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Document 52010XC1223(01)

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 29. September 2010 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.315 — ENI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6701) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 352 vom 23.12.2010, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 29. September 2010

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/39.315 — ENI)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6701)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 352/10

Am 29. September 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)  (1). Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (2) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse verfügbar:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39315

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an die ENI SpA (im Folgenden „ENI“) gerichtet. Um die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken auszuräumen, hat ENI Verpflichtungen angeboten, die mit dem Beschluss für bindend erklärt werden.

2.   VERFAHREN

(2)

Am 5. Mai 2006 wurden unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von ENI, seinen Tochtergesellschaften und den von ENI kontrollierten Unternehmen durchgeführt, die im Bereich des Gastransports nach und in Italien tätig sind. Am 20. April 2007 leitete die Kommission ein Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (4) ein. Am 6. März 2009 legte die Kommission ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte dar (5). Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde ENI mit Schreiben vom 9. März 2009 zugestellt. Am 1. Oktober 2009 widersprach ENI den darin getroffenen Feststellungen. Am 27. November 2009 fand eine mündliche Anhörung statt. Als Reaktion auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken bot ENI der Kommission am 4. Februar 2010 an, Verpflichtungen einzugehen (6). Am 5. März 2010 wurde nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung der Bedenken der Kommission und der angebotenen Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der interessierte Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Verpflichtungen Stellung zu nehmen (7). Am 27. April 2010 unterrichtete die Kommission ENI über die Stellungnahmen interessierter Dritter, die nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingegangen waren. Am 10. Mai 2010 übermittelte ENI Klarstellungen zu diesen Stellungnahmen. Die nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verlangten zusätzlichen Auskünfte wurden von dem Unternehmen am 24. Mai 2010 erteilt.

(3)

Am 8. Juli 2010 übermittelte ENI eine geänderte Fassung der angebotenen Verpflichtungen, um den Antworten auf den Markttest Rechnung zu tragen (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).

(4)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 9. September 2010 eine befürwortende Stellungnahme (8) ab. Der Anhörungsbeauftragte legte seinen Abschlussbericht am 13. September 2010 vor (9).

3.   IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE GEÄUSSERTE BEDENKEN

(5)

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission die Auffassung, dass ENI seine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 102 AEUV missbraucht haben könnte, indem das Unternehmen für seine internationalen Fernleitungen, über die Gas nach Italien transportiert wird, systematisch und gezielt eine Strategie der Lieferverweigerung anwendete, insbesondere für die TENP (10)-, die Transitgas (11)- und die TAG-Fernleitung (12).

(6)

Die systematische, gezielte Strategie der Lieferverweigerung könnte (durch Kapazitätshortung, durch ein Kapazitätsangebot in wenig attraktiver Form und durch strategische Beschränkung der Investitionen in den Ausbau der Kapazitäten) für die Wettbewerber von ENI die Möglichkeiten verringert haben, über das internationales Netz von ENI Gas nach Italien zu transportieren. Die Verschließung des Zugangs zu den Importleitungen würde daher die Fähigkeit und das Interesse der Wettbewerber beschränken, auf den nachgelagerten Gasversorgungsmärkten in Italien einen wirksamen Wettbewerb zu entwickeln. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ENI die Strategie verfolgt haben könnte, die internationalen Transportkapazitäten bewusst knapp zu halten, um die Gaseinfuhren Dritter nach Italien zu begrenzen und seine Gewinne auf den nachgelagerten Gasversorgungsmärkten zu schützen. Nach Auffassung der Kommission hätte die Lieferverweigerungsstrategie in dieser Sache, wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt, ihre Grundlage in dem Interessenkonflikt, in dem sich ein marktbeherrschender Anbieter wie ENI, der die Fernleitungen und gleichzeitig die Gasversorgung kontrolliert, zwangsläufig befindet. Diese Verhaltensweise ginge dann zulasten dritter Transportkunden und letztlich der Endverbraucher auf den nachgelagerten Gasversorgungsmärkten in Italien.

4.   VERPFLICHTUNGEN

(7)

ENI hat sich verpflichtet, seine derzeitigen Beteiligungen an den Unternehmen, die die internationalen Gasfernleitungen (TENP, Transitgas und TAG) betreiben, an einen geeigneten Erwerber zu veräußern (13), der von ENI unabhängig und nicht mir ihm verbunden ist und der prima facie wettbewerbsrechtlich unbedenklich erscheint.

(8)

Seine Beteiligung an der TAG-Fernleitung wird ENI an ein direkt oder indirekt vom italienischen Staat kontrolliertes öffentliches Unternehmen (14) veräußern.

