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Document 52010PC0144

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

    /* KOM/2010/0144 endg. - NLE 2010/0079 */

    52010PC0144

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen /* KOM/2010/0144 endg. - NLE 2010/0079 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 14.4.2010

    KOM(2010)144 endgültig

    2010/0079 (NLE)

    Vorschlag für eine n

    BESCHLUSS DES RATES

    über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

    BEGRÜNDUNG

    Die Gemeinschaft und die Salomonen haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und am 26. September 2009 paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in der Fischereizone der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt. Dieses partnerschaftliche Fischereiabkommen wurde einschließlich eines Protokolls und seiner Anhänge für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen und ist verlängerbar. Ab dem Datum seines Inkrafttretens ersetzt das vorliegende Abkommen das am 9. Oktober 2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen.

    Die Verhandlungsposition der Kommission basierte unter anderem auf einer Bewertung, die von externen Sachverständigen durchgeführt wurde.

    Mit dem neuen partnerschaftlichen Abkommen sollen die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Salomonen verstärkt und im Interesse beider Vertragsparteien ein partnerschaftlicher Rahmen zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Salomonen gefördert werden.

    Die Vertragsparteien sind übereingekommen, zusammenzuarbeiten, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der Regierung der Salomonen festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Im Rahmen des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung für die Fangmöglichkeiten in der Kategorie der weit wandernden Thunfischarten auf 400 000 EUR pro Jahr festgesetzt. 50 % dieser finanziellen Gegenleistung wird für die Unterstützung und Umsetzung der Ziele verwendet, die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung der Salomonen identifiziert worden sind.

    Es sind Fangmöglichkeiten für 4 Ringwadenfänger vorgesehen. Für Angelfänger sind keine Fangmöglichkeiten ausgehandelt worden. Das neue Protokoll enthält jedoch eine Klausel, der zufolge neue Fangmöglichkeiten, auch für Angelfänger, eingeführt werden können, falls sich dies als erforderlich erweist.

    Die EU-Reeder zahlen Fanggebühren in Höhe von 13 000 EUR je Ringwadenfänger. Außerdem verpflichten sich die EU-Reeder, mindestens 25 % AKP-Seeleute anzuheuern, und zwar vorrangig Seeleute von den Salomonen, und zum Beobachterprogramm beizutragen.

    In dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist außerdem eine wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel vorgesehen, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den Fischereisektor der Salomonen zu entwickeln.

    Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen durch einen Beschluss anzunehmen.

    Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss dieses neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

    2010/0079 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Gemeinschaft hat mit den Salomonen ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den EU-Schiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt.

    2. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 26. September 2009 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

    3. Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen wird durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgehoben.

    4. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die EU-Schiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ab 9. Oktober 2009 paraphiert.

    5. Es liegt im Interesse der Europäischen Union, das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu genehmigen -

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012 wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich des späteren Abschlusses des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen für die Europäische Union rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen

    A. Schreiben der Regierung der Salomonen

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Salomonen und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen den Salomonen und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge erzielt haben.

    Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern der Salomonen errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in den Salomonen und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

    Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Salomonen nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 26. September 2009 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012 beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Salomonen bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 18 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 9. Oktober 2009 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 1. Dezember 2010 gezahlt wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    „Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Salomonen und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen den Salomonen und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge erzielt haben.

    Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern der Salomonen errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in den Salomonen und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

    Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Salomonen nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 26. September 2009 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012 beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Salomonen bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 18 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 9. Oktober 2009 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 1. Dezember 2010 gezahlt wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    und

    die Regierung der Salomonen, nachstehend „Salomonen“ genannt,

    nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

    IM GEISTE der engen Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Salomonen, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, und eingedenk des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln,

    IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch die Zusammenarbeit zu fördern,

    GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände,

    ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (nachstehend „WCPFC“ genannt) umzusetzen,

    IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen wurde,

    IN ANERKENNUNG der souveränen Rechte der Salomonen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände von 1995 sowie anderen Grundsätzen und Gepflogenheiten des Völkerrechts, souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen,

    IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen,

    ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung der Salomonen festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

    IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Salomonen und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

    IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1Ge genstand

    Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

    - die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den Fischereisektor der Salomonen zu fördern;

    - die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur salomonischen Fischereizone haben;

    - die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen für die Fischereiüberwachung in der Fischereizone der Salomonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

    - die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

    Artikel 2Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

    6. „Behörden der Salomonen“: das Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen;

    7. „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

    8. „Fischereizone der Salomonen“: Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Salomonen unterstehen. Die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den Rechtsvorschriften der Salomonen erlaubt ist;

