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Document 52010DC0282
Report from the Commission - Report on Competition Policy 2009 SEC(2010)666
Bericht der Kommission - Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 SEK(2010)666
Bericht der Kommission - Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 SEK(2010)666
/* KOM/2010/0282 endg. */
Bericht der Kommission - Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 SEK(2010)666 /* KOM/2010/0282 endg. */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 3.6.2010 KOM(2010)282 endgültig BERICHT DER KOMMISSION Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 SEK(2010)666 BERICHT DER KOMMISSION Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 Einleitung 1. Im ersten Abschnitt dieses Berichts wird ein Überblick darüber gegeben, wie die wettbewerbspolitischen Instrumente, d. h. die Beihilfe-, Kartell- und Fusionskontrollvorschriften weiterentwickelt und angewandt wurden. Im zweiten Abschnitt wird dargelegt, wie diese und andere Instrumente in bestimmten Wirtschaftszweigen eingesetzt wurden. Der dritte Abschnitt enthält einen Überblick über die verbraucherbezogenen Tätigkeiten, die im vergangenen Jahr entwickelt wurden. Im vierten Abschnitt liegt der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Wettbewerbsnetz (European Competition Network – ECN) und mit einzelstaatlichen Gerichten. Der fünfte Abschnitt ist internationalen Tätigkeiten gewidmet. Im sechsten Abschnitt wird die interinstitutionelle Zusammenarbeit kurz beschrieben. 2. Wie bereits im vergangenen Jahr enthält der jährliche Bericht über die Wettbewerbspolitik ein Kapitel, das einem besonders wichtigen Thema der Wettbewerbspolitik gewidmet ist. Für den diesjährigen Bericht wurde das Thema „Wettbewerbspolitik und die Finanz- und Wirtschaftskrise“ gewählt. 3. Deshalb wurde ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, wie die Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise , ob nationale Regelungen oder aber Maßnahmen, die auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors ausgerichtet waren, bewertet hat. Ebenso wird ausführlich auf die Maßnahmen eingegangen, die über den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen zur Milderung der Auswirkungen der Krise auf die Realwirtschaft umgesetzt wurden. Das Europäische Parlament fordert in seinem Entwurf einer Entschließung zum jährlichen Bericht über die Wettbewerbspolitik für 2008, der zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Fassung des Jahresberichts über die Wettbewerbspolitik erörtert wurde, die Kommission zu einer entsprechenden Erklärung auf.[1] 4. Weitere Informationen sind einem ausführlichen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen[2] und der Website der Generaldirektion Wettbewerb[3] zu entnehmen. 5. Der Vertrag von Lissabon trat am 1. Dezember 2009 in Kraft. Die Nummerierung der Artikel hat sich seitdem geändert. Aus den Artikeln 81, 82 und 86 EG-Vertrag (Kartelle und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) wurden die Artikel 101, 102 bzw. 106 AEUV; die Bestimmungen sind im Wesentlichen gleich geblieben. Allerdings wurden im vorliegenden Dokument Verweise auf die alte Nummerierung beibehalten, sofern sie sich auf Verfahren beziehen, die vor dem 1. Dezember 2009 erfolgten. Ebenso wurden Verweise auf alte Artikelnummern des EG-Vertrags im Bereich der staatlichen Beihilfen (Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag) beibehalten, sofern die darin erwähnten Verfahrensschritte vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stattfanden. 6. Des Weiteren wurde das Gericht erster Instanz (GEI) am 1. Dezember 2009 in „das Gericht“ umbenannt. Der Ausdruck GEI wurde in der vorliegenden Mitteilung jedoch für Urteile, die vor diesem Stichtag ergingen, beibehalten. Schwerpunkt THEMA: WETTBEWERBSPOLITIK UND DIE FINANZ- UND WIRTSCHAFTSKRISE Worin bestand die Rolle der Wettbewerbspolitik im Kontext der Krise? 7. Im Jahr 2009 sah sich die Europäische Union, so wie die übrige Welt auch, einer außergewöhnlich schweren Finanz- und Wirtschaftskrise gegenüber. Sowohl für die Wirtschaft als auch für die Unternehmen wie auch für die Politiker war dies ein schwieriges Jahr. Regierungen, Zentralbanken und Finanzaufsichtsbehörden haben gemeinsam mit der Europäischen Kommission unermüdlich an der Stabilisierung des Finanzsystems gearbeitet und darauf hingewirkt, dass es in Zukunft keine solche Krise mehr geben wird. Die Politiker waren außerdem bestrebt, politische Maßnahmen so zu gestalten, dass die Auswirkungen der Krise auf die Realwirtschaft auf ein Minimum beschränkt werden. 8. Seit Beginn der Krise hat die Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zwei Ziele verfolgt. Das erste Ziel war die Förderung der finanziellen Stabilität, indem die Kommission die von den EU-Mitgliedstaaten ergriffenen Rettungsmaßnahmen schnellstmöglich rechtlich absicherte. Das zweite Ziel bestand darin, faire Wettbewerbsbedingungen in Europa zu wahren und zu verhindern, dass Probleme durch nationale Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten abgewälzt wurden. 9. Tatsächlich beschlossen die Mitgliedstaaten frühzeitig in der Krise, dem Finanzsektor staatliche Beihilfen in großem Umfang zuzuführen. Die Europäische Kommission wurde aufgrund ihrer Befugnis, staatliche Beihilfe im Rahmen der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb eingehend zu prüfen, involviert. Seit Beginn der Krise spielten Wettbewerbspolitik und Interessenvertretung eine entscheidende Rolle beim Schutz eines der größten Vermögenswerte der EU: des Binnenmarkts. Wie hat die Kommission politisch reagiert? 10. Zwischen Oktober 2008 und August 2009 hat die Kommission vier Mitteilungen angenommen, in denen erläutert wird, wie die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit Regierungsmaßnahmen anzuwenden gedenkt, um den Finanzsektor in der derzeitigen Krise zu unterstützen. Am 13. Oktober 2008 verabschiedete die Kommission einen Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf staatliche Beihilferegelungen und Einzelmaßnahmen zugunsten von Finanzinstituten (Bankenmitteilung)[4]. Dieser Leitfaden wurde als Reaktion auf die Insolvenz von Lehman Brothers am 15. September 2008, auf den Hilferuf wichtiger Marktakteure, wie Fortis, Dexia, Bradford & Bingley und die Hypo Real Estate, und die Ankündigung von Bankenrettungsprogrammen oder Garantieregelungen durch Mitgliedstaaten wie Dänemark und Irland veröffentlicht. 11. Die Kommission musste sich mit zahlreichen Anmeldungen von Soforthilfemaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten befassen. Sie reagierte binnen sehr kurzer Zeitspannen; dabei stellte sie hoch motivierte Mitarbeiter zu diesem Zweck ab und nahm vorübergehend neue Mitarbeiter in Dienst. Rekapitalisierung von Banken 12. Um sich der Krise zu stellen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Lösungsansätze aufgestellt, von Garantieregelungen bis zu Rekapitalisierungen. Mit der Europäischen Zentralbank und den Mitgliedstaaten wurden eingehende Gespräche geführt, und am 5. Dezember 2008 nahm die Kommission die Rekapitalisierungsmitteilung[5] an. 13. In der Rekapitalisierungsmitteilung wird zwischen grundsätzlich gesunden Banken und notleidenden Banken unterschieden. Die Mitteilung bietet eine Orientierungshilfe zur Beurteilung, welche Kapitalzuführungen als Beihilfe gelten. Es liegt auf der Hand, dass notleidende Banken, die insolvenzgefährdet sind, höhere Zinssätze für die erhaltene staatliche Beihilfe zahlen und einer strengeren Prüfung unterzogen werden sollten. Notleidende Banken, die Beihilfe erhalten haben, müssen eine Umstrukturierung vornehmen, so dass ihre langfristige Rentabilität wiederhergestellt ist. 14. Durch die Banken- und die Rekapitalisierungsmitteilung war es möglich, die finanzielle Stabilität zu wahren und Beschränkungen bei der Kreditverfügbarkeit zu reduzieren, während Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden konnten. Insbesondere hat sich die Bedeutung von Rekapitalisierungsmaßnahmen bei der Bereitstellung einer ausreichenden Kapitalbasis für die Banken gezeigt – diese konnten dadurch weiterhin als Kreditgeber für die Realwirtschaft fungieren. Gleichzeitig wird durch die für staatliches Kapital vorgesehene Vergütungshöhe in Kombination mit Staffelungsklauseln in staatlichen Beihilferegelungen und Einzelmaßnahmen sichergestellt, dass dieses Kapital so bald zurückgezahlt wird, wie es die wirtschaftliche Lage zulässt. 15. Zwischen Oktober 2008 und dem 31. Dezember 2009 genehmigte die Kommission Garantieregelungen für 12 Mitgliedstaaten[6]. Sieben Mitgliedstaaten haben reine Rekapitalisierungsregelungen[7] umgesetzt, sieben Mitgliedstaaten führten gemischte/ganzheitliche Regelungen[8] ein. Spanien, Slowenien, das Vereinigte Königreich, Ungarn und Deutschland haben darüber hinaus weitere Formen von Beihilferegelungen realisiert. 16. In Bezug auf Beihilfen für einzelne Organisationen genehmigte die Kommission im Jahr 2009 die Rekapitalisierung und weitere Stützungsmaßnahmen für 29 Finanzinstitute[9]. Im Fall der Rekapitalisierung der Commerzbank (CoBa)[10] genehmigte die Kommission Beihilfen durch die deutsche Regierung in Form von Neukapital in Höhe von 18 Mrd. EUR auf der Grundlage eines soliden Umstrukturierungsplans. Der vorgelegte Geschäftsplan konzentrierte sich auf das Kerngeschäft der CoBa, also das Geschäft mit Privat- und Geschäftskunden sowie mit Firmenkunden, einschließlich Mittel- und Osteuropa. Das volatile Investmentbanking wird schrittweise zurückgefahren und das Immobiliengeschäft wird abgestoßen. Der Plan sieht umfangreiche Veräußerungen (die rund 45 % der derzeitigen Bilanzsumme der CoBa ausmachen) und die Aussetzung der Dividenden- und Zinszahlungen vor. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, darf die CoBa in den nächsten drei Jahren keine anderen Finanzinstitute oder sonstigen potenziellen Konkurrenten übernehmen. Des Weiteren enthält der Plan ein Verbot der Preisführerschaft: In Geschäftsfeldern/Produktgruppen, in denen die CoBa einen Marktanteil von mehr als 5 % hat, darf die Bank keine günstigeren Konditionen als ihre drei wichtigsten Wettbewerber anbieten. