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Document 52010PC0795

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

/* KOM/2010/0795 endg. - NLE 2010/0381 */

52010PC0795

/* KOM/2010/0795 endg. - NLE 2010/0381 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 20.12.2010

KOM(2010) 795 endgültig

2010/0381 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (10. EEF) umfasst alle Vorschriften und Verfahren für die Verwendung der EEF-Mittel. Sie greift so weit wie möglich auf die Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zurück, trägt jedoch zugleich der Tatsache Rechnung, dass der EEF außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Finanzregelung für den 10. EEF geändert werden, um der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) Rechnung zu tragen.

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, wie sie zum gleichen Zweck durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst vorgenommen wurden. Da der vorliegende Vorschlag nicht vor der endgültigen Annahme der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 vorgelegt werden konnte, sollte die Finanzregelung für den 10. EEF so schnell wie möglich geändert werden, damit ein stabiler Rechtsrahmen für die Ausführung des EEF geschaffen wird und es bei der Ausführung der Haushalts- und der EEF-Mittel nicht zu Diskrepanzen kommt.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens wird der vorliegende Vorschlag der Kommission nach Eingang der Stellungnahmen der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Rechnungshofs vom Rat angenommen.

Wichtigste Änderungen in Bezug auf die Einrichtung des EAD

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den EAD in den finanzrechtlichen Rahmen der Kommission einzubinden, wenn er sich an der Ausführung von EEF-Mitteln beteiligt.

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der Finanzregelung für den 10. EEF, die seiner Angleichung an die vorgeschlagenen Änderungen der Haushaltsordnung im Hinblick auf den EAD dienen, stellen sich wie folgt dar:

- Die zuständigen Generaldirektoren der Kommission übertragen den Leitern von EU-Delegationen Vollzugsbefugnisse weiter, so dass diese die Aufgaben eines nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten wahrnehmen können. Bei der Ausführung der EEF-Mittel sind die Leiter von EU-Delegationen an die Kommissionsvorschriften gebunden und haben die gleichen Pflichten wie alle anderen nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten. Die Kommission kann ihnen erforderlichenfalls entsprechende Anweisungen erteilen.

- Die EEF-Mittel werden weiterhin unter der Verantwortung der Kommission ausgeführt. Dies gilt auch für EEF-Mittel, die von Delegationsleitern in ihrer Eigenschaft als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte ausgeführt werden.

- Um die Ausführung der in Artikel 6 des Internen Abkommens vorgesehenen Unterstützungsausgaben durch die EU-Delegationen zu erleichtern, können zwischen der Kommission und dem EAD spezifische Vereinbarungen getroffen werden.

- Damit die Kommission ihren Verpflichtungen nachkommen kann, sollten die EU-Delegationsleiter ihrer Informationspflicht nachkommen und eine Zuverlässigkeitsbescheinigung zusammen mit einem Bericht vorlegen, der Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen enthält.

- Im Hinblick auf die Entlastung sollte der EAD vollständig den Verfahren gemäß den Artikeln 142 bis 144 der Finanzregelung für den 10. EEF unterliegen und in vollem Umfang mit den beteiligten Organen zusammenarbeiten.

- Das kommissionseigene Fachgremium für Unregelmäßigkeiten sollte in Fällen, in denen die Kommission Vollzugsbefugnisse an die Leiter von EU-Delegationen weiterüberträgt, auch für den EAD als Fachgremium für Unregelmäßigkeiten zuständig sein.

- Der Rechnungsführer und der Interne Prüfer der Kommission bleiben für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich, was die Verantwortlichkeit für die an die Leiter von EU-Delegationen weiterübertragenen EEF-Mittel mit einschließt.

- Ferner werden neue Vorschriften vorgeschlagen, um zu gewährleisten, dass dem Hohen Vertreter eine Schlüsselrolle hinsichtlich des sachgemäß koordinierten Austauschs von Informationen zwischen dem EAD und der Kommission zukommt.

