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Document 52010PC0215

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

    /* KOM/2010/0215 endg. - NLE 2010/0117 */

    52010PC0215

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union /* KOM/2010/0215 endg. - NLE 2010/0117 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 6.5.2010

    KOM(2010)215 endgültig

    2010/0117 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    - Gründe und Ziele des Vorschlags

    Gemäß Artikel 4 des Anhangs XI zum Statut sind zwischenzeitliche Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts zu beschließen, falls zwischen Juni und Dezember eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt; dabei ist die für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzte Kaufkraftentwicklung zu berücksichtigen.

    Der Vorschlag der Kommission ist dem Rat spätestens im Laufe der zweiten Hälfte des Monats April zu übermitteln.

    - Allgemeiner Hintergrund

    Gemäß Artikel 6 des Anhangs XI zum Statut werden die Angleichungen für alle Dienstorte (einschließlich Brüssel) beschlossen, wenn für Brüssel eine Sensibilitätsschwelle erreicht ist. Ist dies nicht der Fall, so werden nur für die Dienstorte Angleichungen vorgenommen, an denen der Schwellenwert überschritten wurde.

    Nach Artikel 7 des Anhangs XI zum Statut entspricht der Wert der Angleichung dem Brüsseler internationalen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

    Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat hat den Wert dieses Indikators anhand der Angaben ermittelt, die von den in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI zum Statut genannten acht Mitgliedstaaten übermittelt wurden.

    Der Brüsseler internationale Index misst die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel für die Beamten der Europäischen Union. Eurostat hat den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen Behörden übermittelten Angaben ermittelt.

    Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Angleichung, falls die Angleichungsschwelle in Brüssel nicht erreicht wurde.

    Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet.

    Mittels der Kaufkraftparitäten für die Versorgungsbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet.

    - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Dieser Vorschlag stellt eine Fortschreibung der alljährlich vorgelegten Vorschläge zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge dar.

    - Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

    Entfällt.

    ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    - Konsultation von interessierten Kreisen

    Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

    Die Bestandteile des Vorschlags werden gemäß dem geltenden Verfahren mit den Personalvertretern erörtert.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Der Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahmen der konsultierten Seiten.

    - Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen wurde nicht benötigt.

    - Folgenabschätzung

    - Mit dem Vorschlag sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge den geltenden Vorschriften entsprechend angeglichen werden.

    - Die geltenden Rechtsvorschriften gestatten keine Alternativen.

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Gemäß Artikel 4 des Anhangs XI zum Statut zielt die vorgeschlagene Maßnahme darauf ab, die Bezüge in den Dienstorten anzugleichen, in denen eine wesentliche Änderung der Lebenshaltungskosten eingetreten ist.

    Die anhand des Brüsseler internationalen Index gemessene Änderung der Lebenshaltungskosten betrug im Zeitraum zwischen Juni und Dezember des letzten Jahres 0,6 % .

    Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Referenzzeitraum außerhalb von Belgien und Luxemburg wird anhand impliziter Indizes gemessen, die von Eurostat berechnet werden. Diese Indizes werden als Produkt aus dem Brüsseler internationalen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

    Die Sensibilitätsschwelle liegt für einen Zwölfmonatszeitraum bei 7 % (bzw. 3,5 % bei einem Sechsmonatszeitraum).

    Der implizite Index für die Dienstbezüge liegt für folgende Länder oder Dienstorte über der Schwelle:

    - Lettland -5,8 % ,

    - Litauen -4,0 % .

    Der implizite Index für die Versorgungsbezüge liegt für folgende Länder oder Dienstorte über der Schwelle:

    - Lettland -4,8 % .

    Die zwischenzeitliche Angleichung ist gleich dem Brüsseler internationalen Index, gegebenenfalls multipliziert mit dem halben Wert der Vorausschätzung des spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

    Die Vorausschätzung ist gleich -0,2 % , so dass die zwischenzeitliche Angleichung gleich 0,5 % ist.

    Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem Wechselkurs, multipliziert mit dem Wert der zwischenzeitlichen Angleichung, falls die Angleichungsschwelle in Brüssel nicht erreicht wurde.

    Diese Berichtigungskoeffizienten treten am 1. Januar in Kraft. Für Länder oder Dienstorte mit einem impliziten Index über 6,3 % gelten die Berichtigungskoeffizienten ab 16. November. Für Länder oder Dienstorte mit einem impliziten Index über 12,6 % gelten sie ab 1. November.

    Daher gelten mit Wirkung vom 1 Januar 2010 für die Länder oder Dienstorte, bei denen die Schwelle überschritten wird, folgende Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge:

    - Lettland 79,6,

    - Litauen 73,4.

