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Document 52010PC0359
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the marketing of material for the vegetative propagation of the vine (Recast)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Neufassung)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Neufassung)
/* KOM/2010/0359 endg. - COD 2010/0194 */
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Neufassung) /* KOM/2010/0359 endg. - COD 2010/0194 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 5.7.2010 KOM(2010)359 endgültig 2010/0194 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben ( Neufassung) BEGRÜNDUNG 1. Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Vorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 2. Die Kommission hatte die Kodifizierung der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben[2] eingeleitet und ein Vorschlag in diesem Sinne wurde den gesetzgebenden Instanzen vorgelegt[3]. Die neue Richtlinie sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. 3. Während des gesetzgebenden Verfahren wurde erkannt, dass eine Bestimmung im Vorschlag des kodifizierten Texts einen Vorbehalt des Rates vorsah, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben, wobei dieser Vorbehalt in den Erwägungsgründen der Richtlinie 68/193/EG nicht begründet war. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 erschien eine Umformulierung von einigen Teilen des Vorschlags notwendig. Da eine solche Umformulierung eine inhaltliche Änderung bedeuten würde und daher über eine reine Kodifizierung hinausgehen würde, wurde es als erforderlich angesehen, Nummer 8[5] der Interinstitutionnellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten anzuwenden, aufgrund der gemeinsamen Erklärung zu dieser Nummer [6]. 4. Nachdem die Kommission den politischen, juristischen und historischen Rahmen der betreffenden Bestimmung untersucht hatte, kam sie zum dem Schluss, dass die Gründe, die damals einen Vorbehalt von Durchführungsbefugnissen für den Rat rechtfertigen konnten nicht mehr gelten würden. Die Richtlinie 68/193/EWG wurde am 9. April 1968 erlassen, d.h. vor der Annahme der Einheitlichen Akte und vor der darauffolgenden Einführung des Binnenmarktes. Zu diesem Zeitpunkt erschien es angemessen, durch den Rat Beschlüsse mit unmittelbarem Einfluss auf Handelsbeziehungen mit Drittländern zu erlassen. Jedoch hat sich der Rahmen seit den sechziger Jahren erheblich geändert. Daher wurde in seit den neunziger Jahren angenommen gleichartigen Richtlinien die Befugnis über die Gleichwertigkeit der Bedingungen und Maßnahmen betreffend in Drittländern erzeugtes Vermehrungsgut zu entscheiden, sowie über die Arten und Kategorien von in Drittländern erzeugtem Vermehrungsgut, das zum Inverkehrbringen in der Union zugelassen werden kann, der Kommission zugewiesen. Es ist deshalb angebracht, die Bestimmung der Richtlinie 68/193/EWG über Gleichwertigkeit und Zulassung in Übereinstimmung mit diesen später erlassenen Bestimmungen zu bringen. Dies entspricht auch der allgemeinen Vorschrift von Artikel 291 Absatz 2 AEU-Vertrag. 5. Es ist daher angebracht, die Kodifizierung der Richtlinie 68/193/EWG in eine Neufassung umzuwandeln um die erforderlichen Änderungen vornehmen zu können. ê 68/193/EWG (angepasst) 2010/0194 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Neufassung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 43 Absatz 2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente[8], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) Die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben[9] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[10]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen . ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (1) (angepasst) (2) Die Erzeugung von Wein und von Tafeltrauben nimmt in der Landwirtschaft der Ö Union Õ einen wichtigen Platz ein. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (2) (angepasst) (3) Der Erfolg der Rebenkultur hängt weitgehend von dem Einsatz geeigneten Ö Vermehrungsguts Õ ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmäßigen Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut der Reben auf hochwertiges Vermehrungsgut beschränkt; sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzüchtungsarbeiten bedient, die seit Jahrzehnten betrieben worden sind und die zu beständigen und homogenen Rebsorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (3) (angepasst) (4) Eine höhere Produktivität der Rebenkultur in der Ö Union kann Õ dadurch erreicht werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (4) (5) Eine Beschränkung des Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, dass der Weinbauer auch wirklich Vermehrungsgut dieser Sorten erhält. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (7) (angepasst) (6) Im Allgemeinen Ö sollten Õ Rebpflanzen, die zur Erzeugung von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Anerkennungsvorschriften als Ö Vorstufenvermehrungsgut, Õ Basisvermehrungsgut oder Zertifiziertes Vermehrungsgut amtlich geprüft und anerkannt worden sind. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (8) (angepasst) (7) Obwohl es erwünscht wäre, den Verkehr auf anerkanntes Vermehrungsgut von Reben zu beschränken, das einer klonalen Selektion entstammt, ist dies zur Zeit noch nicht möglich, denn der Bedarf der Ö Union Õ könnte damit nicht ausreichend gedeckt werden. Es ist deshalb angebracht, bis auf weiteres auch kontrolliertes Standardvermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das auch sortenecht und sortenrein sein muss, das aber nicht immer die gleiche Gewähr wie Vermehrungsgut klonaler Selektion bietet. Diese Kategorie Ö sollte Õ jedoch allmählich abgebaut werden. ê 2002/11/EG Erwägungsgrund (3) (angepasst) (8) Die Mitgliedstaaten Ö sollten unter bestimmten Bedingungen Õ das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken zulassen können. ê 2002/11/EG Erwägungsgrund (2) (9) Unter bestimmten Bedingungen sollte es möglich sein, mit neuen Produktionsmethoden erzeugtes Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen. ê 71/140/EWG Erwägungsgründe (5), (6) und (7) (angepasst) (10) Ö Es ist notwendig Õ, dass alle Mitgliedstaaten einen nationalen Katalog der auf ihrem Gebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Sorten aufstellen. Die Aufstellung dieser Kataloge Ö sollte Õ einheitlich davon abhängig gemacht werden, dass die zugelassenen Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind. Für alle Prüfungen im Hinblick auf die Zulassung einer Sorte Ö sollten Õ eine ganze Reihe von einheitlichen Kriterien und Mindestanforderungen für die Durchführung festgelegt werden. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (9) (11) Es erscheint gerechtfertigt, einen Mitgliedstaat, in dem keine Rebenvermehrung oder kein Verkehr mit Vermehrungsgut der Reben stattfindet, von der Verpflichtung zur Durchführung einer Anerkennung oder einer Kontrolle von Standardvermehrungsgut zu befreien, wodurch seine Verpflichtung zur Beschränkung des Verkehrs auf anerkanntes Vermehrungsgut und Standardvermehrungsgut jedoch nicht beeinträchtigt wird. ê 2002/11/EG Erwägungsgründe (5) und (6) (12) Genetisch veränderte Rebsorten dürfen nur zugelassen werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. Besteht Vermehrungsgut von Reben aus genetisch veränderten Organismen, ist eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die der in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[11] vorgesehenen Prüfung gleichwertig ist. ê 2002/11/EG Erwägungsgrund (9) (angepasst) (13) Die Erhaltung der genetischen Vielfalt sollte gewährleistet werden. Es Ö sollten Õ Ad-hoc-Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt Ö vorgesehen werden Õ, um den Bestand der fest eingeführten Sorten zu gewährleisten. Die Kommission berücksichtigt nicht nur den Begriff „Sorte“, sondern auch die Begriffe „Genotyp“ und „Klon“. ê 74/648/EWG Erwägungsgrund (7) (angepasst) (14) Sind der Anbau von Reben und der Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben in einem Mitgliedstaat nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, so ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, dass dieser Mitgliedstaat in Bezug auf die meisten Bestimmungen der Ö vorliegenden Õ Richtlinie von der Verpflichtung, sie anzuwenden, entbunden wird. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (10) (angepasst) (15) Es ist angebracht, Ö Vermehrungsgut Õ, das nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Ö Unionsregelung Õ auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten, dieses Vermehrungsgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen, Ö sollte Õ unberührt bleiben. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (11) (angepasst) (16) Es ist angebracht, die Ö Unionsregelung Õ nicht auf Vermehrungsgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr in Ö Drittländer Õ bestimmt ist. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (13) (angepasst) (17) Um neben den genetischen Eigenschaften die äußere Beschaffenheit des Vermehrungsguts von Reben in der Ö Union Õ zu verbessern, Ö sollten Õ bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit, der Qualität und der Sortierung vorgesehen werden. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (14) (angepasst) (18) Zur Sicherung der Identität des Vermehrungsguts Ö sollten Regelungen der Union Õ für die Getrennthaltung der Partien, die Verpackung, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck Ö sollten Õ die Etiketten die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die für die Unterrichtung des Weinbauers notwendigen Angaben tragen und Ö darauf hinweisen, dass es sich um ein durch die Union eingeführtes System handelt Õ . ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (15) (angepasst) (19) Um zu gewährleisten, dass im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung Ö des Vermehrungsguts Õ erfüllt sind, Ö sollten Õ die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (16) (angepasst) (20) Vermehrungsgut, das diese Voraussetzungen erfüllt, Ö sollte Õ unbeschadet des Artikels Ö 36 AEU-Vertrag Õ nur den in der Ö Unionsregelung Õ vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden. ê 2002/11/EG Erwägungsgrund (8) (21) Um eine angemessene Kontrolle der Verbringung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben gewährleisten zu können, sollten die Mitgliedstaaten ein Begleitdokument für die Partien vorsehen können. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (18) (22) Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Vermehrungsgut, welches in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkannten Basisvermehrungsgut erzeugt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat erzeugten Vermehrungsgut anzuerkennen. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (19) (angepasst) (23) Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit Ö Vermehrungsgut Õ Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Vermehrungsgut zuzulassen, das minder strengen Anforderungen unterworfen ist. ê 68/193/EWG Erwägungsgrund (20) (angepasst) (24) Um die technischen Methoden der Anerkennung und der Kontrolle des Standardvermehrungsguts in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Ö Union Õ anerkannten oder kontrollierten und des aus Ö Drittländern Õ stammenden Vermehrungsguts zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten Ö einheitliche Õ Versuche zur Beurteilung der Qualität des Vermehrungsguts der verschiedenen Kategorien durchzuführen. ê 2002/11/EG Erwägungsgrund (10) (angepasst) (25) Die zur Durchführung Ö dieser Õ Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[12] erlassen werden. ò neu (26) Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, gewisse Durchführungsmaßnahmen betreffend die Gleichwertigkeit zwischen in Drittländern erzeugtem Vermehrungsgut und in der Union erzeugtem Vermehrungsgut zu erlassen sowie zu bestimmen, welche Arten und Kategorien von Vermehrungsgut auf dem Gebiet der Union in den Verkehr gebracht werden dürfen. (27) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang V Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — ê 68/193/EWG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 ê 74/648/EWG Art. 2 (angepasst) Diese Richtlinie betrifft das vegetative Vermehrungsgut von Reben — nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt —, das innerhalb der Ö Union Õ in den Verkehr gebracht wird. ê 68/193/EWG Artikel 2 ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) (1) Im Sinne dieser Richtlinie Ö gelten die folgenden Begriffsbestimmungen Õ: 1. Reben Ö sind Õ Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind. 2. Sorte Ö ist Õ eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann; b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) 3. Klon Ö ist Õ eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht. 4. Ö Als Õ Vermehrungsgut Ö gelten Õ: ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 a) pflanzfertige Reben i) Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind; ii) Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; b) Teile von Reben i) Ruten: einjährige Triebe; ii) grüne Triebe: nicht verholzte Triebe; iii) veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind; iv) Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind; v) Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) 5. Ö Als Õ Mutterrebenbestände Ö gelten Õ Bestände von Reben, die zur Erzeugung von veredlungsfähigen blinden Unterlagsreben, von Blindholz oder von Edelreisern bestimmt sind. 6. Ö Als Õ Rebschulen Ö gelten Õ Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmt sind. 7. Ö Als Õ Vorstufenvermehrungsgut Ö wird Õ Vermehrungsgut Ö bezeichnet Õ, ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 a) das unter Verantwortung des Züchters nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten gewonnen worden ist; b) das zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut oder zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt ist; c) das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basisvermehrungsgut erfüllt; und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) 8. Ö Als Õ Basisvermehrungsgut Ö wird Õ Vermehrungsgut Ö bezeichnet Õ, ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 a) das unter