    9. „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

    10. „gemischte Gesellschaft“: ein auf den Salomonen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;

    11. „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Salomonen zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens;

    12. „Fischerei“:

    i. die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;

    ii: der Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;

    iii. jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch führt;

    iv. das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;

    v. jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i bis iv beschriebenen Tätigkeiten erfolgt;

    vi. Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Schiffes für die unter den Ziffern i bis v beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;

    13. „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das zum Zweck des Fischfangs eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe;

    14. „Fangreise“: der Zeitraum zwischen der Einfahrt in die AWZ der Salomonen und dem Ent- bzw. Umladen aller oder eines Teils der Fangmengen des Schiffes entweder an Land oder auf ein anderes Schiff;

    15. „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See;

    16. „außergewöhnliche Umstände“: von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Salomonen verhindern können;

    17. „AKP-Seeleute“: Seeleute, die Staatsangehörige von nichteuropäischen Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou sind. In diesem Sinne ist ein Seemann der Salomonen ein AKP-Seemann;

    18. „Delegation der Kommission“: die Delegation der Europäischen Kommission in den Salomonen;

    19. „Reeder“: die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist;

    20. „Fanggenehmigung“: das Recht, während eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Zone oder Fischerei gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens Fangtätigkeiten ausüben zu dürfen. Im Sinne dieses Abkommens ist die Bezugnahme auf die Fanggenehmigung die Bezugnahme auf eine Fanglizenz, die gemäß dem „Fisheries Act 1998“ der Salomonen oder der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern erteilt wurde.

    Artikel 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, in der Fischereizone der Salomonen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern.

    2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der Regierung der Salomonen festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

    3. Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

    4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

    5. Die Beschäftigung von Seeleuten der Salomonen und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    Artikel 4Wissenschaftliche Zusammenarbeit

    1. Die Gemeinschaft und die Salomonen beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone der Salomonen.

    2. Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen aller zuständigen internationalen Organisationen für die Regulierung und Bewirtschaftung der Fischereien und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

    3. Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, was auch Konsultationen auf der Ebene des Untergebiets beinhalten kann, oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im westlichen und mittleren Pazifik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

    Artikel 5Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in den Gewässern der Salomonen

    1. Die Salomonen verpflichten sich, Gemeinschaftsschiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen , einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

    2. Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Salomonen. Die Behörden der Salomonen teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.

    3. Die Salomonen verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden der Salomonen zusammen.

    4. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen geltenden Rechtsvorschriften halten.

    Artikel 6 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten - Ausschließlichkeitsklausel

    1. Die Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von den Salomonen nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seines Protokolls erteilt wurde.

    2. Für im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien und für die Versuchsfischerei können die Behörden der Salomonen Fanggenehmigungen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Fanggenehmigungen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme beider Vertragsparteien voraus.

    3. Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die geltenden Gebühren und die von den Gemeinschaftsschiffen anzuwendende Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

    Artikel 7 Finanzielle Gegenleistung

    1. Die Gemeinschaft gewährt den Salomonen eine finanzielle Gegenleistung entspre chend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Für die finanzielle Gegenleistung sind zwei Elemente ausschlaggebend:

    (a) Zugang von Gemeinschaftsschiffen zur Fischereizone und zu den Fischereiressourcen der Salomonen und

    (b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Salomonen.

    2. Die Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung wird anhand von Zielen festgesetzt, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung der Salomonen gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

    3. Die Gemeinschaft zahlt die finanzielle Gegenleistung jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

    (a) Auftreten außergewöhnlicher Umstände;

    (b) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

    (c) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

    (d) die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in den Salomonen werden gemeinsam neu festgelegt, soweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

    (e) die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt;

    (f) das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt.

    Artikel 8 Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgergesellschaft

    1. Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

    2. Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

    3. Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

    4. Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Salomonen und der Gemeinschaft.

    Artikel 9 Gemischter Ausschuss

    1. Zur Begleitung und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

    (a) Begleitung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens;

    (b) Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des Abkommens zur Fischereipolitik der Salomonen durchgeführt werden;

    (c) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

    (d) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

    (e) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

    (f) gegebenenfalls Anpassung der Modalitäten zur Berechnung des Fischereiaufwands unter Berücksichtigung der auf regionaler Ebene geltenden Bestimmungen wie der Schiffstageregelung (Vessel Day Scheme);

    (g) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

    2. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in den Salomonen und in Gemeinschaft oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Ort zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

    Erforderlichenfalls können die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses auf Antrag einer der Vertragsparteien im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

    Artikel 10 Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

    Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Salomonen.