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass der vorgelegte Geschäftsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleisten dürfte. Wertgeminderte Aktiva 17. Ungeachtet der Tatsache, dass Rekapitalisierungsregelungen in zahlreichen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, zeigten die Investoren Anfang 2009 kein Vertrauen in das System. Bankgarantien und Rekapitalisierungen führten nicht zu Krediten, die in die Wirtschaft flossen, es bestand weiterhin Unsicherheit bezüglich nicht veröffentlichter Verluste aus Wertminderungen von Finanzanlagen. Angesichts dieser Situation schlugen einige Mitgliedstaaten Absicherungsprogramme für Vermögenswerte, sogenannte „Asset Protection Schemes (APS)“ vor. Die britische Regierung reichte den Vorschlag eines Absicherungsprogramms in Höhe von 500 Mrd. GBP ein, hingegen kündigte die niederländische Regierung ein Absicherungsprogramm in Höhe von 40 Mrd. USD für ING an. 18. Am 25. Februar 2009 nahm die Kommission nach eingehenden Gesprächen mit den Mitgliedstaaten die Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft („Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva“)[11] an. Die Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva war die Antwort auf den zunehmenden Konsens, dass die Ursachen der Krise in Form „toxischer“ Vermögenswerte in den Bilanzen der Banken bekämpft werden müssen. In dieser Mitteilung erklärt die Kommission, wie sie Entlastungsmaßnahmen für Finanzinstitute nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu bewerten gedenkt. Bislang verfügt nur Deutschland über eine von der Kommission genehmigte, nationale Entlastungsregelung für wertgeminderte Aktiva. 19. Die Mitteilung stützt sich auf Grundsätze wie Transparenz und Offenlegung, eine angemessene Lastenverteilung zwischen Staat und Begünstigtem sowie eine umsichtige Bewertung der Aktiva auf der Grundlage ihres tatsächlichen wirtschaftlichen Werts. Angesichts der Tatsache, dass die korrekte Bewertung der Aktiva sehr kompliziert ist, hat sich die Kommission dazu entschlossen, zur Bewertung auf technische Sachverständige zurückzugreifen, die die Bewertung unabhängig durchführen werden. Diese Sachverständigen wurden unter einem Rahmenvertrag im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren bestimmt. Am 12. Mai genehmigte die Kommission zusätzliche Hilfsmaßnahmen für die Fortis Bank und die Fortis Holding.[12] Die zusätzlichen Beihilfen durch den belgischen bzw. luxemburgischen Staat resultierten aus den Änderungen an der Vereinbarung zwischen der Fortis Holding, BNP Paribas, der Fortis Bank und den belgischen und luxemburgischen Behörden. Im Maßnahmenpaket war die Entlastung der Fortis Bank von bestimmten wertgeminderten Aktiva vorgesehen. Gemäß der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva trägt die Fortis Bank einen wesentlichen Teil der Verluste, da der vom belgischen Staat bezahlte Preis für den Erwerb oder die Garantie der strukturierten Kredite erheblich unter deren tatsächlichem wirtschaftlichen Wert liegt. Um potenzielle Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, hat sich die Fortis Bank zudem verpflichtet, auf eine Expansion durch weitere Übernahmen im belgischen und luxemburgischen Banksektor zu verzichten. Vorausschauender Umstrukturierungsansatz 20. Mit der Zeit befasste sich die Kommission damit, wie die Beihilfenbegünstigten den Kredit mittelfristig zurückzahlen und auf eigenen Beinen stehen könnten. Am 14. August nahm die Kommission daher eine Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften an („Umstrukturierungsmitteilung“)[13]. 21. Die Umstrukturierungsmitteilung spiegelt die Vorstellungen der Kommission in Bezug auf die Zukunft nach der derzeitigen Krise mit einem rentablen Bankensektor wider. In der Mitteilung sind die Grundsätze enthalten, die für Begünstigte gelten, die neben der kurzfristigen Rettungsbeihilfe zusätzlich Beihilfe benötigten, um strukturelle Änderungen an ihren Geschäftsmodellen vorzunehmen. 22. Die Kerngrundsätze der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sind in der Mitteilung beibehalten worden, wurden jedoch an die außergewöhnliche Wirtschaftssituation der Finanzkrise angepasst. Beim Umstrukturierungsansatz der Kommission wird vorausgesetzt, dass mehrere Bedingungen erfüllt sind. Erstens müssen Banken, die zur Umstrukturierung verpflichtet sind, nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihre langfristige Rentabilität ohne staatliche Unterstützung wiederherzustellen. Zweitens müssen diese Banken ihren Anteil an den Umstrukturierungskosten übernehmen (Lastenverteilung). Drittens müssen sie Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ergreifen, beispielsweise Veräußerungen auf Kernmärkten und/oder die Reduzierung der Bilanzsumme. 23. Die obenstehenden Grundsätze berücksichtigen auch den Aspekt des moralischen Risikos („moral hazard“). Damit riskantes Geschäftsgebaren, wie es in der Vergangenheit vorgekommen ist, nicht belohnt wird, wird in der Mitteilung klargestellt, dass die Beihilfe in angemessener Weise vergütet werden muss – dadurch werden im Rahmen der Zins- und Dividendenzahlungen an Anleihegläubiger und Aktionäre vorübergehende Beschränkungen auferlegt. Maßgeschneiderte, fallspezifische Maßnahmen zur Vermeidung von aus Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverzerrungen, die in erster Linie anhand des relativen/absoluten Umfangs der Beihilfe und der Marktstellung des Begünstigten auf den maßgeblichen Märkten ermittelt werden, sind ebenfalls notwendig, damit Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar sind. Unter anderem wurden für die Commerzbank, ING, RBS, Lloyds' Banking Group und KBC Umstrukturierungspläne genehmigt, zahlreiche weitere werden derzeit im Rahmen förmlicher Prüfverfahren bewertet. Am 18. November genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan und die Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte für die niederländische Bank ING.[14] Gemäß dem angemeldeten Umstrukturierungsplan wird ING einen wesentlichen Anteil der Umstrukturierungskosten selbst tragen und seine langfristige Rentabilität wiederherstellen, ohne dass die Beihilfe unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Der Plan sieht vor, dass ING sein Risikoprofil abschwächt, die Komplexität seiner Transaktionen verringert und sein Versicherungsgeschäft mittelfristig veräußert. Ferner wird ING gemäß einem detaillierten, treuhänderisch kontrollierten Zeitplan einen Geschäftsbereich (Westland Utrecht Hypotheekbank (WUH)/Interadvies) ausgliedern, um für mehr Wettbewerb im niederländischen Privatkundengeschäft zu sorgen. Bei der Finanzkrise ging es jedoch nicht nur um staatliche Beihilfe 24. Die Finanz- und Wirtschaftskrise stellte auch hinsichtlich der Fusions- und Kartellvorschriften der EU eine Herausforderung dar. In materieller Hinsicht war es wichtig, die Fusions- und Kartellvorschriften rigoros einzuhalten, damit die europäischen Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben und die Krise leichter überwinden konnten. 25. Infolge der Finanzkrise sah sich die Kommission komplexen Zuständigkeitsfragen im Rahmen der EG-Fusionskontrollverordnung gegenüber. So stellte sich die Frage, ob die Verstaatlichung von Finanzinstituten gemäß der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission angemeldet werden musste. Dies hing davon ab, ob die verstaatlichte Einrichtung weiterhin eine wirtschaftliche Einheit mit autonomer Entscheidungsbefugnis blieb, oder ob derlei verstaatlichte Einheiten als Teil einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen angesehen werden konnten. 26. In den meisten Fällen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Unabhängigkeit durch die Beteiligungsvereinbarungen gewahrt wurde und dadurch gewährleistet war, dass keine Zusammenschlüsse erfolgten. Allerdings musste im Fall der deutschen Bank Hypo Real Estate[15] ein Zusammenschluss angemeldet werden. 27. Die Wirtschaftskrise wirkte sich nicht wesentlich auf die Politik und Praxis der Kommission hinsichtlich der Verpflichtungen im Rahmen von Fusionen aus. Strukturelle Verpflichtungen, insbesondere Veräußerungen, bildeten weiterhin die Abhilfemaßnahme, die am besten geeignet war, wettbewerbsrelevante Bedenken aufgrund einer Fusion dauerhaft zu zerstreuen. In einigen Fällen berücksichtigte die Kommission bei der Beurteilung eines Antrags auf Verlängerung der Frist für die Umsetzung einer Abhilfemaßnahme die Tatsache, dass sich die Suche nach einem Käufer im vorherrschenden Wirtschaftsklima schwierig gestaltete. Ebenso hat sich das Fusionskontrollverfahren der Kommission für seinen Zweck bewährt, auch unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen. Insbesondere hat die Kommission in einer Reihe dringender Fälle, bei denen das vorherrschende Wirtschaftsklima relevant war, sechs Ausnahmen von der Stillhaltepflicht gewährt – dies jedoch in voller Übereinstimmung mit einer etablierten und strikten Praxis. 28. In Kartellfällen war die Kommission aufgefordert, Argumente zu erwägen, bei denen es um die Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen ging, denen die Kommission im Rahmen der Kartellvorschriften die Zahlung von Geldbußen auferlegte. Die Kommission prüfte sorgfältig, ob die Bedingungen für eine „Zahlungsunfähigkeit“ vorlagen. Diese Bedingungen sind nur erfüllt, wenn die Bezahlung des vollen Betrags der Geldbuße die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und seine Aktiva jeglichen Werts berauben würde. Gemäß diesem Grundsatz beurteilte die Kommission Anträge fallweise. Die Geltendmachung von Zahlungsunfähigkeit wurde in der Sache Wärmestabilisatoren akzeptiert; die Geldbuße wurde in diesem Fall beträchtlich gesenkt. Die Krise wirkte sich auch auf die Realwirtschaft aus 29. Als sich die Banken im Bemühen um eine Verringerung ihres Verschuldungsgrads risikoscheuer als in den vorangegangenen Jahren verhielten, mussten die Unternehmen feststellen, dass es schwieriger wurde, Kredite zu erhalten. Im Rahmen ihrer Gegenmaßnahmen verabschiedete die Kommission im Januar 2009 den „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“[16]. Dieser Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen (gültig bis Ende 2010) bietet den Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten, die Auswirkungen der Kreditklemme auf die Realwirtschaft zu dämpfen. 30. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen war Bestandteil einer groß angelegten Reihe von Gegenmaßnahmen der Kommission: des vom Europäischen Rat gebilligten Europäischen Konjunkturprogramms, das im November 2008 verabschiedet wurde. Im Kontext der Finanzkrise hat die Kommission den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen im Februar 2009 geändert[17], um den Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten zu bieten, die Auswirkungen der Kreditklemme auf die Realwirtschaft zu dämpfen. Der geänderte Gemeinschaftsrahmen berücksichtigt bei der Berechnung der zulässigen Garantieprämie den unterschiedlichen Grad an Besicherung (insbesondere für niedrige Ratingkategorien). Im Oktober nahm die Kommission eine Änderung am Rahmen an, mit der eine eigene, begrenzte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarte Beihilfe in Höhe von 15 000 EUR für Landwirte vorgesehen werden sollte.[18] Der Rahmen wurde zuletzt im Dezember geändert, um den Zugang zu Finanzierungsmitteln vor allem in Mitgliedstaaten mit Niedriglöhnen zu erleichtern.[19] 31. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen konzentriert sich auf zwei Ziele: Erstens soll gewährleistet werden, dass die Unternehmen nach wie vor Zugang zu Kapital haben (beispielsweise indem es den Mitgliedstaaten gestattet ist, staatliche Garantien für Kredite mit ermäßigten Prämien oder Zinsverbilligungen für Kredite zu gewähren und pro Unternehmen bis zu 500 000 EUR zu bewilligen); zweitens sollen Unternehmen darin bestärkt werden, weiterhin in eine nachhaltige Zukunft zu investieren (z. B. durch zinsverbilligte Kredite für die Entwicklung umweltfreundlicher Produkte). Neben den obenstehenden neuen Beihilfemaßnahmen beinhaltet der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen vorübergehende Anpassungen bestehender Leitlinien zur Vereinfachung der Regeln für kurzfristige Exportkreditversicherungen und eine Erhöhung der Schwellen für Risikokapitalinvestitionen. 32. Bis 31. Dezember 2009 hatte die Kommission 79 Maßnahmen in 25 Mitgliedstaaten genehmigt, die der Stabilisierung von Unternehmen und Arbeitsplätzen in der Realwirtschaft dienten.[20] 33. Beim Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen handelt es sich um ein horizontales Instrument, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht hat, alle von der Krise betroffenen Wirtschaftssektoren zu unterstützen, einschließlich der Automobilindustrie. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen wurde in großem Umfang zur Förderung der Automobilindustrie eingesetzt. Wie alle anderen Sektoren kann auch die Automobilindustrie von Beihilfen in Höhe von bis zu 500 000 EUR pro Unternehmen in den kommenden beiden Jahren (geringe Beihilfebeträge), von staatlichen Garantien bei Krediten, von zinsverbilligten Krediten (einschließlich spezieller Kredite für umweltfreundliche Fahrzeuge) und leichterem Zugang zu Risikokapital für KMU profitieren. Einige der im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Maßnahmen sind vor allem für die Automobilindustrie von Bedeutung, da durch diese Maßnahmen Projekte zur Entwicklung schadstoffarmer Fahrzeuge finanziert werden können. 34. Die Kommission genehmigte Beihilfen für umweltfreundliche Produkte, die von Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Spanien, Deutschland und Italien angemeldet wurden.[21] Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Belgien (Flämische Region) und Rumänien, Garantien und/oder Programme zur Gewährung zinsverbilligter Kredite eingeführt, von denen die Automobilindustrie (wie auch andere Industrien und Branchen) profitieren können.[22] Beispielsweise gewährte Deutschland Opel im Anschluss an das Insolvenzverfahren des Mutterkonzerns General Motors einen zinsverbilligten Kredit in Höhe von 1,5 Mrd. EUR[23], und Frankreich gewährte sowohl Renault als auch PSA zinsverbilligte Kredite in Höhe von 3 Mrd. EUR[24]. Des Weiteren genehmigte die Kommission im Juni eine staatliche Garantie für einen von Schweden für Volvo Personvagnar AB (Volvo PV) angemeldeten Kredit der EIB.[25] 35. Schließlich mussten die Mitgliedstaaten, gemäß dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen, der Kommission bis zum 31. Oktober Rückmeldung zur Umsetzung und Wirksamkeit des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens bei der Ankurbelung der Kreditvergabe durch Banken und bei der Förderung von Unternehmen geben[26]. Die Kommission arbeitete einen Fragebogen aus, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurde, um auch Anregungen und Bemerkungen von Interessierten zu erhalten. Im Allgemeinen sehen die Mitgliedstaaten im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ein nützliches Instrument, das den Unternehmen wichtige Unterstützung geboten hat. Die Mitgliedstaaten gaben an, dass die Unternehmen nach wie vor beim Zugang zu Finanzierungsmitteln mit Schwierigkeiten zu kämpfen hätten, und die Fortführung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens im Jahr 2010 daher berechtigt sei. In erster Linie setzten die Mitgliedstaaten die Maßnahme, pro Unternehmen Beihilfen in Höhe von 500 000 EUR zu gewähren, sowie subventionierte Garantien um. Leistungen und verbundene Kosten 36. Zwischen Oktober 2008 und dem 31. Dezember 2009 erließ die Kommission 73 Entscheidungen zu 33 Regelungen und 68 Entscheidungen zu Einzelmaßnahmen für 38 Banken. Diese 141 Entscheidungen betreffen 21 Mitgliedstaaten. Aufgrund der Dringlichkeit wurden einige dieser Entscheidungen über Nacht erlassen, um einen Dominoeffekt und einen Kollaps des Finanzsystems der EU zu verhindern. 37. Zwischen Oktober 2008 und Ende 2009 genehmigte die Kommission staatliche Beihilfemaßnahmen für Finanzinstitute in Höhe von rund 3,63 Bio. EUR (entspricht 29 % des BIP der EU-27). 38. In Bezug auf die Realwirtschaft genehmigte die Kommission bis zum 31. Dezember 2009 insgesamt 79 staatliche Beihilfemaßnahmen in 25 Mitgliedstaaten. 18 dieser Maßnahmen entfielen auf Garantien, bei 11 handelte es sich um kurzfristige Exportkreditmaßnahmen, 9 standen im Zusammenhang mit Krediten zu ermäßigten Zinssätzen, 6 davon waren Risikokapitalmaßnahmen und bei 5 ging es um Kredite zu ermäßigten Zinssätzen für umweltfreundliche Produkte. Eine beträchtliche Anzahl der genehmigten Maßnahmen (30) stand im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten von bis zu 500 000 EUR pro Unternehmen. 39. Dem Beihilfenanzeiger vom Herbst 2009 zufolge stieg das Beihilfevolumen aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 insgesamt von rund 0,5 % des BIP auf 2,2 % des BIP bzw. auf 279,6 Mrd. EUR. Krisenbedingte Beihilfe machte rund 1,7 % des BIP bzw. 212,2 Mrd. EUR aus und bezog sich nur auf Beihilfe für Finanzinstitute.[27] Die Mitgliedstaaten begannen erst 2009 mit der Unterstützung der Realwirtschaft innerhalb des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens. Abgesehen von den Krisenmaßnahmen beliefen sich die Beihilfen im Jahr 2008 insgesamt auf 0,5 % des BIP bzw. auf 67,4 Mrd. EUR – dieser Anteil ähnelte dem des Jahres 2007 und dem der Vorjahre. Die Beihilfe diente vorrangig horizontalen Zielen von gemeinsamem Interesse (im Durchschnitt 88 %); dabei machten regionale Beihilfen, Beihilfen für Forschung und Entwicklung sowie Beihilfen für Umweltmaßnahmen rund zwei Drittel aus, das Beihilfevolumen für Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sank hingegen. Die Zahlen für 2009 liegen zwar noch nicht vor, bezüglich des Volumens und des Anteils nichtfinanzieller Beihilfen für 2009 ist jedoch keine wesentliche Änderung zu erwarten. Schlussfolgerung 40. Die Vorteile der staatlichen Beihilfen, die im Banken- und Versicherungssektor gewährt wurden, stehen außer Zweifel. Die Liquiditätszufuhr verhinderte den Zusammenbruch des Finanzsystems und trug zur Wiedereröffnung von Märkten bei, sie sorgte für mehr Kapital in der Realwirtschaft und half bei der Normalisierung des Marktgeschehens auf den Finanzmärkten. In dieser Krise hat die Wettbewerbspolitik zur Stützung der finanziellen Stabilität beigetragen sowie kurz- und mittelfristig die richtigen Voraussetzungen für stabile Finanzmärkte geschaffen. Durch das rasche Eingreifen der Kommission konnten außerdem die Folgen der Kreditklemme für die Realwirtschaft eingedämmt werden. Nicht vernachlässigt werden darf, dass die Anwendung von Wettbewerbsvorschriften zum Schutz der Steuergelder beigetragen hat. 41. Wettbewerbspolitik ist weder statisch noch starr, sondern berücksichtigt sich ändernde wirtschaftliche Gegebenheiten. Diese Kombination von festen Grundsätzen und flexiblen Verfahren hat es ermöglicht, dass die Wettbewerbspolitik und insbesondere staatliche Beihilfen eine konstruktive und stabilisierende Rolle im Finanzsystem der EU und in der Realwirtschaft spielen können. 1 Instrumente 1.1 Beihilfenkontrolle 1.1.1. Entwicklung und Anwendung der Vorschriften 42. Die Umsetzung des Aktionsplans Staatliche Beihilfen[28] wurde 2009 mit der Annahme von Leitfäden für Ausbildungsbeihilfen[29] und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer[30] fortgeführt. Der Leitfaden für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben[31] wurde ebenfalls angenommen. Die in diesen Leitfäden enthaltenen Grundsätze wurden erstmals im Fall von Dell Products Poland[32] angewandt, in dem die Kommission zu dem Schluss kam, dass das Investitionsvorhaben von Dell bezüglich der Errichtung eines Werks in Łódź einen wesentlichen Beitrag zur regionalen Entwicklung leisten wird und dass diese Vorteile etwaige negative Rückwirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb überwiegen. 