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Document 52010XC0914(01)

Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 247 vom 14.9.2010, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/2


Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 247/02

Beihilfe Nr.: XF 5/10

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Region/Bewilligungsbehörde: NUTS 1 – všetky regióny v rámci Slovenskej republiky, t.j. Bratislavský kraj, Západné Slovensko, Stredné Slovensko a Východné Slovensko.

Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Schéma štátnej pomoci na zabezpečenie mimoprodukčných funkcií rybníkov a malých vodných nádrží osobitne vhodných na chov rýb (Staatliche Beihilfe zur Sicherstellung der nichtproduktiven Funktionen von Teichen und kleinen Wasserbehältern, die für die Fischzucht geeignet sind).

Rechtsgrundlage:

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (im Folgenden nur „Verordnung der Kommission“),

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds,

Artikel 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006) (im Folgenden nur „Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates“),

§ 27 nariadenia vlády SR č. 264/2009 Z. z zo 17. júna 2009 o podporných opatreniach v pôdohospodárstve v znení neskorších predpisov (im Folgenden nur „Verordnung der slowakischen Regierung“),

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9.8.2008,

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov (im Folgenden nur „Gesetz über staatliche Beihilfen“).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: Voraussichtlicher Umfang der Mittelausstattung der Regelung für das Jahr 2010: 200 000 EUR.

Voraussichtlicher Gesamtbetrag der jährlichen Mittelausstattung für die Beihilfe ab dem Jahr 2010: 200 000 EUR

Voraussichtlicher Gesamtbetrag für die Beihilfe im Zeitraum 2010-2013: 800 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

H.1.

Bei der Berechnung des Zuschusses werden höchstens folgender Beihilfesätze angewandt:

a)

500 EUR/ha,

b)

2 100 EUR/ha oder

c)

2 500 EUR/ha.

Die Beihilfe wird berechnet als Produkt der Fläche der Fischzuchtanlage, die in der Bescheinigung angegeben ist, und des in Artikel H.1 dieser Regelung aufgeführten Beihilfesatzes, wobei die Größe der Fischzuchtanlage mindestens 1 ha beträgt.

H.2.

Die Beihilfe kann dem Tierhalter im betreffenden Kalenderjahr über die fünf anschließenden Jahre gewährt werden.

H.3.

Die Höhe der Beihilfe wird von der landwirtschaftlichen Zahlstelle gemäß § 31 Absatz 10 der Verordnung der slowakischen Regierung berechnet.

Bewilligungszeitpunkt: Februar 2010.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Gewährung eines Ausgleichs für die Anwendung von Erzeugungsverfahren der Aquakultur, die dazu beitragen, die Umwelt zu schützen und zu verbessern und die Natur zu erhalten.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 12 der Verordnung der Kommission.

Betroffene Tätigkeit: Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen

Abschnitt A — Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Einteilung gemäß NACE Rev. 2)

Unterteilung

Abteilung 03 — Fischerei und Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Bewilligungsbehörde:

Ministerstvo pôdohospodárstva SR

Dobrovičova ul. 12

812 66 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel. +421 259266111

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.land.gov.sk/sk/index.php?navID=161&id=2059

Begründung: Das operationelle Programm für den Fischereisektor in der Slowakischen Republik („Rybné hospodárstvo SR 2007 – 2013“) umfasst eine Maßnahme zur Verbesserung der Haltungsbedingungen und des Umweltschutzes in Form der Ausschlämmung. Die im Rahmen dieser Beihilferegelung gewährten Zuschüsse sind ergänzende Hilfen zur Unterstützung des oben genannten Ziels mittels der Anwendung von Gewässerschutzmaßnahmen (Ablassen von Teichen und anschließendes Ausschlämmen — teilweiser Ausgleich der entgangenen Einnahmen und der gestiegenen Kosten).

Das operationelle Programm „Rybné hospodárstvo SR 2007 – 2013“ umfasst keine Tätigkeiten bzw. Maßnahmen, die Gegenstand der Unterstützung dieser Beihilferegelung sind und kann nicht zu einer doppelten Finanzierung aus zwei unterschiedlichen Quellen führen. Die Antragsteller für die Beihilfe sind außerdem verpflichtet, ehrenwörtlich zu erklären, dass sie keine Beihilfe für diese Maßnahme aus den EU-Entwicklungsprogrammen oder anderen öffentlichen Quellen beziehen. Für den Fall, dass Verstöße gegen diese Bedingung festgestellt werden, läuft der Empfänger dieser Beihilfe Gefahr, die Straftat des Subventionsbetrugs gemäß § 225 des Gesetzes Nr. 300/2005 Z. z. des Strafgesetzbuchs in der neuesten Fassung zu begehen.


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