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Document 52010PC0733

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse

    /* KOM/2010/0733 endg. - COD 2010/0353 */

    52010PC0733

    /* KOM/2010/0733 endg. - COD 2010/0353 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 10.12.2010

    KOM(2010) 733 endgültig

    2010/0353 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse

    SEK(2010) 1524 endg. SEK(2010) 1525 endg.

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Das Qualitätspaket besteht aus einer Reihe von Vorschlägen für eine kohärente Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, mit der die Landwirte dabei unterstützt werden sollen, Qualität, Merkmale und Eigenschaften eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses besser zum Ausdruck zu bringen, und mit der eine angemessene Information des Verbrauchers sichergestellt werden soll. Das Qualitätspaket umfasst

    - einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse [KOM(2010) XXXX];

    - einen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (die einheitliche gemeinsame Marktorganisation) in Bezug auf Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse [KOM(2010) XXXX];

    - Leitlinien für eine gute Praxis bei der Entwicklung und Funktionsweise von Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel [K(2010) XXXX] und

    - Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten [K(2010) XXXX].

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Landwirte und Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte stehen unter Wettbewerbsdruck, der eine Folge der GAP-Reform, der Globalisierung, der Konzentration der Verhandlungsmacht im Einzelhandelssektor und der allgemeinen Wirtschaftslage ist. Gleichzeitig verlangt der Verbraucher mehr und mehr authentische Erzeugnisse, die nach spezifischen, traditionellen Verfahren hergestellt werden. Vielfalt und Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Europäischen Union sollten daher für die EU-Landwirte einen großen Wettbewerbsvorteil darstellen.

    Um Verbraucher und Käufer ordnungsgemäß über die Eigenschaften von Agrarerzeugnissen und die Bewirtschaftungsmerkmale ihrer Erzeugerbetriebe zu unterrichten, müssen die Angaben auf den Etiketten präzise und zuverlässig sein. Kernpunkt der EU-Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse ist, dass die Erzeuger die richtigen Instrumente erhalten, um die spezifischen Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale bei den Käufern und Verbrauchern bekannt zu machen, und dass sie vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden.

    Die meisten Instrumente gibt es bereits auf Ebene der Europäischen Union. Analysen und Diskussionen mit interessierten Kreisen haben allerdings gezeigt, dass sie verbessert, vereinfacht und kohärenter gestaltet werden können. Das Qualitätspaket soll bewirken, dass die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Qualität, aber auch die staatlichen und privaten Zertifizierungssysteme einfacher, transparenter und verständlicher werden, an Innovationen angepasst werden können und für die Erzeuger und die Verwaltungen mit weniger Aufwand verbunden sind.

    Allgemeiner Kontext

    Seit den 1990er Jahren kamen in der EU-Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse insbesondere drei Regelungen zum Tragen: die Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die Regelung für den ökologischen/biologischen Landbau und die Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten. Außerdem gaben die EU-Vermarktungsnormen seit den Anfängen der Gemeinsamen Agrarpolitik einen Rechtsrahmen für fairen Wettbewerb und ein reibungsloses Funktionieren des Marktes vor. Zu diesen Normen und Regelungen der Europäischen Union kamen in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche Zertifizierungssysteme im privaten Sektor hinzu – mit denen den Verbrauchern wertsteigernde Merkmale und Eigenschaften garantiert und die Einhaltung von Mindestnormen mit Hilfe der Qualitätszertifizierung gewährleistet werden sollten.

    Im Jahr 2006 verpflichtete sich die Kommission im Rahmen der Neufassung der Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, demnächst die Anwendung der einschlägigen Verordnung und ihre Weiterentwicklung[1] zu überprüfen.

    Im Jahr 2007 fand eine große Konferenz statt, auf der die verschiedenen Qualitätsregelungen zusammen betrachtet wurden: „Qualitätssicherungssysteme für Lebensmittel – Mehrwertschaffung für Agrarprodukte“ (Food quality certification — adding value to farm produce). Die Konferenz führte 2008 zum Grünbuch über die Qualität von Agrarerzeugnissen[2], in das 560 Antworten interessierter Kreise einflossen und das einen wichtigen Beitrag zu der Mitteilung über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse[3] von 2009 leistete. Darin enthalten waren folgende strategische Leitlinien:

    - Verbesserung der Kommunikation zwischen Landwirten, Käufern und Verbrauchern über die Qualität von Agrarerzeugnissen;

    - Erhöhung der Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Europäischen Union im Rahmen ihrer Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse und

    - Verringerung der Komplexität, um es Landwirten, Herstellern und Verbrauchern zu erleichtern, die verschiedenen Regelungen und Etikettierungsangaben anzuwenden und zu verstehen.

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union umfassen eine Regelung zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Im Jahr 1992 wurde in der Europäischen Union ein harmonisierter Regelungsrahmen geschaffen, um wertvolle Namen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln einzutragen, die im Einklang mit einer Spezifikation in einem abgegrenzten geografischen Gebiet von einem Erzeuger mit anerkanntem überlieferten Fachwissen hergestellt werden[4].

    Ebenfalls im Jahr 1992 wurde im Rahmen der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten ein Register eingerichtet, in dem die Namen von Agrar- und Lebensmittel-Spezialitäten mit traditionellem Charakter aufgeführt sind, den sie entweder ihrer traditionellen Zusammensetzung oder aber einem traditionellen Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren verdanken[5].

    Zu den Vermarktungsnormen gibt es zahlreiche Rechtsvorschriften, die vorwiegend auf sektoraler Basis in Form von Verordnungen und Richtlinien sowohl des Rates als auch der Kommission erlassen wurden.

    Fakultative Qualitätsangaben, die über die Vermarktungsnormen geregelt sind und die die verschiedenen Qualitätseigenschaften eines Erzeugnisses aufzeigen, gewährleisten, dass Begriffe, die wertsteigernde Merkmale oder auch Verarbeitungs- oder Bewirtschaftungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden und für den Verbraucher zuverlässig sind.

    Kohärenz mit anderen Politikbereichen

    Die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse ist Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik. In der kürzlich veröffentlichten Mitteilung der Kommission[6] über die GAP im Zeitraum nach 2013 wurden mehrere zentrale Herausforderungen, u. a. der Erhalt der Vielfalt landwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, aufgezeigt, zu deren Bewältigung die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse beitragen wird. Diese Politik stimmt auch mit den in der 2020-Mitteilung festgelegten Prioritäten der Europäischen Union[7] überein, die insbesondere auf die Förderung einer wettbewerbsfähigeren Wirtschaft abzielen, da die Qualitätspolitik bei der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft eine herausragende Rolle spielt.

    Der jetzige Vorschlag steht im Zusammenhang und im Einklang mit den Politiken in den Bereichen Verbraucherschutz und Information, Binnenmarkt und Wettbewerb sowie Außenhandelspolitik.

    ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Konsultationen

    Die interessierten Kreise wurden umfassend konsultiert. Die Konsultation erfolgte in erster Linie über die Beratungsgruppe „Qualität der Agrarerzeugung“ und die Grünbuch-Konsultation[8], die mit einer von der tschechischen Präsidentschaft organisierten hochrangigen Konferenz im März 2009 abgeschlossen wurde. Der Ministerrat nahm auf seiner Tagung im Juni 2009 Schlussfolgerungen[9] zu der Mitteilung über die Qualitätspolitik an. Das Europäische Parlament verabschiedete im März 2010 die Entschließung „Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse: Welche Strategie soll verfolgt werden?“[10]. Ferner wurden Stellungnahmen im Januar 2010 vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss[11] und im Februar 2010 vom Ausschuss der Regionen[12] angenommen.

    Die wichtigsten Ergebnisse der Konsultationen

    Im Allgemeinen begrüßten die interessierten Kreise die in der Mitteilung aus dem Jahr 2009 vorgegebenen Orientierungen. Folgende Standpunkte wurden vertreten:

    - Bei den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wurde eine Vereinfachung durch Zusammenlegung der beiden Instrumente („geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U.“ und „geschützte geografische Angabe – g.g.A.“) abgelehnt. Die Zusammenlegung der verschiedenen bestehenden Regelungen (für Wein, aromatisierte Weine sowie Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) wurde von den meisten interessierten Kreisen, mit Ausnahme in den Sektoren Wein und Spirituosen, befürwortet. Die Kommission wurde darin bestärkt, die Regelungen weiter zu vereinfachen, zu präzisieren und zu straffen sowie die internationale Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu verbessern.

    - Bei den garantiert traditionellen Spezialitäten sprachen sich die interessierten Kreise nahezu einhellig für eine Beibehaltung der g.t.S.-Regelung aus und wiesen nachdrücklich auf die Möglichkeiten und die Bedeutung hin, die diese Regelung für Erzeuger traditioneller Erzeugnisse, die nicht unter die Regelung für geografische Angaben fallen, hat. Einige interessierte Kreise sprachen sich für eine Vereinfachung, insbesondere durch Streichung der Möglichkeit, nicht vorbehaltene Namen einzutragen, und für eine Straffung der Regelung aus. Interessierte Kreise, die Erzeuger von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vertraten, waren der Ansicht, die Regelung könne beim Absatz solcher Erzeugnisse, insbesondere wenn sie als Zutaten in Zubereitungen verwendet werden, hilfreich sein.

    - In Bezug auf die Vermarktungsnormen begrüßten die interessierten Kreise generell deren Vereinfachung, die Angabe des Erzeugungsorts sowie die Weiterentwicklung der fakultativen Qualitätsangaben, u. a. für Erzeugnisse der Berglandwirtschaft.

    - Es wurde die Notwendigkeit angesprochen, auf die Bedürfnisse von Kleinerzeugern einzugehen, für die die EU-Regelungen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie garantiert traditionelle Spezialitäten mit zuviel Aufwand verbunden sind.

    Folgenabschätzung

    Im Anschluss an die Mitteilung aus dem Jahr 2009 und die Reaktionen auf diese Mitteilung wurden zwei Folgenabschätzungen vorbereitet, bei denen die in der Mitteilung ermittelten Optionen eingehend geprüft wurden. Diese Folgenabschätzungen betrafen die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie die garantiert traditionellen Spezialitäten.

    In Bezug auf die geografischen Angaben ergab die Analyse, dass eine Regelung über geografische Angaben auf Unionsebene sich umfassend rechtfertigen lässt und dass Alternativen zu einer EU-Regelung wegen geringer Effizienz und Wirksamkeit (einschließlich Koregulierung oder Selbstregulierung des Sektors, keine Maßnahmen auf EU-Ebene, Schutz durch das internationale Lissabonner Abkommen[13], Ersetzen durch ein Meldesystem für nationale geografische Angaben und Schutz durch die bestehende Gemeinschaftskollektivmarke) zu verwerfen sind. Die Folgenabschätzung nannte zugleich gewichtige Gründe für eine Reduzierung der Komplexität und eine Erleichterung der Durchsetzung durch eine Zusammenlegung der Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und den Regelungen für alkoholische Getränke bei gleichzeitiger Wahrung der Eigenheiten der jeweiligen Regelung. Es wurde allerdings festgestellt, dass einige interessierte Kreise dieser Option nicht zustimmten.

