EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52010XC0324(04)
Summary information communicated by Member States on State aid granted in conformity with Commission Regulation (EC) No 736/2008 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises active in the production, processing and marketing of fisheries products (Text with EEA relevance)
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 74 vom 24.3.2010, p. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/10 |
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 74/07
Beihilfe Nr.: XF 16/09
Mitgliedstaat: Slowakische Republik
Region/Bewilligungsbehörde: NUTS 1 — Slowakische Republik
Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Schéma štátnej pomoci na úhradu straty na rybách v dôsledku nariadeného opatrenia
Rechtsgrundlage: članok 25 nariadenia vlády Slovenskej republiky č. 264/2009 Z. z. zo 17. júna 2009 o podporných opatreniach v pôdohospodárstve v znení neskorších predpisov
članok 19a ods. 1 zákona č. 194/1998 Z. z. o Šľachtení a plemenitbe hospodárskych zvierat a o zmene a doplnení zákona č. 455/1991 Zb. o živnostenskom podnikaní v znení neskorších predpisov
zákon č. 39/2007 Z. z. o veterinarnej starostlivosti v znení neskorších predpisov
zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: Für 2009 sind Gesamtmittel von 190 000 EUR (5,72 Mio. SKK) vorgesehen.
Ab 2009 sind jährliche Mittel von 190 000 EUR (5 720 000 SKK) vorgesehen.
Die Gesamtmittel für den Zeitraum 2009—2013 belaufen sich auf 950 000 EUR (28 620 000 SKK).
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe zum Ausgleich von Fischverlusten durch eine verpflichtende Veterinärmaßnahme kann den Fischzüchtern bis zu einem Niveau von 100 % der berechneten Verluste abzüglich eventueller Versicherungszahlungen sowie bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 EUR je Fischzüchter und Kalenderjahr gewährt werden.
Diese Beihilfeintensität (30 000 EUR) ist der Höchstbetrag der geplanten Stützung für einzelne Fischzüchter in dem betreffenden Kalenderjahr.
Verluste werden ausschließlich auf der Grundlage des Marktwertes von Fischen berechnet, die durch eine Seuche verendet sind oder infolge verpflichtender, von den staatlichen Veterinärbehörden angeordneter Veterinärmaßnahmen getötet wurden.
Legt der Fischzüchter keinen Sachverständigenbericht vor, so werden die Verluste berechnet als Produkt des Marktwerts pro Einheit und der Gesamtmenge der Fische (z. B. in kg oder Anzahl Fische), die als Ergebnis der verpflichtenden Veterinärmaßnahme getötet wurden.
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt in Kraft und gilt ab dem Datum der Veröffentlichung auf der Internetseite des Ministeriums (8. Dezember 2009).
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30 Juni 2014); Angaben:
— |
bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen, |
— |
bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung. |
— |
Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2013. |
Zweck der Beihilfe: Ziel der Beihilfe ist es, gemäß den Bedingungen der Ratsentscheidung zur Bekämpfung und Tilgung von Seuchen in der Aquakultur beizutragen durch den Ausgleich von Verlusten, die den Züchtern aufgrund eines Fischsterbens durch Seuchen oder verpflichtende Veterinärmaßnahmen entstehen.
Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 14 „Beihilfen für Tiergesundheitsmaßnahmen“.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Aquakultur (Fischzucht)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerstvo pôdohospodárstva SR |
Dobrovičova 12 |
812 66 Bratislava |
SLOVENSKO/SLOVAKIA |
Tel. +421 259266111 |
Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.land.gov.sk/sk/index.php?navID=161&id=1908
Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:
Diese staatliche Beihilfe ist nicht Teil des Operationellen Programms der Slowakei für Fischerei (2007—2013). Sie betrifft die Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, die gewährt wird in Form von Ausgleichszahlungen für Fischzüchter in der Slowakischen Republik, die aufgrund verpflichtender Veterinärmaßnahmen im Rahmen von öffentlichen Programmen zur Tilgung, Bekämpfung oder Untersuchung von Tierseuchen Verluste erlitten haben.
