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Document 52010XC0921(02)

Vorschlag zur Einstellung der Beschwerde CHAP 2010/19

ABl. C 253 vom 21.9.2010, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/5


Vorschlag zur Einstellung der Beschwerde CHAP 2010/19

2010/C 253/03

Die Dienststellen der Kommission haben ihre Untersuchung der Beschwerde CHAP 2010/19 abgeschlossen. Diese betraf die Vergütung von Personen ohne ärztliche Grundausbildung, die in Italien Zugang zur Facharztausbildung in den folgenden sechs Fachgebieten haben: klinische Biochemie, Mikrobiologie und Virologie, klinische Pathologie, medizinische Genetik, Trophologie sowie medizinische Pharmakologie.

Nach Prüfung der Beschwerde und der von den Beschwerdenführern eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts sind die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss gekommen, dass in diesem Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2005/36/EG festgestellt werden kann.

Da die Richtlinie 93/16/EWG ausschließlich für Ärzte gilt, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Facharztanwärtern eine angemessene Vergütung zuzusichern, nur dann Anwendung, wenn es sich um Personen mit abgeschlossener ärztlicher Grundausbildung handelt. Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus der Richtlinie 82/76/EWG, durch die die Richtlinie 75/363/EWG geändert wurde. Beide Richtlinien sind in der Richtlinie 93/16/EWG kodifiziert worden, die ihrerseits durch die Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben wurde. In Artikel 25 Absatz 3 der letztgenannten Richtlinie ist eine solche angemessene Vergütung für Ärzte mit abgeschlossener Grundausbildung vorgesehen.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 82/76/EWG endete am 1. Januar 1983. Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 7. Juli 1987 fest, dass Italien insofern seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, als es die Richtlinie 82/76/EWG nicht fristgerecht umgesetzt hat. Mit dem 1991 erlassenen und seit 1. September 1991 geltenden Gesetzesdekret Nr. 257/91 setzte Italien die Richtlinie um.

Die Tatsache, dass in Italien Personen mit bestimmten anderen wissenschaftlichen Abschlüssen als der ärztlichen Grundausbildung zur Facharztausbildung in bestimmten Bereichen zugelassen werden, ändert nichts an der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, allen Ärzten in Facharztausbildung eine angemessene Vergütung zu garantieren.

Daher werden die beteiligten Dienststellen der Kommission die registrierte Beschwerde zu den Akten legen, sofern innerhalb von vier Wochen ab Datum dieser Veröffentlichung keine neuen Hinweise auf einen Verstoß eingehen.


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