    Daher gelten folgende Berichtigungskoeffizienten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten in eines dieser Länder oder Dienstorte, bei denen die Schwelle überschritten wird:

    - Lettland 73,3.

    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII zum Statut beträgt der Berichtigungskoeffizient für Versorgungsbezüge mindestens 100. Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge werden folglich nicht geändert.

    - Rechtsgrundlage

    Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang XI.

    - Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

    - Prinzip der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    - Anhang XI zum Statut sieht eine Ratsverordnung vor.

    - Die finanzielle Belastung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Methode zur Angleichung.

    - Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

    Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

    - Anhang XI zum Statut sieht eine Ratsverordnung vor.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Auswirkungen der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf Verwaltungsausgaben und Einnahmen sind aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich.

    2010/0117 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)[1], insbesondere auf die Artikel 63, 64, und 65 Absatz 2, die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Von Juni bis Dezember 2009 haben sich die Lebenshaltungskosten in Lettland und Litauen wesentlich verringert; daher müssen die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten angeglichen werden.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1 Januar 2010 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Dienstorte angewandt werden, wie folgt festgesetzt:

    - Lettland 79,6,

    - Litauen 73,4.

    Artikel 2

    Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, gelten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgende Berichtigungskoeffizienten für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten:

    - Lettland 73,3.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

    Verordnung des Rates zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

    2. ABM/ABB-RAHMEN

    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

    Alle Politikbereiche und Tätigkeiten können betroffen sein.

    3. HAUSHALTSLINIEN

    3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

    Ausgaben: XX.01.01.01 Kommission und Kapitel 11 Andere Organe

    Einnahmen: 400 – Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen, 404 - Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst, 410 - Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung.

    3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

    Unbefristet.

    3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

    Haushalts-linie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens |

    XX.01.01.01 und Kapitel 11 | NOA | NGM[2] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. [5] |

    4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1. Mittelbedarf

    4.1.1. Überblick über die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfS)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art der Ausgaben | Ab-schnitt | Jahr 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 und Folge-jahre | Gesamt-betrag |

    Operative Ausgaben[3] |

    Mittel für Verpflichtungen (MfV) | 8.1. | a |

    Mittel für Zahlungen (MfZ) | b |

    Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[4] |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c |

    REFERENZBETRAG INSGESAMT |

    Mittel für Verpflichtungen | a+c |

    Mittel für Zahlungen | b+c |

    Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[5] |

    Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | n.g. |

    Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

    MfV insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | n.g. |

    MfZ insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | -0,100 | n.g. |

    Angaben zur Kofinanzierung

    Entfällt.

    4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

    ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[6] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

    4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    X Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Stand vor der Maß-nahme 2009 | Stand nach der Maßnahme |

    Haushaltslinie |Einnahmen | | |2010 |2011 |2012 |2013 |2014 |2015 | | 410 Beiträge Versorgungsordnung | a) Einnahmen nominal | 0,217 | |0,206 |0,206 |0,206 |0,206 |0,206 |0,206 | | | b) Veränderung | ( | | -0,011 |-0,011 |-0,011 |-0,011 |-0,011 |-0,011 | | 400 Steuer | a) Einnahmen nominal | 0,095 | |0,090 |0,090 |0,090 |0,090 |0,090 |0,090 | | | b) Veränderung | ( | | -0,005 |-0,005 |-0,005 |-0,005 |-0,005 |-0,005 | | 404 Sonderabgabe | a) Einnahmen nominal | 0,018 | |0,017 |0,017 |0,017 |0,017 |0,017 |0,017 | | | b) Veränderung | ( | | -0,001 |-0,001 |-0,001 |-0,001 |-0,001 |-0,001 | |

    4.2. Humanressourcen – Vollzeitäquivalent (Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 8.2.1.

    Entfällt.

    5. MERKMALE UND ZIELE

    5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

    Verpflichtung aus dem Statut

    5.2. Durch das Tätigwerden der Union bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

    Entfällt.

    5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

    Entfällt.

    5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

    X Zentrale Verwaltung

    X direkt durch die Kommission: PMO.

    6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1. Überwachungssystem

    Entfällt.

    6.2. Bewertung

    6.2.1. Ex-ante-Bewertung

    Entfällt.

    6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

    Entfällt.

    6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

    Die Bewertung wurde 2008 vorgenommen.

    7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Entfällt.

    8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    Entfällt.

    [1] ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385.

    [2] Nichtgetrennte Mittel

    [3] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

    [4] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

    [5] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

    [6] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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