von einem neuen Bewerber geeignete Anträge für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets eingehen, das vormals dem früheren Lizenzinhaber zuerkannt worden war. Liegen mehrere gleichwertige Bewerbungen vor und ist eine Erteilung der Genehmigungen im Einvernehmen mit den Antragstellern durch eine Anpassung der Gebiete, für die ein Antrag gestellt wurde, gemäß der Vorschrift 13 nicht möglich, wird die in Vorschrift 14 vorgesehene Regelung angewandt.

Spätere sukzessive Erteilung von Genehmigungen am bzw. ab dem 30. August 2010

5.

Ab 30. August 2010 kann für Gebiete, für die noch keine geeigneten Bewerbungen eingereicht bzw. keine Genehmigungen erteilt wurden, jederzeit beim Department for Enterprise, Trade and Investment ein Antrag gestellt werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Gebiet und verfügbare Informationen

6.

Welches Onshore-Gebiet im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung verfügbar ist, geht aus Landkarten hervor, die in den Räumen des Department of Enterprise, Trade and Investment (Minerals and Petroleum Branch), Colby House, Stranmillis Court, Belfast BT9 5BF, UNITED KINGDOM, eingesehen werden können. Dort sind auch Hinweise zu Lizenzen, Lizenzbedingungen und Antragstellung erhältlich. Landkarten und Hinweise können nach vorheriger Anmeldung (Tel. +44 2890388462, Fax +44 2890388461, E-Mail: minerals@detini.gov.uk) von montags bis freitags zwischen 9.30 Uhr und 16.30 Uhr oder auch auf der Website des Department of Enterprise, Trade and Investment eingesehen werden: http://www.detini.gov.uk. Die Karten werden regelmäßig nach Maßgabe der eingegangenen geeigneten Bewerbungen und der erteilten Genehmigungen aktualisiert.

Kriterien für die Prüfung der Anträge

7.

Die Anträge werden vor dem Hintergrund des fortbestehenden Bedarfs an einer raschen, gründlichen, effizienten und sicheren Erkundung von Öl- und Gasvorkommen auf dem nordirischen Festland beurteilt.

8.

Die Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

finanzielle Lebensfähigkeit und finanzielle Möglichkeiten des Antragstellers zur Ausführung der Arbeiten, die gemäß der Lizenz in der Anfangsphase gestattet sind, einschließlich des Arbeitsprogramms, das zur Bewertung des vollen Potenzials des beantragten Gebiets vorgelegt wurde;

b)

technische Fähigkeiten des Antragstellers, die für die Ausführung der gemäß der Lizenz in der Anfangsphase zulässigen Arbeiten, einschließlich der Erkundung der Aussichten auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen in dem beantragten Gebiet, nötig sind;

c)

Art und Weise, in der der Antragsteller die gemäß der Lizenz zulässigen Arbeiten durchzuführen beabsichtigt, einschließlich der Qualität des Arbeitsprogramms, das zur Beurteilung des vollen Potenzials des beantragten Gebiets vorgelegt wurde. Das Arbeitsprogramm ist so zu strukturieren, dass eine Bohrung in dem Gebiet durchgeführt wird, bevor die Anfangsphase der Lizenz (fünf Jahre) abläuft.

d)

etwaige Mängel bezüglich Effizienz und Verantwortlichkeit, die dem Antragsteller angelastet werden müssen, falls der Antragsteller Inhaber einer Lizenz nach dem Petroleum (Production) Act (Northern Ireland) 1964 ist oder war.

Betreiber

9.

Das Ministerium erteilt eine Lizenz in der Regel nur, wenn auch der vom Antragsteller gewählte Betreiber akzeptiert werden kann. Bevor das Ministerium einem Betreiber zustimmen kann, muss feststehen, dass dieser zur Planung und Durchführung der Bohrarbeiten in der Lage ist (siehe Hinweise). Zusätzlich zu den unter Punkt 8 vorstehend angegebenen Kriterien wird das Ministerium seine Bewertung der Eignung als Betreiber auf die Qualifikationen des Betreibers und seine Erfahrung hinsichtlich der Einhaltung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus stützen.

Lizenzgebühren und Kosten

10.

Bei der Einreichung eines Antrags ist eine Gebühr von 1 000 GBP zu entrichten. Das Ministerium übernimmt keine Haftung für Kosten, die einer Partei, die eine Lizenz beantragen will, oder einem Antragsteller durch die Vorbereitung oder Einreichung seines Antrags entstehen.


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