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Document 52010XC0720(01)

    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 196 vom 20.7.2010, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 196/3


    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    2010/C 196/03

    Beihilfe Nr.: XA 36/10

    Mitgliedstaat: Dänemark

    Region: —

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Bekendtgørelse om tilskud til fremme af dyrkning efter retningslinjerne for integreret plantebeskyttelse (IPM)

    Rechtsgrundlage: Tekstanmærkning til nr. 151 ad § 24.21.02 i finanslov for finansåret 2010

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Ausgaben im Rahmen der Beihilferegelung werden mit 6,4 Mio. DKK pro Jahr veranschlagt.

    Beihilfehöchstintensität: 100 %

    Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung durch die Europäische Kommission.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet.

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilferegelung fällt unter Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Beihilfegewährung zielt darauf ab, an die landwirtschaftlichen Primärerzeuger in Acker-, Garten- und Obstbau wissenschaftliche Informationen über den Pestizideinsatz zu vermitteln, indem gezielte Beratungsleistungen über den Anbau nach den Leitlinien des Integrierten Pflanzenschutzes (IPM) gefördert werden.

    Endbegünstigte der Beihilferegelung sind die Primärerzeuger.

    Zuschussfähig sind die Ausgaben, die den Beratern bei der Vermittlung von wissenschaftlichen Informationen über den Integrierten Pflanzenschutz und dessen Ergebnisse an die Primärerzeuger entstehen, einschließlich Beraterhonorar sowie Unkosten bei der praktischen Vermittlung auf Betriebsebene, für Veröffentlichungen, Webseitengestaltung usw.

    Die Beratungsleistungen umfassen keine direkten Beihilfezahlungen an die Primärerzeuger.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Acker-, Garten- und Obstbau

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    FødevareErhverv

    Nyropsgade 30

    1780 København V

    DANMARK

    (Direktorat Land- und Ernährungswirtschaft des dänischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei)

    Internetadresse: Dänische IPM-Webseite

    http://ferv.fvm.dk/IPM_-_integreret_plantebeskyttelse.aspx?ID=54243

    Bekendtgørelse nr. 409 af 21. april 2010 om tilskud til fremme af dyrkning efter retningslinjerne for integreret plantebeskyttelse — IPM (Verordnung Nr. 409 vom 21. April 2010 über Zuschüsse zur Förderung des Anbaus nach den Leitlinien des Integrierten Pflanzenschutzes — IPM)

    http://ferv.fvm.dk/IPM_-_integreret_plantebeskyttelse.aspx?ID=54243

    Sonstige Auskünfte: Forschung, Entwicklung und Demonstrationsvorhaben sind im Rahmen der Beihilferegelung nicht förderfähig.

    Beihilfe Nr.: XA 44/10

    Mitgliedstaat: Spanien

    Region: —

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Apoyo técnico

    Rechtsgrundlage: Real Decreto 202/2010, de 1 de marzo, por el que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas a las agrupaciones de productores de plantas vivas y productos de la floricultura para mejorar la producción, la comercialización y la formación del sector.

    Real Decreto/…/2010, de … de … de 2010, por el que se modifica el Real decreto 202/2010, de 1 de marzo, por el que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas a las agrupaciones de productores de plantas vivas y productos de la floricultura para mejorar la producción, la comercialización y la formación del sector.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährliche Gesamtkosten: 2 083 333 EUR.

    Die Gesamtobergrenze für die in Absatz 1 bis 3 der Verordnung dargelegten Beihilfen liegt bei 300 000 EUR pro Erzeugergemeinschaft bei über einen Höchstzeitraum von 3 Jahren durchgeführten Maßnahmen.

    Beihilfehöchstintensität: 50 % des Gesamtbetrags der tatsächlich getätigten Ausgaben, falls diese durch Erzeugergemeinschaften erfolgen, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.

    Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Kennnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2013.

    Zweck der Beihilfe:

    Zweck:

    Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Sektor „Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels“.

    Angewandte(r) Artikel:

    Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2007.

