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Document 52010IP0020

Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (2009/2174(INI))

ABl. C 341E vom 16.12.2010, p. 29–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 341/29


Mittwoch, 10. Februar 2010
Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich

P7_TA(2010)0020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (2009/2174(INI))

2010/C 341 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2009 über die Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (KOM(2009)0201),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. Mai 2006 hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges (KOM(2006)0254),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. September 2008 zu einer koordinierten Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2005 zum Beitrag der Steuer- und Zollpolitik zur Lissabon-Strategie (KOM(2005)0532),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-255/02 (Halifax und andere gegen Commissioners of Customs and Excise), in dem der Gerichtshof befunden hat, dass die sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) es einem Steuerpflichtigen verbietet, die Vorsteuer abzuziehen, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 2007 in der Rechtssache C-524/04 (Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue), in dem der Gerichtshof geurteilt hat, dass Artikel 43 des EG-Vertrags nicht ausschließt, dass ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften zur Begrenzung der Niederlassungsfreiheit einer rein künstlichen Unternehmenskonstruktion, die ausschließlich steuerliche Gründe hat, in Kraft setzt,

unter Hinweis auf die in den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates vom 14. Mai 2008 enthaltenen Empfehlungen zu Steuerfragen in Verbindung mit Abkommen, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern abzuschließen sind,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. November 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (KOM(2008)0727),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Februar 2009 für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (KOM(2009)0029),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Februar 2009 für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (KOM(2009)0028),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. April 2009 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (KOM(2009)0207),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat, der Kommission die Genehmigung zu erteilen, Verhandlungen mit Blick auf den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco und der Republik San Marino andererseits über die Bekämpfung von Betrug und anderen illegalen Aktivitäten zu Lasten ihrer finanziellen Interessen und die Gewährleistung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durch den Austausch von Informationen in Steuerfragen aufzunehmen; ferner unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat, der Kommission die Genehmigung zu erteilen, Verhandlungen mit Blick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Bekämpfung von direktem Steuerbetrug und direkter Steuerhinterziehung und zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit durch den Austausch von Informationen in Steuerfragen aufzunehmen (SEK(2009)0899),

unter Hinweis auf die Erklärung der G20 im Anschluss an ihren Gipfel zum Thema „Finanzmärkte und Weltwirtschaft“, der am 15. November 2008 in Washington stattfand,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Präsidentschaft im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates am 19. und 20. März 2009,

unter Hinweis auf die Erklärung der G20 im Anschluss an ihren Gipfel zum Thema „Globaler Plan für Wiederaufschwung und Reform“, der am 2. April 2009 in London stattfand,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates im Anschluss an seine Tagungen vom 9. Juni 2009 und 20. Oktober 2009,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Präsidentschaft im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009,

unter Hinweis auf die Erklärung der Finanzminister der G-8 in Lecce (Italien) vom 13. Juli 2009,

unter Hinweis auf die von den führenden Vertretern der G20 am 24. und 25. September 2009 auf der Tagung in Pittsburgh abgegebene Erklärung,

unter Hinweis auf Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Bericht des der amerikanischen Regierung unterstellten Accountability Office (2007), den Bericht des britischen Rechnungshofs (2008) und den Bericht des Conseil des Prélèvements Obligatoires (2009), in denen unter anderem darauf verwiesen wird, dass etwa ein Drittel der 700 größten Unternehmen im VK 2005 und 2006 überhaupt keine Steuern zahlten, dass 25 % der amerikanischen Unternehmen mit einem Vermögen von über 250 Millionen Dollar bzw. einem Einkommen von über 50 Millionen Dollar jährlich zwischen 1998 und 2005 ebenfalls keine Steuern gezahlt haben und dass die größten Unternehmen in Frankreich gegenwärtig 8 % Steuern auf die durchschnittlichen Realgewinne bezahlen, während der offizielle Steuersatz 33 % beträgt,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0007/2010),

A.

unter Hinweis darauf, dass auf der Ebene der Europäischen Union und auf internationaler Ebene allgemein ein Konsens darüber besteht, dass ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich Transparenz, Informationsaustausch und fairen steuerlichen Wettbewerb bedeutet,

B.