Beihilfe Nr.: XF 1/10
Mitgliedstaat: Italien
Region/Bewilligungsbehörde: Regione Autonoma della Sardegna
Bezeichnung der Beihilferegelung: arresto temporaneo della pesca marittima nelle acque prospicienti il territorio della Sardegna anno 2009 — sistemi di pesca a strascico e/o volante. (Vorübergehende Einstellung der Meeresfischerei in den Gewässern vor Sardinien im Jahr 2009 — Schleppnetzfischerei)
Rechtsgrundlage: decreto n. 2210/DecA/88 dell’8 settembre 2009 dell’Assessore dell’Agricoltura e riforma agro-pastorale, Legge regionale 14 aprile 2006 n. 3 art. 6, Legge Regionale 14 maggio 2009, n. 1, art. 4, comma 27.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2 100 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfen werden unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gewährt und im Rahmen der Maßnahme gemäß Anhang II derselben Verordnung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 vom 22. Juli 2008 durchgeführt.
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (bis spätestens 30 Juni 2014): bis 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Gewährung von sozioökonomischen Ausgleichsmaßnahmen für die Seeleute und von Prämien für beispielhaftes Verhalten für die Reeder, die die Maßnahme 1.2 „Öffentliche Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit“ des operationellen Programms zur Anpassung des Fischereiaufwands einhalten, mit denen die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Fischereiaufwand und vorhandenen Ressourcen und die Berücksichtigung der großen Unterschiede zwischen den einzelnen Fanggebieten und zwischen den Fischereien innerhalb der einzelnen Gebiete gefördert werden.
Angewandte(r) Artikel: Artikel 9
Betroffene Wirtschaftssektoren: Schleppnetzfischerei von in den Seeamtsbezirken eingetragenen Flottensegmenten, die in den Hoheitsgewässern vor der Küste der autonomen Region Sardinien (GSA) tätig sind.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Autonoma della Sardegna |
Assessorato dell’Agricoltura e della riforma agro-pastorale |
Via Pessagno 4 |
09126 Cagliari CA |
ITALIA |
per il tramite dell’Agenzia regionale autonoma ARGEA Sardegna.
Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe abgerufen werden können: http://www.regione.sardegna.it
(http://www.regione.sardegna.it/j/v/118?s=1&v=9&c=1473&c1=6404&id=16279)
Begründung, weshalb eine staatliche Beihilfe anstelle einer Beihilfe aus dem Europäischen Fischereifonds eingeführt wurde: Ausschöpfung der Finanzmittel des EFF für das Operationelle Programm zur Durchführung der Maßnahme 1.2 „Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit“ in nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen, bei denen die Höchstdauer von acht Monaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 noch nicht erreicht wurde.
Beihilfe Nr.: XF 2/10
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Rheinland-Pfalz
Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der rheinland-pfälzischen Fischereiwirtschaft
Rechtsgrundlage: Landesfischereigesetz, Landeshaushaltsordnung, Richtlinie des MUFV über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der rheinland-pfälzischen Fischereiwirtschaft
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: Jährlich 50 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: bis 35 %
Bewilligungszeitpunkt: fortlaufend
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: vom Eingang der Empfangsbestätigung mit Identifikationsnummer durch die Kommission gemäß Art 25 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 bis 30. Juni 2014
Zweck der Beihilfe: Beihilfen für Investitionen in den Bereichen Aquakultur und Binnenfischerei für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Hygiene, des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier, der Qualität der Erzeugnisse sowie der Umwelt
Beihilfen zur Unterstützung der Verarbeitung und Vermarktung sowie der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten in den vorgenannten Bereichen
Beihilfen zum Schutz der Wasserfauna und -flora
Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird: Artikel 11 „Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur“
Artikel 12 „Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur“
Artikel 15 „Beihilfen für die Binnenfischerei“
Artikel 16 „Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung“
Artikel 18 „Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora“
Artikel 20 „Beihilfen für die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Ausarbeitung von Werbekampagnen“
Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei und Aquakultur
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord |
Stresemannstr. 3—5 |
56068 Koblenz |
DEUTSCHLAND |
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
Friedrich-Ebert-Straße 14 |
67433 Neustadt/Weinstraße |
DEUTSCHLAND |
Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://213.139.159.61/servlet/is/484/FörderungFischerei.pdf?command=downloadContent&filename=FörderungFischerei.pdf
oder zu finden unter http://www.wasser.rlp.de/servlet/is/484/ im Abschnitt Förderung; Subventionsrecht
Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:
Innerhalb des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland zum EFF erhält Rheinland-Pfalz keine EU-Mittel.