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Document 52010IP0037

Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter

ABl. C 348E vom 21.12.2010, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 348/11


Donnerstag, 25. Februar 2010
Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter

P7_TA(2010)0037

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter

2010/C 348 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz, die im September 1995 in Peking stattfand, die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking und die entsprechenden Abschlussdokumente, die anlässlich der nachfolgenden Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 und Peking +10 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking am 9. Juni 2000 bzw. am 11. März 2005 angenommen wurden,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1979,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. September 2009 mit dem Titel „Systemweite Kohärenz“ (A/RES/63/311), in der die Zusammenlegung der verschiedenen mit der Gleichstellung der Geschlechter befassten Stellen zu einer kombinierten Institution nachdrücklich unterstützt wird,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21 und 23,

gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten wie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Männern und Frauen betont werden,

gestützt auf Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem auf die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts Bezug genommen wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010“ (KOM(2006)0092),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 1998, wonach die jährliche Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking quantitative und qualitative Indikatoren und Maßstäbe umfasst,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der für die Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerinnen und Minister der EU-Mitgliedstaaten, die diese am 4. Februar 2005 im Zusammenhang mit der Zehnjahresüberprüfung der Aktionsplattform von Peking angenommen und in der sie u. a. ihre nachdrückliche Unterstützung und ihr Engagement für die vollständige und wirksame Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking bekräftigt haben,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2005, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, die institutionellen Mechanismen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken und einen Rahmen für die Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking zu schaffen, um eine durchgängigere und systematischere Kontrolle dieses Prozesses zu erreichen,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2006 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2007 zum Thema „Gleichstellung und Teilhabe – die Rolle der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit“,

unter Hinweis auf den umfassenden Bericht des schwedischen Vorsitzes der Europäischen Union mit dem Titel „Peking +15: die Aktionsplattform und die Europäische Union“, in dem die Hindernisse genannt werden, die gegenwärtig der vollständigen Gleichstellung der Geschlechter entgegenstehen,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Juni 1995 zur Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking: „Gleichstellung, Entwicklung und Frieden“ (2) und vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz - Aktionsplattform (Peking +10) (3),

unter Hinweis auf die Anfragen von 26. Januar 2010 an die Kommission und den Rat zu Peking +15-UN Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (O-0006/2010– B7-0007/2010, O-0007/2010– B7-0008/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die strategischen Ziele der Aktionsplattform von Peking trotz aller Bemühungen bislang nicht erreicht worden sind, dass Ungleichheit und Geschlechterstereotype fortbestehen und Frauen in den in der Plattform angesprochenen Bereichen weiterhin eine den Männern untergeordnete Position einnehmen,

B.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein im Vertrag über die Europäische Union verankertes Grundprinzip der Europäischen Union ist und zu ihren Zielen und Aufgaben gehört und dass die Union insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass der Gleichstellungsaspekt bei all ihren Tätigkeiten durchgängige Berücksichtigung findet,

C.

in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte durch Frauen und Mädchen einen unveräußerlichen, festen und untrennbaren Bestandteil der universellen Menschenrechte darstellt und von wesentlicher Bedeutung dafür ist, dass Frauen und Mädchen, Frieden, Sicherheit und Entwicklung Fortschritte machen,

D.

in der Erwägung, dass es entscheidend ist, Männer und Jungen aktiv in Maßnahmen und Programme zur Förderung der Geschlechtergleichstellung einzubeziehen und Männern realistische Möglichkeiten insbesondere in Bezug auf Vaterschaftsurlaub für eine gleichberechtigte Übernahme familiärer und häuslicher Pflichten zu eröffnen,

E.

in der Erwägung, dass bedeutende Synergien bei wesentlichen Inhalten zwischen dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und der Aktionsplattform gefunden werden können, da viele der entscheidenden Bereiche der Plattform von dem Übereinkommen ausdrücklich abgedeckt werden,

F.