    Beihilfefähige Kosten:

    a)

    Schulung und Ausbildung von Landwirten und Landarbeitern; insbesondere können die Kosten zur Organisation von Ausbildungsprogrammen sowie Reise- und Verpflegungskosten der Teilnehmer beihilfefähig sein.

    b)

    Organisation und Teilnahme an Wissensaustauschforen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen des Sektors „Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels für Zierzwecke“. Insbesondere sind Reisekosten, Kosten für erforderliche Veröffentlichungen, Miete für die Ausstellungsräume und symbolische Preise bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner beihilfefähig.

    c)

    Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Websites mit Informationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Ministerio de Medio Ambiente, y Medio Rural y Marino

    Paseo de Infanta Isabel, 1

    28014 Madrid

    ESPAÑA

    Internetadresse: http://www.mapa.es/ministerio/pags/normas/ayudas_floricultura.pdf

    http://www.mapa.es/ministerio/pags/normas/modificacion_RD202_2010.pdf

    Sonstige Auskünfte: —

    Beihilfe Nr.: XA 67/10

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Gorizia

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Norme di attuazione della Legge 700 del 1975 relative agli aiuti alle imprese agricole

    Rechtsgrundlage:

    Norme di attuazione approvate con delibera n. 24/FG dd. 10.3.2010;

    Delibera n. 155/FG dd. 17.11.2008«Regolamento per la gestione del Fondo Gorizia»;

    Legge regionale Friuli Venezia Giulia n. 30 del 28.12.2007, art. 5, comma 76;

    Legge 27 dicembre 1975, n. 700.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Höchstens 1 Million EUR pro Jahr für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität entspricht den Vorgaben von Artikel 4 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“, Artikel 5 „Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden“, Artikel 7 „Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte“, Artikel 12 „Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien“, Artikel 14 „Förderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität“ und Artikel 15 „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“.

    Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

    Zweck der Beihilfe: In den Durchführungsbestimmungen, die mit dem Beschluss Nr. 24/FG vom 10.3.2010 erlassen wurden, sind die Bewilligungskriterien für die nachstehend genannten Arten von Beihilfen festgelegt, die an kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden können:

    Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006);

    Beihilfen für die Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden (Artikel 5);

    Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte (Artikel 7);

    Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien (Artikel 12);

    Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität (Artikel 14);

    Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor (Artikel 15).

    Die zuschussfähigen Ausgaben erfüllen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 für die jeweilige Art von Beihilfen.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der landwirtschaftlichen Primärerzeugung

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Gorizia

    Via Crispi 10

    34170 Gorizia GO

    ITALIA

    http://www.go.camcom.it

    Internetadresse: http://www.go.camcom.it/allegati/pdf/fondogorizia/norme_attuaz_L700_agricoltura.pdf

    Sonstige Auskünfte: Kontaktperson bei der Handelskammer Gorizia:

    Sig. Antonio LUISA

    Tel. +39 0481384293

    Beihilfe Nr.: XA 73/10

    Mitgliedstaat: Königreich Spanien

    Region: —

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación criadores caballos de pura raza española de la Comunidad Valenciana

    Rechtsgrundlage: Proyecto de Real Decreto por el que se establecen las bases reguladoras de las ayudas para la renovación del parque nacional de maquinaria agrícola (pendiente de publicación en el Boletín Oficial del Estado).

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die öffentlichen Gesamtausgaben, die zur Gewährung an die Empfänger der Beihilfe vorgesehen sind, werden sich im Jahre 2010 auf einen Höchstbetrag von insgesamt 4 Millionen EUR belaufen.

    Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 und unter der Bedingung, dass die in Artikel 4 Absatz 9 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht überschritten werden, ist die Beihilfehöchstintensität wie folgt:

    Ebenso dürfen die Beihilfen die in Artikel 4 Absatz 2 der besagten Verordnung festgelegten beihilfefähigen Prozentsätze der Investitionen nicht überschreiten.

    Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Kennnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission, wobei eine Bewilligung vor diesem Datum nicht möglich ist.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013. Die Beihilfen werden jährlich zugewiesen.

    Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe ist die Festlegung grundlegender Vorschriften für die staatlichen Beihilfen zur Förderung der Erneuerung des nationalen Fuhrparks von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und selbstfahrenden Maschinen für die Landwirtschaft unter Wettbewerbsbedingungen. Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten, die der Verschrottung von Einheiten der ältesten Maschinen und deren Ersetzung durch neue landwirtschaftliche Zugmaschinen und neue Maschinen entsprechen, die durch die Ausstattung mit moderner Technik die Arbeitsbedingungen verbessern, eine höhere Energieeffizienz und eine geringere Auswirkung auf die Umwelt haben. (Artikel 1).