    Artikel 11 Laufzeit

    Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

    Artikel 12Beilegung von Streitigkeiten

    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und/oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

    Artikel 13 Aussetzung

    1. Vorbehaltlich von Artikel 12 kann die Anwendung des Abkommens im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um die Meinungsverschiedenheiten gütlich beizulegen.

    2. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 14 Kündigung

    1. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines Rückgangs der den Gemeinschaftsschiffen durch die Salomonen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

    2. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

    3. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

    4. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 15Protokoll und Anh ang

    Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 16Anwendbares nationales Recht

    Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern der Salomonen gilt das Recht der Salomonen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

    Artikel 17 – Aufhebung

    Ab dem Datum seines Inkrafttretens ersetzt das vorliegende Abkommen das am 9. Oktober 2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen.

    Artikel 18 – Inkrafttreten

    Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

    Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen für die Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012

    Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

    1. Gemäß Artikel 5 des Abkommens erteilen die Salomonen den Thunfischfängern der Gemeinschaft im Einklang mit dem nationalen Thunfisch-Bewirtschaftungsplan der Salomonen und innerhalb der Grenzen nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik, nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt, jährliche Fangmöglichkeiten.

    2. Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab dem 9. Oktober 2009 für einen Zeitraum von drei Jahren für die weit wandernden Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) wie folgt festgesetzt:

    - Ringwaden: 4 Schiffe.

    3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

    4. Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen nur dann Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die die Salomonen im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt haben.

    Artikel 2Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise

    1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum besteht aus

    - einem jährlichen Betrag in Höhe von 260 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 4000 Tonnen Fisch pro Jahr und

    - einem spezifischen Betrag von jährlich 140 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Salomonen bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

    2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

    3. Die Gemeinschaft zahlt den in Absatz 1 festgesetzten Gesamtbetrag (d. h. 400 000 EUR) alljährlich während des Zeitraums der Anwendung dieses Protokolls.

    4. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone der Salomonen getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Fisch erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (800 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

    5. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird für das erste Jahr bis spätestens 1. Dezember 2010 und für die Folgejahre bis spätestens zum Jahrestag des Protokolls gezahlt.

    6. Die Verwendung dieser Mittel wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 nach der Finanzregelung der Salomonen festgelegt und unterliegt somit der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden der Salomonen.

    7. Die Zahlungen nach diesem Artikel werden auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank der Salomonen überwiesen, wobei die Behörden der Salomonen der Gemeinschaft alljährlich die Angaben zur Bankverbindung mitteilen.

    Artikel 3 Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei - Wissenschaftliche Zusammenarbeit

    1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

    2. Die Gemeinschaft und die Salomonen überwachen während der Laufzeit dieses Protokolls den Zustand der Bestände in der Fischereizone der Salomonen.

    3. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten.

    4. Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich insbesondere auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

    Artikel 4Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

    1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Salomonen durch diese Erweiterung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.

    2. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 5 Weitere Fangmöglichkeiten

    1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, so vereinbaren beide Vertragsparteien die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

    2. Die Vertragsparteien können gemeinsam in der Fischereizone der Salomonen nach Stellungnahme auf einer von den Vertragsparteien zu veranstaltenden wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

    3. Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe einvernehmlich festgelegter wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Parameter aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für eine Laufzeit und ab einem Zeitpunkt erteilt, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden müssen.

    4. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, so können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 für die Restlaufzeit dieses Protokolls nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend angehoben und entsprechend einer vereinbarten Formel berechnet.

    Artikel 6Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistungwegen außergewöhnlicher Umstände

    1. Verhindern außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen, so kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen.

    2. Die Entscheidung über die Aussetzung in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird nach Konsultationen der beiden Parteien innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag einer der Parteien getroffen unter der Voraussetzung, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

    3. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

    4. Die Gültigkeit der den Gemeinschaftsschiffen erteilten Fanggenehmigungen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

    Artikel 7Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern der Salomonen

    1. 50 % der finanziellen Gegenleistung sind jährlich zur Stützung und Durchführung von Zielen bestimmt, die im Rahmen fischereipolitischer Maßnahmen identifiziert werden, die von den Behörden der Salomonen festgelegt und von beiden Vertragsparteien nach nachstehenden Modalitäten vereinbart werden.

    Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch die Salomonen legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der Fischereipolitik der Salomonen zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest.

    2. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und die Salomonen auf Vorschlag der Salomonen in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

    (a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen;

    (b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Salomonen auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

    (c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

    3. Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, den Schwerpunkt auf sämtliche Stützungsmaßnahmen zur Umsetzung der „Oceanic Tuna Fisheries Strategy“ (Strategie der Hochseefischerei von Thunfisch) zu legen.