    Eine Analyse der Daten zur Preissituation zeigte, dass der Erlös der Erzeuger für Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) höher liegt als für Erzeugnisse ohne Bezeichnungsschutz und dass Produkte mit dem g.U.-Siegel einen höheren Preis erzielen als Produkte mit dem g.g.A.-Siegel. Der Gesamtwert der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die im Rahmen der g.U. und der g.g.A. verkauft wurden, beläuft sich zu Großhandelspreisen auf 14,2 Mrd. EUR (1997) und zu Verbraucherpreisen auf schätzungsweise 21 Mrd. EUR. Auf dem Binnenmarkt werden 18,4 % der g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse außerhalb des Erzeugermitgliedstaats abgesetzt.

    Die Folgenabschätzung ergab, dass ein Zusammenlegen der Instrumente für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.) die Wertschöpfung aufgrund der g.U.-Kennzeichnung verringern würde. Im Zusammenhang mit Umweltauswirkungen geht aus Studien hervor, dass einige g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse aus schwach intensiven Bewirtschaftungssystemen stammen, die mit einem hohen ökologischen Wert assoziiert werden. Diese g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse bilden eine wirtschaftliche Grundlage für die Bereitstellung von öffentlichen Umweltgütern. Im Rahmen der geprüften Optionen können die Erzeuger je nach Fall den Faktor Umweltbedingungen einbeziehen.

    In Bezug auf die garantiert traditionellen Spezialitäten wurden drei Optionen geprüft: Einführung der Angabe „traditionell“ als fakultative Qualitätsangabe und Abschaffung der heutigen Regelung; keine EU-Maßnahmen; Vereinfachung der heutigen Regelung (ausschließlich vorbehaltene Namen dürfen eingetragen werden). Die Folgenabschätzung zeigte, dass eine Abschaffung der g.t.S.-Regelung für die geschützten Namen den Verlust wirtschaftlicher und sozialer Vorteile eines EU-weiten Schutzes bedeuten würde, was sowohl von den interessierten Kreisen als auch vom EU-Gesetzgeber als inakzeptabel abgelehnt wurde. Außerdem wurde die Option, Namen auf dem gesamten Binnenmarkt zu schützen, als eine Maßnahme erkannt, die nur auf Unionsebene wirksam umgesetzt werden kann. Die derzeit geringe Inanspruchnahme der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) brachte es mit sich, dass das Datenmaterial begrenzt war. Fallstudien und Erhebungen zeigen positive wirtschaftliche und soziale Auswirkungen, einschließlich Erhalt traditioneller Herstellungsformen, Zugang zu Ausnahmen von Hygienevorschriften für traditionelle Methoden und wertsteigernde wirtschaftliche Vorteile einer g.t.S.-Registrierung.

    Für die nicht geschützten Namen hätte eine Abschaffung der Regelung jedoch geringe wirtschaftliche oder soziale Folgen, da diese Funktion von nationalen oder regionalen Regelungen übernommen werden könnte und bereits im Rahmen mehrerer nationaler Regelungen erfolgreich praktiziert wird; diesbezügliche EU-Maßnahmen waren deshalb aus Gründen der Subsidiarität schwer zu rechtfertigen.

    In sozialer Hinsicht wurde festgestellt, dass die Angaben g.U., g.g.A. und g.t.S. dazu beitragen, traditionelle Herstellungsformen zu erhalten, was sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher von Vorteil ist.

    Allerdings wurde sowohl in der Folgenabschätzung für geografische Angaben als auch in der Folgenabschätzung für garantiert traditionelle Spezialitäten hervorgehoben, dass es weitgehend nicht gelungen ist, ausgesprochene Kleinerzeuger an diesen Regelungen zu beteiligen; obwohl Kleinerzeuger häufig mit einem handwerklichen Produkt, traditionellen Methoden und örtlicher Vermarktung assoziiert werden, stehen die Regelungen der Europäischen Union in dem Ruf, bei ihrer Anwendung aufwändig zu sein sowie kostspielige Kontrollen und die Übernahme einer Spezifikation zu erfordern. Daher sollen weitere Studien und Analysen durchgeführt werden, um die Probleme zu beurteilen, denen sich Kleinerzeuger bei einer Teilnahme an EU-Qualitätsregelungen gegenübersehen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Analyse wird die Kommission gegebenenfalls geeignete Folgemaßnahmen vorschlagen.

    Bei den Vermarktungsnormen werden zusätzlich zu der im Rahmen der Mitteilung von 2009 bereits vorgenommenen Folgenabschätzung gegebenenfalls noch weitere Folgenabschätzungen hinzukommen und den Vorschlägen für die spezifischen Normen beigefügt, die mittels der übertragenen Befugnisse, für die mit der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an den Vertrag von Lissabon ein Rechtsrahmen festgelegt wurde, erlassen werden sollte.

    Der Wortlaut der Folgenabschätzungen findet sich auf folgender Website:

    http://ec.europa.eu/ agriculture/quality/policy/backdocuments-links/index_de.htm

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Die einheitliche Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse enthält drei einander ergänzende Regelungen (Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben; garantiert traditionelle Spezialitäten; fakultative Qualitätsangaben) in einem einheitlichen Regelwerk, das von einem einzigen Ausschuss für die Qualitätspolitik überwacht wird. Die Vermarktungsnormen sind Gegenstand einer gesonderten Verordnung.

    Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ohne Wein, aromatisierte Weine und Spirituosen

    Gemäß dem Vorschlag wird die Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufrechterhalten und verstärkt, die Regelungen über geografische Angaben für Wein, Spirituosen oder aromatisierte Weine werden aber nicht mit ihr zusammengelegt. Angesicht der verhältnismäßig jungen Reformen der Rechtsvorschriften für Wein und Spirituosen sollten letztere Regelungen getrennt fortbestehen. Diese Frage kann zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden. Zwischenzeitlich werden die Vorschriften der Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gegebenenfalls an die für Wein angenähert.

    Die Regelung soll insbesondere wie folgt verstärkt und vereinfacht werden:

    - Anerkennung der Rollen und Zuständigkeiten von Vereinigungen[14], die die Eintragung von Namen beantragen, im Hinblick auf Überwachung, Absatzförderung und Kommunikation;

    - Ausbau und Präzisierung des Schutzgrades eines eingetragenen Namens und der gemeinsamen EU-Zeichen;

    - Verkürzung des Verfahrens für die Eintragung eines Namens;

    - die jeweiligen Rollen der Mitgliedstaaten und Vereinigungen, die eine Eintragung beantragen, wurden hinsichtlich der EU-weiten Durchsetzung des Schutzes des eingetragenen Namens präzisiert und

    - die Definitionen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wurden stärker an die internationale Praxis angepasst.

    Das derzeitige Verfahren für die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wird gemäß dem Vorschlag durch die Einführung kürzerer Fristen gestrafft. Außerdem werden bestimmte rechtliche Fragen geklärt und wird die Begrifflichkeit an die kürzlich erlassenen Rechtsvorschriften über geografische Angaben für Wein angepasst. Es wurden gemeinsame Mindestvorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die gewährleisten, dass ein Erzeugnis der Spezifikation entspricht und auf dem Markt ordnungsgemäß gekennzeichnet wird. Der Geltungsbereich der Verordnung bleibt, unter Hinzufügung von Zartbitterschokolade, erhalten (Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr und bestimmte andere Erzeugnisse).

    Garantiert traditionelle Spezialitäten

    Gemäß dem Vorschlag wird die Regelung für die Vorbehaltung von Namen garantiert traditioneller Spezialitäten auf EU-Ebene beibehalten, die Möglichkeit einer Eintragung ohne Vorbehaltung von Namen jedoch gestrichen. Bekanntheitsfördernde Maßnahmen für traditionelle Erzeugnisse, anders als deren Schutz, lassen sich am besten auf nationaler (oder regionaler) Ebene durchführen, ein Tätigwerden der Europäischen Union lässt sich hier nicht rechtfertigen. Die überarbeitete Regelung der Europäischen Union für garantiert traditionelle Spezialitäten wird vereinfacht sein (gestrafftes Eintragungsverfahren mit kürzeren Fristen, Angleichung an die Verfahren für g.U. und g.g.A.) und stärker auf ihre Ziele ausgerichtet: Für das Kriterium der Tradition wird zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit der Regelung das Mindestbestehen (von 25) auf 50 Jahre verlängert; die Regelung ist auf Fertigmahlzeiten und Verarbeitungserzeugnisse beschränkt; grundlegend vereinfachte Definitionen und Verfahrensvorschriften werden das Verständnis der Regelung erleichtern.

    Fakultative Qualitätsangaben

    Es wird vorgeschlagen, die fakultativen Qualitätsangaben, die mit den Qualitätsregelungen gemein haben, dass sie optional sind und die Landwirte dabei unterstützen, wertsteigernde Merkmale und Eigenschaften von Erzeugnissen auf dem Markt zum Ausdruck zu bringen, in diese Verordnung zu übernehmen. Die fakultativen Qualitätsangaben werden inhaltlich nicht geändert, sondern an den Rechtsrahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst.

    Es werden weitere Studien und Analysen durchgeführt, um die Probleme zu bewerten, die Erzeuger in Berggebieten in Zusammenhang mit der Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse auf dem Markt erfahren. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Analyse wird die Kommission gegebenenfalls geeignete Folgemaßnahmen vorschlagen.

    Vermarktungsnormen

    Die Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse und die darauf folgenden Erörterungen haben deutlich gemacht, dass die Vermarktungsnormen zu einer Verbesserung sowohl der Wirtschaftsbedingungen für die Erzeugung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte als auch von deren Qualität beitragen können. Bei den Marktsteuerungsmaßnahmen gibt es bereits die Mindestanforderung einer „einwandfreien, unverfälschten und vermarktbaren“ Qualität. Eine Ausweitung dieser Mindestanforderungen auf solche Erzeugnisse, die nicht unter spezifische Vermarktungsnormen fallen, kann nützlich sein, um den Verbrauchern zu versichern, dass bei dem von ihnen erworbenen Erzeugnis die grundlegenden Qualitätskriterien eingehalten wurden.

    Der Vorschlag trägt auch der Notwendigkeit einer Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung; die Befugnisse, Vermarktungsnormen anzunehmen und weiterzuentwickeln, werden künftig der Kommission übertragen.

    In diesem neuen Rahmen wird eine Rechtsgrundlage für die obligatorische Angabe des Erzeugungsorts in allen Sektoren eingeführt. So kann die Kommission nach angemessener Folgenabschätzung und je nach Fall delegierte Rechtsakte über eine etwaige obligatorische Angabe des Erzeugungsorts auf der angemessenen geografischen Ebene erlassen und somit der Forderung der Verbraucher nach Transparenz und Information nachkommen. Einer der ersten Sektoren, in dem dies geprüft werden soll, ist der Milchsektor. Gleichzeitig plant die Kommission, die obligatorische Ursprungsangabe, die es in bestimmten Sektoren bereits gibt, auch künftig beizubehalten.