Verantwortung des Züchters nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten und direkt auf vegetativem Wege aus Vorstufenvermehrungsgut gewonnen worden ist; b) das zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt ist; c) das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basisvermehrungsgut erfüllt; und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) 9. Ö Als Õ Zertifiziertes Vermehrungsgut Ö wird Õ Vermehrungsgut Ö bezeichnet Õ, ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 a) das unmittelbar von Basisvermehrungsgut oder Vorstufenvermehrungsgut stammt; b) das bestimmt ist i) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder ii) zur Erzeugung von Trauben; c) das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für zertifiziertes Vermehrungsgut erfüllt; und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) 10. Ö Als Õ Standardvermehrungsgut Ö wird Õ Vermehrungsgut Ö bezeichnet Õ, ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 a) das sortenecht und sortenrein ist; b) das bestimmt ist i) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder ii) zur Erzeugung von Trauben; c) das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Standardvermehrungsgut erfüllt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) 11. Amtliche Maßnahmen Ö sind Õ Maßnahmen, die durchgeführt werden ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 a) durch Behörden eines Staates, oder ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, Ö unter der Voraussetzung, dass die genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben Õ, oder c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen, Ö unter der Voraussetzung, dass die genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben Õ. 12. Inverkehrbringen Ö ist Õ der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (2) Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: a) Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen; b) Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) Die Durchführungsbestimmungen Ö zu dem vorliegenden Absatz Õ werden nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 3 Ö genannten Õ Verfahren festgelegt. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 2 Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vermehrungsgut von Reben nur in den Verkehr gebracht werden darf, a) wenn es amtlich als „Vorstufenvermehrungsgut“, „Basisvermehrungsgut“ oder „zertifiziertes Vermehrungsgut“ anerkannt worden ist oder wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt und b) wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Vermehrungsgut in den Verkehr zu bringen, das a) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, b) für Züchtungsvorhaben, c) für Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 2 (angepasst) Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten solche Genehmigungen erteilen können, werden nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festgelegt. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 2 Für genetisch verändertes Vermehrungsgut kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Für die dazu erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Kontrollen, die dazu vorzunehmen sind, gilt Artikel 8 entsprechend. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 2 (angepasst) (3) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro-Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, kann nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren Folgendes festgelegt werden: ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 2 a) die Abweichungen von den besonderen Bestimmungen dieser Richtlinie; b) die für solches Vermehrungsgut geltenden Bedingungen; c) die für solches Vermehrungsgut geltenden Bezeichnungen; d) die Bedingungen für die Gewährleistung der vorrangigen Überprüfung der Sortenechtheit. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 2 (angepasst) (4) Die Kommission kann nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 3 Ö genannten Õ Verfahren vorschreiben, dass Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist, von bestimmten Zeitpunkten an nur noch in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Vorstufenvermehrungsgut“, „Basisvermehrungsgut“ oder „zertifiziertes Vermehrungsgut“ amtlich anerkannt worden ist; dies gilt a) in der gesamten Ö Union Õ für bestimmte Rebsorten, wenn der Bedarf der Ö Union Õ an diesen Sorten durch amtlich anerkanntes „Vorstufenvermehrungsgut“, „Basisvermehrungsgut“ oder „zertifiziertes Vermehrungsgut“ unter Berücksichtigung der genetischen Vielfalt dieser Rebsorten erforderlichenfalls gemäß einem festgelegten Programm gedeckt werden kann, und ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 2 b) für Vermehrungsgut anderer als der in Buchstabe a genannten Rebsorten, wenn es für die Verwendung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestimmt ist, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie bereits vorgeschrieben haben, dass „Standardvermehrungsgut“ nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf. ê 68/193/EWG Artikel 4 Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut festlegen. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 3 Diese Bestimmung gilt im Falle der Pfropfung nicht für Vermehrungsgut, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 25 Absatz 2 als gleichwertig anerkannten Drittland erzeugt wurde. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 4 Artikel 5 (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Katalog der Rebsorten, die in seinem Hoheitsgebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle des Standardvermehrungsguts amtlich zugelassen sind. Der Katalog kann von jedermann eingesehen werden. In dem Katalog werden die wichtigsten morphologischen und physiologischen Merkmale aufgeführt, durch die die Rebsorten voneinander unterschieden werden können. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 4 (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Rebsorten der Sortenkataloge anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der Regeln für die Klassifizierung der Rebsorten nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates[13] auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle des Standardvermehrungsguts zugelassen werden. (3) Jeder Mitgliedstaat erstellt ferner gegebenenfalls eine Liste der Klone, die in seinem Hoheitsgebiet amtlich zur Anerkennung zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Klone, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Anerkennung zugelassen sind, auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Anerkennung zugelassen werden. ê 71/140/EWG Art. 4 Artikel 6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 5 (angepasst) Artikel 7 (1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Ö Union Õ allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Ö Union Õ bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass Ö die in Unterabsatz 1 genannten Õ Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind. (2) Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist. (3) Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie — vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist — in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 6 Artikel 8 (1) Die genetisch veränderten Rebsorten im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG werden nur zugelassen, wenn alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt getroffen wurden. (2) Im Falle einer genetisch veränderten Sorte im Sinne von Absatz 1 a) wird eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die der in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Prüfung gleichwertig ist; dies geschieht nach den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und auf der Grundlage der spezifischen Informationen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie; b) werden auf Vorschlag der Kommission mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates den Verfahren der Richtlinie 2001/18/EG gleichwertige Verfahren festgelegt, die gewährleisten sollen, dass eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die sonstigen einschlägigen Vorschriften in Bezug auf das Risikomanagement, die Etikettierung, gegebenenfalls die Überwachung, die Information der Öffentlichkeit und die Schutzklausel eingehalten werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung werden die genetisch veränderten Sorten erst dann in den nationalen Sortenkatalog aufgenommen, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/18/EG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind; ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 6 c) sind die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie 2001/18/EG nicht auf genetisch veränderte Rebsorten anwendbar, die gemäß der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Verordnung zugelassen wurden. ê 1829/2003 Art. 42 (3) Sollen aus Vermehrungsgut von Reben hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] verwendet werden, so wird die betreffende Rebsorte nur dann zugelassen, wenn sie bereits aufgrund der genannten Verordnung zugelassen worden ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Rebsorte, aus deren Vermehrungsgut Erzeugnisse hervorgegangen sind, die gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] in Lebensmitteln und Futtermitteln verwendet werden sollen, nur dann zugelassen wird, wenn sie bereits aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassen worden ist. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 7 Artikel 9 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sorten und gegebenenfalls deren Klone, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten oder Klone. ê 71/140/EWG Art. 4 Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden. ê 71/140/EWG Art. 4 (angepasst) è1 2002/11/EG Art. 1 Nr. 24 (2) Nach dem Ö in Õ è1 Artikel 27 Absatz 2 ç Ö genannten Õ Verfahren wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Folgendes festgelegt: ê 71/140/EWG Art. 4 a) die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben; b) die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen. (3) Ist bekannt, dass Vermehrungsgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben. Artikel 11 (1) Die zugelassenen Sorten werden laufend amtlich überwacht. Ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung oder zur Kontrolle nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung aufgehoben und die Sorte im Katalog gestrichen. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 8 (2) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Sortenkatalog. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 9 Artikel 12 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden. Ferner tragen sie dafür Sorge, dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in den Verkehr bringt, sie in seinem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet und den Zweck der Veränderung angibt. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 10 Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in den Katalog aufgenommenen Sorten und gegebenenfalls deren Klone durch Erhaltungszüchtung erhalten werden. (2) Die Erhaltungszüchtung muss auf der Grundlage der Eintragungen des oder der für die Erhaltung der Sorte und gegebenenfalls deren Klone Verantwortlichen stets kontrollierbar sein. (3) Der für die Erhaltung der Sorte oder deren Klone Verantwortliche kann um Proben gebeten werden. Diese können erforderlichenfalls amtlich entnommen werden. (4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Sorte zugelassen ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 11 Artikel 14 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vermehrungsgut bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt gehalten und gekennzeichnet wird. ê 68/193/EWG Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, da ss Vermehrungsgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die nach den Artikeln 16 und 17 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf. Die Aufbereitung erfolgt nach den Bestimmungen des Anhangs III. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 12 (angepasst) (2) Abweichend von Absatz 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusssystems sowie der Kennzeichnung legt die Kommission nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren die Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Kleinmengen zur Lieferung an den Endverbraucher sowie für das Inverkehrbringen von Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen fest. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 13 (angepasst) Artikel 16 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Bündel mit Vermehrungsgut amtlich oder unter amtlicher Kontrolle so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett bzw. die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung umfasst das Verschlusssystem mindestens das amtliche Etikett oder eine amtliche Verschlusssicherung. Nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Artikels entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Kontrolle vorgenommen werden. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 14 (angepasst) Artikel 17 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Packungen und Bündel von Vermehrungsgut an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anhang IV in einer der Amtssprachen der Ö Union Õ versehen werden; seine Befestigung wird durch das Verschlusssystem gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich bei Vorstufenvermehrungsgut, weiß bei Basisvermehrungsgut, blau bei zertifiziertem Vermehrungsgut und dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeuger ermächtigen, mehrere Packungen oder Bündel von Pfropfreben und Wurzelreben gleicher Eigenschaften zu vermarkten, die mit jeweils nur einem Etikett gemäß Anhang IV gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, dass bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wieder verwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 14 (angepasst) (3) Unbeschadet des Artikels 185c 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass jeder Lieferung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Vermehrungsgut auch ein einheitliches Begleitdokument beigefügt sein muss, in das folgende Angaben aufzunehmen sind: Art der Ware, Sorte und gegebenenfalls deren Klon, Kategorie, Menge, Absender und Empfänger. Die hinsichtlich dieses Begleitdokuments vorzusehenden Modalitäten werden nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 3 Ö genannten Õ Verfahren der vorliegenden Richtlinie festgelegt. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 14 (4) Auf dem amtlichen Etikett gemäß Absatz 1 können auch die phytosanitären Begleitdokumente gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission[16] angegeben sein. Alle Vorschriften für die amtliche Etikettierung und die Pflanzenpässe sind jedoch festgelegt und müssen als gleichwertig anerkannt werden. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die amtlichen Etiketten vom Empfänger des Vermehrungsguts mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für den amtlichen Kontrolldienst bereitgehalten werden müssen. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 15 Artikel 18 Im Falle von Vermehrungsgut einer genetisch veränderten Sorte enthält jedes Etikett und jedes amtliche oder sonstige Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Vermehrungsgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, einen klaren Hinweis darauf, dass es sich um eine genetisch veränderte Sorte handelt, sowie die Angabe der Bezeichnung der genetisch veränderten Organismen. ê 68/193/EWG (angepasst) è1 74/648/EWG Art. 5 Abs. 1 Artikel 19 è1 (1) ç Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Identität des Vermehrungsguts von der Ernte bis zur Lieferung an den Letztverbraucher durch ein von ihnen vorgeschriebenes oder anerkanntes System einer amtlichen Überwachung gewährleistet ist. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr Ö mit Vermehrungsgut Õ die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 16 (angepasst) (2) Unbeschadet des freien Verkehrs des Vermehrungsguts in der Ö Union Õ treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr mit Vermehrungsgut aus einem Ö Drittland Õ der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art (botanische Bezeichnung); b) Sorte und gegebenenfalls deren Klon; bei Pfropfreben beziehen sich diese Angaben sowohl auf die Unterlagen als auch auf die Edelreiser; c) Kategorie; d) Art des Vermehrungsgutes; e) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle; f) Versandland, falls verschieden vom Erzeugerland; g) Importeur; h) Menge des Vermehrungsgutes. Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, kann nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festgelegt werden. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 17 Artikel 20 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vermehrungsgut, das entsprechend dieser Richtlinie im Rahmen obligatorischer oder fakultativer Regelungen in Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 18 Artikel 21 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vermehrungsgut von Rebsorten und gegebenenfalls deren Klonen, die in einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassen worden sind, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in ihrem Gebiet keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte und gegebenenfalls deren Klonen unterliegen. ê 68/193/EWG Artikel 22 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vermehrungsgut welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basisvermehrungsgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basisvermehrungsguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen des Anhangs I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn bei amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II erfüllt sind. Artikel 23 ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 19 (angepasst) (1) Zur Behebung von vorübergehend in der Ö Union Õ auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut kann nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Ö Union Õ das Inverkehrbringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen genehmigen. ê 68/193/EWG (2) Handelt es sich um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall gibt das Etikett an, dass es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist. ê 88/332/EWG Art. 6 (angepasst) è1 2002/11/EG Art. 1 Nr. 24 (3) Die Regeln über die Anwendung von Absatz 1 können nach dem Ö in Õ è1 Artikel 27 Absatz 2 ç Ö genannten Õ Verfahren erlassen werden. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 20 (angepasst) Artikel 24 Um für einige der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bessere Lösungen zu finden, kann nach dem Ö in Õ Artikel 27 Absatz 3 Ö genannten Õ Verfahren beschlossen werden, auf Ö Ebene der Union Õ zeitlich befristete Versuche unter bestimmten Bedingungen durchzuführen. ê 68/193/EWG (angepasst) Artikel 25 (1) Diese Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach Ö Drittland Õ bestimmt ist. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 21 (angepasst) ð neu (2) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ð Nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren wird entschieden ï , ob das in einem Drittland erzeugte Vermehrungsgut in Bezug auf die Zulassungsbedingungen und in Bezug auf die Vorkehrungen, mit denen die Erzeugung im Hinblick auf das Inverkehrbringen sichergestellt wird, die gleichen Garantien bietet wie das in der Ö Union Õ erzeugte Vermehrungsgut, und ob es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Ferner legt der Rat fest ð Nach dem selben Verfahren wird entschieden, ï welche Arten und welche Kategorien von Vermehrungsgut auf dem Gebiet der Ö Union Õ nach Ö Unterabsatz 1 Õ in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Zeit, in der der Rat noch keine Entscheidung nach Ö Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Õ getroffen ð wurde ï hat, kann den Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates[17] Ö nach dem in Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren Õ gestattet werden, solche Entscheidungen zu treffen. Dabei sorgen sie dafür, dass das einzuführende Vermehrungsgut Garantien bietet, die in jeder Hinsicht denen gleichwertig sind, die das in der Ö Union Õ gemäß dieser Richtlinie erzeugte Vermehrungsgut bietet. Dem eingeführten Vermehrungsgut muss insbesondere ein Dokument beiliegen, das die in Artikel 19 Absatz 2 Ö dieser Richtlinie Õ vorgesehenen Angaben enthält. ê 2003/61/EG Art. 1 Nr. 3 (angepasst) Artikel 26 (1) Ö Es werden einheitliche Õ Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Vermehrungsgut von Reben, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, Ö in der Union Õ durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken: a) in Drittländern erzeugtes Vermehrungsgut; b) für den ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsgut; c) Vermehrungsgut, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird. ê 2003/61/EG Art. 1 Nr. 3 (angepasst) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsgut genügen muss, zu prüfen. (2) Die Kommission regelt in Einklang mit dem Ö in Õ Artikel 27 Ö Absatz 2 genannten Õ Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz. (3) Die Ö Union Õ kann für die Durchführung der Ö in Absatz 1 geregelten Õ Tests und Prüfungen eine Finanzhilfe gewähren. ê 2003/61/EG Art. 1 Nr. 3 Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel. ê 2003/61/EG Art. 1 Nr. 3 (angepasst) (4) Die für eine Ö in Absatz 3 genannte Õ Finanzhilfe in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 27 Ö Absatz 2 Õ genannten Verfahren festgelegt. (5) Die Ö in Absatz 1 geregelten Õ Tests und Prüfungen dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 23 Artikel 27 (1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt (nachstehend „Ausschuss“ genannt). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. ê 74/648/EWG Art. 6 (angepasst) è1 2002/11/EG Art. 1 Nr. 24 Artikel 28 (1) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge Ö I bis IV Õ werden nach dem Ö in Õ è1 Artikel 27 Absatz 2 ç Ö genannten Õ Verfahren vorgenommen. ê 2002/11/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) Ö (2) Die Anhänge I und II können nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um zusätzliche oder strengere Bedingungen für die Anerkennung von Vorstufenvermehrungsgut festzulegen. Õ ê 68/193/EWG Artikel 29 Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. ê 74/648/EWG Art. 7 (angepasst) è1 2002/11/EG Art. 1 Nr. 24 Artikel 30 Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Ö in Õ è1 Artikel 27 Absatz 2 ç Ö genannten Õ Verfahren ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie — mit Ausnahme der Artikel 20 und 21 — anzuwenden, sofern der Anbau von Reben und der Verkehr mit Vermehrungsgut in seinem Gebiet von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. ê 71/140/EWG Art. 9 (angepasst) Artikel 31 Diese Richtlinie gilt unbeschadet Ö der auf den Sektor Lebende Pflanzen anwendbaren Bestimmungen Õ der Verordnung (EG) Nr. Ö 1234/2007 Õ . ê Artikel 32 Die Richtlinie 68/193/EWG, in der Fassung der in Anhang V Teil e A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen. Artikel 33 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 68/193/EWG Artikel 34 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident […] […] ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang I ANHANG I VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES 1. Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon. 2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten. 3. Es besteht die größtmögliche Gewähr, dass der Boden bzw. das Kultursubstrat nicht von Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere von Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen werden unter angemessenen Bedingungen eingerichtet, um die Gefahr eines Befalls mit Schadorganismen zu vermeiden. 4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt. 5. Insbesondere bei den unter nachstehenden Buchstaben a, b und c genannten Schadorganismen gelten die Bedingungen der Nummern 5.1 bis 5.5 vorbehaltlich der Nummer 5.6: a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV); b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3); c) Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben). 5.1 Die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a, b und c genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse pflanzengesundheitlicher Tests anhand eines Indikatorverfahrens oder eines international anerkannten gleichwertigen Testverfahrens, die sich auf alle Pflanzen beziehen. Diese Tests müssen durch die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests auf die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen bestätigt werden, die an allen Pflanzen alle fünf Jahre vorgenommen werden. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch diese Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen. 5.2 Die für die Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die sich auf alle Pflanzen beziehen. Diese Tests werden, beginnend bei drei Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorgenommen. In den Fällen, in denen jährlich amtliche Feldbesichtigungen aller Pflanzen durchgeführt werden, werden die pflanzengesundheitlichen Tests, beginnend bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorgenommen. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch diese Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen. 5.3 Die für die Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die durch eine stichprobenweise Prüfung anhand von Analysemethoden/Kontrollverfahren vorgenommen werden, die den allgemein anerkannten und standardisierten Normen entsprechen. Diese Tests werden, beginnend bei fünf Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorgenommen. In den Fällen, in denen jährlich amtliche Feldbesichtigungen aller Pflanzen durchgeführt werden, werden die pflanzengesundheitlichen Tests, beginnend bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorgenommen. Der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, darf 5 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch diese Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen. 5.4 Bei den für die Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, 10 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen aus der Vermehrung entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen. 5.5 Die Rebschulen müssen durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden gründet und erforderlichenfalls durch geeignete Tests und/oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang I (angepasst) 5.6 a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummern 5.1 und 5.2 für Mutterrebenbestände, die Ö am 14. Juli 2005 Õ bereits zur Produktion von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2011 nicht anzuwenden. b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummer 5.3 für Mutterrebenbestände, die Ö am 14. Juli 2005 Õ bereits zur Produktion von zertifiziertem Vermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2012 nicht anzuwenden. c) Beschließen die Mitgliedstaaten, die Nummern 5.1, 5.2 Ö oder Õ 5.3 gemäß vorstehenden Buchstaben a oder b nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen folgende Vorschriften an: ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang I In Beständen zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut sind schädliche Virosen, insbesondere Kurzknotigkeit (Grapevine fanleaf) und Blattrollkrankheit (Grapevine leafroll) auszuschalten. Die Bestände zur Erzeugung von Vermehrungsgut der anderen Kategorien werden freigehalten von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen. 6. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss drei Meter betragen. 7. Das zur Erzeugung von veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben verwendete Vermehrungsmaterial stammt aus mit Erfolg kontrollierten Mutterrebenbeständen. 8. Unbeschadet der amtlichen Kontrolle gemäß Nummer 5 findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt. _____________ ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang II ANHANG II VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES VERMEHRUNGSGUTS I. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN 1. Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon; beim Inverkehrbringen von Standardvermehrungsgut ist eine Abweichung bis zu 1 % zulässig. 