    4. Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

    5. Die Salomonen beschließen jedes Jahr über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Beträge für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung baldmöglichst, aber in jedem Fall vor der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms, im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Salomonen der Gemeinschaft diese Verwendung spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls mit.

    6. Sofern die jährliche gemeinsame Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des Betrags zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Salomonen, der Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls ist, vornehmen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

    7. Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Protokolls auszusetzen, wenn eine Bewertung im Rahmen des Gemischten Ausschusses ergibt, dass die ab dem ersten Jahr der Anwendung des Protokolls erzielten Ergebnisse – außer unter außergewöhnlichen und gerechtfertigten Umständen – nicht der Planung entsprechen.

    Artikel 8Meinungsverschiedenheiten – Aussetzung der Anwendung des Protokolls

    1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

    2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

    3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

    4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 9Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

    (a) Die zuständigen Behörden der Salomonen teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen sechzig Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

    (b) Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die Behörden der Salomonen berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

    (c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

    Artikel 10Anwendbares nationales Recht

    Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern der Salomonen gilt das Recht der Salomonen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

    Artikel 11Revisionsklausel

    1. Im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, kann jede Vertragspartei eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangen.

    2. Die betreffende Vertragspartei benachrichtigt die andere schriftlich von ihrer Absicht, die Überarbeitung der Bestimmungen dieses Protokolls zu veranlassen.

    3. Die Vertragsparteien nehmen spätestens sechzig Arbeitstage nach der Benachrichtigung diesbezügliche Konsultationen auf. Wird keine Einigung über die Überarbeitung der Bestimmungen erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Überarbeitung verlangt hat, das Protokoll gemäß Artikel 14 kündigen.

    Artikel 12Aufhebung

    Das am 9. Oktober 2006 in Kraft getretene bisherige Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt.

    Artikel 13 Laufzeit

    Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 9. Oktober 2009, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

    Artikel 14Außerkrafttreten

    Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

    Artikel 15Inkrafttreten

    1. Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

    2. Es gilt mit Wirkung vom 9. Oktober 2009.

    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE DER SALOMONEN

    Kapitel I Formalitäten für die Beantragung und die Erteilung der Fanggenehmigungen

    Abschnitt 1 Erteilung von Fanggenehmigungen

    1. Eine Fanggenehmigung für die Fischereizone der Salomonen können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

    2. Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, über die bzw. deren Reeder oder Kapitäne kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Salomonen verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden der Salomonen offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in den Salomonen aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

    3. Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Salomonen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind in diesem Fall im Antrag auf Fanggenehmigung anzugeben.

    4. Die zuständigen Gemeinschaftsbehörden reichen beim Permanent Secretary of the Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen) (nachstehend „Staatssekretär“ genannt) mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission in den Salomonen (nachstehend „Delegation der Kommission“ genannt) in elektronischer Form mindestens zwanzig Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte.

    5. Für die beim Staatssekretär eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden.

    6. Die Behörden der Salomonen treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

    7. Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

    - im Antrag auf Fanggenehmigung sind Name und Anschrift des Vertreters anzugeben;

    - ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung;

    - alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

    8. Die Zahlung der Lizenzgebühr erfolgt auf das vom Staatssekretär angegebene Konto (Government Revenue Account Nr. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara).

    9. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

    10. Die Fanggenehmigungen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission binnen zwanzig Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen beim Staatssekretär erteilt.

    11. Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fanggenehmigung geschlossen sein, so wird die Fanggenehmigung direkt dem Agenten des Fischereifahrzeugs zugestellt, wobei die Delegation eine Kopie erhält.

    12. Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmten Schiff ausgestellt und ist nicht übertragbar.

    13.1 Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff jedoch widerrufen und durch eine neue Genehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt.

    13.2 Ein Antrag gemäß Nummer 13.1 dieses Abschnitts fällt unter Abschnitt 1 Nummer 2, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist.

    13.3 Bei Einreichung des Antrags auf eine neue Fanggenehmigung sendet der Reeder des Schiffes, dessen Fanggenehmigung widerrufen wurde, oder sein Vertreter die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der Kommission an die Behörden der Salomonen zurück.

    13.4 In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

    14. Die neue Fanggenehmigung gilt ab der Mitteilung der Behörden der Salomonen an den Schiffsbetreiber/Vertreter an dem Tag, an dem der Reeder dem Staatssekretär die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die Kommissionsdelegation wird von der Erteilung der neuen Fanggenehmigung unterrichtet.