    Rechtsgrundlage (gegebenenfalls Begründung, weshalb diese Rechtsgrundlage gewählt wurde)

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Artikel 43 Absatz 2 und für Titel II auch Artikel 118 Absatz 1.

    Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Was die Subsidiarität angeht, so sorgen die Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union für Schutz oder Vorbehaltung wertsteigernder Namen und Angaben. Das hat zur Folge, dass nicht anforderungsgerechte Erzeuger die Angaben nicht verwenden dürfen. Bei einem Schutz auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten wären die Angaben und Namen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich geschützt, wodurch die Verbraucher irregeführt, der Handel auf dem EU-Binnenmarkt behindert und der Weg für ungleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Vermarktung von Erzeugnissen mit Qualitätsnamen und -angaben geebnet werden könnten. Solche in der gesamten Europäischen Union geltenden Rechte können nur auf Unionsebene wirksam und effizient festgelegt werden. Wertmäßig 18 % der im Rahmen der g.U.- und g.g.A.-Regelung verkauften Erzeugnisse werden nicht in ihrem Ursprungsmitgliedstaat vermarktet und sind im Rahmen einer EU-weiten Regelung auf den Schutz geistigen Eigentums angewiesen. Für die aufgrund der g.t.S.-Regelung geschützten Namen sind die Verkäufe auf dem Binnenmarkt für die betreffenden Erzeuger ebenfalls von Bedeutung. Fakultative Qualitätsangaben werden häufig auch beim Handel innerhalb der Union verwendet, und abweichende Definitionen und Bedeutungen würden das Funktionieren des Binnenmarktes stören.

    Die Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie für garantiert traditionelle Spezialitäten sind mit EU-Zeichen verbunden, die Informationen über die Art der jeweiligen Qualitätsregelung liefern. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Europäischen Union die Zeichen erkennen, und um so das Verständnis der Regelung wie auch den grenzüberschreitenden Handel mit Qualitätserzeugnissen zu erleichtern, müssen die Zeichen auf Unionsebene festgelegt werden.

    Die Anträge betreffend Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie garantiert traditionelle Spezialitäten müssen, abgesehen von einigen Aspekten, nicht auf der Ebene der Europäischen Union bearbeitet und geprüft werden. Zu den genannten Aspekten gehören die Bewertung der EU-weiten Schutzwürdigkeit von Namen, die Wahrung der Rechte früherer Namensverwender (insbesondere derer außerhalb des Antragsmitgliedstaats) und die Überprüfung der Anträge auf offensichtliche Fehler. Die erste gründliche Prüfung des Antrags kann jedoch wirksamer und effizienter auf nationaler Ebene vorgenommen werden.

    Die Regelungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen mit bestimmten Qualitätsmerkmalen, die sich aber nicht auf den Schutz oder die Vorbehaltung von Namen in der EU auswirken, können am wirksamsten von den nationalen Behörden verwaltet werden. Aus diesem Grund wird in der überarbeiteten Fassung der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten die Möglichkeit, nicht geschützte Namen einzutragen, gestrichen.

    Die Kontrolle aller Regelungen obliegt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen in erster Linie den zuständigen nationalen Behörden. Die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten müssen auf Unionsebene überwacht werden, um die Glaubwürdigkeit der lebensmittelrechtlichen Regelungen der Europäischen Union im Einklang mit den in der genannten Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen zu wahren.

    In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu sagen, dass die Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie garantiert traditionelle Spezialitäten die Übernahme einer strengen Produktspezifikation und effektive Produktionskontrollen bedingen, die für die Erzeuger aufwändig sein können. Dies ist jedoch notwendig und angemessen, um die Glaubwürdigkeit der Regelung zu untermauern und dem Verbraucher zu garantieren, dass die Vorschriften eingehalten werden. Ohne eine solche Garantie kann von dem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er einen fairen Preis für die angebotenen Qualitätserzeugnisse zahlt. Im Gegensatz dazu stützt sich die Regelung für fakultative Qualitätsangaben in erster Linie auf eigene Konformitätserklärungen der Erzeuger, die auf der Grundlage einer Risikobewertung den normalen Kontrollen der Mitgliedstaaten im Agrarsektor unterliegen. Da die Bedingungen für eine Beteiligung an dieser Regelung nicht ganz so streng sind wie bei den Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie garantiert traditionelle Spezialitäten, ist das weniger aufwändige System von Beteiligung und Kontrollen verhältnismäßig.

    Die Qualitätsregelungen sind ein wesentlicher Teil der Strategie für die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik, die die Landwirte der Europäischen Union in die Lage versetzen und dazu anhalten soll, ihre Kenntnisse der Vermarktung hochwertiger Erzeugnisse mit wertsteigernden Merkmalen und Produktionseigenschaften zu verbessern. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass alle Landwirte Zugang zu den Regelungen erhalten. So wie die Landwirte eine wohlüberlegte Entscheidung treffen müssen, ob sie die Auflagen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermarktung von Qualitätserzeugnissen im Rahmen der Regelungen erfüllen wollen, können auch die Vorteile für den Agrarsektor und die Verbraucher nur dann erreicht werden, wenn alle Landwirte, die dies wünschen, Zugang zu den Regelungen haben. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es daher angemessen, dass die Regelungen in jedem Mitgliedstaat im gesamten Hoheitsgebiet angewendet werden müssen.

    Wahl des Instruments

    Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse ersetzt die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 des Rates und bezieht bestehende Vorschriften über fakultative Qualitätsangaben mit ein, die zur Zeit in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse[15] und in der Richtlinie 2001/110/EG über Honig[16] enthalten sind.

    Der Verordnung ist ein paralleler Legislativvorschlag über Vermarktungsnormen beigefügt, der in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter Anpassung an die Bestimmungen des AEU-Vertrags besteht.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Keine der Regelungen der Europäischen Union hat Auswirkungen auf den Haushaltsplan.

    Allerdings hat es sich für die Kommission als notwendig erwiesen, eine aktivere Rolle beim Schutz der Namen der Qualitätsregelungen und der EU-Zeichen, insbesondere in Drittländern, zu übernehmen. Dafür sind zusätzliche Haushaltsmittel erforderlich, die aus dem Finanzbogen hervorgehen.

    5. FAKULTATIVE ANGABEN: VEREINFACHUNG

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die Verwaltung der Regelungen vereinfacht, indem die verschiedenen Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse sowie die fakultativen Qualitätsangaben zu einem Rechtsinstrument zusammengefügt werden. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Einzelinstrumenten sichergestellt und werden die Regelungen für die interessierten Kreise verständlicher. Mit dem Vorschlag werden ferner die Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, die in erster Linie für die Durchführung und die Kontrolle der Regelungen zuständig sind, präzisiert und vereinfacht.

    Die wichtigsten Vereinfachungen sind:

    - wenn möglich, eine Kombination der Vorschriften für die Antragsverfahren und die Kontrollen, was der Kohärenz der Bestimmungen zwischen den einzelnen Regelungen zuträglich ist und die derzeitigen Verfahrensunterschiede beseitigt;

    - die Verfahren werden, wenn möglich, verkürzt und gestrafft;

    - es werden Präzisierungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum, eingefügt;

    - es werden einfachere, für den Verbraucher verständlichere Konzepte eingeführt, insbesondere bei der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten;

    - es wird ein einziger Ausschuss (der Ausschuss für Qualitätspolitik) für sämtliche Regelungen eingesetzt. Er tritt an die Stelle der zwei Ausschüsse, die derzeit mit den Regelungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie für garantiert traditionelle Spezialitäten betraut sind.

    Bei den Vermarktungsnormen bringt die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Vereinfachung der Verfahren und wird den Vorschriften über Vermarktungsnormen größere Transparenz verleihen.

    2010/0353 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[17],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[18],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Qualität und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Europäischen Union sind eine Stärke der Union, bieten den EU-Erzeugnissen einen Wettbewerbsvorteil und gehören zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Landwirte und Erzeuger der Europäischen Union zurückzuführen, die Traditionen am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben.

    2. Die Bürger und die Verbraucher in der Europäischen Union verlangen zunehmend qualitativ hochwertige sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Europäischen Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit einer bestimmbaren Spezifizität, insbesondere mit einem bestimmbaren geografischen Ursprung.

    3. Die Erzeuger können breitgefächerte und hochwertige Produkte nur dann erzeugen, wenn sie für ihre Anstrengungen gerecht entlohnt werden. Dazu müssen sie die Käufer und die Verbraucher im Rahmen eines fairen Wettbewerbs über die Merkmale ihres Erzeugnisses informieren können. Außerdem ist es notwendig, dass ihre Erzeugnisse auf dem Markt deutlich kenntlich gemacht sind.

    4. Eine Unterstützung der Erzeuger mit Hilfe von Qualitätsregelungen als Belohnung für ihre Anstrengungen, eine Vielfalt von Qualitätserzeugnissen zu produzieren, kann für die ländliche Wirtschaft von Nutzen sein. Das gilt insbesondere für benachteiligte Gebiete, in denen der Agrarsektor einen bedeutenden Teil der Wirtschaft ausmacht. Auf diese Weise tragen die Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bei und ergänzen diese.

    5. Zu den politischen Prioritäten gemäß der Mitteilung der Kommission „EUROPA 2020 Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[19] gehören Ziele wie die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft und die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialen und territorialen Zusammenhalt. Eine Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sollte den Erzeugern daher die richtigen Instrumente für die Kenntlichmachung und Verkaufsförderung ihrer Produkte, die spezifische Merkmale aufweisen, an die Hand geben und sie gleichzeitig vor unlauteren Praktiken schützen.

    6. Die verschiedenen, in Aussicht genommenen ergänzenden Maßnahmen sollten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachten.

    7. Die Maßnahmen für eine Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sind in den folgenden Verordnungen festgelegt:

    8. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails[20];

    9. Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig[21], insbesondere Artikel 2;

    10. Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union[22], insbesondere Titel IV Artikel 14 „Bildzeichen“;

    11. Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln[23];

    12. Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[24];

    13. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[25], insbesondere Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I „Vermarktungsvorschriften“ und Abschnitt Ia „Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben“;

    14. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91[26];

    15. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89[27];

    16. Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sollten hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür[28] unterliegen.

    17. In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse[29] wurden größere Kohärenz und Konsistenz der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse als vorrangig eingestuft.

    18. Die Regelung für geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten und die Vorschriften für die freiwillige Kennzeichnung haben bestimmte Ziele und Bestimmungen gemein.

    19. Seit einiger Zeit verfolgt die Europäische Union das Ziel, das Regelungsumfelds der GAP zu vereinfachen. Dieser Ansatz sollte auch bei der Verordnung über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse verfolgt werden.

    20. Einige Verordnungen, die Teil der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sind, wurden kürzlich überarbeitet und sind noch nicht vollständig umgesetzt. Vor diesem Hintergrund sollten jene Maßnahmen nicht in die vorliegende Verordnung einbezogen werden. Es könnte jedoch in Betracht gezogen werden, sie zu einem späteren Zeitpunkt einzubeziehen, sobald die Verordnungen vollständig umgesetzt sind.

