Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010PC0089

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zum Beitritt der Republik Südafrika zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (Vorlage der Kommission)

    /* KOM/2010/0089 endg. - NLE 2010/0053 */

    52010PC0089

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zum Beitritt der Republik Südafrika zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (Vorlage der Kommission) /* KOM/2010/0089 endg. - NLE 2010/0053 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 17.3.2010

    KOM(2010)89 endgültig

    2010/0053 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zum Beitritt der Republik Südafrika zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

    (Vorlage der Kommission)

    BEGRÜNDUNG

    Grundlage der Beziehungen zwischen der EU und Südafrika ist das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, das am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.

    Südafrika ist auch Vertragsstaat des am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt). Die Beteiligung Südafrikas an dem Abkommen unterliegt den in Protokoll Nr. 3 festgelegten Beschränkungen.

    Zusammen mit anderen AKP-Staaten hat Südafrika am 25. Juni 2005 in Luxemburg das AKP-EG-Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (nachstehend „geändertes AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) unterzeichnet.

    Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten, nachdem es von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie zwei Dritteln der AKP-Staaten ratifiziert worden war. Ein AKP-Unterzeichnerstaat, der das Ratifizierungsverfahren bis zum Tag des Inkrafttretens des Abkommens nicht abgeschlossen hat, kann es nach Artikel 93 Absatz 4 nur innerhalb von 12 Monaten nach diesem Tag zum Abschluss bringen. Anschließend hat ein solcher Unterzeichnerstaat das in Artikel 94 vorgesehene Beitrittsverfahren einzuhalten.

    Südafrika hat die Ratifizierungsfrist (30. Juni 2009) wegen administrativer Verzögerungen und der Parlamentswahlen vom 22. April 2009 versäumt.

    Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 an den schwedischen Ratsvorsitz teilte die neue südafrikanische Außenministerin, Maite Nkoana-Mashabane, der EU mit, Südafrika beabsichtige, dem geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen nach Artikel 94 beizutreten, und habe das hierfür verfassungsrechtlich erforderliche Verfahren eingeleitet.

    Nachdem beide Kammern des südafrikanischen Parlaments die Beitrittsakte im November 2009 gebilligt hatten, legte Südafrika am 23. November 2009 einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen vor.

    Es ist daher zweckmäßig, die befürwortende Stellungnahme der Europäischen Union zu diesem Antrag festzulegen, die im Rahmen eines förmlichen Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates zur Genehmigung dieses Beitritts abgegeben werden soll.

    Das Europäische Parlament wird nach Artikel 218 Absatz 10 AEUV über diesen Vorschlag für einen Beschluss des AKP-EG-Ministerrates unterrichtet.

    Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den beigefügten Beschluss zu erlassen.

    2010/0053 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zum Beitritt der Republik Südafrika zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

    2. Südafrika hat das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen am 25. Juni 2005 unterzeichnet, aber seine Ratifikationsurkunde nicht nach Artikel 93 Absatz 4 bis zum Ablauf der Frist am 30. Juni 2009 hinterlegt.

    3. Nach Artikel 94 des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EG-Ministerrat vorzulegen, der dem Antrag stattgeben muss.

    4. Südafrika hat am 23. November 2009 einen Antrag auf Beitritt zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gestellt.

    5. Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der zu diesem Beitrittsantrag im AKP-EG-Ministerrat im Namen der Union vertreten werden soll –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Die Europäische Union vertritt im AKP-EG-Ministerrat den Standpunkt, dass der Beitritt der Republik Südafrika zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen nach Maßgabe des im Entwurf beigefügten Beschlusses zu genehmigen ist.

    Formale Änderungen am Entwurf des Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung des Anhangs dieses Beschlusses bedarf.

    Dieser Beschluss ist an den Vertreter der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Entwurf

    Beschluss des AKP-EG-Ministerrates über den Beitritt der Republik Südafrika zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

    DER AKP-EG-MINISTERRAT –

    gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP“ genannt) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[1] (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    6. Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

    7. Südafrika hat das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen am 25. Juni 2005 unterzeichnet, aber seine Ratifikationsurkunde nicht nach Artikel 93 Absatz 4 bis zum Ablauf der Frist am 30. Juni 2009 hinterlegt.

    8. Nach Artikel 94 des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EG-Ministerrat vorzulegen, der dem Antrag stattgeben muss.

    9. Südafrika hat am 23. November 2009 einen Antrag auf Beitritt zum geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gestellt.

    10. Der mit dem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Ministerrat kann nach seiner Geschäftsordnung einem Beitrittsantrag im schriftlichen Verfahren stattgeben –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1 Genehmigung des Beitritts

    Dem Antrag der Republik Südafrika auf Beitritt zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) geänderten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird stattgegeben.

    Artikel 2 Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 209 vom 11.8.2005; ABl. L 287 vom 28.10.2005.

    Top