    15. Die Fanggenehmigung ist jederzeit an Bord mitzuführen.

    16. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Fanggenehmigung auf Papier umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der Fischereizone der Salomonen zugelassenen Schiffe gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts ersetzt wird.

    Abschnitt 2Regelung der Fanggenehmigung – Gebühren und Vorauszahlungen

    1. Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

    2. Die Gebühren sind auf 35 EUR je in der Fischereizone der Salomonen gefangene Tonne festgesetzt.

    3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge auf das Konto der Regierung (Government Revenue Account Nr. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara) gezahlt worden sind:

    - 13 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 371 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr.

    4. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

    5. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von den einzelnen Reedern mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD ( Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO ( Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR ( Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugiesisches Institut für Meeresforschung) bestätigt worden sind. Die Übermittlung erfolgt über die Delegation der Europäischen Kommission.

    6. Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Staatssekretär und den Reedern übermittelt.

    7. Die Reeder überweisen den Behörden der Salomonen etwaige Zusatzzahlungen auf der Grundlage von 35 EUR je Tonne bis spätestens 31. August des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 genannte Konto.

    8. Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

    Kapitel IIFanggebiete

    1. Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der Fischereizone der Salomonen mit Ausnahme einer Zone von dreißig (30) Seemeilen um den Hauptarchipel (Main Group Archipelago, MGA) sowie der Insel- und Territorialgewässer der übrigen Archipele Fischfang zu betreiben. Die Koordinaten der Gewässer A des MGA sowie der übrigen Archipele (also der Gewässer B, Gewässer C, Gewässer D und Gewässer E) werden vom Staatssekretär vor dem Inkrafttreten des Abkommens übermittelt. Der Staatssekretär teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Fanggebiete mit.

    2. Die Fischerei innerhalb von 3 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät, dessen Standort mit geographischen Koordinaten mitgeteilt wird, ist auf jeden Fall untersagt.

    Kapitel IIIFangmeldungen

    1. Die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der Fischereizone der Salomonen im Sinne dieses Anhangs ist wie folgt definiert:

    - der Zeitraum zwischen der Einfahrt in die AWZ der Salomonen und dem Ent- bzw. Umladen aller oder eines Teils der Fangmengen des Schiffes entweder an Land oder auf ein anderes Schiff.

    2. Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern der Salomonen Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge den Behörden der Salomonen zu Kontrollzwecken melden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

    2.1 Für jedes Gültigkeitsjahr der Fanggenehmigung im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen in den Salomonen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden den Behörden der Salomonen binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt.

    2.2 Als vorläufiger Bericht werden die Meldungen binnen 15 Tagen nach Abschluss einer Fangreise übermittelt. Diese Mitteilungen erfolgen per Fax (+677.387.30 oder +677.381.06) oder E-Mail (logsheets@fisheries.gov.sb).

    2.3 Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage II. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in der Fischereizone der Salomonen aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone der Salomonen“ einzutragen.

    2.4 Diese Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen.

    2.5 Die Fangmeldungen müssen zuverlässig sein, damit sie in die Bestandsüberwachung einfließen können.

    3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behalten sich die Behörden der Salomonen vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Vorschriften der Salomonen vorgesehene Strafe über den Reeder zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

    4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fangmeldungen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbeiten, dass die schriftlichen Fangmeldungen (Logbuch-Formulare in Papierform) zügig durch entsprechende elektronische Dateien ersetzt werden.

    Kapitel IVAnheuerung von Seeleuten

    1. Reeder, denen im Rahmen des Abkommens Fanggenehmigungen gewährt wurden, tragen unter den nachstehenden Bedingungen und innerhalb folgender Grenzen zur praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen der Salomonen und zur Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei.

    2. Die Reeder verpflichten sich, für die Thunfisch-Fangsaison in der Fischereizone der Salomonen wenigstens 25 % AKP-Seeleute anzuheuern, und zwar vorrangig Seeleute der Salomonen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen können die betreffenden Reeder von den Salomonen als nicht für die Erteilung einer Fanggenehmigung zugelassen im Sinne von Kapitel 1 Abschnitt 1 dieses Anhangs betrachtet werden.

    3. Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute der Salomonen anzuheuern.

    4. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer vom Staatssekretär übermittelten Liste frei auswählen.

    5. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Staatssekretär die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten Seeleute der Salomonen unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

    6. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    7. Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär geschlossen. Die Unterzeichner erhalten eine Kopie dieser Verträge. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).