    21. Im Licht der vorstehenden Erwägungen sollten die folgenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden:

    22. neue oder aktualisierte Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EG) Nr. 509/2006;

    23. Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EG) Nr. 509/2006, die beibehalten werden;

    24. Vorschriften im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die freiwillige Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Richtlinie 2001/110/EG.

    25. In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz sollten die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

    26. Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte auf Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I AEU-Vertrag und auf ein Verzeichnis von Erzeugnissen außerhalb des Geltungsbereichs des genannten Anhangs, die mit der landwirtschaftlichen Produktion oder mit der ländlichen Wirtschaft eng verbunden sind, beschränkt werden.

    27. Die Vorschriften dieser Verordnung sollten unbeschadet der bestehenden EU-Rechtsvorschriften über Wein, aromatisierte Weine und Spirituosen, Erzeugnisse des ökologischen Landbaus oder Regionen in äußerster Randlage gelten.

    28. Der Geltungsbereich für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollte auf Erzeugnisse beschränkt werden, die einen immanenten Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses oder Lebensmittels und dem geografischen Ursprung aufweisen. Die Tatsache, dass in der früheren Regelung nur bestimmte Arten von Schokolade als Zuckerwaren erfasst sind, ist eine Anomalie, die berichtigt werden sollte.

    29. Durch den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben soll den Landwirten und den Erzeugern ein gerechtes Einkommen für qualitativ hochwertige Erzeugnisse gesichert und klare Informationen über Erzeugnisse mit spezifischen Merkmalen aufgrund des geografischen Ursprungs bereitgestellt werden, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidungen gut informiert treffen kann.

    30. Ein weiteres Ziel, das sich effizienter auf Unionsebene erreichen lässt, ist die Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind.

    31. Ein EU-Rechtsrahmen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, einschließlich der Eintragung in ein Register, erlaubt deren Entwicklung, da ein solcher Rechtsrahmen durch ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger derart gekennzeichneter Produkte gewährleistet und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöht. Es sollte vorgesehen werden, die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Unionsebene zu entwickeln.

    32. Aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[30] sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist es notwendig, bestimmte Punkte aufzugreifen, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren dieser Regelung zu straffen.

    33. Angesichts der gängigen Praxis sollten zwei unterschiedliche Instrumente, die die Verbindung zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung herstellen, festgelegt und beibehalten werden, namentlich die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geografische Angabe. Allerdings sollten die Begriffsbestimmungen in einigen Punkten geändert werden, ohne jedoch ihr Konzept als solches zu ändern, um der Definition von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums besser Rechnung zu tragen und deren Verständnis seitens der Wirtschaftsbeteiligten zu klären und zu vereinfachen.

    34. Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen geografischen Angabe gekennzeichnet ist, sollte bestimmte Bedingungen erfüllen, die in einer Spezifikation zusammengestellt sind.

    35. Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Gebiet der Mitgliedstaaten geschützt sind, sollten sie nur auf Unionsebene eingetragen sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Antrags auf unionsweite Eintragung einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den unionsinternen oder internationalen Handel auswirkt. Der mit dieser Verordnung durch die Eintragung in ein Register gewährte Schutz sollte auch für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aus Drittländern möglich sein, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

    36. Das Eintragungsverfahren auf Unionsebene sollte jeder natürlichen oder juristischen Person in einem anderen als dem beantragenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

    37. Die Eintragung in ein Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben sollte auch Handelsbeteiligten und Verbrauchern Informationen an die Hand geben.

    38. Die Union führt mit ihren Handelspartnern Verhandlungen über internationale Abkommen u. a. über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit über geschützte Namen und insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes und der Kontrolle der Verwendung dieser Namen können sie in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen werden, es sei denn, sie werden in den vorgenannten Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.

    39. Aufgrund ihrer Besonderheiten sollten für die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben Sonderbestimmungen erlassen werden, die die Erzeuger verpflichten, die geeigneten EU-Zeichen oder Angaben auf der Verpackung zu verwenden. Die Verwendung dieser Zeichen oder Angaben sollte für EU-Namen verbindlich vorgeschrieben werden, einerseits um diese Produktkategorie und die mit ihr verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits, um die Erkennbarkeit dieser Produkte auf dem Markt und somit die Kontrollen zu erleichtern. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte unter Berücksichtigung der Anforderungen der Welthandelsorganisation für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen aus einem Drittland optional sein.

    40. Die in dem Register eingetragenen Namen sollten geschützt werden, um ihre faire Verwendung sicherzustellen und Praktiken zu unterbinden, die zur Irreführung der Verbraucher führen können. Außerdem sollten die Mittel geklärt werden, mit denen der Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen sichergestellt werden soll, insbesondere in Bezug auf die Rolle der Erzeugergemeinschaften und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

    41. Es sollten spezifische, allerdings vereinfachte und klar festgelegte, Ausnahmebestimmungen vorgesehen werden, nach denen ein eingetragener Name zusammen mit anderen Namen für einen begrenzten Zeitraum verwendet werden kann. Um zeitweilige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel der Einhaltung der Spezifikationen durch alle Erzeuger zu überbrücken, können für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren in Sonderfällen bestimmte Ausnahmen gewährt werden.

    42. Die Reichweite des mit dieser Verordnung gewährten Schutzes sollte geklärt werden, insbesondere in Bezug auf Einschränkungen bei der Eintragung neuer Marken gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[31], die mit der Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben kollidieren, wie dies bereits bei der Eintragung neuer Marken auf Unionsebene der Fall ist. Einer solche Klärung bedarf es auch hinsichtlich der Inhaber früherer Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Marken und gleichlautende Bezeichnungen, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind.

    43. Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollte auch auf missbräuchliche Verwendungen und Nachahmungen von eingetragenen Namen von Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie Anspielungen auf sie ausgedehnt werden, um einen hohen Schutzgrad sicherzustellen und ihn an den im Weinsektor geltenden Schutz anzugleichen.

    44. Die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bereits eingetragenen Namen sollten auch unter dieser Verordnung geschützt bleiben und automatisch in das Register eingetragen werden.

    45. Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihres Erzeugnisses zu unterrichten. Da jedoch nur wenige Namen eingetragen wurden, konnte das Potenzial der derzeitigen Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten nicht ausgeschöpft werden. Die derzeitigen Bestimmungen sollten daher verbessert, präzisiert und konkretisiert werden, um die Regelung für potenzielle Nutzer verständlicher, anwendungsfreundlicher und attraktiver zu machen.

    46. Die frühere Regelung enthielt die Option, einen Namen zwecks Identifizierung auch ohne Vorbehaltung des Namens in der Union einzutragen. Da die interessierten Kreise diese Option nicht gut verstanden haben und da ein traditionelles Erzeugnis in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips besser auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene bestimmt werden kann, sollte diese Option nicht mehr angeboten werden. Aufgrund dieser Erfahrungen sollte die Regelung ausschließlich die EU-weite Eintragung von Namen betreffen.

    47. Um sicherzustellen, dass die Namen traditioneller Originalerzeugnisse unter der Regelung eingetragen werden, sollten weitere Kriterien und Bedingungen für die Eintragung eines Namens geprüft werden, insbesondere die Definition des Begriffs „traditionell“, die dahingehend geändert werden sollte, dass auch Erzeugnisse erfasst werden, die schon seit sehr langer Zeit hergestellt werden. Zum besseren Schutz des kulinarischen Erbes der Union sollte der Geltungsbereich der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten künftig deutlicher auf zubereitete Mahlzeiten und Verarbeitungserzeugnisse zugeschnitten sein.

    48. Um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse den garantiert traditionellen Spezialitäten entsprechen und gleich bleibende Qualität aufweisen, sollten die zu Vereinigungen zusammengeschlossenen Hersteller das Erzeugnis selbst in Spezifikationen definieren. Die Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern möglich sein.

    49. Um vorbehalten werden zu können, sollten die garantiert traditionellen Spezialitäten auf Unionsebene eingetragen werden. Diese Eintragung in ein Register sollte auch der Information von Handelsbeteiligten und Verbrauchern dienen.

    50. Alle Erzeuger, auch aus Drittländern, sollten zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs einen eingetragenen Namen und gegebenenfalls das EU-Zeichen zusammen mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ verwenden können, vorausgesetzt, das Erzeugnis genügt den Anforderungen der jeweiligen Spezifikation und der Erzeuger wird entsprechenden Kontrollen unterzogen.

    51. Um geschützte Namen vor Missbrauch oder Praktiken, die zur Irreführung der Verbraucher führen könnten, zu schützen, sollte ihre Verwendung vorbehalten werden.

    52. Für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bereits eingetragenen Namen, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sollten die in jener Verordnung festgelegten Verwendungsauflagen in einem Übergangszeitraum gültig bleiben.

    53. Außerdem sollten für die Eintragungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

    54. Bei den Vermarktungsnormen sollte deutlich unterschieden werden zwischen den obligatorischen, im Rechtsrahmen der gemeinsamen Marktorganisation verbleibenden Regeln und den fakultativen Qualitätsangaben, die in die Qualitätsregelungen einzubeziehen sind. Die fakultativen Qualitätsangaben sollten den Zielen der Vermarktungsnormen weiterhin förderlich sein und somit nur für die in Anhang I des AEU-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse gelten.

    55. Aufgrund der Ziele dieser Verordnung und im Interesse der Klarheit sollten bestehende fakultative Qualitätsangaben unter diese Verordnung fallen.

    56. Mit Blick auf die kohärente Entwicklung der fakultativen Qualitätsangaben, mit denen bestimmte Merkmale und Eigenschaften eines Erzeugnisses beschrieben werden, sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte weitere Angaben vorzubehalten, den Geltungsbereich oder die Verwendungsbedingungen zu ändern oder eine fakultative Qualitätsangabe zu löschen.

    57. Der Mehrwert der geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher und ist nur dann glaubwürdig, wenn effiziente Prüfungen und Kontrollen vorgenommen werden. Diese Qualitätsregelungen sollten im Rahmen amtlicher Kontrollen überwacht werden, die den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[32], einschließlich eines Systems von Kontrollen auf allen verschiedenen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, entsprechen. Um den Mitgliedstaaten zu helfen, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über die Kontrollen geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten besser umzusetzen, wird in der vorliegenden Verordnung auf die wichtigsten Artikel verwiesen.

    58. Um dem Verbraucher die spezifischen Merkmale eines Erzeugnisses mit einer geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialitäten zu garantieren, sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf die Einhaltung der Produktspezifikation hin überprüft werden.

    59. Die zuständigen Behörden sollten eine Reihe operativer Kriterien erfüllen, so dass ihre Unparteilichkeit und Effizienz gewährleistet werden können. Eine Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Durchführung besonderer Kontrollaufgaben auf Kontrollstellen sollte in Betracht gezogen werden.

    60. Für das Funktionieren und die Akkreditierung der Kontrollstellen sollten die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) sowie die internationalen Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herangezogen werden. Die Akkreditierung dieser Stellen sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten[33] erfolgen.

    61. Die Informationen über die Kontrolltätigkeiten hinsichtlich der geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten sollten in die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und in dem Jahresbericht der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingehen.

    62. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der entstandenen Kosten eine Gebühr zu erheben.

