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Document 52010XC1223(05)

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden

ABl. C 352 vom 23.12.2010, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/27


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden

2010/C 352/18

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP (1) wird die Gemeinschaft aufgefordert zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen und daher in der nach den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen UNSCR 1533(2004), 1596(2005), 1807(2008) und 1857(2008) erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß UNSCR 1533(2004) eingesetzten VN-Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden,

die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung.

Personen, die den Zugang zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo verhindern,

Personen oder Einrichtungen, die illegale bewaffnete Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo durch illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen unterstützen.

2.

Der VN-Ausschuss hat am 1. Dezember 2010 beschlossen, vier natürliche Personen in die einschlägige Liste aufzunehmen. Die betroffenen natürlichen Personen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die vorstehend genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse: http://www.un.org/sc/committees/dfp.shtml

3.

Im Anschluss an die unter Punkt 2 genannten Beschlüsse der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 (2) angenommen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3), geändert wird.

Daher finden die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 auf die betreffenden natürlichen Personen Anwendung:

a)

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die ihnen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ihnen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen (Artikel 2), und

b)

das Verbot, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 aufgrund des Beschlusses der Vereinten Nationen vom 1. Dezember 2010 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates aufgenommenen natürlichen Personen können der Kommission ihren Standpunkt zu ihrer Aufnahme in die Liste mitteilen. Die Mitteilung ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

‘Restrictive measures’

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen natürlichen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die personenbezogenen Daten der in die Listen der Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 aufgenommenen natürlichen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. Einsicht oder Berichtigung persönlicher Daten), sind an die vorstehend unter Punkt 4 genannte Anschrift der Kommission zu richten.

7.

Die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für Grundausgaben oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.

(2)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 11.

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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