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Document 52010PC0444
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the non-inclusion of 1,3-dichloropropene in Annex I to Council Directive 91/414/EEC
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
/* COM/2010/0444 final */
/* COM/2010/0444 final */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 1.9.2010 KOM(2010) 444 endgültig 2010/0239 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG Der beiliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates betrifft die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen als Wirkstoff in die Positivliste (Anhang I) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates. Der Vorschlag für eine Nichtaufnahme basiert auf einer Reihe von Bedenken, die sich bei der zweiten Bewertung dieses Wirkstoffs ergaben, der seit September 2007 nicht zugelassen ist. Mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wird ein harmonisierter Rahmen für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festgelegt. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie wird über einen Zeitraum von zwölf Jahren ein Arbeitsprogramm durchgeführt, in dessen Rahmen die Wirkstoffe in bereits im Handel befindlichen Pflanzenschutzmitteln schrittweise im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anhang I der Richtlinie geprüft werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 legen Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe dieses Arbeitsprogramms fest. 1,3-Dichlorpropen gehört zu den Wirkstoffen, die in der zweiten Stufe dieses Arbeitsprogramms behandelt werden. Mit der Entscheidung 2007/619/EG der Kommission wurde festgelegt, ihn nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, insbesondere aufgrund der Freisetzung großer Mengen bekannter und unbekannter polychlorierter Verunreinigungen in die Umwelt, zu denen keine Informationen über Persistenz, toxikologisches Verhalten, Aufnahme durch pflanzliche Erzeugnisse, Anreicherung, Stoffwechsel und Rückstandsgehalte verfügbar waren, sowie der Tatsache, dass die Bewertung der Verbraucherexposition keine eindeutigen Schlüsse zuließ und ein Risiko der Grundwasserkontamination, für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und sonstige Nichtzielorganismen besteht. Im Juni 2008 legte der Antragsteller gemäß dem beschleunigten Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 ein neues Dossier für den Wirkstoff vor. Dieses Dossier wurde von dem benannten berichterstattenden Mitgliedstaat (Spanien) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet, die am 30. September 2009 ihre Schlussfolgerungen zur Risikobewertung für 1,3-Dichlorpropen vorlegte. Die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten, konnten durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und Informationen jedoch nicht zur Gänze ausgeräumt werden. Daher legte die Kommission am 9. Juli 2010 dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Entwurf für einen Beschluss der Kommission über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vor. Der Ausschuss gab keine Stellungnahme ab; die Abstimmung erbrachte folgendes Ergebnis: – 14 Mitgliedstaaten stimmten dafür ( 150 Stimmen), – 11 Mitgliedstaaten stimmten dagegen ( 154 Stimmen), – 2 Mitgliedstaaten enthielten sich (41 Stimmen). Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates muss die Kommission nun dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vorlegen, wobei der Rat drei Monate Zeit hat, mit qualifizierter Mehrheit zu befinden. Dieser Beschlussentwurf unterliegt nicht dem Überwachungsrecht des Europäischen Parlaments (Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates). 2010/0239 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[1], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit der Entscheidung 2007/619/EG der Kommission[2] wurde beschlossen, den Wirkstoff 1,3-Dichlorpropen nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Diese Entscheidung wurde im Rahmen der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000[3] und (EG) Nr. 703/2001[4] der Kommission erlassen, mit denen die Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurden und die eine Liste der Wirkstoffe enthalten, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. 2. Der ursprüngliche Antragsteller stellte einen neuen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden[5]. Er beantragte die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und legte ein aktualisiertes Dossier vor. Der Antrag wurde Spanien, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 zum berichterstattenden Mitgliedstaat benannt worden war, vorgelegt. 3. Der Antrag genügt den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und wurde innerhalb der in Artikel 13 Satz 2 der genannten Verordnung genannten Frist eingereicht. 4. Spanien hat die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten bewertet und am 15. April 2009 einen Zusatzbericht erstellt. 5. Der Zusatzbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 30. September 2009 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA über 1,3-Dichlorpropen vorgelegt[6]. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 9. Juli 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über 1,3-Dichlorpropen abgeschlossen. 6. Die Neubewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat und die neuen Schlussfolgerungen der EFSA konzentrierten sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, d. h. auf die Freisetzung großer Mengen bekannter und unbekannter polychlorierter Verunreinigungen in die Umwelt, zu denen keine Informationen über Persistenz, toxikologisches Verhalten, Aufnahme durch pflanzliche Erzeugnisse, Anreicherung, Stoffwechsel und Rückstandsgehalte verfügbar waren, sowie auf die Tatsache, dass die Bewertung der Verbraucherexposition keine eindeutigen Schlüsse zuließ und ein Risiko der Grundwasserkontamination, für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und sonstige Nichtzielorganismen besteht. 7. Im aktualisierten Dossier legte der Antragsteller neue Daten und Informationen zu den Bedenken vor, die zu der Nichtaufnahme führten, insbesondere hinsichtlich der Identität einer Reihe von Verunreinigungen, der zu erwartenden Rückstandsgehalte in Kulturen, des Risikos der Grundwasserkontamination, und des Risikos für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und sonstige Nichtzielorganismen. Es wurde eine Neubewertung vorgenommen, wie im Zusatzbericht und in den Schlussfolgerungen der EFSA über 1,3-Dichlorpropen dargelegt. 8. Die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten, konnten durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und Informationen jedoch nicht zur Gänze ausgeräumt werden. 9. Vor allem bestehen Bedenken hinsichtlich der Verbraucherexposition gegenüber elf nicht identifizierten Herstellungsverunreinigungen. Darüber hinaus wurden die Fragen im Zusammenhang mit der möglichen Grundwasserkontamination durch 1,3-Dichlorpropen, seinem entsprechenden toxischen Abbauprodukt ( EZ )-3-Chloroacrylsäure und elf nicht identifizierten Herstellungsverunreinigungen nicht ausreichend gelöst, und bei zehn Herstellungsverunreinigungen ist ein atmosphärischer Ferntransport möglich. Außerdem wurde nicht nachgewiesen, dass das Risiko für Nichtzielorganismen annehmbar ist. 10. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. 11. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass 1,3-Dichlorpropen enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen. 12. 1,3-Dichlorpropen sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. 13. Die Entscheidung 2007/619/EG sollte aufgehoben werden. 14. Dieser Beschluss steht der Einreichung eines weiteren Antrags für 1,3-Dichlorpropen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission nicht entgegen. 15. Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat nicht innerhalb der ihm von seinen Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1,3-Dichlorpropen wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 Die Entscheidung 2007/619/EG wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für den Rat Der Präsident [1] ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. [2] ABl. L 249 vom 25.9.2007, S. 11. [3] ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. [4] ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6. [5] ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5. [6] European Food Safety Authority; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ( EZ )-1,3-dichloropropene on request from the European Commission. EFSA Journal 2009; 7(10):1341. [102 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2009.1341.Online verfügbar unter: www.efsa.europa.eu.