    63. Bestehende Vorschriften im Zusammenhang mit der Weiterverwendung von Gattungsbegriffen sollten dahingehend präzisiert werden, dass Gattungsbegriffe, die einem geschützten oder vorbehaltenen Namen oder einer geschützten oder vorbehaltenen Angabe ähneln oder ein Teil davon sind, ihren Status als Gattungsbegriffe behalten.

    64. Die Daten für die Festlegung der Vorrangigkeit einer Marke und einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe sollten mit dem Datum des Antrags auf Eintragung der Marke in der EU oder in den Mitgliedstaaten und dem Datum des Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe bei der Kommission zusammenfallen.

    65. Die Bestimmungen über die Ablehnung oder die Koexistenz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe aufgrund eines Konflikts mit einer früheren Marke sollten beibehalten werden.

    66. Die Kriterien, nach denen jüngere Marken wegen eines Konflikts mit einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe abgelehnt oder im Fall einer Eintragung für ungültig erklärt werden, sollten dem festgelegten Geltungsbereich des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe entsprechen.

    67. Die Bestimmungen von Regelungen für die Festlegung der Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere die, die im Rahmen der Qualitätsregelung für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder des Markenrechts festgelegt wurden, sollten Vorrang haben gegenüber der Vorbehaltung von Namen und der Festlegung von Angaben und Zeichen gemäß den Qualitätsregelungen für garantiert traditionelle Spezialitäten und für fakultative Qualitätsangaben.

    68. Die Rolle von Vereinigungen sollte geklärt und anerkannt werden. Vereinigungen spielen eine wesentliche Rolle im Antragsverfahren für die Eintragung von Namen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, einschließlich Änderungen von Spezifikationen und der Rücknahme von Anträgen. Die Vereinigung kann auch tätig werden bei der Überwachung der Durchsetzung des Schutzes der eingetragenen Namen, der Einhaltung der Herstellungsvorschriften der Produktspezifikation, Informationen über und Werbung für die eingetragenen Namen sowie generell mit dem Ziel, den Wert der eingetragenen Namen und die Wirksamkeit der Qualitätsregelungen zu verbessern. Allerdings sollten diese Tätigkeiten wettbewerbsschädigendes Verhalten, das mit den Artikeln 101 und 102 AEU-Vertrag unvereinbar ist, nicht begünstigen oder zur Folge haben.

    69. Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Namen der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die Kommission sollte die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und das EU-Recht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt werden.

    70. Eine Eintragung der Namen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, sollte auch für Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern möglich sein.

    71. Die Zeichen, Angaben und Abkürzungen, die von einer Beteiligung an einer Qualitätsregelung zeugen, sowie die Rechte der Union sollten sowohl in der Europäischen Union als auch in Drittländern geschützt werden, um sicherzustellen, dass die genannten Zeichen, Angaben und Abkürzungen für Originalerzeugnisse verwendet werden und der Verbraucher hinsichtlich der Qualität eines Erzeugnisses nicht irregeführt wird. Mit Blick auf einen wirksamen Schutz sollten der Kommission außerdem auf der Grundlage einer zentralen Mittelverwaltung und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[34] und im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[35] angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

    72. Das Verfahren für die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität, einschließlich der für Prüfung und Einspruch benötigten Zeit, sollten, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung, verkürzt und verbessert werden. Der Beschluss über eine Eintragung sollte unter der Verantwortung der Kommission und unter bestimmten Bedingungen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gefasst werden. Es sollten Verfahren festgelegt werden, die eine Änderung der Produktspezifikation nach ihrer Eintragung und die Löschung eingetragener Namen ermöglichen, insbesondere, wenn eine Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation nicht länger sichergestellt ist oder wenn ein Name auf dem Markt nicht mehr verwendet wird.

    73. Die Kommission sollte zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des AEU-Vertrags befugt sein, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können. Die Elemente, für die diese Befugnis gilt, sowie die Bedingungen für diese Befugnisübertragung, sollten definiert werden.

    74. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über[36] erlassen -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Titel I

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 Gegenstand

    75. Diese Verordnung soll die Erzeuger von Agrarerzeugnissen dabei unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse zu unterrichten, und dabei Folgendes gewährleisten:

    76. einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarprodukten mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften,

    77. zuverlässige Informationen über solche Erzeugnisse für die Verbraucher,

    78. Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum und

    79. Integrität des Binnenmarktes.

    Die nachstehenden Maßnahmen sollen Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und Bewirtschaftungssysteme, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden, fördern und dadurch zur Umsetzung der Politik für den ländlichen Raum beitragen.

    2. Diese Verordnung führt „Qualitätsregelungen“ ein, die die Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls den Schutz von Namen und Angaben bieten, die insbesondere Agrarerzeugnisse bezeichnen oder beschreiben mit

    a) wertsteigernden Merkmalen oder

    b) wertsteigernden Eigenschaften aufgrund der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder aufgrund des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung.

    Artikel 2 Geltungsbereich

    1. Diese Verordnung gilt für Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I AEU-Vertrag und für weitere Erzeugnisse gemäß Anhang I dieser Verordnung in dem darin vorgesehenen Umfang.

    Die Qualitätsregelung gemäß Titel III dieser Verordnung gilt jedoch nicht für unverarbeitete Agrarerzeugnisse.

    Um sicherzustellen, dass die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in engem Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen oder mit der ländlichen Wirtschaft stehen, kann die Kommission Anhang I dieser Verordnung mittels delegierter Rechtsakte ändern.

    2. Diese Verordnung gilt nicht für Weinbauerzeugnisse, mit Ausnahme von Weinessig, oder Spirituosen oder aromatisierte Weine.

    3. Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer spezifischer EU-Vorschriften für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

    4. Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[37] gilt nicht für die mit dieser Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    (1) „Qualitätsregelungen“ die Regelungen gemäß den Titeln II, III und IV;

    (2) „Vereinigung“ jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses;

    (3) „traditionell“ die nachgewiesene Verwendung auf dem Binnenmarkt während eines Zeitraums, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum sollte der [zwei menschlichen Generationen] allgemein zugeschriebenen Zeitspanne entsprechen, also mindestens 50 Jahren;

    (4) „Etikettierung“ die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG;

    (5) „Besonderheit“ eines Erzeugnisses die Merkmale und die Eigenschaften eines Erzeugnisses, durch die sich ein Erzeugnis von anderen gleichartigen Erzeugnissen derselben Kategorie deutlich unterscheidet;

    (6) „Gattungsbegriffe“ die Angaben bzw. Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden sind.

    Titel II

    GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN

    Artikel 4 Ziel

    Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von gebietsgebundenen Erzeugnissen zu unterstützen, indem

    a) faire Einkünfte entsprechend der Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;

    b) ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Europäischen Union als Recht an geistigem Eigentum gewährleistet wird;

    c) die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.

    Artikel 5 Begriffsbestimmungen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

    1. Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

    a) „Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

    i) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,

    ii) das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich natürlicher und menschlicher Einflüsse verdankt und

    iii) das vollständig in demselben abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt wurde;

    b) „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

    i) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,

    ii) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und

    iii) bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.

    2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte Namen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern

    a) das Gebiet, in dem der Rohstoff gewonnen wird, begrenzt ist,

    b) besondere Bedingungen für die Gewinnung der Rohstoffe bestehen und

    c) ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt.

    Die fraglichen Ursprungsbezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.

    3. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren oder Gebiete, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Einschränkungen und Abweichungen bei den Produktionsschritten in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder bei der Beschaffung von Rohstoffen erlassen.

    Artikel 6 Gattungsbezeichnungen, Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten und Tierrassen, mit gleichlautenden Namen und Marken

    1. Namen, die Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen werden.

    2. Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

    3. Ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits in dem Register nach Artikel 11 eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, darf eingetragen werden, wenn in der Praxis deutlich zwischen den Verwendungs- und Aufmachungsbedingungen für den später eingetragenen gleichlautenden Namen und den bereits in dem Register eingetragenen Namen unterschieden werden kann und der Verbraucher nicht irregeführt wird.

    4. Ein zur Eintragung als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe vorgeschlagener Name wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung der zur Eintragung als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe vorgeschlagene Name geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

    Artikel 7 Produktspezifikation

    1. Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe führen zu können, muss ein Erzeugnis einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

    a) den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;

    b) eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;

    c) die Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2;

    d) Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a oder b stammt;

    e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie gegebenenfalls die Angaben über die Aufmachung, wenn die Antrag stellende Vereinigung unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten;

    f) einen Nachweis für

    i) den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen oder

    ii) den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und dem geografischen Ursprung;

    g) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 34 kontrollieren, und ihre spezifischen Aufgaben;

    h) alle besonderen Vorschriften für die Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses.

    3. Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte weitere Vorschriften zum Inhalt der Produktspezifikation festlegen.

    Artikel 8 Inhalt der Eintragungsanträge

    1. Der Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 46 Absatz 5 enthält mindestens folgende Angaben:

    a) den Namen und die Anschrift der Antrag stellenden Vereinigung;

    b) die Produktspezifikation gemäß Artikel 7,

    c) das einzige Dokument mit folgenden Angaben:

    i) die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

    ii) eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

    Ein Antrag gemäß Artikel 46 Absatz 5 enthält außerdem Belege dafür, dass der Name des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.

    2. Ein Antragsdossier gemäß Artikel 46 Absatz 4 enthält

    a) den Namen und die Anschrift der Antrag stellenden Vereinigung;

    b) das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c;

    c) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Antrag stellenden Vereinigung, der positiv beschieden wurde, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;

    d) die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

    Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 4 bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.

    Artikel 9 Befristeter nationaler Schutz

    Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen befristeten nationalen Schutz für den Namen gewähren.

    Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird.

    Für den Fall, dass ein Name nach dieser Verordnung nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

    Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und haben keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel.

    Artikel 10 Einspruchsgründe

    1. Ein Einspruch gemäß Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und wenn dargelegt wird, dass

    a) die Bedingungen des Artikels 5 Buchstabe b nicht eingehalten sind;

    b) die Eintragung des vorgeschlagenen Namens mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 nicht vereinbar ist;

    c) sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden; oder

    d) der Name, dessen Eintragung beantragt wird, ein Gattungsname ist.

    2. Die Gründe für den Einspruch werden in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union bewertet.

    Artikel 11 Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben

    1. Die Kommission führt im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 54 ein öffentlich zugängliches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben, die im Rahmen dieser Regelung anerkannt sind, und hält es auf dem neuesten Stand.

    2. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in den genannten Abkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen geführt.

    3. Die Kommission kann in Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 54 die Form und den Inhalt des Registers festlegen.

    Artikel 12 Namen, Zeichen und Angaben

    1. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

    2. Es werden EU-Zeichen eingeführt, um geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bekannt zu machen.

    3. In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, müssen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die für sie vorgesehenen EU-Zeichen erscheinen. Zusätzlich können die entsprechenden Abkürzungen „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ in der Etikettierung erscheinen.

    4. Die in Absatz 3 genannten Angaben oder die für sie vorgesehenen EU-Zeichen können auch in der Etikettierung von Erzeugnissen aus Drittländern erscheinen, die unter einem in dem Register eingetragenen Namen vermarktet werden.