2010/0381 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet[1] und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert[2] wurde („AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[3] („Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[4],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[5],

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds[7] regelt die Bereitstellung und Ausführung der Finanzmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds („EEF“).

2. Der Vertrag von Lissabon sieht die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) vor. Um der Einrichtung des EAD Rechnung zu tragen, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8] („Haushaltsordnung“) geändert[9]. Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 ist notwendig, um für einen stabilen Rechtsrahmen für die Ausführung des EEF zu sorgen und der Einrichtung des EAD sowie den Änderungen der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.

3. Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes[10] ist der EAD eine funktional eigenständige Einrichtung der Union und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein Organ zu behandeln.

4. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als EU-Delegationen in den EAD eingegliedert werden. Es ist erforderlich, die Kontinuität der Tätigkeit der EU-Delegationen und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von EEF-Mitteln im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von EU-Delegationen zu weiterzuübertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der EU-Delegationen für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die in ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein sollten. Sie sollten zweimal jährlich darüber Bericht erstatten. Die genannte Befugnisübertragung sollte gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden können.

5. Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die Leiter von EU-Delegationen bei allen Vorgängen, bei denen sie als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, die einschlägigen kommissionsinternen Bestimmungen anwenden und dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten unterliegen wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte. Zu diesem Zweck sollte die Kommission das für sie zuständige Organ sein.

6. Angesichts des Umstands, dass der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung als Organ zu behandeln ist, sollte der EAD im Hinblick auf die Entlastung vollständig den in den Artikeln 142 bis 144 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 vorgesehenen Verfahren unterliegen. Der EAD sollte in vollem Umfang mit den an dem Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vorlegen, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien. Die Kommission sollte im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 für die Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich bleiben, was auch für EEF-Mittel gilt, die von EU-Delegationsleitern in ihrer Eigenschaft als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte ausgeführt werden. Damit die Kommission ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann, sollten die Leiter der EU-Delegationen ihr alle erforderlichen Informationen übermitteln. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollte gleichzeitig in Kenntnis gesetzt werden und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Delegationen und den Kommissionsdienststellen erleichtern. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen strenge Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.

7. Der Rechnungsführer der Kommission sollte für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich bleiben, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit EEF-Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der EU-Delegationen weiterübertragen wurde.

8. Aus Kohärenzgründen und um die Gleichbehandlung von nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten des EAD mit nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sicherzustellen sowie eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kommission zu gewährleisten, sollte das kommissionseigene Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten in Fällen, in denen die Kommission Vollzugsbefugnisse an die Leiter der EU-Delegationen weiterüberträgt, auch für die Behandlung von EAD-internen Unregelmäßigkeiten zuständig sein. Um die Verknüpfung von Verantwortlichkeiten der Finanzverwaltung mit möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten, sollte die Kommission gleichwohl ermächtigt werden, den Hohen Vertreter um die Einleitung einer Untersuchung zu ersuchen, falls das Fachgremium Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Befugnissen der Kommission feststellt, die an die Leiter der EU-Delegationen weiterübertragen wurden. In einem solchen Fall sollte der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen.

9. Um eine wirksame und effiziente interne Kontrolle zu gewährleisten, sollten die Leiter von EU-Delegationen hinsichtlich der ihnen weiterübertragenen Verwaltung von Finanzmitteln den Prüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission unterliegen.

10. Um eine demokratische Kontrolle der Ausführung der EEF-Mittel zu gewährleisten, sollten die Leiter der EU-Delegationen eine Zuverlässigkeitsbescheinigung zusammen mit einem Bericht vorlegen, der Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen enthält. Die Berichte der Leiter der EU-Delegationen sollten dem jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

11. Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 wird wie folgt geändert:

12. Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3. Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln bereit, über die sie — wenn die EEF-Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder gemäß Artikel 17 Absatz 2 von EU-Delegationen ausgeführt werden — selbst verfügt oder die sie von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Mittelausführungsaufgaben im Rahmen anderer Arten der Mittelverwaltung übertragen wurden.“

13. In Artikel 17 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

„Die Kommission kann jedoch ihre Befugnisse zur Ausführung der EEF-Mittel an die Leiter von EU-Delegationen übertragen. Sie unterrichtet hiervon gleichzeitig den Hohen Vertreter. Wenn Leiter von EU-Delegationen als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, wenden sie die kommissionsinternen Vorschriften für die Ausführung der EEF-Mittel an und unterliegen dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte.