unter Hinweis darauf, dass das Fehlen eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich Steuerbetrug und Steuerflucht fördert und gravierende Folgen für die nationalen Haushalte sowie das Eigenmittelsystem der Europäischen Union hat und der Ausfall mit 2,5 % des jährlichen BIP veranschlagt wird; unter Hinweis darauf, dass ehrlichen Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil aufgrund von Steuerbetrug entsteht; unter Hinweis darauf, dass ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich dazu führen sollte, dass den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Entwicklungsländern mehr Mittel zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zur Verfügung gestellt werden,

C.

unter Hinweis darauf, dass die Globalisierung es zunehmend schwieriger gemacht hat, Steuerbetrug auf internationaler Ebene zu bekämpfen und davon insbesondere die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ihren großen Unterschieden betroffen sind; unter Hinweis darauf, dass diese Faktoren ein starkes Argument dafür sind, die internationale Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union auf internationaler Ebene zu verbessern, um zu gewährleisten, dass sie effektiv ist,

D.

unter Hinweis darauf, dass Steuerhinterziehung und Steuerumgehung auf nationaler Ebene ein ernsthaftes Hindernis bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele darstellen,

E.

in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von multinationalen Unternehmen so strukturiert worden ist, dass die Möglichkeit von Steuerhinterziehung in den unterschiedlichen Steuergebieten, in denen sie tätig sind, ausgenutzt wird; unter Hinweis darauf, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung in verschiedenen Steuergebieten große internationale bzw. alteingesessene Unternehmen gegenüber kleinen, inländischen bzw. neu gegründeten Unternehmen bevorteilt,

F.

in der Erwägung, dass die Fähigkeit multinationaler Unternehmen, extensiv auf Steueroasen und Offshore-Zentren als Teil ihrer Strategien der Steuervermeidung zurückzugreifen, im Widerspruch zum Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der unternehmerischen Verantwortung steht,

G.

unter Hinweis darauf, dass Steueroasen mit den Grundsätzen der Solidarität, der Gerechtigkeit und der Umverteilung im Konflikt stehen; in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von multinationalen Unternehmen in einer globalisierten Wirtschaft ihre Macht dazu nutzt, Druck auf die Regierungen – insbesondere die Regierungen von Entwicklungsländern – dahingehend auszuüben, dass sie die Steuersätze senken und Steueranreize bieten, um Investitionen anzuziehen; unter Hinweis darauf, dass dies in der Praxis die Steuerlast auf Arbeitnehmer und Haushalte mit niedrigem Einkommen verlagert und zu schädlichen Kürzungen bei den öffentlichen Dienstleistungen gezwungen hat,

H.

unter Hinweis darauf, dass sich der Rat gegenwärtig mit einer Reihe von wichtigen Legislativvorschlägen zur Besteuerung von Zinserträgen, zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern befasst; in der Erwägung, dass eine Stärkung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich innerhalb der Europäischen Union eine politische und moralische Grundlage schaffen wird, von der aus man von Drittländern verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich verlangen kann,

I.

in der Erwägung, dass die Annahme der Allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Steuerumgehung den Steuerbehörden die Befugnis gibt, die Frage zu prüfen, ob der Hauptzweck eines Geschäftsvorgangs in der Vermeidung oder Kürzung einer Steuerschuld besteht, und – sollte dies zutreffen – eine zusätzliche Steuer zu erheben, um einer solchen Vermeidung oder Kürzung von Steuern entgegenzuwirken,

J.

unter Hinweis darauf, dass Entwicklungsländer – gerade wegen des Fehlens an verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich – häufig nicht über die Legitimität oder die Autorität verfügen, ihre eigenen Bürger zu besteuern; unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union bei der Formulierung ihrer Politik des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich den spezifischen Problemen Rechnung tragen muss, mit denen Entwicklungsländer konfrontiert sind, und ihnen Hilfestellung bei der Überwindung dieser Probleme bieten muss,

K.

unter Hinweis darauf, dass die vereinten Bemühungen der G20 und der Vereinten Nationen zusammen mit den Bemühungen in Zuge der von der OECD angeführten Initiativen einige vielversprechende Ergebnisse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Steuerpolitik geliefert haben; unter Hinweis darauf, dass sich an diese Ergebnisse, die weiterhin nicht ausreichen, um die von Steueroasen und Offshore-Zentren ausgehenden Herausforderungen zu bewältigen, entschiedene, effektive und in sich schlüssige Maßnahmen anschließen müssen,