    Die Beihilfe ist mit 80 EUR pro PS der verschrotteten landwirtschaftlichen Zugmaschine oder selbstfahrenden Maschine festgelegt und enthält verschiedene Ergänzungen je nach begünstigter Person, ihres Betriebs, Merkmalen der verschrotteten Maschinen und der neu erworbenen Maschine. Die Obergrenzen der Beihilfe, auf die oben Bezug genommen wurde, sind ihrerseits durch die Ausführungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen für kleine und mittlere landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, durch die die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geändert wurde, und unter der Bedingung begrenzt, dass die in den nachfolgenden Absätzen oder in Artikel 4 Absatz 9 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht überschritten werden.

    Die Gewährung dieser Beihilfe gründet auf Artikel 4 Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    Die Beihilfen zu den Käufen werden nach Antragsstellung gewährt.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärproduktion.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

    Paseo Infanta Isabel, 1

    28014 Madrid

    ESPAÑA

    Internetadresse: Der vollständige Wortlaut der Kriterien und Bedingungen der Regelung ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

    http://www.mapa.es/ministerio/pags/normas/renove_060410.pdf

    Sonstige Auskünfte: Die durch diesen Erlass geregelten Subventionen sind mit anderen Beihilfen kompatibel, ganz gleich welcher Art, die die öffentliche Verwaltung oder andere öffentliche oder private Einrichtungen zum selben Zweck gewähren, und zwar mit den Einschränkungen, die in Artikel 19 der Verordnung (EG) 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, durch die die Verordnung (EG) 70/2001 geändert wurde, festgelegt sind, und unter der Bedingung, dass die in Artikel 4 Absatz 9 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht überschritten werden.

    Allerdings hat der gleichzeitige Erhalt von Beihilfen zum selben Zweck von verschiedenen Verwaltungen oder öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen Einrichtungen eine anteilsmäßige Reduzierung entsprechend dem Betrag der durch diesen Erlass geregelten Subventionen bis hin zur Angleichung an die besagte Obergrenze zur Folge, wenn der Gesamtbetrag der von den einzelnen Leistungsempfängern erhaltenen Subventionen diese Obergrenze überschreitet.

    Wenn die Subventionssumme dann immer noch eine Beihilfeintensität hat, die über der festgelegten Beihilfehöchstintensität im Gemeinschaftsrecht liegt, wird diese bis zur besagten Obergrenze gesenkt.

    Beihilfe Nr.: XA 76/10

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: —

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Incentivi per l’acquisto di macchine agricole

    Rechtsgrundlage: Art. 4 decreto-legge 25 marzo 2010, n. 40

    Decreto del Ministero dello Sviluppo economico del 26 marzo 2010

    Circolare del Ministero dello Sviluppo economico del 20 aprile 2010

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 20 Millionen EUR

    Beihilfehöchstintensität: 10 % der zuschussfähigen Ausgaben

    Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Laufzeit der Beihilfe endet, sobald die Haushaltsmittel erschöpft sind, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010.

    Zweck der Beihilfe: Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001.

    Mit der Investitionsbeihilfe werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

    Ziel der Beihilfe ist ein deutlich erhöhtes Sicherheitsniveau für die in der Landwirtschaft Beschäftigten im Vergleich zu Maschinen oder Traktoren derselben Art, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gebracht wurden. Eine solche Verbesserung ist zweifellos auch in Bezug auf die Umweltverträglichkeit der neuen Maschinen und Traktoren gegeben, die unter Einhaltung der im Runderlass vom 20. April 2010 aufgeführten geltenden rechtlichen Bestimmungen verglichen mit Maschinen, die vor 2004 in Verkehr gebracht wurden, geringere Emissionen gasförmiger und anderer von Verbrennungsmotoren erzeugter Schadstoffe verursachen.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Ministry of Economic Development

    Via Molise 2

    00187 Roma RM

    ITALIA

    Tel. +39 0647051

    Internetadresse: http://www.sviluppoeconomico.gov.it/Dipartimenti/index.php?sezione=Dipartimenti&tema_dir=tema2&id=40

    Sonstige Auskünfte: —


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