43. Die Kommission klärte außerdem einige Aspekte der Anwendung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, indem sie 16 Fragen beantwortete, die über den Interaktiven Informationsdienst[33] gestellt wurden. 44. Die Kommission verlängerte die Geltungsdauer der in der Mitteilung zur Filmwirtschaft[34] festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen bis zum 31. Dezember 2012[35]. 45. Die Kommission hat die Geltungsdauer der derzeitigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten[36] bis Oktober 2012 verlängert. Im Sinne dieser Leitlinien hat die Kommission die von Polen geplante und gewährte Beihilfe für die Werft Danzig (Gdańsk) genehmigt und die im Juni 2005 begonnene eingehende Prüfung abgeschlossen. 46. Im Juli wurde außerdem eine überarbeitete Fassung der Rundfunkmitteilung[37] angenommen, die für mehr Klarheit bezüglich der Bewertung staatlich finanzierter neuer Mediendienste durch die Kommission sorgen soll. 47. Im September nahm die Kommission Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen bei der Bereitstellung öffentlicher Mittel für den schnellen Breitbandausbau an und befasste sich außerdem mit der Bereitstellung öffentlicher Mittel für den Ausbau der sogenannten Netze der nächsten Generation.[38] Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Bürgern Europas Breitbanddienste zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. 1.1.2. Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der Beihilfenkontrolle 48. Das Vereinfachungspaket trat am 1. September in Kraft. Es umfasst einen Verhaltenskodex[39] und eine Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren[40] und soll dazu beitragen, die Beihilfeverfahren der Kommission effizienter, transparenter und berechenbarer zu gestalten. 1.1.3. Rückforderungspolitik 49. Die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen stellt keine Sanktion dar, sondern ein Mittel zur Wiederherstellung der Ausgangssituation vor Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen. Bis zum 31. Dezember ist der Betrag an zurückgeforderten rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen von 2,3 Mrd. EUR im Dezember 2004 auf 10,4 Mrd. EUR gestiegen. Der Anteil der zurückzufordernden rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen hat sich analog dazu entwickelt (Ende 2004 waren es noch 75 %, am 31. Dezember 2009 nur noch 12 %). Der Anteil des zurückgeforderten Gesamtbetrags ist 2009 jedoch gegenüber 2008 geringfügig gesunken (von 90,9 % auf 88 %); begründet ist dieser Umstand durch sieben neue Rückforderungsentscheidungen, die 2009 angenommen wurden, und durch hohe Beihilfebeträge, die in einigen Entscheidungen[41] des Jahres 2008 ermittelt wurden. 1.1.4. Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten 50. Im April veröffentlichte die Kommission eine neue Bekanntmachung zur Durchsetzung des Beihilfenrechts durch Gerichte der Mitgliedstaaten.[42] Diese Bekanntmachung dient als Leitfaden für alle Aspekte der privaten Durchsetzung des Beihilfenrechts. Die einzelstaatlichen Gerichte erhalten dadurch bei ihrer täglichen Arbeit praktischere und benutzerfreundlichere Unterstützung durch die Kommission, da die Richter der einzelstaatlichen Gerichte die Kommission um Informationen in deren Besitz und/oder um deren Stellungnahme zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ersuchen können. 1.1.5. Kontrolle staatlicher Beihilfemaßnahmen 51. Seit 2006 hat die Kommission die nachträgliche Kontrolle der wichtigsten Beihilfen verstärkt, die unter Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) fallen und daher nicht mehr der Anmeldepflicht unterliegen. Die Ergebnisse der in den ersten drei Jahren durchgeführten Kontrollen zeigen, dass der Teil der bestehenden Vorschriften über staatliche Beihilfen (Regelungen und GVO) insgesamt zufriedenstellend angewandt wird. Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, auch wenn etliche davon die erforderlichen Informationen mit erheblicher Verspätung vorgelegt haben. Das GEI hat zudem ein Urteil[43] erlassen, in dem die Gesetzmäßigkeit der Kontrollen bestätigt wird. 1.1.6. Horizontale staatliche Beihilfen 52. Im Jahr 2009 genehmigte die Kommission auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation[44] 29 Beihilferegelungen und nahm 4 Entscheidungen an, die nicht beihilfebezogen waren; bei 19 dieser Maßnahmen handelte es sich um reine FuE-Regelungen, in 2 Fällen um innovationsorientierte Beihilferegelungen und bei 12 um gemischte Beihilferegelungen, die sowohl FuE- als auch Innovationsziele verfolgten. Des Weiteren hat die Kommission nach einer eingehenden wirtschaftlichen Prüfung in neun Fällen einzeln anzumeldender Beihilfen für umfangreiche FuE-Vorhaben eine Positiventscheidung getroffen. Darüber hinaus hat die Kommission Informationen kontrolliert, die im Zusammenhang mit Beihilfen für 73 weitere FuE-Vorhaben vorgelegt wurden, die den Betrag von 3 Mio. EUR überstiegen, obgleich sie nicht der Pflicht zur Einzelanmeldung unterlagen. 53. Was staatliche Beihilfen angeht, die für FuE-Vorhaben im Rahmen der Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)[45] gewährt wurden, gab es 51 Beihilferegelungen für Grundlagenforschung, 186 für industrielle Forschung und 181 für experimentelle Entwicklung. Daneben wandten die Mitgliedstaaten die AGVO auch auf Innovationsmaßnahmen an; davon standen 57 im Zusammenhang mit den gewerblichen Schutzrechten von KMU, 26 wurden für junge, innovative Unternehmen, 47 für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen und 23 für das Ausleihen hochqualifizierten Personals gewährt. 54. Im Fall von Umweltschutzbeihilfen genehmigte die Kommission 34 Beihilferegelungen und 4 Einzelanwendungen, die Mehrzahl davon gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen[46]. Weiterhin stufte die Kommission einen Fall nicht als staatliche Beihilfe ein. Nach einem förmlichen Prüfverfahren fällte die Kommission zudem zwei Negativentscheidungen, eine Entscheidung sowie eine Positiventscheidung. Überdies beschloss die Kommission, in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit Umweltschutzbeihilfen förmliche Verfahren zu eröffnen. 55. Neben den sechs Beihilferegelungen, die innerhalb des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens genehmigt wurden, genehmigte die Kommission im Bereich der Risikokapitalfinanzierung für KMU 25 Maßnahmen im Sinne der Risikokapitalleitlinien[47]; 16 davon entsprachen den Safe-Harbour-Bestimmungen, wodurch ein vereinfachtes Prüfverfahren möglich war. In sieben weiteren Fällen führte die Kommission eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen durch und kam in den übrigen beiden Fällen zu dem Schluss, dass es sich nicht um staatliche Beihilfen handelte. Im Rahmen der AGVO, die in den Mitgliedstaaten allmählich auch in Risikokapitalfällen angewandt wird, wurden 2009 überdies 13 weitere Beihilferegelungen umgesetzt. 56. Insgesamt wurde die Kommission über 971 Beihilfemaßnahmen unterrichtet, die 2009 im Rahmen der AGVO umgesetzt wurden. Die von der Anmeldepflicht befreiten Beihilfemaßnahmen konzentrierten sich nicht nur auf die oben erwähnten Ziele, sondern auch auf die Bereiche Beschäftigungsbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zugunsten des Umweltschutzes[48] sowie Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. 57. Im Jahr 2009 genehmigte die Kommission auf dem Gebiet von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 45 Regelungen, die meisten davon auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für 2007-2013[49]. Außerdem genehmigte sie 12 Ad-hoc-Beihilfemaßnahmen zugunsten einzelner Unternehmen für die Investition in Bereiche nach den Fördergebietskarten 2007-2013[50]. Ebenfalls auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für 2007-2013 wurden staatliche Beihilfen für neun große Investitionsvorhaben[51] genehmigt. Bezüglich zweier anderer solcher Vorhaben[52] sowie einer Ad-hoc-Beihilfemaßnahme mit regionaler Zielsetzung[53] wurden förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Die Kommission schloss die förmlichen Prüfverfahren für zwei weitere große Investitionsvorhaben schließlich mit einer Positiventscheidung ab.[54] 58. Innerhalb des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens nahm die Kommission im Jahr 2009 30 Entscheidungen zur Genehmigung einer begrenzten Zahl an vereinbaren Beihilferegelungen, 15 Entscheidungen zur Genehmigung staatlicher Beihilfemaßnahmen in Form von Garantien und 9 Entscheidungen zur Genehmigung von Maßnahmen in Form von Zinsverbilligungen an. 1.1.7. Staatliche Beihilfen für Kohle 59. Im Jahr 2009 genehmigte die Kommission Beihilfen für den Kohlesektor in Deutschland[55], in der Slowakei[56] und in Spanien[57]. Mit Hilfe dieser Beihilferegelungen sollten der Zugang zu Kohlevorkommen und die Umstrukturierung des Kohlesektors in diesen Ländern unterstützt werden. 60. Angesichts des bevorstehenden Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002[58] (am 31. Dezember 2010) führte die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Möglichkeiten der künftigen Politik in Bezug auf Beihilfen für die Kohleindustrie durch.[59] 1.1.8. Staatliche Beihilfen im Agrarsektor 61. Die Kommission bewertet die im Agrar- und im Forstsektor gewährten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013[60]. Im Jahr 2009 registrierte die Kommission 139 neue Fälle staatlicher Beihilfen und erließ 146 Entscheidungen. 62. Im Rahmen der Änderung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens kann der Beihilfehöchstsatz für Unternehmen der Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2010 nur einmalig gewährt werden. De-minimis-Beihilfen in der Landwirtschaft, die einzelne Unternehmen seit Beginn 2008 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission[61] erhalten haben, sind von diesem Betrag abzuziehen. 