    8. Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen der jeweiligen Gemeinschaftsschiffe und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

    Kapitel VTechnische Maßnahmen

    Die Fischereifahrzeuge halten die von den Mitgliedern des Palau-Abkommens und/oder der WCPFC für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

    Kapitel VIBeobachter

    1. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Fanggenehmigung zahlt jedes betreffende Gemeinschaftsschiff einen Betrag in Höhe von 1 500 EUR speziell für das nationale Beobachterprogramm auf folgendes Konto: Government Revenue Account Nr. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.

    2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern der Salomonen Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von den Salomonen benannte Beobachter an Bord.

    2.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der Behörden der Salomonen einen von dieser benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, die in den Gewässern der Salomonen getätigten Fänge zu prüfen.

    2.2 Die Behörden der Salomonen erstellen die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate bei eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

    2.3 Die Behörden der Salomonen teilen den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

    3. Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird von den Behörden der Salomonen festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Die Behörden der Salomonen teilen diese Dauer den Reedern und deren Vertretern gleichzeitig mit dem Namen des bezeichneten Beobachters mit. Auf ausdrückliches Ersuchen der Behörden der Salomonen kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die Behörden der Salomonen äußern dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilen, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

    4. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den Behörden der Salomonen einvernehmlich festgelegt.

    5. Beobachter werden nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe auf die vom betreffenden Reeder bestimmte Weise an Bord genommen.

    6. Die betreffenden Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

    7. Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Fischereizone der Salomonen mit einem Beobachter der Salomonen an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

    8. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

    9. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern der Salomonen fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

    9.1 er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

    9.2 er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

    9.3 er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

    9.4 er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

    9.5 er überprüft die Fangangaben zur Fischereizone der Salomonen im Logbuch;

    9.6 er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor;

    9.7 er übermittelt seiner zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

    10. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

    11. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

    12. Während seines Aufenthalts an Bord

    12.1 trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

    12.2 geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

    13. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

    14. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

    15. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der Behörden der Salomonen.

    16. Die Vertragsparteien erstreben eine gegenseitige Konsultation, um nach Rücksprache mit der Forum Fisheries Agency (FFA) und anderen zuständigen gegionalen Fischereiorganisationen ein Programm von regionalen oder subregionalen Beobachtern auszuarbeiten.

    Kapitel VIISchiffskennzeichen und Durchsetzung

    1. Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisa tion der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein.

    2. Der Name des Schiffes ist auf dem Bug und am Heck deutlich lesbar in lateinischen Druckbuchstaben anzugeben.

    3. Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, kann zwecks weiterer Untersuchungen in einen Hafen der Salomonen begleitet werden.

    4. Der Kapitän gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz 2182 kHz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz 156,8 MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden der Regierung.

    5. Der Kapitän trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist.

    Kapitel VIIIKommunikation mit Patrouillenschiffen der Salomonen

    Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den Patrouillenschiffen der Regierung erfolgt nach dem internationalen Signalbuch:

    Internationales Signalbuch – Bedeutung:

    L ………………………….Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen

    SQ3 ………………………Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen

    QN ……………………….Kommen Sie an Steuerbord längsseits

    QN1 ………………………Kommen Sie an Backbord längsseits

    TD2 .…...............................Sind Sie ein Fischereifahrzeug?

    C ………………………….Ja

    N ………………………….Nein

    QR …..................................Ich kann nicht längsseits kommen

    QP ………………………..Ich will längsseits kommen

    Kapitel IXÜberwachung

    1. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

    1.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den Behörden der Salomonen mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone der Salomonen einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen.

    1.2 Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (+677.387.30 oder +677.381.06) oder, falls kein Faxgerät auf dem Schiff vorhanden ist, per E-Mail (logsheets@fisheries.gov.sb).

    1.3 Halten Schiffe diese Mitteilungsvorschriften nicht ein, so wird dies als Verstoß gegen die Bedingungen für die Fanggenehmigung angesehen.

    1.4 Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden den Schiffen auch bei Erteilung der Fanggenehmigung mitgeteilt.

    2. Kontrollverfahren

    2.1 Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in der Fischereizone der Salomonen Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Salomonen, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    2.2 Die Beamten dürfen nicht länger an Bord bleiben, als zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

    2.3 Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

    3. Aufbringung

    3.1 Die Behörden der Salomonen benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den Fischereigewässern der Salomonen aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

    3.2 Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

    4. Aufbringungsprotokoll

    4.1 Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der Behörde der Salomonen erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

    4.2 Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.

    4.3 Der Kapitän muss sein Schiff in den von den Behörden der Salomonen bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde der Salomonen dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

    5. Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

    5.1 Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Kapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den Behörden der Salomonen eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

    5.2 Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

    6. Verfahren im Fall einer Aufbringung

    6.1 Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

    6.2 Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den Rechtsvorschriften der Salomonen festgesetzt.