L.

in der Erwägung, dass die OECD gegenwärtig das in Steueroasen akkumulierte private Vermögen mit etwa 1 000 000 000 000 USD (eine Billion) veranschlagt, ein Betrag, der fünfmal so hoch ist wie vor zwei Jahrzehnten; unter Hinweis darauf, dass über eine Million Unternehmen, vor allem in den Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihren Sitz in Ländern angemeldet haben, in denen solche Steueroasen zu finden sind,

M.

in der Erwägung, dass Belege dafür vorliegen, dass die Finanzkrise teilweise durch neue Arten von komplexen Finanzinstrumenten und Derivaten ausgelöst wurde, die zum großen Teil in Fonds platziert waren, welche ihren Sitz in der Geheimhaltung unterliegenden Steuergebieten haben; unter Hinweis darauf, dass in Steueroasen beispielsweise komplexe Finanzprodukte beheimatet sind, die finanzielle Instabilität verursachen, und dass mehr Finanzinstitute außerbilanzielle Verbindlichkeiten in Steueroasen hatten; unter Hinweis darauf, dass die Finanzkrise generell neues Licht auf die Folgen des Fehlens einer verantwortungsvollen Steuerpolitik geworfen und die mit zweifelhaften Jurisdiktionen einhergehenden Risiken verdeutlicht hat,

N.

in der Erwägung, dass nur 5 % der grenzüberschreitenden Steuerforderungen in der Europäischen Union beigetrieben werden,

Eine Gelegenheit, die ergriffen werden muss

1.

verurteilt mit Nachdruck die Rolle von Steueroasen bei der Förderung und Ausnutzung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Kapitalflucht; fordert die Mitgliedstaaten deshalb mit Nachdruck auf, die Bekämpfung von Steueroasen, Steuerhinterziehung und rechtswidriger Kapitalflucht aus den Entwicklungsländern zu einer prioritären Aufgabe zu machen; fordert die Europäische Union auf, ihr Vorgehen zu intensivieren und unmittelbare und konkrete Maßnahmen – z. B. Sanktionen – gegen Steueroasen, Steuerhinterziehung und illegale Kapitalflucht zu ergreifen;

2.

hält eine verantwortliche Steuerpolitik, die im Sinne von Transparenz und Informationsaustausch auf allen Ebenen, grenzüberschreitender Zusammenarbeit und fairem Steuerwettbewerb verstanden wird, für ein Schlüsselelement beim Wiederaufbau der Weltwirtschaft nach dem Finanzkollaps des Jahres 2008;

3.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es dringend notwendig ist, der Praxis, zur Umgehung von Steuern auf künstliche juristische Personen zurückzugreifen, ein Ende zu setzen; unterstreicht außerdem, dass statt des Bankgeheimnisses unter allen Umständen ein automatischer Informationsaustausch unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten und abhängigen Gebiete stattfinden sollte; begrüßt in dieser Hinsicht den Vorschlag der Kommission zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung, weil er unter anderem darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf sämtliche Arten von Steuern auszuweiten, das Bankgeheimnis abzuschaffen und den automatischen Informationsaustausch als allgemeine Regel vorzuschreiben;

Auf der Ebene der Europäischen Union

4.

erinnert daran, dass das Parlament dem Rat seine Stellungsnahme zu Änderungen der Richtlinie 2003/48/EG abgegeben und unter anderem gefordert hat, dass der Rat die befristete Ausnahmeregelung aufhebt, die Österreich, Belgien und Luxemburg gestattet, sich dem Informationsaustausch durch Erhebung einer Quellensteuer zu entziehen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG entsprechend dem Standpunkt des Parlaments anzunehmen;

5.

begrüßt, dass im Zusammenhang mit der Besteuerung von Zinserträgen in der Europäischen Union insoweit ein erster Schritt verbucht werden konnte, als Österreich, Belgien, Luxemburg und die Schweiz ihre Vorbehalte gegen Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zurückgezogen haben und dass Andorra, Monaco, Liechtenstein und San Marino die OECD-Standards billigen; begrüßt den Beschluss Belgiens, ab dem 1. Januar 2010 von einem System der Quellensteuer zu einem System des automatischen Informationsaustauschs überzugehen;

6.

