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Document 52010XC1228(02)

Empfangsbestätigung — Bekanntmachung zur vorläufigen Einstellung mehrerer unter der Referenznummer CHAP/2010/310 registrierter Beschwerdeverfahren — Mehrere Schreiben zur kollektiven Rechtewahrnehmung in Spanien

ABl. C 353 vom 28.12.2010, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 353/17


Empfangsbestätigung — Bekanntmachung zur vorläufigen Einstellung mehrerer unter der Referenznummer CHAP/2010/310 registrierter Beschwerdeverfahren — Mehrere Schreiben zur kollektiven Rechtewahrnehmung in Spanien

2010/C 353/14

Die Europäische Kommission erhält seit einiger Zeit auf einem Standardformular basierende Schreiben zu einem möglichen Verstoß Spaniens gegen Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Zusammenhang mit der kollektiven Wahrnehmung von Rechten an geistigem Eigentum in Spanien. Die Europäische Kommission registriert diese Schreiben unter der Referenznummer CHAP/2010/310.

Angesichts der sehr zahlreichen Schreiben, die diesbezüglich bei der Kommission eingegangen sind, und um alle Beteiligten zu informieren, zugleich aber den Verwaltungsaufwand zu beschränken, veröffentlicht die Kommission diese Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie bestätigt damit den Eingang der Schreiben und informiert die Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Prüfung der Schreiben durch die Kommissionsdienststellen. Diese Bekanntmachung wird außerdem auf folgender Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/community_law/complaints/receipt/index_fr.htm

In sämtlichen Schreiben wird die Europäische Kommission auf einen Bericht der spanischen Wettbewerbsbehörde (CNC) mit dem Titel „Informe sobre la gestión colectiva de derechos de propiedad intelectual“ von Dezember 2009 (1) aufmerksam gemacht. Die Kommission wird unter Verweis auf den Bericht aufgefordert, ein Verfahren gegen Spanien wegen eines Verstoßes gegen Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 102 AEUV einzuleiten. Die Schreiben enthalten keine weiteren Angaben.

Der Bericht der CNC zielte darauf ab, den Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in Spanien aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu analysieren und Empfehlungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens sowie zur Förderung eines stärkeren Wettbewerbs zwischen den Verwertungsgesellschaften abzugeben. In dem Bericht wird auf mögliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Verwertungsgesellschaften in Spanien verwiesen, die unter Artikel 101 und/oder Artikel 102 AEUV (sowie Artikel 1 und/oder Artikel 2 der spanischen Wettbewerbsvorschriften) fallen könnten. Der Bericht enthält jedoch keine Einzelheiten zu einer möglichen Anwendung von Artikel 106 AEUV, da dieser Bereich nicht Gegenstand des Berichts ist.

Die Kommissionsdienststellen weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie nicht beabsichtigen, die Kommission aufgrund der eingegangenen Schreiben um die Einleitung eines Verfahrens gegen Spanien zu ersuchen. Die CNC hat eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens erarbeitet, um einen stärkeren Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften zu ermöglichen. Nun müssen die zuständigen Behörden diese Empfehlungen prüfen und entsprechende Schlüsse ziehen. Darüber hinaus ist die CNC derzeit selbst mit Fällen von angeblichen Verstößen der Verwertungsgesellschaften gegen Artikel 101 und/oder Artikel 102 AEUV (bzw. die entsprechenden spanischen Rechtsvorschriften) befasst. Vor diesem Hintergrund und angesichts des der Kommission zustehenden Ermessensspielraums bei der Entscheidung, gegen einen Mitgliedstaat das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 106 AEUV zu eröffnen, wäre die Einleitung einer Untersuchung auf der Grundlage der eingegangenen Schreiben unverhältnismäßig aufwändig.

Das Recht der Beschwerdeführer, den zuständigen Behörden weitere Beschwerden zu übermitteln, falls sie davon ausgehen, dass die Verwertungsgesellschaften gegen Artikel 101 und/oder 102 AEUV verstoßen haben, ist hiervon nicht berührt. Die Kommission ist außerdem befugt, zu einem späteren Zeitpunkt gegen Spanien vorzugehen, sollte sie Informationen über einen möglichen Verstoß gegen Artikel 106 AEUV erhalten.

Die Beschwerdeführer können innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur vorgeschlagenen Einstellung des Verfahrens oder zu sämtlichen anderen Aspekten dieser Angelegenheit, die sie für zweckdienlich halten, Stellung nehmen. Nach Fristablauf eingegangene Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.


(1)  Verfügbar unter http://www.cncompetencia.es/Inicio/Informes/Estudios/tabid/228/Default.aspx


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