1.2 Wettbewerbsrecht – Artikel 101, 102 und 106 AEUV 1.2.1. Entwicklung und Anwendung der Vorschriften Bericht über das Funktionieren der Verordnung 1/2003 63. Am 29. April nahm die Kommission ihren Bericht über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates[62] an. Der Bericht bietet eine Bestandsaufnahme, wie die Modernisierung der Durchsetzung der EU-Kartellvorschriften seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 2004 funktioniert hat. Im Bericht werden die Erfahrungen in allen von der Verordnung abgedeckten Hauptbereichen beschrieben und der durch die Einführung neuer Instrumente und Arbeitsmethoden erzielte Fortschritt bewertet. Ferner wird eine Reihe von Aspekten beleuchtet, die einer näheren Untersuchung bedürfen. Private Durchsetzung der EU-Kartellvorschriften 64. Die EU-Kartellvorschriften gelten unmittelbar; sie verleihen dem Einzelnen Rechte, u. a. das Recht auf Schadenersatz, die über die nationalen Gerichte durchgesetzt werden können (private Durchsetzung). Die Kommission initiierte ein politisches Projekt, mit dem die Wirksamkeit der Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit den EU-Kartellvorschriften gewährleistet werden soll, und nahm im Jahr 2008 ein Weißbuch über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts[63] an, das konkrete Vorschläge enthält. Unter anderem sind in dem Weißbuch folgende Vorschläge enthalten: i) Klärung, welche Arten von Schadenersatzklagen eingereicht werden können und von wem; ii) Verbesserung der Stellung von Verbrauchern und anderen indirekten Opfern in Fällen, in denen rechtswidrige Preisaufschläge auf sie abgewälzt wurden; iii) Verbesserung der Wirksamkeit von Folgeklagen auf Schadenersatz, indem festgelegt wird, dass bei einem Verletzungsverfahren von einer nationalen Wettbewerbsbehörde getroffene bestandskräftige Entscheidungen einen ausreichenden Beweis für den Verstoß darstellen; iv) Sicherstellung, dass Kläger durch die Offenlegung vor Gericht angemessenen Zugang zu Beweismitteln erhalten können; v) Gewährleistung eines wirksamen kollektiven Rechtsschutzes; vii) Vorschlag von Regelungen zur Gewährleistung eines reibungslosen Zusammenspiels von privater und öffentlicher Durchsetzung, einschließlich des Schutzes im Rahmen von Kronzeugenprogrammen. 65. Im März 2009 gaben das Europäische Parlament wie auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss Stellungnahmen ab, in denen der Ansatz des Weißbuchs begrüßt wurde. Die Dienststellen der Kommission haben die Arbeit an den technischen Instrumenten aufgenommen, mit denen die Zielsetzungen des Weißbuchs realisiert werden sollen. Dabei werden die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Stellungnahmen und Bemerkungen entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus haben die Dienststellen der Kommission mit der Ausarbeitung eines unverbindlichen Orientierungsrahmens für die Berechnung des Schadenersatzes begonnen. Kartelle 66. Im Jahr 2009 nahm die Kommission sechs Kartellentscheidungen[64] an, in deren Rahmen 43 Unternehmen[65] mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 1,62 Mrd. EUR belegt wurden. Die Kommission richtete weiterhin besonderes Augenmerk auf die Aufdeckung, Untersuchung und Sanktionierung von Kartellen. Erstmalig erließ sie Kartellentscheidungen in Bezug auf Unternehmen in der Slowakei und in Slowenien (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie). Das Vorgehen gegen Kartelle mit internationalem Ausmaß war von Erfolg gekrönt; verkörpert wird dieser Erfolg durch die Entscheidungen in den Sachen Marineschläuche [66] (einem Marktaufteilungs- und Preiskartell im Zusammenhang mit Marineschläuchen, die zur Beladung von Schiffen mit Öl und anderen Petroleumprodukten an Förderanlagen auf hoher See und zu ihrer Entladung auf See verwendet werden, bei dem Unternehmen aus den EU-Staaten mit Unternehmen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich und Japan kooperierten), Leistungstransformatoren[67] (einer Marktaufteilungsvereinbarung zwischen europäischen und japanischen Herstellern im Zusammenhang mit Leistungstransformatoren, Spartransformatoren und Drosselspulen im Spannungsbereich von 380 kV und mehr) sowie Wärmestabilisatoren (einem Marktaufteilungs- und Preiskartell im Zusammenhang mit Kunststoffadditiven, an dem Unternehmen aus den EU-Staaten, den Vereinigten Staaten und der Schweiz beteiligt waren). 67. Nach Aufhebung der Entscheidung über Bewehrungsrundstahl durch das GEI im Jahr 2007[68] erließ die Kommission am 30. September ihre ursprüngliche Entscheidung aus dem Jahr 2002 neu; gegen alle acht Unternehmen, die im Rahmen der ersten Entscheidung mit einer Geldbuße belegt wurden, wurde eine nahezu identische Geldbuße verhängt[69]. Weitere Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen 68. Zur Anwendung der Kartellvorschriften auf nicht kartellrechtliche Sachen nahm die Kommission am 14. Oktober eine Verpflichtungsentscheidung[70] an, mit der Verpflichtungszusagen des Internationalen Verbands der Klassifikationsgesellschaften (IACS) rechtsverbindlich wurden, um Bedenken auszuräumen, die sich im Rahmen einer Ermittlung gemäß Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen auf dem weltweiten Schiffsklassifikationsmarkt ergeben hatten. 69. Im Jahr 2009 wurden einige Gruppenfreistellungsverordnungen und, sofern relevant, begleitende Leitlinien überprüft, die sich auf die Anwendung von Artikel 101 AEUV beziehen und in naher Zukunft auslaufen. Die Überprüfungen betrafen vor allem die GVO für vertikale und horizontale Vereinbarungen, die „Versicherungs-GVO“[71] (siehe Abschnitt 2.1) und die „Kfz-GVO“ (siehe Abschnitt 2.9). 70. Die Kommission veröffentlichte im Juli einen Entwurf der GVO und Leitlinien zur öffentlichen Konsultation über vertikale Vereinbarungen. Es wurde vorgeschlagen, die derzeitige Regelung im Wesentlichen beizubehalten, diese jedoch entsprechend den Marktentwicklungen und insbesondere der Marktkraft der Käufer und dem stetigen Wachstum im Bereich Online-Verkäufe anzupassen und abzustimmen. 71. In Bezug auf horizontale Vereinbarungen ist die Überprüfung der Leitlinien[72] mit der Überprüfung der „Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen“[73] und der „Gruppenfreistellungsverordnung für FuE-Vereinbarungen“[74] verknüpft. Die horizontalen Leitlinien betreffen nicht nur Spezialisierungs- und FuE-Vereinbarungen, sondern auch andere Gruppen von Vereinbarungen, wie Vereinbarungen über die Fertigung, den Vertrieb und den gemeinsamen Einkauf. 72. Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)[75] wurde ebenfalls angenommen. Diese Verordnung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Seeverkehrsunternehmen zur Erbringung gemeinsamer Liniendienste. Diese Art der Zusammenarbeit ist seit 1995 von den EU-Wettbewerbsvorschriften ausgenommen. Die neue Verordnung tritt am 25. April 2010 für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) 73. Die Erläuterungen der Kommission zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen wurde im Amtsblatt (ABl.) vom 24. Februar[76] veröffentlicht. 74. Die Kommission erließ im Energiesektor (RWE und Gaz de France) und im IT-Sektor (Intel, Microsoft und Rambus) abschließende Entscheidungen. Des Weiteren beschloss die Kommission, im Sektor der elektronischen Kommunikation (etablierte Betreiber aus Polen und der Slowakei auf dem Breitbandmarkt) und im Sektor der Finanzdienstleistungen (Standard & Poor's und Thomson Reuters) Verfahren einzuleiten. Ausführlichere Informationen hierzu sind den entsprechenden Abschnitten zu Sektoren in diesem Bericht zu entnehmen. 13. Staatliche Maßnahmen ( öffentliche Unternehmen/Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten – Artikel 106 AEUV) 75. Am 2. Februar übermittelte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme[77] an die Slowakische Republik, in der sie diese aufforderte, das slowakische Wettbewerbsgesetz mit EU-Recht in Einklang zu bringen. Am 25. Juni beendete die Kommission nach der Aufhebung der umstrittenen Bestimmung in all ihren Teilen mit Wirkung vom 1. Juni das Vertragsverletzungsverfahren.[78] Gegen die Slowakische Republik läuft noch ein Vertragsverletzungsverfahren, weil sie die Entscheidung der Kommission von 2008 zu den postrechtlichen Vorschriften der Slowakei nicht umgesetzt hat.[79] 76. Im August erließ die Kommission eine Entscheidung, in der sie die Verpflichtungszusagen Griechenlands zur Gewährleistung des fairen Zugangs zu griechischen Braunkohlevorkommen akzeptiert.[80] 77. Nachdem Banken nun die Möglichkeit haben, das „Sparbuch A“ anzubieten, wurde das im Jahr 2007 gegen Frankreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren im Oktober eingestellt. 1.4 Fusionskontrolle 1.4.1. Entwicklung und Anwendung der Vorschriften 78. Im Jahr 2009 erreichte die Zahl der angemeldeten Fusionen nicht das hohe Niveau der Vorjahre. Insgesamt wurden 259 Vorhaben bei der Kommission angemeldet und 243 abschließende Entscheidungen erlassen. Davon wurden 225 Vorhaben ohne Bedingungen in Phase I genehmigt, 82 Entscheidungen wurden ohne Bedingungen im normalen Verfahren genehmigt und 143 Vorhaben (oder 63,6 %) wurden im vereinfachten Verfahren genehmigt. 13 Vorhaben wurden in Phase I genehmigt, jedoch unter Bedingungen. Darüber hinaus leitete die Kommission in fünf Fällen Phase II ein, dabei wurden drei Entscheidungen erlassen, die an Bedingungen geknüpft waren. Zwei Fälle wurden in Phase II zurückgezogen, sechs Fälle in Phase I. Verbotsentscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss komplett untersagt worden wäre, gab es im Berichtsjahr nicht. 1.4.2. Artikel 21 79. Die in Artikel 21 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung festgelegten gesetzlichen Befugnisse gestatten es der Kommission einzugreifen, um Mitgliedstaaten davon abzuhalten und letztlich daran zu hindern, die Übernahme inländischer Unternehmen durch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ungerechtfertigt zu verhindern oder zu erschweren. Diese Bestimmung bietet außerdem einen Verfahrensrahmen, um ohne lange Verzögerung mit den Mitgliedstaaten Ansichten auszutauschen, so dass protektionistisch motivierte Eingriffe von solchen abgegrenzt werden können, bei denen ein echtes, berechtigtes (nicht wettbewerbsrelevantes) öffentliches Interesse verfolgt wird. Seit Inkrafttreten der Fusionskontrollverordnung wurde Artikel 21 in weniger als 20 Fällen angewandt. Für eine gewisse Zeit kam Artikel 21 häufiger zur Anwendung, im Jahr 2009 wurden jedoch keine neuen Verfahren gemäß dieser Bestimmung eingeleitet. 