    5. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, bestimmt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte die technischen Merkmale der EU-Zeichen sowie die Vorschriften für die Etikettierung von Erzeugnissen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich der zu verwendenden Sprachfassungen.

    Artikel 13 Schutz

    1. Eingetragene Namen werden geschützt gegen

    a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird;

    b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

    c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

    d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

    Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.

    2. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen keine Gattungsbezeichnungen werden.

    3. Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1, insbesondere auf Antrag einer Erzeugervereinigung nach Artikel 42 Buchstabe a, zu vermeiden oder zu beenden.

    Artikel 14 Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

    1. Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird.

    Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

    2. Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 steht und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Europäischen Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung oder ihren Verfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 29. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke[38] oder der Richtlinie 2008/95/EG vorliegen. In solchen Fällen wird die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

    3. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/95/EG.

    Artikel 15 Befristete Abweichungen für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

    1. Unbeschadet des Artikels 14 darf für Erzeugnisse aus einem nicht Antrag stellenden Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung einen Namen, der im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht, beinhaltet oder umfasst, der geschützte Name für einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren nur dann weiter verwendet werden, wenn aus einem Einspruch gemäß Artikel 48 hervorgeht, dass

    a) sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde oder

    b) sich die Erzeugnisse unter dem Namen seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Veröffentlichung rechtmäßig in Verkehr befinden.

    2. Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten beschließen, den Übergangszeitraum nach Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass mit der Verwendung der nicht spezifikationskonformen Bezeichnung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.

    3. Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, wird das Ursprungsland auf dem Etikett deutlich sichtbar angegeben.

    4. Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel einer Einhaltung der Spezifikationen durch alle Erzeuger zu überbrücken, können die Mitgliedstaaten in Sonderfällen einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Erzeuger die Erzeugnisse mindestens während der letzten fünf Jahre vor der Einreichung des Antrags bei der Kommission unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet haben.

    Unterabsatz 1 gilt entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

    Solche Übergangszeiträume werden in dem Antragsdossier gemäß Artikel 8 Absatz 2 angegeben.

    Artikel 16 Übergangsvorschriften

    1. Namen, die in das Register gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen sind, werden automatisch in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die diesbezüglichen Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 7. Spezifische Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.

    2. Zum Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte weitere Übergangsvorschriften erlassen.

    3. Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet eines Rechts auf Koexistenz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einerseits und von Marken andererseits, die unter der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 galten.

    Titel III

    GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN

    Artikel 17 Ziel

    Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten eingeführt, um die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei zu unterstützen, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und deren wertsteigernde Merkmale beim Verbraucher bekannt zu machen.

    Artikel 18 Kriterien

    1. Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Verarbeitungserzeugnis beschreibt, das

    a) eine traditionelle Herstellungsart und eine traditionelle Zusammensetzung aufweist, die einem traditionellen Verfahren für jenes Erzeugnis entspricht, und

    b) aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

    2. Um eingetragen werden zu können, muss ein Name

    a) traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder

    b) die traditionelle Form des Erzeugnisses festhalten.

    3. Ein Name kann nicht eingetragen werden, wenn er nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, oder in besonderen EU-Vorschriften geregelte Angaben wiedergibt.

    4. Um ein reibungsloses Funktionieren der Regelung sicherzustellen, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte weitere Kriterien für die Eintragung festlegen.

    Artikel 19 Produktspezifikation

    1. Um als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht zu kommen, steht ein Erzeugnis im Einklang mit einer Spezifikation, die Folgendes umfasst:

    a) den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen in der geeigneten Sprachfassung;

    b) eine Beschreibung des Erzeugnisses, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;

    c) eine Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Produktionsmethode, einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses und

    d) die wichtigsten Faktoren, die die besonderen Merkmale des Produkts ausmachen.

    2. Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen aufweist, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Vorschriften für die Vorbereitung einer Produktspezifikation festlegen.

    Artikel 20 Inhalt der Eintragungsanträge

    1. Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität gemäß Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 46 Absatz 5 umfasst:

    a) den Namen und die Anschrift der Antrag stellenden Vereinigung;

    b) die Produktspezifikation gemäß Artikel 19.

    2. Ein Antragsdossier gemäß Artikel 46 Absatz 4 enthält:

    a) die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und

    b) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

    Artikel 21 Einspruchsgründe

    1. Ein Einspruch gemäß Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und

    a) ordnungsgemäß begründet wird, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit dieser Verordnung nicht vereinbar ist, oder

    b) Einzelheiten über die frühere Verwendung eines Namens enthält, die durch die vorgeschlagene Eintragung gefährdet werden könnte.

    2. Die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe b werden in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union bewertet.

    Artikel 22 Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

    1. Die Kommission führt im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 54 ein öffentlich zugängliches Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die im Rahmen dieser Regelung anerkannt sind, und hält es auf dem neuesten Stand.

    2. Die Kommission kann mit Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 54 die Form und den Inhalt des Registers festlegen.

    Artikel 23 Namen, Zeichen und Angaben

    1. Der Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

    2. Es wird ein EU-Zeichen eingeführt, um garantiert traditionelle Spezialitäten bekannt zu machen.

    3. In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union, die unter einer nach dieser Verordnung garantiert traditionellen Spezialität vermarktet werden, muss das Zeichen gemäß Absatz 2 unbeschadet des Absatzes 4 erscheinen.

    Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

    Das Zeichen gemäß Absatz 2 kann mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ ergänzt oder durch sie ersetzt werden.

    4. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, bestimmt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte die technischen Merkmale des EU-Zeichens sowie die Vorschriften für die Etikettierung von Erzeugnissen, die unter einer garantiert traditionellen Spezialität vermarktet werden, einschließlich der zu verwendenden Sprachfassungen.

    Artikel 24 Einschränkung der Verwendung eingetragener Namen

    1. Eingetragene Namen werden geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung oder gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene verwendete Verkehrsbezeichnungen nicht mit eingetragenen Namen verwechselt werden können.

    3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen.

    Artikel 25 Übergangsvorschriften

    1. Namen, die im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, in dem die in den Geltungsbereich dieses Titels fallenden Erzeugnisse beschrieben sind, eingetragen wurden, werden automatisch in das Register nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung übertragen. Die entsprechenden Spezifikationen sind die in Artikel 19 genannten Spezifikationen. Besondere Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit solchen Eintragungen gelten nach wie vor. Namen, die Erzeugnisse bezeichnen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Titels fallen, können unter den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin verwendet werden.

    2. Namen, die im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragen wurden, einschließlich der Namen, die im Anschluss an Anträge gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung eingetragen wurden, können unter den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin verwendet werden.

    3. Zum Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte weitere Übergangsvorschriften erlassen.

    Titel IV

    Fakultative Qualitätsangaben

    Artikel 26 Ziel

    Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekannt zu machen, und mit der insbesondere spezifische Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen.

    Artikel 27 Fakultative Qualitätsangaben

    1. Die fakultativen Qualitätsangaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unter diese Regelung fallen, sowie die Rechtsakte, in denen die betreffenden Angaben und die Bedingungen für deren Verwendung festgelegt sind, sind in Anhang II dieser Regelung aufgeführt.

    2. Die fakultativen Qualitätsangaben gemäß Absatz 1 behalten ihre Gültigkeit bis sie gemäß Artikel 28 geändert oder gelöscht werden.

    Artikel 28 Vorbehaltung, Änderung und Löschung

    Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft un d Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen und den internationalen Normen kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte

    a) eine fakultative Qualitätsangabe vorbehalten und die Bedingungen für deren Verwendung festlegen,

    b) die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen Qualitätsangabe ändern oder

    c) eine fakultative Qualitätsangabe löschen.

    Artikel 29 Zusätzliche f akultative Qualitätsangaben

    1. Zusätzliche fakultative Qualitätsangaben erfüllen folgende Kriterien:

    a) die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal,

    b) die Verwendung der Angabe verleiht dem Erzeugnis im Vergleich zu einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert und

    c) das Erzeugnis mit den Eigenschaften und Merkmalen gemäß Buchstabe a wurde in Verkehr gebracht und für den Verbraucher kenntlich gemacht.

    Die Kommission trägt allen sachdienlichen internationalen Normen Rechnung.

    2. Fakultative Angaben, die technische Produkteigenschaften zum Zweck der Einführung obligatorischer Vermarktungsnormen beschreiben und nicht zur Information des Verbrauchers bestimmt sind, werden im Rahmen dieser Regelung nicht eingetragen.

    3. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren und der Erwartungen der Verbraucher kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Durchführungsbestimmungen bezüglich der Kriterien festlegen.

    Artikel 30 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

    1. Eine fakultative Qualitätsangabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den entsprechenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen Qualitätsangaben verwechselt werden kann.

    3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben festlegen.

    Artikel 3 1 Überwachung

    Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Titels erfüllt und im Fall von Verstößen geeignete Verwaltungssanktionen verhängt werden.

    Titel V

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Kapitel I Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten

    Artikel 3 2 Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.

    Artikel 3 3 Benennung der zuständigen Behörde

    1. Die Mitgliedstaaten benennen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige/n Behörde/n, die für die amtlichen Kontrollen zuständig ist/sind, mit denen geprüft wird, ob die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen erfüllt sind.

    Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für alle amtlichen Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen für alle Erzeugnisse des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

    2. Die in Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) muss bzw. müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

    3. Die amtlichen Kontrollen umfassen Folgendes:

    a) Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation und

    b) Überwachung der Verwendung der eingetragenen Namen zur Beschreibung eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Einklang mit Artikel 13 für unter Titel II eingetragene Namen und im Einklang mit Artikel 24 für unter Titel III eingetragene Namen.

    Artikel 3 4 Kontrolle der Einhaltung einer Spezifikation

    1. Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die angeben, dass der Ursprung eines Erzeugnisses in der Europäischen Union liegt, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung:

    a) durch eine oder mehrere zuständige Behörde/n gemäß Artikel 33 dieser Verordnung und/oder

    b) durch eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

    Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation werden von den von diesen Kontrollen erfassten Wirtschaftsbeteiligten getragen.

    2. Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die angeben, dass der Ursprung eines Erzeugnisses in einem Drittland liegt, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung:

    a) durch eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörde/n oder

    b) durch eine oder mehrere Produktzertifizierungsstelle/n.

    3. Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisieren sie in regelmäßigen Abständen.

    Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

    4. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 54 die Instrumente festlegen, mit denen die Namen und die Anschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Artikel 35 Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und die Anschriften der in Absatz 33 genannten zuständigen Behörden. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.

    Artikel 36 Übertragung von Zuständigkeiten auf Kontrollstellen

    1. Die zuständigen Behörden können einer Kontrollstelle oder mehreren Kontrollstellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen.

    2. Diese Kontrollstellen werden gemäß der Europäischen Norm EN 45004 oder dem ISO/IEC-Leitfaden 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) akkreditiert.

    3. Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 kann nur vorgenommen werden von

    a) einer nationalen Akkreditierungsstelle in der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder

    b) einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner der multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist.