unterstreicht die vom Parlament in seinem Standpunkt vom 24. April 2009 erhobene Forderung, den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG beträchtlich auszuweiten, insbesondere zur Erfassung von juristischen Personen (vor allem privaten Unternehmen und Treuhandgesellschaften) und verschiedenen Formen von Investitionseinkommen; verweist darauf, dass die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG auf Singapur, Hongkong, Macao und andere Steuergebiete wie Dubai, Neuseeland, Ghana und bestimmte Bundesstaaten der Vereinigten Staaten ausgeweitet werden sollen, die nicht den Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG unterliegen und die deshalb ein bevorzugter Standort für Steuerhinterzieher sind;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Vermarktung von alternativen Fonds mit Sitz in einem Drittland in der Europäischen Union davon abhängig gemacht werden muss, dass das betreffende Drittland verantwortungsvolle steuerpolitische Standards achtet, einschließlich der effektiven Umsetzung – auf der Grundlage rechtsverbindlicher Vorschriften – des Grundsatzes des automatischen Informationsaustauschs; hebt insbesondere hervor, dass die Fortschritte, die innerhalb internationaler Foren wie der OECD und den G20 bei den Standards für ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich erzielt worden sind, die Europäische Union nicht daran hindern sollten, höhere Standards anzuwenden;

8.

betont, dass eine effizientere Umsetzung der bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und der nationalen Steuervorschriften eine bessere Beitreibung von Steuern erleichtern würde; unterstreicht jedoch ebenfalls die Notwendigkeit weiterer Bemühungen und Maßnahmen, die auf die Verbesserung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich abzielen;

9.

stellt fest, dass Mehrwertsteuerbetrug Anlass zu besonderer Besorgnis um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes gibt, da er unmittelbare grenzüberschreitende Folgen hat, entgangene Steuereinnahmen in beträchtlicher Höhe bedeutet und sich unmittelbar auf den EU-Haushalt auswirkt; fordert den Rat nachdrücklich auf, die neue Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Besteuerung und zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug anzunehmen und dabei dem Standpunkt des Parlaments gebührend Rechnung zu tragen;

Auf internationale Ebene

10.

fordert alle betroffenen Parteien mit Nachdruck auf, den Abschluss des Abkommens über die Bekämpfung von Betrug mit Liechtenstein zu beschleunigen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, sich über ein Mandat für die Kommission zu einigen, vergleichbare Abkommen mit Andorra, Monaco, San Marino und der Schweiz abzuschließen; fordert in dieser Hinsicht, dass die Mitgliedstaaten ihre bilateralen Steuerabkommen mit Drittländern überprüfen;

11.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit, z.B. den automatischen Informationsaustausch zwischen einzelnen Ländern, um die Betreibung von rechtswidrig zum Nachteil des Binnenmarktes ins Ausland verbrachtem Kapital zu erleichtern;

12.

fordert die Kommission auf, rasch über die vom Rat am 14. Mai 2008 ausgesprochene Empfehlung Bericht zu erstatten, eine Klausel betreffend eine verantwortungsvolle Steuerpolitik in die einschlägigen Abkommen aufzunehmen, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern abzuschließen sind; unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit der Aushandlung von Vorschriften über ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich im Kontext allgemeiner oder spezifischer Übereinkommen mit Drittländern sowie die Notwendigkeit, einen effektiven Prozess für die Überwachung ihrer Umsetzung zu gewährleisten;

13.

verweist im Hinblick auf die Arbeiten zur Vermeidung von schädlichem Steuerwettbewerb im Rahmen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung auf die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten den Kodex in ihren Beziehungen mit Drittländern in einer Weise umsetzen, die im Einklang mit ihren Bemühungen um die Förderung der Transparenz und des Informationsaustauschs in Steuerfragen steht;

14.

begrüßt die Fortschritte, die als Ergebnis der Initiativen in anderen internationalen Foren wie den G20, den G8, den Vereinten Nationen und insbesondere der OECD im Bereich der verantwortungsvollen Steuerpolitik erzielt worden sind, als ersten Schritt; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass die von den G 20 bisher eingegangenen Verpflichtungen nicht zur Bewältigung der Herausforderungen ausreichen, die durch Steuerumgehung, Steueroasen und Offshore-Zentren aufgeworfen werden;

15.