Die Kommission kann diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Bestimmungen widerrufen.

Für die Zwecke von Absatz 2 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen EU-Delegationen und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

Zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“) können spezifische Vereinbarungen getroffen werden, um den EU-Delegationen die Ausführung von Unterstützungsaufgaben in Verbindung mit dem EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens zu erleichtern.“

14. Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Bei der zentralen Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission werden die Mittelausführungsaufgaben entweder direkt von den Kommissionsdienststellen bzw. von den EU-Delegationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels und gemäß den Artikeln 26 bis 29 wahrgenommen.“

15. Dem Artikel 32 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

„5. Leiter von EU-Delegationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet hiervon gleichzeitig den Hohen Vertreter.“

16. Am Ende von Artikel 38 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Tätigkeitsberichte der bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.“

17. In Teil 1 Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 2 wird der folgende Artikel 38a angefügt:

„Artikel 38a

1. Leiter von EU-Delegationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen EEF-Mittel haftbar gemacht werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.

Falls eine im zweiten Unterabsatz genannte Situation bzw. Konfliktsituation dennoch eintritt, setzen die Leiter der EU-Delegationen unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Die Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

2. Befinden sich Leiter von EU-Delegationen in einer in Artikel 37 Absatz 4 beschriebenen Situation, befassen sie das nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 eingerichtete Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten mit der Angelegenheit. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

3. Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 17 Absatz 2 tätig sind, erstatten dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 38 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von EU-Delegationen enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und eine Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 54 Absatz 2a. Die Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von EU-Delegationen arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

4. Leiter von EU-Delegationen, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 17 Absatz 2 tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten Folge, sei es auf dessen Antrag oder – im Zusammenhang mit der Entlastung – auf Antrag des Europäischen Parlaments.

5. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß den Artikeln 142 bis 144 auswirkt.“

18. In Artikel 39 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit EEF-Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der EU-Delegationen weiterübertragen wurde.“

19. Artikel 54 wird wie folgt geändert:

(a) Es wird der folgende Absatz eingefügt:

„2a. Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition, die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme verantwortlich. Die Leiter der EU-Delegationen sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich sowie für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der EU-Delegation zuständig sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie gemäß Artikel 37 Absatz 3 besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von Anweisungsbefugten und die Ausführung von EEF-Mitteln absolvieren.

Die Leiter der EU-Delegationen erstatten nach Artikel 38a Absatz 4 Bericht über ihre in Unterabsatz 1 genannten Pflichten.

Die Leiter der EU-Delegationen bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten alljährlich die Zuverlässigkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte seine Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 38 abgeben kann.“

(b) Es wird der folgende Absatz eingefügt:

„4. Das nach Absatz 3 von der Kommission eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den dort genannten Fällen für Leiter von EU-Delegationen zuständig, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 17 Absatz 2 tätig sind.

Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sofern dieser kein Beteiligter ist, sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Die Kommission kann den Hohen Vertreter auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadenersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts, um Beschlüsse über disziplinarrechtliche Maßnahmen und/oder die Zahlung von Schadenersatz entsprechend der Empfehlung der Kommission zu vollstrecken.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gilt.“

20. In Artikel 89 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von EU-Delegationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.“

21. Der folgende Artikel wird hinzugefügt:

„Artikel 144a

Der EAD unterliegt vollständig den in den Artikeln 142 bis 144 vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet in vollem Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident[pic][pic][pic]

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2] ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

[3] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[4] ABl. C vom …, S. ... .

[5] ABl. C vom …, S. ... .

[6] ABl. C vom …, S. ... .

[7] ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

[8] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[9] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst, ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.

[10] ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

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