    6.3 Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei der Zentralbank der Salomonen (Solomon Islands Government Revenue Account Nr. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara) eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

    6.4 Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird freigegeben, sobald das Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen ist. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den Behörden der Salomonen freigegeben.

    6.5 Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

    - den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

    - in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 6.3 hinterlegt und von den Behörden der Salomonen akzeptiert wurde.

    7. Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

    Alle Gemeinschaftsschiffe müssen für die Überwachung mithilfe des regionalen Schiffsüberwachungssystems (VMS), das derzeit in der AWZ der Salomonen angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes Gemeinschaftsschiff muss eine von der FFA genehmigte, ordnungsgemäß installierte und gewartete, stets funktionsfähige mobile Übertragungseinheit (MTU) an Bord haben.

    8. Umladungen

    8.1 Alle Gemeinschaftsschiffe dürfen Fänge in den Gewässern der Salomonen nur in bezeichneten Häfen der Salomonen umladen.

    8.2 Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen Behörden der Salomonen mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:

    (a) die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

    (b) den Namen, die IMO-Nummer und die Flagge des übernehmenden Frachtschiffes;

    (c) die umzuladende Menge (Tonnen) nach Arten;

    (d) Datum und Ort der Umladung.

    8.3 Alle Umladungen von Fängen an anderen Orten der Salomonen als den bezeichneten Häfen sind in den Gewässern der Salomonen verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der Salomonen geahndet.

    9. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem Hafen der Salomonen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die Inspektoren der Salomonen und unterstützen letztere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

    ANLAGE

    I. Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung

    II. Logbuch

    Anlage I

    FISCHEREIABKOMMEN EG / SALOMONEN

    ANTRAG AUF REGISTRIERUNG UND FANGERLAUBNIS

    An den Staatssekretär des MINISTERIUMS FÜR FISCHEREI UND MEERESRESSOURCEN DER SALOMONEN |

    HINWEISE: |

    Der Antrag MUSS unterschrieben und mit Datum versehen werden; anderenfalls ist er nicht gültig. |

    Adresse bedeutet vollständige Postadresse. |

    Zutreffendes deutlich mit ( markieren. |

    Es sind metrische Maßangaben zu verwenden. Andere Maßangaben sind zu präzisieren. |

    Diesem Antrag ist ein neueres 6 x 8 Zoll Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht beizufügen, auf dem der Name des Schiffes und die Registriernummer deutlich zu erkennen sind. |

    Kopien des Auszugs aus dem Regionalregister der Forum Fisheries Agency (FFA) sowie der Bescheinigung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS sind beizufügen. |

    Wenn dieses Schiff schon einmal registriert wurde, bitte Folgendes angeben: | Regionale Anforderungen: |

    Alter Schiffsname | FFA-Registriernummer |

    Alte Registriernummer | FFA-VMS-Registriernummer |

    Altes internationales Rufzeichen | Art des ALC |

    Schiffskennzeichnung |

    Name des Schiffes |

    Schiffstyp (bitte ankreuzen): |

    Einfache Ringwade | Transportschiff/Kühlschiff | Suchschiff |

    Langleiner | Bunkerschiff: | Sonstiges: |

    Angel/Leiner | Gruppen-Ringwadenfänger | Bitte angeben |

    Registrierland | Registrierland – Nummer |

    Internationales Rufzeichen |

    Schiffsreeder: | Schiffsbetreiber/Charterer: |

    Name | Name |

    Anschrift | Anschrift |

    Schiffskapitän: | Fischereikapitän: |

    Name | Name |

    Anschrift | Anschrift |

    Operationelle Basis: | Angaben zur Fangerlaubnis: | Geben Sie die Laufzeit und das gewünschte Datum des Inkrafttretens an. |

    Hafen 1/Land | 1 Jahr | __________________________ |

    Hafen 2/Land | 6 Monate | __________________________ |

    Hafen 3/Land | 3 Monate | ___________________ |

    Flagge/Staat des zugelassenen Fischereigebiets | Sonstige (bitte angeben): | ___________________ |

    Angaben zum Schiff: |

    Rumpfmaterial: | Stahl ? | Holz ? | FRP ? | Falls sonstiges, bitte angeben: |

    Baujahr: | Brutto-Raumzahl |

    Bauort: | Länge über alles: |

    Besatzungszahl | Hauptmaschinenleistung (Maßeinheit angeben) | Treibstofftankkapazität (Kiloliter) |

