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Document 52010PC0688
Proposal for a COUNCIL REGULATION concerning the allocation of fishing opportunities under the Protocol to the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Seychelles
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
/* KOM/2010/0688 endg. - NLE 2010/0333 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen /* KOM/2010/0688 endg. - NLE 2010/0333 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 25.11.2010 KOM(2010) 688 endgültig 2010/0333 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen BEGRÜNDUNG Auf der Grundlage des Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Republik Seychellen Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen geführt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 3. Juni 2010 ein neues Protokoll paraphiert und am 29. Oktober 2010 durch einen Briefwechsel geändert. Das Protokoll gilt für einen Zeitraum von drei Jahren nach Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls und nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls am 17. Januar 2011. Das Verfahren betreffend die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß diesem Protokoll wird zeitgleich mit den Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates - mit Zustimmung des Europäischen Parlaments - über den Abschluss des neuen Protokolls und dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des besagten Protokolls eingeleitet. Das neue Protokoll räumt EU-Fischern in der Fischereizone der Seychellen Fangmöglichkeiten für 48 Ringwadenfänger und 12 Langleiner ein. Gemäß dem Vertrag muss die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zu erlassen. 2010/0333 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 3. Juni 2010 wurde ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen paraphiert, das den EU-Schiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Seychellen Fangmöglichkeiten einräumt. 2. Der Rat hat am […] den Beschluss XXX/2010/EU[3] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen. 3. Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden. 4. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist muss festgelegt werden. 5. Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 18. Januar 2011 gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 6. Die im Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt : a) Thunfischwadenfänger Spanien | 22 Schiffe | Frankreich | 23 Schiffe | Italien | 3 Schiffe | b) Oberflächen-Langleinenfischer Spanien | 2 Schiffe | Frankreich | 5 Schiffe | Portugal | 5 Schiffe | 7. Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[4] findet unbeschadet der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls Anwendung. 8. Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 derselben Verordnung wird eine Frist von zehn Arbeitstagen festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Januar 2011. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] Beschluss 9755/2010 des Rates vom 31. Mai 2010. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L […] vom […], S. […]. [4] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.