1.4.3 Fusionskontrollbericht 80. Die Kommission legte dem Rat fünf Jahre nach deren Inkrafttreten einen Bericht über die Anwendung der EG-Fusionskontrollverordnung[81] vor. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass durch die Zuständigkeitsschwellen und die Mechanismen zur Verweisung insgesamt ein angemessener Rechtsrahmen für eine flexible Fallverteilung und -verweisung zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden geschaffen wurde. Dem Bericht zufolge haben sich die Mechanismen zur Verweisung nach der Anmeldung bei der Verweisung von Fällen auch nach der Einführung der Mechanismen zur Verweisung vor der Anmeldung weiterhin bewährt. 81. Der Bericht verweist außerdem auf Bereiche mit Spielraum zur weiteren Verbesserung, beispielsweise die Anwendung der „Zwei-Drittel-Regel“, das Vorgehen bei Fällen, die bei drei oder mehr einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden angemeldet werden (Konzept der „einzigen Anlaufstelle“) und die kohärentere Gestaltung der einzelstaatlichen Regeln und deren Zusammenspiel mit den Regeln der Gemeinschaft. 2 SEKTORSPEZIFISCHE ENTWICKLUNGEN 2.1. Finanzdienstleistungen 82. Moderne Volkswirtschaften sind auf funktionierende Finanzmärkte angewiesen. Für den Finanzsektor ist dies ein äußerst schwieriges Jahr gewesen, und die Kommission spielte eine führende Rolle, indem sie im Bereich der staatlichen Beihilfen und der Fusionskontrolle für Rechtssicherheit sorgte.[82] 83. Im Zusammenhang mit der Weiterleitung von finanzmarktbezogenen Daten wurde gegen Standard & Poor's ein förmliches Verfahren eingeleitet, weil das Unternehmen verdächtigt wurde, seine marktbeherrschende Stellung bei der Vergabe und Lizenzierung internationaler Wertpapierkennnummern (International Securities Identification Numbers, kurz ISIN) missbraucht zu haben.[83] Des Weiteren leitete die Kommission wegen Verwendung von Reuters Instrument Codes ein förmliches Verfahren gegen Thomson Reuters ein.[84] 84. Nach der Einleitung von Ermittlungen der Kommission im Jahr 2008 im Zusammenhang mit den multilateralen Interbankenentgelten (MIF) von Visa Europe für grenzüberschreitende Zahlungen wurde im April eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. Im Mai gab die Kommission eine externe Studie in Auftrag, in der die Kosten für Barzahlungen mit den Kosten für Kartenzahlungen verglichen werden sollten. 85. Die Kommission behielt die Umsetzung der Verbotsentscheidung von 2007 zu den MIF von MasterCard für grenzüberschreitende Zahlungen weiterhin genau im Auge. Im April verpflichtete sich MasterCard, wesentlich geringere MIF für grenzüberschreitende Zahlungen wiedereinzuführen[85], Gebührenerhöhungen zurückzunehmen sowie seine Netzregeln transparenter zu gestalten und mehr Wettbewerb auf dem Zahlungskartenmarkt zuzulassen[86]. Die Erfüllung dieser Zusagen wird von einem unabhängigen Treuhänder genau verfolgt. 86. Die Kommission unterzog das Funktionieren der derzeitigen Versicherungs-GVO[87] vor deren Ablauf am 31. März 2010 einer Prüfung. Ausgehend vom Befund dieser Prüfung wird die Freistellung im Entwurf der GVO für zwei Gruppen von Vereinbarungen erneuert: für gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien sowie für Vereinbarungen zu Mit-(Rück-)Versicherungsgemeinschaften. Der Entwurf wurde am 5. Oktober für die Dauer von acht Wochen zur Konsultation veröffentlicht. 87. Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) spielte bei der Bekämpfung der Kartellbildung eine zentrale Rolle. SEPA ist eine Selbstregulierungsinitiative des europäischen Bankensektors, vertreten durch den Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (European Payments Council, EPC), die zu einem einheitlichen Zahlungsraum für den Euro führen soll, in dem grenzüberschreitende Zahlungen genauso einfach und effizient abgewickelt werden können wie Inlandszahlungen. 88. Über das Jahr 2009 hinweg wurden mit potenziellen neuen Teilnehmern – insbesondere Payfair und Monnet – informelle Gespräche geführt, um die Vereinbarkeit deren anvisierter Finanzierungsmodelle mit den Wettbewerbsregeln zu klären und um einen wirksamen, SEPA-konformen Wettbewerb auf dem Zahlungskartenmarkt zu fördern. 89. Der 2007 mit dem EPC aufgenommene Dialog wurde 2009 fortgesetzt; dabei lag der Schwerpunkt auf Interbankenentgelten für SEPA-Lastschriften, der Verwaltung des EPC und der Systeme sowie auf Normierungsmaßnahmen. Im März gaben die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) eine gemeinsame Erklärung ab, in der die Finanzierungsgrundsätze für SEPA-Lastschriften erläutert wurden, einschließlich der Möglichkeit, in einigen Mitgliedstaaten vorübergehend multilaterale Interbankenentgelte zu erheben.[88] Am 2. November trat die Verordnung (EG) Nr. 924/2009[89] über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft in Kraft, und die Kommission und die EZB veröffentlichten einen Leitfaden zur langfristigen Finanzierung von SEPA-Lastschriften[90]. Der Leitfaden betrifft den Zeitraum, wenn die vorübergehende MIF-Regelung nicht mehr gültig ist. 90. Zwischen dem 3. November und dem 14. Dezember initiierte die Kommission eine öffentliche Konsultation über weitere Leitlinien für die Teilnehmer am SEPA-Lastschriftverfahren in Bezug auf die Bewertung kollektiver Finanzierungsmodelle nach europäischen Wettbewerbsregeln. Im Anschluss an die Konsultation kann die Kommission gegebenenfalls beschließen, weitere Leitlinien anzunehmen, um hinsichtlich des allgemeinen Analyserahmens mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen. 2.2. Energie und Umwelt 91. Am 6. April 2009 nahmen das Europäische Parlament und der Rat das Legislativpaket „Klima-Energie“ an, das Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung erneuerbarer Energien enthält, die die Kommission im Januar 2008 vorgeschlagen hatte. Das Legislativpaket umfasst eine Richtlinie über erneuerbare Energiequellen zur Schaffung von Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen[91], die auch für die Bewertung staatlicher Beihilfen in diesem Bereich eine wesentliche Rolle spielen. Des Weiteren haben das Europäische Parlament und der Rat eine Richtlinie zur Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) für Treibhausgase[92] erlassen. 92. Am 13. Juli 2009 nahmen das Europäische Parlament und der Rat das Maßnahmenpaket zum Energiebinnenmarkt[93] an, und am 16. Juli folgte die Kommission mit der Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung. 93. Die Kommission bemüht sich infolge der durch die Untersuchung des Energiesektors[94] gewonnenen Erkenntnisse aktiv um die Durchsetzung der Wettbewerbspolitik im Energiesektor. Die Schaffung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten sollte dazu beitragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, die Umweltbelastung zu senken, Innovationen zu fördern und die Energieversorgung der privaten Haushalte und der Unternehmen in der EU zu wettbewerbsfähigen Preisen sicherzustellen. 94. Am 18. März hat die Kommission in der Sache COMP/39.402 (Gasmarktabschottung durch RWE) eine Entscheidung[95] erlassen, mit der die zuvor von RWE angebotenen Verpflichtungszusagen bezüglich der Veräußerung seines Gasfernleitungsnetzes rechtsverbindlich wurden. Angesichts dieser Verpflichtungszusagen von RWE hat die Kommission ihre Untersuchung eingestellt. Auch die Verpflichtungszusagen von GDF Suez[96] wurden durch die Entscheidung vom 2. Dezember gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 rechtsverbindlich. Durch die Verpflichtungszusagen von GDF Suez wird den Wettbewerbern der Eintritt in den französischen Gasmarkt erleichtert. Die Kommission startete außerdem am 4. November im Rahmen der Sache COMP/39.386 (Marktabschottung durch EDF)[97] eine Marktprüfung bezüglich der Verpflichtungszusagen des französischen Energieversorgers EDF. Gemeinsam mit der Reform des regulierten französischen Strommarkts, die die Regierung gegenwärtig umsetzt[98], könnten die Verpflichtungszusagen in dieser Sache ein wichtiger Schritt hin zu einem vollständig wettbewerbsfähigen Strommarkt in Frankreich sein. Am 22. Dezember 2009 stellte die Kommission der E.ON AG und ihren Tochtergesellschaften, darunter auch die E.ON Ruhrgas AG und die E.ON Gastransport GmbH, eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu, in der sie ihre Bedenken hinsichtlich einer mutmaßlichen Verletzung von Artikel 102 AEUV (Ex-Artikel 82 EG-Vertrag) mitteilte. Zeitgleich erarbeitete die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung zu dieser Marktprüfung. 95. Im Zusammenhang mit anderen Verfahren im Energiesektor wurden weitere Schritte unternommen: Am 8. Juli erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, in der sie gegen E.ON und GDF Suez Geldbußen in Höhe von insgesamt 1106 Mio. EUR wegen der Aufteilung von Gasmärkten verhängte.[99] Die Kommission hat damit erstmals Geldbußen aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes im Energiesektor verhängt; bei den zu zahlenden Beträgen handelte es sich zudem um die höchste Geldbuße, die im Jahr 2009 verhängt wurde. Am 6. März übersandte die Kommission dem italienischen Konzern ENI S.p.a. eine Mitteilung der Beschwerdepunkte bezüglich der Verwaltung und des Betriebs von Erdgaspipelines.[100] Am 23. April wurde ein Prüfverfahren gegen den schwedischen Übertragungsnetzbetreiber Svenska Kraftnät ( SvK ) eröffnet.[101] Am 6. Oktober leitete die Kommission eine Marktprüfung[102] bezüglich der Verpflichtungszusagen von Svenska Kraftnät ein und forderte alle Betroffenen auf, zu diesen Zusagen Stellung zu nehmen. 96. Im Bereich der Fusionskontrolle genehmigte die Kommission unter Auflagen die folgenden drei Fusionsvorhaben auf dem Gebiet der Lieferung von Gas und Strom: die Übernahme von Nuon Energy durch Vattenfall[103], die Übernahme von Essent durch RWE[104] sowie die Übernahme von Segebel durch EDF[105]. Zwei Vorhaben[106], die sich aus den im kartellrechtlichen Verfahren gegen E.ON[107] erteilten Auflagen ergeben hatten, wurden vorbehaltlos genehmigt. 97. Bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen konnten Fortschritte in Bezug auf die regulierten Stromtarife in Frankreich[108] erzielt werden. Am 19. September kündigte die französische Regierung einen Reformplan an. Dieser Plan sieht vor, die regulierten Strompreise über eine Übergangsphase hinaus nicht zu verlängern. Außerdem strebt er die Förderung des Wettbewerbs an, indem den Wettbewerbern der Zugang zu einem festgelegten prozentualen Anteil der Kapazitäten der EDF zur Erzeugung von Atomstrom zu einem regulierten Preis zugesichert wird. Bevor die Kommission zu einer endgültigen Entscheidung gelangen kann, muss Frankreich die betreffenden Rechtsvorschriften verabschieden.[109] 98. Am 18. November erging im Verfahren zu vergünstigten Stromtarifen für Werke des Aluminiumherstellers Alcoa in den italienischen Regionen Venetien und Sardinien eine Negativentscheidung, und Alcoa wurde aufgefordert, die erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen.[110] 99. Im Bereich der erneuerbaren Energien genehmigte die Kommission eine Beihilferegelung in Zypern[111], drei Beihilferegelungen in Dänemark[112] sowie eine Beihilferegelung in Österreich bezüglich der Subventionierung von Einspeisetarifen für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen[113]. Die Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um einzelne Bestimmungen der österreichischen Beihilferegelung zu überprüfen, die Großkunden zu begünstigen scheinen.[114] 100. Ein dänisches Projekt, das Unternehmen, die am EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) beteiligt sind, von der CO2-Steuer befreit[115], wurde mit Auflagen genehmigt. Darüber hinaus genehmigte die Kommission Steuerermäßigungen für die dänische Zementindustrie; dabei handelte es sich um den ersten Fall dieser Art, der unter den neuen Regelungen für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen im Rahmen der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genehmigt wurde.[116] Gleichzeitig kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass eine vergleichbare Steuererbefreiung für die niederländische Keramikindustrie nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist[117], da sie nicht als notwendig und verhältnismäßig erachtet wird. 101. Die Kommission hat eine Beihilferegelung für das Vereinigte Königreich genehmigt, mit dem ein Handelssystem für energiebedingte CO2-Emissionen eingeführt wurde.[118] Außerdem wurden Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen in Polen[119], Litauen[120] und Bulgarien[121] genehmigt, mit denen die Herstellung bestimmter Arten von Biokraftstoffen gefördert werden soll. 102. Die Kommission befasste sich mit mehreren Maßnahmen Österreichs zur Förderung der Strom- und Wärmeerzeugung[122] sowie zur Versorgungsinfrastruktur[123] und genehmigte drei polnische Beihilferegelungen zu Wärmeversorgungsnetzen[124], Stromnetzen für erneuerbare Energien[125] und zur Modernisierung von Stromversorgungsnetzen[126]. Darüber hinaus genehmigte die Kommission eine Beihilferegelung im Rahmen einer Ausschreibung zur Durchführung zweier Studien im Vereinigten Königreich über Demonstrationsprojekte zur Kohlenstoffbindung und speicherung (CCS) im industriellen Maßstab. Diese Studien beziehen sich auf die vorbereitenden und ersten technischen Schritte sowie die Durchführbarkeit (sogenannte FEED-Studien).[127] 103. Die Kommission genehmigte auf Grundlage des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens[128] nationale Beihilferegelungen für Frankreich[129], Deutschland[130], Spanien[131], Italien[132] und das Vereinigte Königreich[133], um auf diese Weise Investitionen in umweltfreundliche Produkte zu sichern. Diese Beihilferegelungen wurden in einem beschleunigten Verfahren genehmigt. 2.3. Elektronische Kommunikation 104. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienstleistungen hielten sich weiterhin an die Bestimmungen des Rechtsrahmens der EU für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.[134] Die Vorabregulierung unter dem Rechtsrahmen beruht auf den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts. Diesen Ansatz machten sich die nationalen Regulierungsbehörden bei der Beurteilung der elektronischen Kommunikationsmärkte zu eigen. 105. Im Jahr 2009 gingen bei der Kommission 161 Anmeldungen nationaler Regulierungsbehörden ein, und sie verfasste im Rahmen des in Artikel 7 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Konsultationsverfahrens 87 Schreiben mit Stellungnahmen und 59 Schreiben ohne Stellungnahmen, wobei 9 Fälle zum Jahresende noch nicht abgeschlossen waren. In einem Fall[135] äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht und eröffnete Untersuchungen der Phase II. 106. Am 7. Mai veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung zu Zustellungsentgelten[136], in der sie eine Methodik zur Regulierung der Zustellungsentgelte ausführt, mit der die Konsistenz der Regulierungsansätze sichergestellt werden soll. Am 1. Juli trat eine neue Verordnung zu innergemeinschaftlichen Roamingdiensten in Kraft. Die neuen Regelungen gelten bis Sommer 2012; bis zum Sommer 2010 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zweckmäßigkeit dieser Regelungen vorlegen. 107. Die Kommission befürwortet staatliche Beihilfen, die dazu beitragen, allen Bürgern Europas angemessene Breitbanddienste zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. Bis 2009 beurteilte und genehmigte die Kommission die Verwendung staatlicher Beihilfen und anderer Arten öffentlicher Finanzierung in Europa in Höhe von ca. 2 Mrd. EUR[137], die zu Investitionen in Breitbandnetze von über 3 Mrd. EUR geführt haben. 108. Die im September verabschiedeten Breitbandleitlinien behandeln nicht nur Beihilfen für grundlegende Breitbandnetze (ADSL, kabelgebundene, mobile, drahtlose oder satellitengestützte Breitbanddienste), sondern auch die Unterstützung von Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt hauptsächlich auf der Glasfasertechnologie oder weiterentwickelten modernisierten Kabelnetzen beruhen. Die Leitlinien enthalten auch zusätzliche Erläuterungen darüber, inwiefern die gültige Rechtsprechung im Breitbandsektor in Fällen Anwendung findet, in denen ein Mitgliedstaat den Betrieb eines Breitbandnetzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (SGEI) klassifiziert. In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine öffentliche Finanzierungsmaßnahme in Höhe von 59 Mio. EUR für ein Projekt für Hochgeschwindigkeitsnetze der nächsten Generation in dem französischen Département Hauts-de-Seine genehmigt.[138] 109. Im Zusammenhang mit dem Kartellrecht leitete die Kommission in Bezug auf den Markt für Breitbanddienste Prüfverfahren gegen zwei etablierte Telekommunikationsgesellschaften in Polen und der Slowakei ein.[139] 2.4. Informationstechnologie 110. Der Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) spielt bei der Förderung von Innovationen und der Nutzung des vollen Potenzials der digitalen Wirtschaft eine wesentliche Rolle. Märkte im Bereich der Informationstechnologie sind häufig anfällig für Netzwerkeffekte, wie aus der Entscheidung der Kommission im Fall von Microsoft aus dem Jahr 2004 hervorgeht.[140] Diese Netzwerkeffekte können zu einer Herstellerabhängigkeit sowie zu einer beherrschenden Stellung einzelner Anbieter auf dem Markt führen, was an sich nicht problematisch ist, jedoch die zeitnahe Umsetzung des Wettbewerbsrechts erforderlich machen könnte, um den Leistungswettbewerb auf den betreffenden bzw. auf benachbarten Märkten sicherzustellen. Interoperabilität und Normen spielen daher in einer zunehmend vernetzten Welt immer wieder eine wichtige Rolle. 111. Im Fall Intel [141] wurde am 13. Mai eine Unvereinbarkeitsentscheidung mit der Begründung getroffen, dass Intel gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen hat, indem es eine wettbewerbsschädigende Strategie anwandte, die darauf abzielte, Wettbewerber vom Markt für x86-CPUs auszuschließen. Diese Praktiken haben Verbrauchern im gesamten EWR geschadet. Indem Intel die konkurrierenden Hersteller daran gehindert hat, auf der Grundlage der Qualität ihrer Waren auf dem Markt in Wettbewerb zu treten, hat das Unternehmen Wettbewerb und Innovation beeinträchtigt. Die Kommission verhängte gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. EUR – die höchste, einem einzelnen Unternehmen bisher durch die Kommission auferlegte Strafe. Intel legte am 22. Juli beim Gericht erster Instanz Beschwerde[142] gegen diese Entscheidung ein. 112. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte im Januar 2009 hatte die Kommission Bedenken bezüglich der Bündelung des proprietären Webbrowsers Internet Explorer und des marktbeherrschenden PC-Betriebssystems Microsoft Windows geäußert. Durch die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2009 wurden die von Microsoft vorgelegten Verpflichtungszusagen, mit denen der Konzern diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen wollte, rechtsverbindlich. Ziel dieser Verpflichtungszusagen war es, den Verbrauchern im EWR eine größere Auswahl an Webbrowsern sowie eine bessere und sachkundigere Entscheidung zu ermöglichen und den Herstellern von Computern mehr Freiheiten zu lassen. Microsoft verpflichtete sich, (a) Nutzern von Windows innerhalb des EWR über Windows Update einen Auswahlbildschirm zur Verfügung zu stellen, auf dem sie zwischen den im EWR am weitesten verbreiteten Webbrowsern unvoreingenommen wählen können, und (b) innerhalb des EWR einen Mechanismus in Windows 7 und nachfolgenden Versionen vorzusehen, der es OEM und Endnutzern ermöglicht, den Internet Explorer ab- und anzuschalten.