    Gefrierkapazität/Tag (gegebenenfalls mehrere Optionen ankreuzen)

    Methode Kapazität Temperatur (c)

    t/Tag

    Lake (NaCl) BR ? ____________________________ ________________

    Lake (CaCl) CB ? ____________________________ ________________

    Luft (Gebläse) BF ? ____________________________ ________________

    Luft (Spiralsystem) RC ? ____________________________ ________________

    Falls sonstige, bitte angeben _______________ ____________________________ ________________

    Lagerkapazität (gegebenenfalls mehrere):

    Methode Kapazität Temperatur (c)

    Kubikmeter

    Eis IC ? ____________________________ ________________

    Gekühltes Meerwasser RW ? ____________________________ ________________

    Lake (NaCl) BR ? ____________________________ ________________

    Lake (CaCl) CB ? ____________________________ ________________

    Luft (Spiralsystem) RC ?

    Falls sonstige, bitte angeben _______________ ____________________________ ________________

    Nachstehend A, B, C oder D ausfüllen:

    A. Ringwadenfänger :

    Helikopter Reg. Nr. _________________________________ Netzlänge (Meter)________________

    Helikopter Modell ___________________________________ Netztiefe (Meter) ________________

    Hilfsschiffe:

    Name 1 ___________________________________________ Typ 1_________________________

    Name 2 ___________________________________________ Typ 2_________________________

    Name 3 ___________________________________________ Typ 3_________________________

    B. Angelfänger:

    Anzahl der mechanisierten Angelruten (gegebenenfalls 0 angeben) __________

    Lagerung der Köder (gegebenenfalls mehrere angeben)

    Umlaufverfahren Kapazität

    (Zutreffendes ankreuzen) (Kubikmeter)

    Natürliches Verfahren NN ? ____________________________

    Umlauf CR ? ____________________________

    Gekühlt RC ? ____________________________

    C. Langleiner:

    Durchschnittliche Anzahl Einzelleinen („baskets“) _______________________ Länge der Hauptleine in km ____________

    Durchschnittliche Anzahl Haken zwischen Schwimmern __________________

    Material Hauptleine _____________________________________________

    D. Hilfsschiffe:

    Tätigkeiten (gegebenenfalls mehrere ankreuzen)

    Gefrierschiff ? Erkundungsschiff ?

    Ankerschiff ? Versorgungs-/Mutterschiff ?

    Falls sonstige, bitte angeben_______________________________________________________________________

    Unterstützte(s) Fischereifahrzeug(e): ________________________________________________________________

    ________________________________________________________________________

    Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben sofort melden muss, und dass anderenfalls meine Position im FFA-Regionalregister gefährdet ist. Dieser Antrag stützt sich auf:

    Name des Abkommens | Datum des Inkrafttretens des Abkommens |

    Antragsteller:

    Bitte angeben, ob Eigner, Charterer oder bevollmächtigter Vertreter _________________________________

    Name des Antragstellers: | Tel.: |

    Anschrift: | Fax |

    E-Mail: |

    Unterschrift | Datum |

    Anlage II

    REV: SPC/FFA DEC 1996 RINGWADEN-LOGBUCHFORMULARE REGION SÜDPAZIFIK SEITE _____VON ________

    NAME DES SCHIFFS: | NUMMER(N) DER FANGGENEHMIGUNG ODER LIZENZ | JAHR |

    NAME DES FISCHEREIUNTERNEHMENS: | FFA-REGIONALE REGISTRIERNUMMER | NAME DES MAKLERS IM ENTLADEHAFEN | AUSGANGSHAFEN | ENTLADEHAFEN |

    REGISTRIERLAND | FFA-ANERKANNTER ALC (AUTOMATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? | . ALLE DATEN UND UHRZEITEN IN UTC/GMT . ALLE GEWICHTSANGABEN IN METRISCHEN TONNEN | DATUM UND UHRZEIT DES AUSLAUFENS | DATUM UND UHRZEIT DER ANKUNFT IM HAFEN |

    REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND | INTERNATIONALES RUFZEICHEN | FANGMENGE AN BORD ZU BEGINN DER REISE | FANGMENGE AN BORD NACH DEM ENTLADEN |

    MONAT | TAG | TÄTIG-KEITS- CODE | UTC ODER POSITION | VERGE-SELL-SCHAF-TUNGS-CODE | UHRZEIT HOLBEGINN | AN BORD BEHALTENE FÄNGE | RÜCKWÜRFE |

    ENTLADUNG AN KONSERVENFABRIK, KÜHLLAGER, TRANSPORT- ODER ANDERES SCHIFF |

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