2. Das Vermehrungsgut hat eine technische Mindestreinheit von 96 %. Als technische Unreinheiten gelten: a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist; b) beschädigtes, gekrümmtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder gebrochenes Vermehrungsgut; c) den Anforderungen von Abschnitt III nicht entsprechendes Vermehrungsgut. 3. Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf. 4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt. Vermehrungsgut, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden. II. BESONDERE VORAUSSETZUNGEN 1. Pfropfreben Pfropfreben, die aus einer Kombination derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft. Pfropfreben, die aus einer Kombination verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft. 2. Befristete Ausnahme Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Nummer 1 für Pfropfreben, bei denen es sich um eine Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut handelt, bis zum 31. Juli 2010 nicht anzuwenden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Nummer 1 nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen die folgende Vorschrift an: Pfropfreben, bei denen es sich um eine Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut handelt, werden als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft. III. SORTIERUNG 1. Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser Durchmesser Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe. a) Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser: i) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm; ii) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handeln, die zur Standortveredlung bestimmt sind. b) Blindholz: Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm. 2. Wurzelreben A. Durchmesser Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsgut. B. Länge Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens: a) 30 cm bei den bewurzelten Unterlagsreben; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben beträgt diese Länge jedoch 20 cm; b) 20 cm bei den übrigen Wurzelreben. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsgut. C. Wurzeln Jede Pflanze muss wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. D. Fuß Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter. 3. Pfropfreben A. Länge Der Stamm ist mindestens 20 cm lang. Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünem Vermehrungsgut. B. Wurzeln Jede Pflanze muss wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. C. Veredlungsstelle Jede Pflanze ist an der Veredlungsstelle ausreichend, regelmäßig und fest verwachsen. D. Fuß Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter. _____________ ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang III ANHANG III VERPACKUNG Inhalt der Packungen oder Bündel 1 — Art | 2 — Stückzahl | 3 — Höchstmenge | 1. Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 | 2. Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 | 3. Edelreiser | bei mindestens fünf verwendbaren Augen | 100 oder 200 | 200 | bei einem verwendbaren Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5 000 | 4. Veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1 000 | 5. Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 | BESONDERE BEDINGUNGEN I. Kleine Mengen Erforderlichenfalls kann die Größe (Stückzahl) der Verpackungen und Bündel aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsguts die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten. II. Substrat durchwurzelnde Reben in Töpfen, Kisten und Kartonagen Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung. _____________ ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang IV ANHANG IV KENNZEICHNUNG A. ETIKETT I. VORGESCHRIEBENE ANGABEN ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang IV (angepasst) 1. Ö EU- ÕNorm; ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang IV 2. Erzeugerland; 3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen; 4. Name und Anschrift oder Kennnummer der für das Verschließen verantwortlichen Person; 5. Pflanzenart; 6. Art des Vermehrungsguts; 7. Kategorie; 8. Sorte und gegebenenfalls Klon. Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich; 9. Bezugsnummer der Partie; 10. Menge; 11. Länge — nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben. Diese Angabe bezieht sich auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie; 12. Erntejahr. II. MINDESTANFORDERUNGEN Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen: 1. es muss unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar sein; 2. es muss an gut sichtbarer Stelle angebracht sein; 3. die in Abschnitt A Ziffer I genannten Angaben dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; 4. die in Abschnitt A Ziffer I genannten Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht. III. AUSNAHMEN BEI KLEINEN MENGEN FÜR DEN ENDVERBRAUCHER 1. Mehr als ein Stück Die für das Etikett vorgeschriebenen Angaben gemäß Nummer A.1.10 lauten: „Genaue Stückzahl je Packung oder Bündel“. 2. Nur ein Stück Folgende in Abschnitt A Ziffer I genannte Angaben sind nicht erforderlich: - Art des Vermehrungsmaterials; - Kategorie; - Bezugsnummer der Partie; - Menge; - Länge bei veredelungsfähigen Unterlagsreben; - Erntejahr. IV. ABWEICHUNG HINSICHTLICH VON REBEN IN TÖPFEN, KISTEN ODER KARTONAGEN Bei Substrat durchwurzelnden Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen gilt Folgendes, wenn die Verpackungen des Vermehrungsguts die Anforderungen an den Verschluss (einschließlich der Etikettierung) aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen können: a) das Vermehrungsgut wird in getrennten Partien gehalten, die auf geeignete Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen ausgewiesen werden; b) das amtliche Etikett ist fakultativ; c) dem Vermehrungsgut liegt das Begleitpapier gemäß Abschnitt B bei. B. BEGLEITPAPIER I. ZU ERFÜLLENDE BEDINGUNGEN Wenn ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Begleitpapiers vorschreibt, muss dieses a) in mindestens zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) erstellt werden; b) (Exemplar des Empfängers) die Lieferung vom Ort des Versenders bis zum Ort des Empfängers begleiten; c) alle in Ziffer II aufgeführten Angaben über die Einzelpartien der Lieferung enthalten; d) mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für die amtliche Kontrollbehörde bereitgehalten werden. II. Verzeichnis der aufzuführenden Angaben ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang IV (angepasst) 1. Ö EU Õ-Norm; ê 2005/43/EG Art. 1 und Anhang IV 2. Erzeugerland; 3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen; 4. laufende Nummer; 5. Versender (Anschrift, Registrierungsnummer); 6. Empfänger (Anschrift); 7. Pflanzenart; 8. Art(en) des Vermehrungsguts; 9. Kategorie(n); 10. Sorte(n) und gegebenenfalls Klon(e). Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich; 11. Anzahl der Einzelstücke je Lieferung; 12. Gesamtanzahl der Partien; 13. Lieferdatum. _____________ é ANHANG V Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 32) Richtlinie 68/193/EWG des Rates (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15) | Richtlinie 71/140/EWG des Rates (ABl. L 71 vom 25.3.1971, S. 16) | Anhang I Nummer II.A.32 der Beitrittsakte von 1972 (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 59) | Richtlinie 74/648/EWG des Rates (ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 43) | Richtlinie 77/629/EWG der Kommission (ABl. L 257 vom 8.10.1977, S. 27) | Richtlinie 78/55/EWG des Rates (ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23) | nur Artikel 4 | Richtlinie 78/692/EWG des Rates (ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13) | nur Artikel 5 | Anhang I Nummer II.A.39 der Beitrittsakte von 1979 (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 64) | Richtlinie 82/331/EWG der Kommission (ABl. L 148 vom 27.5.1982, S. 47) | Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates (ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8) | nur Nummer 30 des Anhangs | Richtlinie 86/155/EWG des Rates (ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23) | nur Artikel 3 | Richtlinie 88/332/EWG des Rates (ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82) | nur Artikel 6 | Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48) | nur Anhang II Abschnitt II Nummer 1 | Anhang I Nummer V.F.I.46 der Beitrittsakte von 1994 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 155) | Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 20) | Richtlinie 2003/61/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23) | nur Artikel 1 Absatz 3 | Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) | nur Artikel 42 | Richtlinie 2005/43/EG der Kommission (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 37) | Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 32) Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung | 68/193/EWG | 1. Juli 1969 | 71/140/EWG | 1. Juli 1972 | 74/648/EWG | 1. Juli 1976 | 77/629/EWG | 1. Juli 1978 | 78/55/EWG | 1. Juli 1977 (Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 5) 1. Juli 1978 (Artikel 5 Absatz 2) 1. Juli 1979 (Artikel 1 bis 4, Artikel 5 Absätze 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 7 Absätze 1 bis 4) | 78/692/EWG | 1. Juli 1977 (Artikel 1 bis 4, 6 und 7) 1. Juli 1979 (Artikel 5) | 82/331/EWG | 1. Juli 1982 | 86/155/EWG | 28. Februar 1986 (Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 5 sowie Artikel 6 Absätze 3 bis 8) 1. Juli 1987 (Artikel 1 Absätze 1, 2, 3 und 5, Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 6 bis 10, sowie Artikel 6 Absätze 1, 2 und 9) | 88/332/EWG | 29. Juni 1988 | 90/654/EWG | 13. Dezember 1990 | 2002/11/EG | 23. Februar 2003 | 2003/61/EG | 10. Oktober 2003 | 2005/43/EG | 31. Juli 2006 | 1. August 2006 | _____________ ANHANG VI Entsprechungstabelle Richtlinie 68/193/EWG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt AA | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt AB | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer i einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer i Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer i Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe aZiffer ii | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer ii einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer ii Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Ziffer i | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer ii Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer ii Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer ii Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Ziffer ii Buchstabe e | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Ziffer v | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C und D | Artikel 2 Absatz 1 Nummern 5 und 6 | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA Buchstabe c Satz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA Buchstabe c Satz 2 | Artikel 28 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben DA Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b Ziffer i | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b Ziffer ii | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstaben c und d | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe c und Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Ziffer i | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Ziffer ii | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstaben c und d | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c und Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt H | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt I Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 | Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt I Unterabsätze 2 und 3 | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 | — | Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 2 | — | Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | Artikel 5 | Artikel 5a | Artikel 6 | Artikel 5b | Artikel 7 | Artikel 5ba Absätze 1 und 2 | Artikel 8 Absätze 1 und 2 | Artikel 5ba Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 5ba Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 5c | Artikel 9 | Artikel 5d | Artikel 10 | Artikel 5e | Artikel 11 | Artikel 5f | Artikel 12 | Artikel 5g | Artikel 13 | Artikel 7 | Artikel 14 | Artikel 8 | Artikel 15 | Artikel 9 | Artikel 16 | Artikel 10 Absätze 1 bis 5 | Artikel 17 Absätze 1 bis 5 | Artikel 10 Absatz 6 | — | Artikel 10a | Artikel 18 | Artikel 11 | Artikel 19 | Artikel 12 | Artikel 20 | Artikel 12a | Artikel 21 | Artikel 13 | Artikel 22 | Artikel 14 | Artikel 23 | Artikel 14a | Artikel 24 | Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 25 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 16 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 16 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c | Artikel 16 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 26 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 4 | Artikel 26 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 5 | Artikel 26 Absatz 4 | Artikel 16 Absatz 6 | Artikel 26 Absatz 5 | Artikel 16a | — | Artikel 16b | — | Artikel 17 | Artikel 27 | Artikel 17a | Artikel 28 Absatz 1 | Artikel 18 | Artikel 29 | Artikel 18a | Artikel 30 | Artikel 18b | Artikel 31 | Artikel 19 | — | — | Artikel 32 | — | Artikel 33 | Artikel 20 | Artikel 34 | Anhang I | Anhang I | Anhang II | Anhang II | Anhang III | Anhang III | Anhang IV | Anhang IV | — | Anhang V | — | Anhang VI | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [3] KOM(2008) 91 endgültig. [4] Anhang V Teil A dieses Vorschlags. [5] "Falls es sich im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten." [6] "Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, dass, falls es sich als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält." [7] ABl. C […], […], S. […]. [8] ABl. C […], […], S. […]. [9] ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. [10] Siehe Anhang V Teil A. [11] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. [12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [13] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. [14] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. [15] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. [16] ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. [17] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.