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Document 52010XG1105(01)
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council laying down the framework for the deployment of Intelligent Transport Systems in the field of road transport and for interfaces with other transport modes (first reading)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (erste Lesung)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (erste Lesung)
ABl. C 299 vom 5.11.2010, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 299/1 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (erste Lesung)
2010/C 299/01
Erklärung der Kommission zu vorrangigen Maßnahmen bei der Einführung intelligenter Verkehrssysteme
1. |
Artikel 6 Absatz 2 des Standpunkts des Rates in erster Lesung lautet wie folgt:
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2. |
Aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass sich für die Annahme der erforderlichen Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen nach Artikel 3 folgender unverbindlicher Zeitplan in Erwägung ziehen ließe: Tabelle Vorläufiger Zeitplan für die Annahme der Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen
Bei diesem vorläufigen Zeitplan wird davon ausgegangen, dass sich das EP und der Rat in einer frühzeitigen zweiten Lesung Anfang 2010 über die IVS-Richtlinie einigen. |
Erklärung der Kommission zur Haftung
Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten können eine Reihe von Haftungsfragen aufwerfen, die die breite Vermarktung einiger IVS-Dienste erheblich behindern können. Die Behandlung dieser Fragen stellt eine der vorrangigen Maßnahmen dar, die die Kommission in ihrem IVS-Aktionsplan vorgeschlagen hat.
Unter Berücksichtigung der geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Haftung und insbesondere der Richtlinie 1999/34/EG wird die Kommission die Entwicklung in den Mitgliedstaten hinsichtlich der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten genau verfolgen. Falls erforderlich, wird sie gegebenenfalls Leitlinien für die Haftung, insbesondere eine Beschreibung der Pflichten der Akteure in Bezug auf die Umsetzung und Nutzung der IVS-Anwendungen und -Dienste, ausarbeiten.
Erklärung der Kommission zur Notifizierung delegierter Rechtsakte
Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in den Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Notifizierung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.
(1) 30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.