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Document 52010XC1127(02)

    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    ABl. C 322 vom 27.11.2010, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 322/27


    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    2010/C 322/06

    1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

    3.   Frist

    Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

    4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Zeitpunkt des Außerkrafttretens

    Totgebrannter (gesinterter) Magnesit

    Volksrepublik China

    Antidumpingzoll

    Verordnung (EG) Nr. 716/2006 des Rates (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 1)

    13.5.2011


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Fax +32 22956505.


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