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Document 52010TA1216(03)

    Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 342 vom 16.12.2010, p. 15–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 342/15


    BERICHT

    über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

    2010/C 342/03

    INHALT

     

    Ziffer

    Seite

    EINLEITUNG …

    1-5

    16

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG …

    6-15

    16

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT…

    16-19

    17

    SONSTIGE BEMERKUNGEN …

    20-25

    17

    Tabelle …

    18

    Antworten des gemeinsamen Unternehmens

    21

    EINLEITUNG

    1.

    Das europäische gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (das gemeinsame Unternehmen IMI) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

    2.

    Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA).

    3.

    Das Ziel des gemeinsamen Unternehmens IMI besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt (siehe Tabelle).

    4.

    Der maximale Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen IMI, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beträgt 1 Milliarde EUR, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden. Die EU und der EFPIA leisten als Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten, der sich auf höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft. Andere Mitglieder leisten Beiträge zu den laufenden Kosten im Verhältnis zu ihrem Gesamtbeitrag zu den Forschungstätigkeiten. Forschungsorientierte pharmazeutische Unternehmen, die Mitglieder des EFPIA sind, tragen zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten durch Leistung von Sachbeiträgen bei, deren Wert mindestens dem Finanzbeitrag der EU entspricht. Neue Mitglieder sollten ebenfalls zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten beitragen.

    5.

    Das gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 16. November 2009 autonom.

    15.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht in Frage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    Haushaltsvollzug

    16.

    Im endgültigen Haushaltsplan waren 82 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 82 Millionen EUR an Zahlungsermächtigungen ausgewiesen. Da Ende 2009 erst wenige Projekttätigkeiten angelaufen waren, erwiesen sich die Haushaltsansätze bei den Zahlungsermächtigungen als unrealistisch. Die Verwendungsrate betrug bei den Verpflichtungsermächtigungen 97 %, bei den Zahlungsermächtigungen hingegen lediglich 1 %.

    Rechnungslegung: Mitgliedsbeiträge

    17.

    Der Hof stellt fest, dass die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen der EU aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden und die gemeinsamen Unternehmen somit nicht über Kapital im eigentlichen Sinn verfügen. Der Hof hat empfohlen, diese Besonderheit der gemeinsamen Unternehmen in den Jahresabschlüssen klar herauszustellen.

    18.

    Der Hof begrüßt daher, dass gemäß EU-Rechnungsführungsregel Nr. 1 (Konsolidierung) die Beiträge der Mitglieder in der Vermögensübersicht der gemeinsamen Unternehmen beim Nettovermögen ausgewiesen sind und in den Erläuterungen zum Jahresabschluss weitere Angaben zur Art der Beiträge gemacht werden.

    19.

    Der Hof vertritt die Auffassung, dass die Ausweisung der Mitgliedsbeiträge in den Jahresrechnungen der gemeinsamen Unternehmen so weit wie möglich harmonisiert werden sollte, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den gemeinsamen Unternehmen diesbezüglich detaillierte Anleitungen an die Hand zu geben.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    Interne Kontrollsysteme

    20.

    Das gemeinsame Unternehmen befindet sich in der Anfangsphase und hat sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem im Lauf des Jahres 2009 noch nicht vollständig eingerichtet. Am Jahresende waren die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe entgegen den Vorgaben der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vom Rechnungsführer noch nicht förmlich festgelegt und validiert worden.

    21.

    Weitere Arbeiten sind insbesondere im Bereich der Dokumentation von IT-Prozessen und -tätigkeiten sowie der Aufzeichnung von IT-Risiken erforderlich. Das gemeinsame Unternehmen verfügte im Jahr 2009 auch weder über einen Notfallplan (Business Continuity Plan) noch über eine Datenschutzpolitik.

    Fehlendes Sitzabkommen

    22.

    Gemäß der Ratsverordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens IMI schließen das gemeinsame Unternehmen IMI und Belgien ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln. Ende 2009 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

    23.

    Gemäß Artikel 73 seiner Finanzordnung sollte beim gemeinsamen Unternehmen eine interne Prüfungsstelle eingerichtet sein, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach den einschlägigen internationalen Normen richten muss. Ende 2009 war dieser wichtige Bestandteil des internen Kontrollsystems aber noch nicht eingerichtet.

    24.

    Wie in seinen Stellungnahmen Nr. 4/2008 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens für die Entwicklung der Fusionsenergie und Nr. 2/2010 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR dargelegt, vertritt der Hof die Auffassung, dass die derzeit in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klargestellt werden sollte.

    25.

    Gemäß Artikel 10 dieser Satzung übernimmt der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens IMI die Verantwortung für die Aufgaben, die dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden. Diese Vorgehensweise ist dem Amt des Internen Prüfers innerhalb des gemeinsamen Unternehmens angemessen, nicht jedoch dem Internen Prüfer der Kommission, dessen Verantwortungsbereich sich auf den Gesamthaushaltsplan der EU erstreckt.

    Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Morten LEVYSOHN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2010 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident

    Tabelle

    Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (Brüssel)

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens (Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates)

    Leitungsstruktur

    Dem gemeinsamen Unternehmen für 2009 zur Verfügung gestellte Mittel

    Wichtigste Ergebnisse im Jahr 2009

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Titel XIX „Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt“

    Artikel 187 (ex-Artikel 171 EGV) lautet:

    Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

    Artikel 188 (ex-Artikel 172 EGV) lautet:

    Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.

    Ziele

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates lautet:

    Das gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Sein Ziel besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt. Es erreicht dies insbesondere durch

    a)

    Unterstützung der „vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung“ in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können;

    b)

    Unterstützung der Umsetzung der Forschungsprioritäten, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (nachstehend „Forschungstätigkeiten“ genannt) dargelegt wurden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbs-orientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

    c)

    Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms;

    d)

    Nutzung seines Status einer öffentlich-privaten Partnerschaft, um Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern zu geben und hierzu Mittel zu bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor zu fördern;

    e)

    Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms.

    Aufgaben

    Artikel 1 der Satzung im Anhang zur Ratsverordnung lautet:

    Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens IMI sind:

    a)

    Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel;

    b)

    Festlegung und Realisierung des jährlichen Durchführungsplans gemäß Artikel 18 mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen;

    c)

    regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel im Lichte der sich während ihrer Umsetzung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen;

    d)

    Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;

    e)

    Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie und anderen Akteuren, wie Regulierungsstellen, Patientenorganisationen, Hochschulen und klinischen Zentren, sowie zwischen der Industrie und den Hochschulen;

    f)

    Erleichterung der Koordinierung mit nationalen und internationalen Aktivitäten auf diesem Gebiet;

    g)

    Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen;

    h)

    Kommunikation und Austausch mit den Mitgliedstaaten und den im Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten, eine speziell für diesen Zweck eingesetzte Gruppe;

    i)

    Veranstaltung von mindestens einer jährlichen Zusammenkunft mit Interessengruppen (nachstehend „Interessentenforum“ genannt), um so die Offenheit und Transparenz der Forschungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens IMI gegenüber seinen Akteuren zu gewährleisten;

    j)

    Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen IMI eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank — insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis — Finanzmittel zu leihen;

    k)

    Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens IMI pro Teilnehmer;

    l)

    Sicherstellung der Effizienz der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel;

    m)

    Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung dienen.

    1 —   Verwaltungsrat

    Der Verwaltungsrat ist das wichtigste Beschlussfassungsgremium des gemeinsamen Unternehmens IMI. Er führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern. Er gewährleistet somit die Erreichung der Zielsetzungen des gemeinsamen Unternehmens IMI, nämlich die Überwindung von Engpässen in der europäischen Arzneimittelforschung und -entwicklung und die Unterstützung der biomedizinischen Forschung zum Wohle der Patienten.

    2 —   Exekutivdirektor

    Der vom Verwaltungsrat ernannte Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats. In diesem Zusammenhang muss er jedem Ad-hoc-Auskunftsersuchen des Verwaltungsrats und des Wissenschaftlichen Beirats nachkommen und diese regelmäßig informieren. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens IMI. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

    3 —   Wissenschaftlicher Beirat

    Der Wissenschaftliche Beirat berät den Verwaltungsrat; er übt seine Tätigkeit in enger Abstimmung mit dem Direktionsbüro und mit dessen Unterstützung aus.

    Der Wissenschaftliche Beirat berät zur Forschungsagenda, empfiehlt wissenschaftliche Prioritäten für den Entwurf des jährlichen Durchführungsplans und erläutert die im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritte.

    Das gemeinsame Unternehmen IMI wird außerdem durch zwei externe Beratungsgremien unterstützt.

    4 —   Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten

    Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes zusammen. Sie hat die Aufgabe, das gemeinsame Unternehmen IMI zu beraten; sie fungiert als Mittlerstelle zwischen dem gemeinsamen Unternehmen IMI und den Interessengruppen in den jeweiligen Ländern.

    5 —   Interessentenforum

    Das Interessentenforum ist ein Treffen, das allen Interessentengruppen zur Abgabe von Stellungnahmen offen steht und vom Exekutivdirektor mindestens einmal im Jahr einberufen wird.

    6 —   Externe Kontrolle

    Rechnungshof.