(9)

Ferner verpflichtet sich ENI, vom 22. Dezember 2009 bis zum Abschluss der Veräußerung in seiner Eigenschaft als Benutzer der TAG-, der TENP- und der Transitgas-Fernleitung keinen Transportvertrag zu verlängern bzw. zu erneuern und keinen neuen Transportvertrag zu schließen, außer im Hinblick auf etwaige künftige Auktionen oder andere öffentliche Zuteilungsverfahren für Gegenstromkapazitäten zur Versorgung anderer Märkte als des italienischen Marktes.

(10)

Die endgültigen Verpflichtungen von ENI sind ausreichend, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken wirksam zu beseitigen. Denn das wettbewerbswidrige Verhalten von ENI war darauf zurückzuführen, dass es in seinem Interesse lag, die Margen bei der Gaslieferung zu schützen und gleichzeitig die Einnahmen aus dem Gastransport zu vernachlässigen. Unter der Voraussetzung, dass die Beteiligungen an den Fernleitungen an geeignete Erwerber veräußert werden, die von ENI unabhängig und nicht mir ihm verbunden sind und die prima facie wettbewerbsrechtlich unbedenklich erscheinen, sind die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen daher geeignet, den sich aus der vertikalen Integration des Unternehmens ergebenden strukturellen Interessenkonflikt zu lösen.

(11)

Die Verpflichtungen in ihrer endgültigen Form sind auch erforderlich, da keine Verhaltenszusage die geäußerten Bedenken so wirksam beseitigen würde wie die Veräußerung der Beteiligungen an den Fernleitungsnetzbetreibern. Die Zusage von ENI, seine Beteiligungen an den internationalen Gasfernleitungen (TENP, Transitgas und TAG) zu veräußern, ist eine strukturelle Maßnahme der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgesehenen Art. Ohne diese strukturelle Abhilfemaßnahme würde einem vertikal integrierten Gasunternehmen der Anreiz, sich weiter wettbewerbswidrig zu verhalten, nicht genommen und es bestünde daher die Gefahr, dass die mutmaßliche Zuwiderhandlung nicht wirksam abgestellt würde.

(12)

Nicht zuletzt wegen der großen Zahl der Gaskunden auf den nachgelagerten Märkten in Italien und des erheblichen potenziellen Schadens für sie sind die Verpflichtungen als geeignet und angemessen zu betrachten.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(13)

Auf der Grundlage der angebotenen Verpflichtungen wird in dem Beschluss festgestellt, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht und dass daher in dieser Sache das Verfahren unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingestellt werden sollte.


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 AEUV getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen des Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(5)  Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellt auch eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dar.

(6)  Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(7)  ABl. C 55 vom 5.3.2010, S. 13.

(8)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(9)  Siehe Seite6 dieses Amtsblatts.

(10)  Über die TENP- und die Transitgas-Fernleitung kann nordeuropäisches Gas über Deutschland und die Schweiz nach Italien eingeführt werden. Die TENP-Fernleitung wird von ENI (gemeinsam mit E.ON) kontrolliert. Denn ENI kontrolliert die Gas Transport GmbH, über die das Unternehmen eine Kontrollmehrheit von 49 % an der Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH & Co, der Eigentümerin und Betreiberin der TENP-Fernleitung, hält. ENI hat die ausschließliche Kontrolle über den Fernleitungsnetzbetreiber, die Eni Gas Transport Deutschland SpA., die die TENP-Fernleitung für den von ENI gehaltenen Teil der Transportrechte (d. h. […] % ihrer Kapazität) betreibt.

(11)  Die Transitgas-Fernleitung wird von der ENI (gemeinsam mit Swissgas) kontrolliert. ENI ist mit 46 % an der Transitgas AG beteiligt. ENI hat auch die ausschließliche Kontrolle über den Fernleitungsnetzbetreiber, die Eni Gas Transport International SA (ENI GTI), die die Transitgas-Fernleitung für den von ENI gehaltenen Teil der Kapazitätsrechte verwaltet und betreibt (d. h. Erdgastransportleistungen erbringt, einschließlich der Vermarktung des von ENI gehaltenen Teils von rund […] % der Kapazität dieser Fernleitung).

(12)  Durch die TAG-Fernleitung kann Gas aus Russland nach Italien eingeführt werden. Gemeinsam mit OMV kontrolliert die ENI den Fernleitungsnetzbetreiber (Trans Austria Gasleitung GmbH), der sämtliche Kapazitätsrechte für den Transport von Erdgas durch die TAG-Fernleitung innehat. ENI hat Anspruch auf rund […] % der Transportrechte für die bestehende Kapazität der TAG-Fernleitung.

(13)  Im Einzelnen hat ENI sich verpflichtet, seine Beteiligungen an den Fernleitungsbetreibern und gegebenenfalls den Zweckgesellschaften zu veräußern, denen die Anteile an den Fernleitungsbetreibern und die Vermögenswerte gehören.

(14)  Nach Auffassung der Kommission kann die Cassa Depositi e Prestiti Spa als geeigneter Erwerber angesehen werden.


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