verweist darauf, dass Bemühungen um die Bekämpfung von Steueroasen und Steuerumgehung nur dann erfolgreich sein werden, wenn für alle die selben Regeln gelten, um der Schaffung von weiteren Gesetzeslücken vorzubeugen, die Missbrauch auslösen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Richtlinie 2003/48/EG, mit der der Grundsatz des automatischen multilateralen Informationsaustauschs zwischen einzelnen Ländern festgeschrieben wurde, ein willkommener Schritt in Richtung auf die Festlegung eines weltweiten Rahmens für den automatischen Informationsaustausch ist; begrüßt dementsprechend den Vorschlag der Kommission, die Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Richtlinie 2003/48/EG zu fördern;

16.

fordert die OECD und ihre Mitgliedstaaten auf, die Kommission uneingeschränkt in die Arbeit der im Global Forum durchgeführten Peer Review einzubeziehen, insbesondere was die Ermittlung von kooperationsunwilligen Staaten, die Entwicklung eines Prozesses für die Bewertung der Einhaltung und die der Umsetzung von abschreckenden Gegenmaßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Standards betrifft; ist außerdem der Auffassung, dass der OECD-Rahmen zur Bekämpfung von Steueroasen unbefriedigend ist; unterstreicht die Notwendigkeit, den geltenden Indikator für die Erreichung des Status eines kooperationswilligen Steuergebiets zu verbessern, beispielsweise indem ihm ein qualitativer Wert gegeben wird; kritisiert den Umstand, das dieser Indikator den Abschluss von lediglich 12 Abkommen über von steuerlichen Informationsaustausch erfordert; bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Informationsaustausch lediglich auf Antrag stattfindet und keine verbindliche und bindende Auflage ist; bedauert ferner, dass die OECD es Regierungen gestattet, sich der schwarzen Liste einfach dadurch zu entziehen, dass sie versprechen, die Grundsätze zum Informationsaustausch einzuhalten, ohne sicherzustellen, dass diese Grundsätze wirklich in die Praxis umgesetzt werden;

Hin zu einer wirklichen EU-Politik des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich

17.

vertritt die Auffassung, dass Konsequenz und eine wirkliche EU-Politik des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich erforderlich sind; ist der Auffassung, dass die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union unter anderem von ihrer Bereitschaft abhängt, als Vorbild für verantwortungsvolles Handeln zuerst energisch gegen Steueroasen auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet vorzugehen; fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht aufmerksam die zügige und gründliche Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen, die in ihrer Mitteilung über die Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich skizziert werden;

18.

vertritt – unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – die Auffassung, dass die Kommission mit der Konzeption und der Formulierung eines derartigen EU-Ansatzes beauftragt werden sollte und dass ihr die notwendigen Ressourcen an die Hand gegeben werden sollten;

19.

empfiehlt die Schaffung eines geeigneten Systems von Anreizen für die Beitreibung grenzüberschreitender Steuerforderungen, um die derzeit niedrige Quote der Beitreibung von 5 % zu steigern; indem ein fairer Anteil der beigetriebenen ungezahlten Steuern einerseits der Verwaltung zugeteilt wird, die die Steuerforderungen im Namen eines beantragenden Mitgliedstaates eintreibt, und andererseits der Verwaltung des beantragenden Mitgliedstaates;

20.

fordert die Kommission in Bezug auf die Amtshilfe bei der Eintreibung von Steuerforderungen und Zöllen sowie anderen Maßnahmen auf, die Zahl der grenzüberschreitenden Steuerforderungen der Mitgliedstaaten zu bewerten, die auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union beizutreiben sind, und quantifizierbare Indikatoren einzuführen, um die im Laufe der Zeit bei der grenzüberschreitenden Beitreibung erzielten Fortschritte zu messen;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union aktiv die Verbesserung der OECD-Standards fördern sollte mit dem Ziel, den automatischen und multilateralen Informationsaustausch zur weltweiten Norm zu machen; fordert die Europäische Union außerdem dringend auf, Maßnahmen zu verabschieden, die den Missbrauch des „Sitzstaatprinzips“ durch künstliche Sitz- und Eigentumsregelungen verhindern, welche es Holdings ohne konkrete Aktivität oder Briefkastenfirmen ermöglichen, wirtschaftliche Eigentümer von der Zahlung von Steuern in ihrem Wohnsitzland abzuschirmen; fordert die Europäische Union dringend auf, ebenfalls einen gemeinsamen Ansatz für die Anwendung von Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung zu verabschieden, wobei dieser Ansatz effektiv und fair sein und im Einklang mit dem Konzept der „rein künstlichen Konstruktionen“, wie es vom Gerichtshof festgelegt wurde, gebracht werden sollte;