    7 —   Entlastungsbehörde

    Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Haushalt

    81,9 Millionen EUR Zuschuss der Union; 50 % der laufenden Kosten als Beitrag des EFPIA (0,5 Millionen EUR)

    Personalbestand am 31. Dezember 2009

    Im Stellenplan vorgesehene Planstellen: 29. Davon waren am 31.12.2009 12 für folgende Aufgaben besetzt:

    Exekutivdirektor: 1,

    wissenschaftliche Tätigkeiten: 3,

    operative Tätigkeiten: 5,

    administrative Tätigkeiten: 3.

    Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens IMI und Verwaltung

    Der Verwaltungsrat hielt drei Sitzungen ab;

    der Wissenschaftliche Beirat hielt ebenfalls drei Sitzungen ab;

    die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten trat zweimal zusammen.

    Der Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens IMI, Herr Michel Goldman, wurde am 10. Juni 2009 vom Verwaltungsrat ernannt und trat sein Amt am 16. September 2009 an. Bis zu diesem Zeitpunkt nahm der von der Europäischen Kommission ernannte Interims-Exekutivdirektor Alain Vanvossel übergangsweise die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben wahr.

    Die wichtigste Aufgabe im Jahr 2009 waren die zur Erlangung der am 16. November 2009 gewährten Autonomie erforderlichen Vorbereitungsarbeiten.

    Zu diesen Vorbereitungsarbeiten zählten insbesondere die Einstellung von Mitarbeitern sowie der Bezug der Büroräume des gemeinsamen Unternehmens IMI und die Festlegung von Verfahren für administrative und operative Tätigkeiten.

    Bei Erhalt der Autonomie verfügte das gemeinsame Unternehmen IMI über die operative Kapazität zur Ausführung des Haushaltsplans. Bis zu diesem Zeitpunkt war gemäß Artikel 16 der Ratsverordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens IMI die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit dem anderen Gründungsmitglied für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens IMI verantwortlich.

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Projektmanagement

    Die im Jahr 2008 eingeleitete erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde abgeschlossen, und 15 Projektvorschläge wurden nach Maßgabe des Zweiphasen-Verfahrens mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger ausgewählt. Fast alle Finanzhilfevereinbarungen wurden den Projektkoordinatoren zur Unterschrift übermittelt, und 10 Projekte wurden Ende des Jahres in Angriff genommen.

    Das gemeinsame Unternehmen IMI machte die zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen am 27. November 2009 bekannt, wobei der Termin für den Abschluss der ersten Phase auf Februar 2010 festgesetzt wurde.

    IT-Infrastruktur

    Die IT-Infrastruktur am einstweiligen Sitz des gemeinsamen Unternehmens IMI wurde eingerichtet. Bei Bezug der künftigen Büroräume wird sie umgestaltet und neu eingerichtet.

    Die Software für die Einreichung von Vorschlägen wurde vollkommen neu gestaltet und umfasst nun ein den antragstellenden Konsortien öffentlich zugängliches Modul, anhand dessen Einreichung und Bewertung der Interessenbekundungen (Phase 1 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) vorgenommen werden können.

    Kommunikationstätigkeiten

    Im Jahr 2009 fanden drei große Kommunikationsveranstaltungen statt. Am 14. September wurde der neue Exekutivdirektor auf einer Pressekonferenz vorgestellt, und es wurden die Schwerpunkte der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Unternehmens IMI präsentiert.

    Im Rahmen des Informationstags am 17. November wurden potenzielle Antragsteller über die zweite Aufforderung unterrichtet.

    Am 15. Dezember fand eine Veranstaltung zur Feier der Autonomie des gemeinsamen Unternehmens statt.

    Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.

    ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    Haushaltsvollzug

    Ziffer 16

    Das gemeinsame Unternehmen IMI erkennt die niedrige Vollzugsquote für Zahlungen im Jahr 2009 an, die darauf zurückzuführen ist, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anfangsphase befand.

    Interne Kontrollsysteme

    Ziffern 20-21

    Das gemeinsame Unternehmen IMI nimmt die Beobachtungen des Hofes zur Kenntnis. Das gemeinsame Unternehmen wird seine internen Kontrollsysteme weiterentwickeln und setzt Schritte zur Behebung der vom Hof beanstandeten Punkte.

    Fehlendes Sitzabkommen

    Ziffer 22

    Das gemeinsame Unternehmen IMI setzt seine Zusammenarbeit zum Zwecke der Umsetzung der Bestimmungen eines Sitzabkommens fort und geht davon aus, dass Ergebnisse der folgenden Schritte des Verfahrens zum Abschluss eines Abkommens führen.

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

    Ziffer 23

    Die interne Prüfstelle wird ab November 2010 ihre Tätigkeit aufnehmen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

    (2)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

    (3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis sowie Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstige Erläuterungen.

    (4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung und sonstigen Erläuterungen.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1

    (6)  Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI. Vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens am 2. Februar 2009 durch Beschluss angenommen.

    (7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

    (8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

    (9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI aufgenommen wurden.

    (10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).


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