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Document 52010PC0211

    Beschluss des Rates vom […] über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union

    /* KOM/2010/0211 endg. - NLE 2010/0114*/

    52010PC0211

    Beschluss des Rates vom […] über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union /* KOM/2010/0211 endg. - NLE 2010/0114*/


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 30.4.2010

    KOM(2010)211 endgültig

    2010/0114 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    vom [… ]

    über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union

    BEGRÜNDUNG

    Mit Beschluss vom 23. Februar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP-Staaten“ genannt) über die zweite Überprüfung des Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Abkommen von Cotonou“) genannt.

    Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Abkommens von Cotonou notifizierten die AKP-Staaten einerseits und die EU und ihre Mitgliedstaaten andererseits der anderen Vertragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen wollten. Die Notifikationen der AKP-Staaten und der EU wiesen in vielen Bereichen Gemeinsamkeiten auf, da beide Vertragsparteien die Notwendigkeit anerkannten, das Abkommen von Cotonou im Hinblick auf seine politische Dimension, die regionale Integration und die Umsetung der Partnerschaft unter Berücksichtigung u.a. der Entwicklungszusammenarbeit weiterzuentwickeln.

    Nach der offiziellen Aufnahme der Verhandlungen auf der Tagung des AKP-EG-Ministerrats am 29. Mai 2009 fand von Juni 2009 bis März 2010 eine Reihe von Verhandlungssitzungen statt.

    Zur Strukturierung der Verhandlungen wurden drei themenbezogene Verhandlungsgruppen eingerichtet:

    (i) politische Dimension, institutionelle Aspekte und sektorbezogene Politik;(ii) wirtschaftliche Zusammenarbeit, regionale Integration und Handel;(iii) Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung und damit verbundene Aspekte.

    Die Verhandlungen im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wurden von der Europäischen Kommission geführt. Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten regelmäßig in der Gruppe „AKP“ über den Stand der Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten konnten an den formellen Verhandlungssitzungen teilnehmen.

    Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens wurden die Verhandlungen auf einer außerordentlichen Tagung des AKP-EG-Ministerrats am 19. März 2010 abgeschlossen, auf der der EU-Verhandlungsführer die gebilligten Texte zur Änderung des Abkommens paraphierte.

    Nach Auffassung der Kommission steht das Änderungsabkommen, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden muss, mit den Verhandlungsrichtlinien in Einklang.

    Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss das Parlament seine Zustimmung erteilen, bevor die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Abkommen vorlegt.

    Der Wortlaut des Abkommens von Cotonou wird zu einem späteren Zeitpunkt weiter überarbeitet werden müssen, um Änderungen, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben, insbesondere im Hinblick auf den Ersatz der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ und die Vertretung der EU nach außen, vorzunehmen.

    2010/0114 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    vom [… ]

    über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Mit Beschluss vom 23. Februar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP-Staaten“ genannt) im Hinblick auf die zweite Überprüfung des Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Abkommen von Cotonou“) genannt.

    2. Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens wurden die Verhandlungen durch die Paraphierung der Texte zur Änderung des Abkommens auf einer außerordentlichen Tagung des AKP-EG-Ministerrats am 19. März 2010 abgeschlossen.

    3. Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

    4. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist -

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder Personen zu bestellen, die befugt ist oder sind, das Abkommen zur zweiten Änderung des in Cotonou am 23. Juni 2000 unterzeichneten und in Luxemburg am 25. Juni 2005 zum ersten Mal geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

    Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    (2) Der Präsident des Rates gibt im Namen der Europäischen Union die folgende Erklärung ab, die in die Schlussakte des Änderungsabkommens eingefügt wird:

    „ Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen . Daher sind alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft" oder „die Gemeinschaft“ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen“.

    Die Europäische Union wird der AKP-Seite einen Briefwechsel vorschlagen, um den Wortlaut des Abkommens im Einklang mit den insitutionellen Änderungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu aktualisieren.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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