22.

fordert die Europäische Union mit Nachdruck auf, einen in sich schlüssigen Ansatz im Hinblick auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich im Kontext der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Erweiterungspolitik und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit umzusetzen; unterstreicht, dass die Politik des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich aktiv zum Aufbau nachhaltiger und transparenter Steuersysteme in den Entwicklungsländern beitragen sollte, insbesondere mit Blick auf die Ausmerzung von Steuerbetrug, der zu jährlichen Steuerausfällen in einer Höhe führt, die dem Zehnfachen des Betrages der von den Industrienationen geleisteten Entwicklungshilfe entspricht; ist der Auffassung, dass ein angemessenes Maß an Ressourcen bereitgestellt werden muss, um dieses Ziel zu verwirklichen; verweist darauf, dass verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereicht letztlich insofern Investitionen anziehen wird, als es zu Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Besteuerung, Transparenz und Stabilität beiträgt;

23.

unterstreicht die Notwendigkeit, die gegenwärtigen internationalen Rechnungslegungsstandards zu überarbeiten, um die Transparenz zu erhöhen; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung der Auflage, dass in den Jahresabschlüssen der Unternehmen von Land zu Land die Offenlegung von Rechnungslegungsinformationen in Bezug auf Steueroasen verbindlich gemacht wird, und regt ein öffentliches Register der Europäischen Union an, in dem die Namen von Einzelpersonen und Unternehmen aufgeführt werden, die Unternehmen und Konten in Steueroasen eingerichtet haben, um die wahren Begünstigten, die von den Offshore-Unternehmen geschützt werden, offenzulegen;

24.

bekräftigt die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten ihre Politik koordinieren, um die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerumgehung zu koordinieren;

25.

verweist darauf, dass die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer innerhalb der Europäischen Union bei der Beseitigung der Doppelbesteuerung helfen und der Lösung von Fragen des Verrechnungspreises innerhalb konsolidierter Gruppen dienen würde; sieht in dieser Hinsicht dem Empfang der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung bis spätestens Ende dieses Jahres entgegen;

26.

regt zwecks besserer Ermittlung von ungenauem „Transaction Pricing“ und der am häufigsten angewandten Techniken der Steuerumgehung an, dass die Kommission der umfassenderen Anwendung der Methode der vergleichbaren Gewinne Priorität einräumt und damit den Anwendungsbereich der Prüfung des „Transfer-Pricing“ von der Ebene des Geschäftsvorgangs auf die Ebene des Unternehmens verlagert; weist darauf hin, dass sich die Methode der vergleichbaren Gewinne darauf konzentriert, Gewinne zwischen Unternehmen in jedem Industriezweig miteinander zu vergleichen, und dass ein Rückgang der Gewinne der Zweigniederlassung eines multinationalen Unternehmens, die über einen längeren Zeitraum hinweg weit unter dem branchenspezifischen Durchschnitt liegen, ein Beleg für ein massives „Transfer-Pricing“ sein kann;

27.

fordert die Europäische Union mit Nachdruck auf, eine breite Palette von Optionen für Sanktionen und Anreize zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zu prüfen, zum Beispiel eine Sonderabgabe auf alle Transaktionen in oder aus kooperationsunwilligen Gebieten, die Nichtanerkennung innerhalb der Europäischen Union des Rechtsstatus von Unternehmen, die in kooperationsunwilligen Gebieten gegründet werden, und das für EU-Finanzinstitutionen geltende Verbot, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in kooperationsunwilligen Gebieten zu gründen oder zu unterhalten;

28.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union auch eine konsequente Umsetzung von Standards in den Bereichen der Aufsicht, der Besteuerung, der Geldwäsche und der Bekämpfung des Terrorismus auf der Ebene der Europäischen Union und auf internationaler Ebene gewährleisten sollte;

29.

fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich – ab Oktober 2010 – über die Umsetzung der EU-Politik zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich Bericht zu erstatten;

*

* *

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 13.


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