    Artikel 37 Kontrolltätigkeiten - Planung und Berichterstattung

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollverpflichtungen im Rahmen diese s Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.

    2. Die jährlichen Berichte über die Kontrolle der Verpflichtungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt werden, umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den Informationen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

    Kapitel IIVorbehalt im Zusammenhang mit einer Vorbenutzung

    Artikel 38 Gattungsbegriffe

    1. Unbeschadet des Artikels 13 wirkt sich diese Verordnung nicht auf die Verwendung von Begriffen aus, die in der Union Gattungsbegriffe geworden sind, auch wenn der Gattungsbegriff Teil eines unter einer Qualitätsregelung geschützten Namens ist.

    3. Bei der Feststellung, ob ein Begriff ein Gattungsbegriff geworden ist, sind alle und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    a) die bestehende Situation in den Mitgliedstaaten und in den Verbrauchsgebieten;

    b) die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union.

    4. Um die Rechte der interessierten Kreise umfassend zu schützen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Vorschriften erlassen, um den generischen Status von Namen oder Bezeichnungen gemäß Absatz 1 zu bestimmen.

    Artikel 39 Pflanzensorten und Tierrassen

    1. Wenn ein Name oder eine Bezeichnung, der/die unter einer Qualitätsregelung gemäß Titel II, Titel III oder Titel IV geschützt oder vorbehalten ist, den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, wird das Inverkehrbringen des Erzeugnisses, auf dessen Etikett der genannte Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse angegeben ist, durch diese Verordnung nicht verhindert, vorausgesetzt,

    a) das fragliche Erzeugnis umfasst die angegebene Sorte oder Rasse oder ist von ihr abgeleitet;

    b) die Verbraucher werden nicht irregeführt;

    c) der Namen einer Sorte oder Rasse wird in fairen Wettbewerb verwendet;

    d) die Verwendung macht sich das Ansehen der geschützten Bezeichnung nicht zunutze und

    e) im Fall der Qualitätsregelung gemäß Titel II, die Herstellung und die Vermarktung der Erzeugnisse der Sorte oder der Rasse unter dem genannten Namen erfolgten bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe auch außerhalb des Ursprungsgebiets.

    2. Zur weiteren Klärung des Ausmaßes der Rechte und Freiheiten der Lebensmittelunternehmen, den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse gemäß Absatz 1 zu verwenden, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Vorschriften für die Verwendung solcher Namen erlassen.

    Artikel 4 0 Bezug zu geistigem Eigentum

    Die Qualitätsregelungen gemäß den Titeln III und IV gelten unbeschadet der Vorschriften der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über Rechte an Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und Marken.

    Kapitel IIIAngaben und Zeichen der Qualitätsregelung und Rolle der Erzeuger

    Artikel 4 1 Schutz von Angaben und Zeichen

    1. Angaben, Abkürzungen und Zeichen, die sich auf die Qualitätsregelungen beziehen, können nur auf den Etiketten von Erzeugnissen verwendet werden, die in Einklang mit den Vorschriften der Qualitätsregelung, für die sie gelten, stehen. Das gilt insbesondere für die folgenden Angaben, Abkürzungen und Zeichen:

    a) „geschützte Ursprungsbezeichnung“, geschützte geografische Angabe“, „geografische Angabe“, „g.U.“, „g.g.A.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel II;

    b) „garantiert traditionelle Spezialität“, „g.t.S.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel III.

    2. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in seinem Zuständigkeitsbereich in zentraler Mittelverwaltung auf Initiative oder im Auftrag der Kommission verwaltungstechnische Unterstützungsmaßnahmen finanzieren im Zusammenhang mit der Entwicklung, Vorbreitung, Kontrolle, administrativen und rechtlichen Unterstützung, dem juristischen Beistand, den Eintragungsgebühren, Verlängerungsgebühren, Markenüberwachungsgebühren, Prozesskosten und allen damit verbundenen Maßnahmen, die zum Schutz der Verwendung der Angaben, Abkürzungen und Zeichen, auf die sich die Qualitätsregelungen beziehen, gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung, Anspielung oder gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, erforderlich sind.

    3. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für den einheitlichen Schutz der Angaben, Abkürzungen und Zeichen gemäß Absatz 1.

    Artikel 4 2 Rolle der Vereinigungen

    Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Vereinigung

    a) dazu beitragen, dass die Qualität ihrer Erzeugnisse auf dem Markt gewährleistet wird, indem die Verwendung des Namens beim Handel überwacht wird und, falls erforderlich, die zuständigen Behörden gemäß Artikel 33 im Rahmen von Artikel 13 Absatz 3 unterrichtet werden;

    b) Informations- und Werbemaßnahmen ausarbeiten, mit denen der Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses unterrichtet werden kann;

    c) Tätigkeiten entwickeln, mit denen die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation sichergestellt wird;

    d) Maßnahmen ergreifen, um die Wirksamkeit der Regelung, einschließlich der Entwicklung von Wirtschaftskenntnissen, der Durchführung wirtschaftlicher Analysen, der Verbreitung wirtschaftsrelevanter Informationen über die Regelung und der Verbraucherberatung, zu verbessern.

    Artikel 4 3 Inanspruchnahme der Regelungen

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Wirtschaftsbeteiligen, die den Vorschriften in den Titeln II und III nachkommen, einen Anspruch darauf haben, in ein Kontrollsystem gemäß Artikel 3 4 aufgenommen zu werden.

    2. Wirtschaftsbeteiligte, die eine traditionelle Spezialität, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe herstellen und lagern oder die eine garantiert traditionelle Spezialität oder Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung und geschützter geografischer Angabe in Verkehr bringen, sind ebenfalls Gegenstand des Kontrollsystems gemäß Kapitel I dieses Titels.

    3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte, die einer Qualitätsregelung gemäß den Titeln III und IV beitreten wollen, dies auch können und auf keine Hindernisse stoßen, die diskriminierend oder anderweit objektiv nicht begründet sind.

    Artikel 4 4 Gebühren

    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und insbesondere der Bestimmungen von Titel II Kapitel VI können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, um ihre Kosten für die Verwaltung der Qualitätsregelungen, einschließlich der Kosten für die Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Änderungs- und Löschungsanträgen gemäß der vorliegenden Verordnung zu decken.

    Kapitel IV

    Antrags- und Eintragungsverfahren für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten

    Artikel 45 Reichweite der Antragsverfahren

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.

    Artikel 46 Antrag auf Eintragung von Namen

    1. Anträge auf Eintragung von Namen im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 45 können nur von Vereinigungen eingereicht werden.

    Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine natürliche oder eine juristische Person einer Vereinigung gleichgestellt werden.

    Um unverhältnismäßige Anforderungen zu vermeiden, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte die außergewöhnlichen Umstände gemäß Unterabsatz 2 definieren.

    2. Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Mitgliedstaat vorbereitet, so wird der Antrag bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht.

    Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelungen erfüllt.

    3. Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

    4. Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen.

    Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse über Rechtsmittel verfügt.

    5. Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Drittland vorbereitet, so wird der Antrag entweder bei der Kommission oder direkt bei oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.

    6. Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

    7. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens und zur Präzisierung der Form und des Inhalts der Anträge, einschließlich der Anträge, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte die erforderlichen Vorschriften erlassen.

    Artikel 47 Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

    1. Die Kommission prüft einen gemäß Artikel 46 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten.

    Die Kommission macht im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 54 das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, öffentlich zugänglich.

    2. Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 54 im Amtsblatt der Europäischen Union

    a) für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;

    b) für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III die Produktspezifikation.

    Artikel 48 Einspruchsverfahren

    1. Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

    Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann einen Einspruch innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei diesem Mitgliedstaat eingereichen.

    2. Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs.

    3. Ist ein Einspruch zulässig, fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

    4. Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 die im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 47 Absatz 1 vor.

    5. Der Einspruch und die diesbezüglichen Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 übermittelt wurden, sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst.

    6. Zur Festlegung klarer Einspruchsverfahren und -fristen erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Vorschriften für den Einspruchsprozess.

    Artikel 49 Eintragungsbeschluss

    1. Wenn die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Anschluss an die Prüfung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, beschließ sie im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 54, den Antrag abzulehnen.

    2. Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 48 ein, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 54 ein.

    3. Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 48 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

    a) Für den Fall, dass eine Einigung erzielt wurde, trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 54 ein und ändert gegebenenfalls die nach Artikel 47 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind, oder

    b) für den Fall, dass keine Einigung erzielt wurde, trifft sie im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Entscheidung.

    4. Die Eintragungsakte und die Ablehnungsbeschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 5 0 Änderungen einer Produktspezifikation

    1. Eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.

    Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

    2. Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 46, 47, 48 und 49.

    Sind die vorgeschlagenen Änderungen jedoch geringfügig, beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 54, den Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Im Fall einer Genehmigung veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union die in Artikel 46 Absatz 2 genannten Elemente.

    Eine Änderung gilt nicht als geringfügig, wenn sie die Änderung eines eingetragenen Namens betrifft oder wenn sie das Funktionieren des Binnenmarktes stärker einschränkt.

    3. Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte die Definition und den Geltungsbereich geringfügiger Änderungen sowie die Form und den Inhalt eines Änderungsantrags fest.

    Artikel 5 1 Löschung

    1. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität in den folgenden Fällen löschen:

    a) Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation ist nicht gewährleistet,

    b) in den letzten fünf Jahren wurde unter der garantiert traditionellen Spezialität, der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

    Die Kommission kann auf Antrag der Erzeuger des unter einem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die entsprechende Eintragung löschen.

    2. Zur Festlegung deutlicher Verfahren und zur Gewährleistung, dass alle Parteien die Gelegenheit haben, für ihre Rechte und berechtigten Interessen einzutreten, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte die Vorschriften für das Löschungsverfahren.

    Titel VI

    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Kapitel I Verfahrensvorschriften

    Artikel 5 2 Befugnisse der Kommission

    Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so handelt sie im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem in Artikel 53 genannten Verfahren und im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 54 genannten Verfahren, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

    Artikel 5 3 Delegierte Rechtsakte

    1. Die Befugnisse zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß dieser Verordnung werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    2. Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission mindestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die diesbezüglichen Gründe dar.

    Der Beschluss über den Einspruch beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

    3. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission davon unterrichtet haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

    Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände.

    Artikel 5 4 Durchführungsrechtsakte

    [Werden Durchführungsrechtsakte gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen, so wird die Kommission vom Ausschuss für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse unterstützt und wird das Verfahren gemäß Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] (nach Erlass der zurzeit beim Europäischen Parlament und beim Rat anhängigen Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Kontrollmodalitäten zu ergänzen) angewendet.]

    Kapitel IIAUFHEBUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 55 Aufhebung

    1. Die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 werden aufgehoben.

    Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 jedoch sind bei Anträgen für nicht in den Geltungsbereich von Titel III fallende Erzeugnisse, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingehen, weiterhin anzuwenden.

    2. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III dieser Verordnung zu lesen.