in der Erwägung, dass das CEDAW den 30. Jahrestag seiner Unterzeichnung am 18. Dezember 1979 wie auch den 10. Jahrestag des Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen begangen hat, das den CEDAW-Ausschuss ermächtigt, von Einzelpersonen vorgebrachte Beschwerden über Rechtsverletzungen anzuhören, und in der Erwägung, dass bisher 186 Länder das Übereinkommen ratifiziert und 98 dieser Länder das Fakultativprotokoll ratifiziert haben,

G.

in der Erwägung, dass die Überarbeitung der Erklärung von Peking und die Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der vollständigen Umsetzung der Milleniums-Entwicklungsziele als Themen für die 54. Sitzung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau der Vereinten Nationen (das sogenannte Peking +15–Treffen) ausgewählt wurden,

1.

betont, dass trotz der bei der Verwirklichung der strategischen Ziele der Aktionsplattform von Peking erreichten Fortschritte Ungleichheit und Geschlechterstereotype fortbestehen und Frauen in den in der Plattform genannten Bereichen weiterhin eine den Männern untergeordnete Position einnehmen;

2.

bedauert den Mangel an aktuellen, zuverlässigen und vergleichbaren Daten – sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene – für die für die Folgemaßnahmen zur Pekinger Aktionsplattform beschlossenen Indikatoren, die bereits für viele der in der Aktionsplattform von Peking genannten Problembereiche entwickelt wurden, darunter Frauen und Armut, Gewalt gegen Frauen, institutionelle Mechanismen, Frauen und bewaffnete Konflikte sowie Mädchen;

3.

fordert die Kommission auf, die jährliche Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking weiterzuentwickeln sowie die Indikatoren und die analytischen Berichte als Beitrag zu verschiedenen Politikbereichen und als Grundlage für neue Initiativen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter wirksam einzusetzen;

4.

erachtet es für notwendig, dass die Kommission einen mittelfristigen Plan für eine regelmäßige Nachbereitung und Überprüfung der Indikatoren, die bereits für die Folgemaßnahmen zur Aktionsplattform von Peking entwickelt wurden, vorlegt und dabei sämtliche verfügbaren Ressourcen, einschließlich des Fachwissens der für das Gender Mainstreaming zuständigen hochrangigen Expertengruppe der Kommission, nutzt;

5.

fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung ihrer Folgestrategie zu ihrem Fahrplan die Wirtschafts- und Finanzkrise, die Auswirkungen des Klimawandels auf Frauen, nachhaltige Entwicklung, die alternde Gesellschaft, die Lage von Frauen aus ethnischen Minderheiten, insbesondere von Roma-Frauen, sowie die gegenwärtigen Fahrplan-Prioritäten: gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer, einschließlich Unterpunkt 1.6 zur Bekämpfung der Mehrfachdiskriminierung von Frauen aus ethnischen Minderheiten und Migrantinnen, Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen, die Bekämpfung geschlechterbezogener Gewalt, den Abbau von Geschlechterstereotypen in der Gesellschaft sowie die Förderung von Geschlechtergleichstellung in der Außen- und Entwicklungspolitik zu berücksichtigen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weitere Schritte zu unternehmen, um die Teilhabe von Frauen, die Gleichstellung der Geschlechter und Gender Mainstreaming in der Entwicklungszusammenarbeit, auch durch den Abschluss und die Annahme eines EU-Gender-Aktionsplans voranzubringen und dies im Einklang mit der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und dem Aktionsplan von Accra;

7.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Vorbereitung ihrer Folgestrategie zu ihrem Fahrplan einen stärkeren Bezug zur Aktionsplattform von Peking herzustellen und zu gewährleisten, dass es eine größere Kohärenz zwischen der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und den Anstrengungen gibt, die in der Aktionsplattform von Peking festgelegten Ziele zu erreichen;

8.

unterstützt nachdrücklich die Schaffung der neuen Institution der Vereinten Nationen für die Gleichstellung der Geschlechter, die Politik und operative Tätigkeiten kombiniert, und fordert alle UN-Mitgliedstaaten und insbesondere die EU-Staaten auf zu gewährleisten, dass die neue Institution finanziell und personell umfangreich ausgestattet und von einem UN-Vizegeneralsekretär, der für die Gleichstellung der Geschlechter zuständig ist, geleitet wird;

