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Document 52010XC0512(04)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien

ABl. C 123 vom 12.5.2010, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/11


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien

2010/C 123/06

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 12. Februar 2010 eingereicht. Antragsteller sind zwei EU-Hersteller, DSM und Sandoz, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten EU-Produktion bestimmter Breitbandantibiotika entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Code ex 2941 10 00 und ex 2941 90 00 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Derzeit gelten endgültige Ausgleichszölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 des Rates (3) auf Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2008 (4), eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Die Antragsteller haben Beweise dafür vorgelegt, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung zu rechnen wäre und folglich mit einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

Angeblich gewährt die indische Regierung den Ausführern/Herstellern der betroffenen Ware eine Reihe von Subventionen und wird dies auch weiterhin tun. Bei den Subventionen handele es sich um das „Advance Authorisation Scheme“ (Vorabgenehmigungsregelung), das „Duty Entitlement Passbook Scheme“ (Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für die Ausfuhr bestimmter Waren), das „Export Promotion Capital Goods Scheme“ (Exportförderung mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter), das „Focus Market Scheme“ (Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder), die Regelung für Ausfuhrkredite, Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung, Vorteile für Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen/für exportorientierte Betriebe sowie die beiden regionalen Regelungen „Punjab Industrial Incentive Scheme“ und „Gujarat Industrial Incentive Scheme“.

Die Gesamthöhe der Subvention wird als erheblich eingeschätzt.

Es wird geltend gemacht, dass es sich bei den genannten Regelungen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der indischen Zentralregierung oder regionaler Regierungen beinhalteten und die Empfänger, d. h. die Ausführer/Hersteller bestimmter Breitbandantibiotika, bevorteilten. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung abhängig und/oder würden nur bestimmten Wirtschaftszweigen und/oder Regionen gewährt und seien daher spezifisch und anfechtbar.

Ferner sei die derzeit verbesserte Schädigungslage in erster Linie auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen; sollten erneut große Mengen zu subventionierten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union — bei Außerkrafttreten der Maßnahmen — wahrscheinlich erneut stärker geschädigt. Außerdem dürften die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen aufgrund des Ausfuhrpotenzials der ausführenden Hersteller weiter ansteigen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Subventionierung und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 27 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in die Union und in andere Drittländer (getrennt aufzuführen) erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in kg),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in kg),

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion und der Produktionsmenge (in kg) der betroffenen Ware, der Produktionskapazität und den Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten,

Angabe dazu, ob das Unternehmen mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden ist; in diesem Fall muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen,

Angabe dazu, ob das Unternehmen ein anerkannter exportorientierter Betrieb ist,

Angabe dazu, ob das Unternehmen in einer „Export Processing Zone“ niedergelassen ist.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlands und allen bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist vorzulegen.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union und den bekannten Herstellerverbänden in der Union, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Indien, den bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in Indien, den bekannten Einführern, den bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass die Subventionierung und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission den bekannten Unternehmen des EU-Wirtschaftszweigs, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 31 der Grundverordnung vorgelegte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Vorlage der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen vorlegen, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist vorlegen.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 22 Absatz 3 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen und die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 21 vom 28.1.2010, S. 40.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 1.

(5)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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