    Artikel 56 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident […] […]

    ANHANG I

    Erzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 1

    I. URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN

    - Bier

    - Schokolade und Nebenprodukte,

    - Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

    - Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

    - Teigwaren,

    - Salz,

    - natürliche Gummis und Harze,

    - Senfpaste,

    - Heu,

    - ätherische Öle,

    - Kork,

    - Cochenille,

    - Blumen und Zierpflanzen,

    - Baumwolle,

    - Wolle,

    - Korbweide,

    - Schwingflachs.

    II. Garantiert traditionelle Spezialitäten

    - Fertigmahlzeiten,

    - Bier,

    - Schokolade und Nebenprodukte,

    - Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

    - Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

    - Teigwaren.

    ANHANG II

    Fakultative Qualitätsangaben

    Produktkategorie (Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur) | Fakultative Qualitätsangaben | Rechtsakt, in dem die Angabe und die Verwendungsbedingungen festgelegt sind |

    Geflügelfleisch, (KN 0207, KN 0210) | Gefüttert mit | Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 |

    Extensive Bodenhaltung |

    Freilandhaltung |

    Bäuerliche Freilandhaltung |

    Bäuerliche Freilandhaltung – Unbegrenzter Auslauf |

    Schlachtalter |

    Mastdauer |

    Eier (KN 0407) | Frisch | Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 |

    Extra oder Extra frisch | Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 |

    Angabe der Art der Legehennenfütterung | Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 |

    Honig (KN 0409) | Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen | Richtlinie 2001/110/EG Artikel 2 |

    Regionale Herkunft |

    Territoriale Herkunft |

    Topographische Herkunft |

    Besondere Qualitätskriterien |

    Olivenöl (KN 1509) | Erste Kaltpressung | Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 |

    Kaltextraktion |

    Säuregehalt |

    Scharf |

    Fruchtig: reif oder grün |

    Bitter |

    Intensiv |

    Medium |

    Leicht |

    Ausgewogen |

    Mild |

    Milch und Milcherzeugnisse (KN 04) | Traditionelle Buttersorten | Artikel 115 und Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 |

    Streichfette (KN 0405 und ex 2106, KN ex 1517, KN ex 1517 und ex 2106) | Fettreduziert |

    ANHANG III

    Entsprechungstabelle gemäß Artikel 55 Absatz 3

    VERORDNUNG NR. 509/2006/EG

    Verordnung Nr. 509/2006/EG | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |

    Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 3 |

    Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 4 |

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 6 |

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 4 |

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c | - |

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 3 Absatz 3 |

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3 | - |

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 | Artikel 46 Absatz 1 |

    Artikel 3 | Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 |

    Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 18 Absatz 2 |

    Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | - |

    Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 18 Absatz 3 |

    Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 40 Absatz 1 |

    Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 2 |

    Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 1 |

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a |

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b |

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c |

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d | - |

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d |

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f | - |

    Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 46 Absatz 1 |

    Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b | Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b |

    Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c | - |

    Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d | - |

    Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 46 Absatz 2 |

    Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 46 Absatz 3 |

    Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a bis c | Artikel 46 Absatz 4 |

    Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d | Artikel 20 Absatz 2 |

    Artikel 7 Absatz 7 | Artikel 46 Absatz 5 |

    Artikel 7 Absatz 8 | Artikel 46 Absatz 6 |

    Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 47 Absatz 1 |

    Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 47 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |

    Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 49 Absatz 1 |

    Artikel 9 Absätze 1 und 2 | Artikel 48 Absatz 1 |

    Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 21 Absätze 1 und 2 |

    Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 49 Absatz 2 |

    Artikel 9 Absatz 5 | Artikel 49 Absätze 3 und 4 |

    Artikel 9 Absatz 6 | Artikel 48 Absatz 5 |

    Artikel 10 | Artikel 51 |

    Artikel 11 | Artikel 50 |

    Artikel 12 | Artikel 23 |

    Artikel 13 Absatz 1 | - |

    Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 23 Absatz 1 |

    Artikel 13 Absatz 3 | - |

    Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 33 Absatz 1 |

    Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 43 Absatz 1 |

    Artikel 14 Absatz 3 | Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 |

    Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 1 |

    Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 36 Absatz 1 |

    Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 34 Absatz 2 |

    Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 36 Absatz 2 |

    Artikel 15 Absatz 4 | Artikel 33 Absatz 2 |

    Artikel 16 | - |

    Artikel 17 Absätze 1 und 2 | Artikel 24 Absatz 1 |

    Artikel 17 Absatz 3 | Artikel 24 Absatz 2 |

    Artikel 18 | Artikel 54 |

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 19 Absatz 3 |

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 46 Absatz 8 |

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 46 Absatz 8 |

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 22 Absatz 2 |

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 21 Absatz 3 Artikel 51 Absatz 2 |

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g | Artikel 23 Absatz 5 |

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h | Artikel 50 Absatz 3 |

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i | - |

    Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 25 Absatz 1 |

    Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a | - |

    Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 25 Absatz 2 |

    Artikel 20 | Artikel 44 |

    Artikel 21 | Artikel 55 |

    Artikel 22 | Artikel 56 |

    Anhang I | Anhang I |

    VERORDNUNG (EG) NR. 510/2006

    Verordnung (EG) Nr. 510/2006 | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 |

    Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 3 |

    Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 4 |

    Artikel 2 | Artikel 5 |

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 | Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 |

    Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 |

    Artikel 4 | Artikel 7 |

    Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 1 |

    Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 46 Absatz 1 |

    Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 1 |

    Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 46 Absatz 2 |

    Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 46 Absatz 3 |

    Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 9 und Artikel 15 Absatz 3 |

    Artikel 5 Absatz 7 | Artikel 8 Absatz 2 |

    Artikel 5 Absatz 8 | - |

    Artikel 5 Absatz 9 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    Artikel 5 Absatz 10 | Artikel 46 Absatz 6 |

    Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 47 Absatz 1 |

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 47 Absatz 2 erster Gedankenstrich |

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 49 Absatz 1 |

    Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

    Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 10 |

    Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 4 |

    Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 49 Absätze 3 und 4 und Artikel 48 Absatz 4 |

    Artikel 7 Absatz 6 | Artikel 11 |

    Artikel 7 Absatz 7 | Artikel 48 Absatz 5 |

    Artikel 8 | Artikel 12 |

    Artikel 9 | Artikel 50 |

    Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 33 Absatz 1 |

    Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 43 Absatz 1 |

    Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 |

    Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 1 |

    Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 36 Absatz 1 |

    Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 34 Absatz 2 |

    Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 36 Absatz 2 |

    Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 33 Absatz 2 |

    Artikel 12 | Artikel 51 |

    Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |

    Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 |

    Artikel 13 Absatz 3 | Artikel 15 Absatz 1 |

    Artikel 13 Absatz 4 | Artikel 15 Absatz 2 |

    Artikel 14 | Artikel 14 |

    Artikel 15 | Artikel 54 |

    Artikel 16 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 3 |

    Artikel 16 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 3 |

    Artikel 16 Buchstabe c | Artikel 46 Absatz 7 |

    Artikel 16 Buchstabe d | Artikel 46 Absatz 8 |

    Artikel 16 Buchstabe e | - |

    Artikel 16 Buchstabe f | Artikel 48 Absatz 6 |

    Artikel 16 Buchstabe g | Artikel 12 Absatz 5 |

    Artikel 16 Buchstabe h | Artikel 50 Absatz 3 |

    Artikel 16 Buchstabe i | Artikel 11 Absatz 4 |

    Artikel 16 Buchstabe j | - |

    Artikel 16 Buchstabe k | Artikel 51 Absatz 2 |

    Artikel 17 | Artikel 16 |

    Artikel 18 | Artikel 44 |

    Artikel 19 | Artikel 55 |

    Artikel 20 | Artikel 56 |

    Anhang I und Anhang II | Anhang I |

    FINANZBOGEN | CM/JGS/tm/10/717666 Rev. 1 6.0.2010.1 |

    DATUM: 24.11.2010 |

    1. | HAUSHALTSLINIE: 05 04 05 02 | MITTELBETRAG: VE 22,5 Mio. EUR ZE 9 Mio. EUR |

    2. | BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse |

    3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |

    4. | ZIELE DER MASSNAHME: Einführung einer kohärenten Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, mit der die Landwirte dabei unterstützt werden sollen, die Verbraucher besser über Qualität, Merkmale und Eigenschaften eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu unterrichten. |

    5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (in Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2010 (in Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR 2011 (in Mio. EUR) |

    5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - ZU LASTEN NATIONALER HAUSHALTE - ANDERE | VE 0,150 ZE 0,150 | - | - |

    5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - DER MITGLIEDSTAATEN | - | - |

    2012 | 2013 | 2014 | 2015 |

    5.0.1 | GESCHÄTZTE AUSGABEN | VE 0,110 ZE 0,110 | VE 0,150 ZE 0,150 | VE 0,150 ZE 0,150 | VE 0,150 ZE 0,150 |

    5.1.1 | GESCHÄTZTE EINNAHMEN |

    5.2 | BERECHNUNGSWEISE: |

    6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

    6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

    6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

    6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

    BEMERKUNGEN: Die ursprünglich veranschlagten Mittel für die Maßnahmen nach Artikel 46 Absatz 3, insbesondere für die Eintragung und den Schutz von Zeichen, Angaben und Abkürzungen in Drittländern, belaufen sich für 2012 auf 110 000 EUR und für 2013 auf 150 000 EUR jährlich. Die Mittelausstattung für die Jahre 2014 und 2015 hängt von dem für diese Haushaltsjahre verfügbaren Mittelvolumen ab. |

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    [1] Addendum zum Entwurf eines Protokolls - 2720. Tagung des Rates der Europäischen Union (Landwirtschaft und Fischerei) vom 20.3.2006 (7702/06 ADD1).

    [2] KOM(2008) 641 vom 15.10.2008.

    [3] KOM(2009) 234 vom 28.5.2009.

    [4] Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12), mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgehoben und ersetzt wurde. Auch in den Sektoren Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine wurden Regelungen für geografische Angaben eingeführt.

    [5] Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S.1).

    [6] KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010.

    [7] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010.

    [8] Vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2008.

    [9] http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/09/st10/st10722.en09.pdf.

    [10] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2010-0088&language=EN&ring=A7-2010-0029.

    [11] http://eescopinions.eesc.europa.eu/EESCopinionDocument.aspx?identifier=ces\nat\nat448\ces105-2010_ac.doc&language=DE

    [12] http://coropinions.cor.europa.eu/CORopinionDocument.aspx?identifier=cdr\deve-iv\dossiers\deve-iv-048\cdr315-2009_fin_ac.doc&language=DE

    [13] Lissabonner Abkommen über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und das internationale Verzeichnis der Weltorganisation für geistiges Eigentum (1958).

    [14] Jede Art von Zusammenschluss — ungeachtet ihrer Rechtsform oder Zusammensetzung — von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses.

    [15] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 45.

    [16] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

    [17] ABl. C […] vom […], S. […].

    [18] ABl. C […] vom […], S. […].

    [19] KOM(2010) 2020 „EUROPA 2020 Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“.

    [20] ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

    [21] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

    [22] ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

    [23] ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

    [24] ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    [25] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 45.

    [26] ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    [27] ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    [28] ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

    [29] KOM(234) 2009 endg.

    [30] ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

    [31] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

    [32] ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

    [33] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

    [34] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

    [35] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    [36]

    [37] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

    [38] ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

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