9.

unterstreicht, dass sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte ein fester Bestandteil der Frauenrechte-Agenda sind und dass die Anstrengungen, die reproduktiven Rechte und die reproduktive Gesundheit von Frauen sowohl in Europa und weltweit zu verbessern, unbedingt verstärkt werden müssen;

10.

unterstreicht, dass sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte ein fester Bestandteil der Frauenrechte-Agenda sind;

11.

betont, dass Abtreibung nicht als eine Methode der Familienplanung gefördert werden sollte und dass in allen Fällen Vorkehrungen für die humane Behandlung und Beratung von Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen haben, getroffen werden sollten;

12.

fordert die Europäische Union im Rahmen des neuen Rechtsrahmens, der durch den Vertrag von Lissabon geschaffen wurde, auf, dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seinem Fakultativprotokoll beizutreten;

13.

ermutigt das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, im Hinblick auf eine verstärkte Umsetzung der aus der Plattform herrührenden Verpflichtungen den Wissensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in allen Bereichen, die in der Aktionsplattform von Peking genannt werden, über das Programm zum Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;

14.

fordert, dass bei der Überprüfung der Lissabon-Strategie 2010 eine wichtige Priorität beziehungsweise ein wichtiges Kapitel zur Gleichstellung der Geschlechter zusammen mit neuen Zielen aufgenommen wird, ein stärkerer Bezug zur Aktionsplattform von Peking hergestellt wird und die für die Folgemaßnahmen zur Aktionsplattform von Peking entwickelten Indikatoren genutzt werden, damit der Gleichstellungsaspekt in den nationalen Reformprogrammen sowie in den nationalen Berichten über Strategien für Sozialschutz und soziale Integration stärker berücksichtigt wird;

15.

fordert die Kommission auf, die Fortschritte in den Problembereichen, die in der Aktionsplattform von Peking festgestellt und für die bereits Indikatoren, die für die Folgemaßnahmen zur Aktionsplattform von Peking entwickelt wurden, verabschiedet wurden, regelmäßig zu überprüfen;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, spezifische politische Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich aktiver Maßnahmen, anzunehmen und umzusetzen, um die Erreichung einer faktischen Gleichstellung der Geschlechter zu beschleunigen und die umfassende Wahrnehmung aller Menschenrechte durch Frauen und Mädchen zu fördern;

17.

begrüßt die Bedeutung, die der Gleichstellung der Geschlechter in den Plänen des spanischen Ratsvorsitzes eingeräumt wird;

18.

erkennt an, dass sich Gender Mainstreaming und gezielte Maßnahmen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung als Strategien gegenseitig ergänzen und dass sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene die Strukturen gestärkt und die Methoden wirksam angewendet werden müssen;

19.

ermutigt das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, die Strategien und Instrumente für Gender Mainstreaming, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei Folgenabschätzungen und Haushaltsplanung, weiterzuentwickeln;

20.

bekräftigt die Notwendigkeit, Gender Mainstreaming in Rechtsetzungs-, Haushalts- und anderen wichtigen Verfahren, Strategien, Programmen und Projekten in verschiedenen Politikfeldern, einschließlich der Wirtschaftspolitik, der Integrationspolitik, der offenen Koordinierungsmethode sowohl für Beschäftigung als auch für Sozialschutz und soziale Eingliederung, der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa, der Außen- und Entwicklungspolitik sowie der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik konsequent umzusetzen und zu überwachen und die systematische Anwendung der Indikatoren, die für die Folgemaßnahmen zur Aktionsplattform von Peking entwickelt wurden, in allen relevanten Politikbereichen und -verfahren zu fördern;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Bull. EG 3-2002, Ziffer I.13.

(2)  ABl. C 166 vom 3.7.1995, S. 92.

(3)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.


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