[143] 113. In der Sache Rambus hatte die Kommission Bedenken geäußert, der Hersteller von Mikrochips würde überhöhte Lizenzgebühren für die Nutzung bestimmter Patente für DRAM-Chips erheben, die in so gut wie allen PCs verwendet werden. Am 9. Dezember 2009 erließ die Kommission eine Entscheidung, die den von Rambus angebotenen Verpflichtungszusagen Rechtsverbindlichkeit verlieh, insbesondere der Zusage, die Höhe der Lizenzgebühren zu begrenzen.[144] Im Jahr 2008 beliefen sich die Umsätze aus dem Verkauf von DRAM weltweit auf mehr als 34 Mrd. USD (über 23 Mrd. EUR). Rambus sagte zu, Lizenzgebühren während der fünfjährigen Laufzeit der Verpflichtungsangebote zu begrenzen. Außerdem stimmte Rambus zu, für frühere Generationen der betreffenden Chips keine Lizenzgebühren zu erheben und für spätere Generationen dieser Chips Gebühren von höchstens 1,5 % zu verlangen, d. h. weit weniger als die 3,5 %, die Rambus zuvor verlangte. 114. Dieser Fall macht einmal mehr deutlich, dass ein wirksamer Prozess zur Festlegung von Normen im Wege eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens erfolgen sollte, um so den Leistungswettbewerb sicherzustellen und den Kunden die Möglichkeit zu geben, von den technischen Entwicklungen und Innovationen zu profitieren.[145] Die Kommission überarbeitet derzeit die kartellrechtlichen Leitlinien für horizontale Vereinbarungen und beabsichtigt eine Konsolidierung der Kapitel zu Normung, um ausführlichere Informationen zur Festlegung von Normen zu bieten. Der Entwurf der Leitlinien wird Anfang 2010 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Des Weiteren wird die Kommission in bestimmten Fällen, in denen wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen, auch künftig Untersuchungen einleiten und gegebenenfalls eingreifen. 2.5. Medien 115. Die Kommission führte im Rahmen der Gesprächsrunde zum Thema Internethandel mit Vertretern von Verbrauchern und Industrie auch weiterhin Diskussionen über neue Geschäftschancen des Internets und die Schranken, die dem Online-Handel mit Musik und Waren in Europa noch entgegenstehen. Im Mai 2009 wurde ein Bericht über die Aussichten und Schranken des Internethandels veröffentlicht, und im September bzw. Oktober 2009 fanden unter der Ägide der Wettbewerbskommissarin zwei Gesprächsrunden zum Online-Vertrieb von Musik statt. Die Gesprächsrunde brachte zwei gemeinsame Erklärungen hervor: eine zum Online-Vertrieb von Musik und eine zu Informationen über Urheberrechte. Mehrere Teilnehmer dieser Gesprächsrunden kündigten zudem konkrete Maßnahmen und Zusagen an, die den verbesserten Zugang der europäischen Verbraucher zu Musik im Internet zum Ziel haben.[146] 116. Im Jahr 2009 überwachte die Kommission im Zusammenhang mit dem Verletzungsverfahren, dass sie im Jahr 2006 bezüglich der italienischen Rundfunkgesetzgebung eingeleitet hatte, weiterhin sorgfältig den Übergang vom analogen zum digitalen terrestrischen Fernsehen in Italien. In enger Zusammenarbeit mit den für Wettbewerb und die Informationsgesellschaft zuständigen Kommissaren haben die italienischen Behörden neue Kriterien für die „Digitalisierung“ der nationalen terrestrischen Fernsehübertragungsnetze verabschiedet, um so neuen sowie kleineren bestehenden Sendeanstalten mehr Frequenzen zur Verfügung zu stellen. Die Ausschreibung bezüglich der Zuweisung der Frequenzkanäle soll Anfang 2010 veröffentlicht werden.[147] 117. Im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen überwachte die Kommission weiterhin den Übergang vom analogen zum digitalen terrestrischen Fernsehen in den EU-Mitgliedstaaten. Am 6. Oktober bestätigte das Gericht erster Instanz eine Negativentscheidung gegen Deutschland[148] und begründete dies unter anderem mit dem Mangel an Technologieneutralität bei der betreffenden Beihilferegelung.[149] 118. Am 2. Juli nahm die Kommission eine überarbeitete Fassung der Rundfunkmitteilung an, die für mehr Klarheit bezüglich der Bewertung staatlich finanzierter neuer Mediendienste durch die Kommission sorgen soll.[150] Im Verlauf des Jahres erließ die Kommission mehrere positive Einzelentscheidungen über die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Frankreich, Spanien, Österreich und Dänemark. Im Juni nahm die Kommission außerdem einen Vorschlag an, mit dem die Vereinbarkeit der Beihilfebeträge für große überregionale Zeitungen in Schweden mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sichergestellt werden soll.[151] 2.6. Arzneimittelindustrie und Gesundheit Arzneimittelindustrie 119. Im Jahr 2009 schloss die Kommission ihre Untersuchung des Arzneimittelsektors ab. Im Rahmen der Untersuchung sollten die Gründe für die beobachteten Verzögerungen beim Markteintritt von Generika sowie für den deutlichen Innovationsrückgang untersucht werden, der an der Zahl der auf den Markt gebrachten neuartigen Arzneimittel abzulesen war. Die Untersuchung befasste sich mit der Wettbewerbsbeziehung (i) zwischen Originalpräparate- und Generikaherstellern sowie (ii) zwischen den Originalpräparateherstellern und enthält wichtige politische Empfehlungen bezüglich der Verbesserung der Funktionsweise des Sektors. Die Kommission veröffentlichte den abschließenden Bericht zu dieser Untersuchung am 8. Juli 2009.[152] 120. In ihrem abschließenden Bericht zur Sektoruntersuchung forderte die Kommission alle betroffenen Akteure auf, mögliche Wettbewerbsbedenken an die Wettbewerbsbehörden zu melden. 121. Die Kommission leitete zudem ein Verfahren gegen Servier ein, in dem sie unter anderem Vereinbarungen zur Streitbeilegung in Patentfragen prüfte, die Servier mit einer Reihe von Generikaherstellern geschlossen hatte und die möglicherweise wettbewerbswidrig sind. Dieses Verfahren ist nicht Teil der Sektoruntersuchung, doch dank der im Zuge der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse konnte die Kommission Schlussfolgerungen hinsichtlich der Bereiche ziehen, in denen Maßnahmen seitens der Kommission auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts angemessen und wirksam sein könnten. 122. Hinsichtlich des Rechtsrahmens werden in dem abschließenden Bericht drei zentrale Bereiche genannt, in denen Bedenken geäußert wurden: Patente, Genehmigungen für das Inverkehrbringen sowie Preisfestsetzung und Kostenrückerstattung. Im Zusammenhang mit Patenten hat die Kommission die Notwendigkeit eines Gemeinschaftspatents und der Schaffung einer vereinheitlichten europäischen Sondergerichtsbarkeit in Patentsachen erneut bestätigt. 123. In Bezug auf den Parallelhandel mit Arzneimitteln enthält das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober wichtige Erläuterungen zu Beschränkungen des Parallelhandels im Arzneimittelsektor, insbesondere zu den sogenannten Systemen der Preisdifferenzierung.[153] 124. Im Bereich der Fusionskontrolle wurde die Tendenz zur Konsolidierung in der Branche durch mehrere größere Zusammenschlüsse von Pharmaunternehmen im Jahr 2009 deutlich. Alle Fälle wurden in Phase I des Prüfverfahrens mit oder ohne Verpflichtungszusagen genehmigt. Die Bewertung von Zusammenschlüssen im Arzneimittelsektor hat ergeben, dass auf den Märkten im Bereich der Tiergesundheit im Allgemeinen eine hohe Konzentration herrscht. Um dem Käufer den Eintritt in den Markt für Tierimpfstoffe zu ermöglichen, umfasste das zu veräußernde Paket in der Sache Pfizer/Wyeth[154] erstmals eine Produktionsanlage. Gesundheitsdienste 125. Die Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich bezogen sich auf staatliche Beihilfen. Dabei gingen bei der Kommission zahlreiche Beschwerden von privaten Krankenhäusern wegen angeblich unfairer Behandlung oder wegen übermäßiger Ausgleichszahlungen an öffentliche Krankenhäuser in mehreren Mitgliedstaaten ein; gegen die letztgenannten werden häufig Anschuldigungen wegen angeblicher Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten mit Mitteln aus der öffentlichen Finanzierung erhoben. Die meisten Beschwerden stammten aus Mitgliedstaaten, die ihre Märkte bereits für den Wettbewerb geöffnet hatten (z. B. Deutschland und Belgien). 126. Am 28. Oktober erließ die Kommission eine Positiventscheidung, in der sie feststellte, dass die Bereitstellung der öffentlichen Mittel für öffentliche Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt durch die belgischen Behörden den Bestimmungen des Vertrags genügte.[155] Außerdem genehmigte die Kommission im Juni die neue irische Beihilferegelung für Steuervergünstigungen und Abgaben im Krankenversicherungssektor[156]. 127. Im Bereich des Kartellrechts übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte bezüglich der Verletzung des Artikels 81 EG-Vertrag durch den französischen Apothekerverband (Ordre National des Pharmaciens, Conseil National de l'Ordre des Pharmaciens, Section G de l'Ordre National des Pharmaciens and Conseil Central de la Section G de l'Ordre des Pharmaciens)[157]. Die Kommission äußerte Bedenken, dass der Ordre National des Pharmaciens Mindestpreise für die klinische Analyse erheben und die Entwicklung einiger Marktteilnehmer zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder, nämlich der französischen Apotheker, beschränken könnte. 2.7. Verkehr 128. Die Wettbewerbspolitik im Verkehrssektor zielt darauf ab, das wirksame Funktionieren von Märkten sicherzustellen, die vor kurzem liberalisiert wurden oder sich noch im Liberalisierungsprozess befinden. Zu diesem Zweck wurde der Rechtsrahmen weiter modernisiert, um den Verkehrssektor in die allgemein anwendbaren Wettbewerbsregeln einzubeziehen. Diese Arbeit an dem Regelwerk wurde durch Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen ergänzt. 129. Im Bereich des Straßenverkehrssektors trat am 3. Dezember die Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste[158] in Kraft. In dieser Verordnung sind die Regeln für die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des Landverkehrs festgelegt. 130. Die Kommission untersuchte mehrere Beihilfeverfahren in Bezug auf den Busverkehr in Dänemark und Deutschland. Im Bereich des städtischen Nahverkehrs wurde ein förmliches Prüfverfahren abgeschlossen, in dessen Rahmen die Reform der Finanzierung des Sonderrentensystems für die Beschäftigten der französischen Verkehrsgesellschaft RATP untersucht wurde.[159] 131. Im Einklang mit den allgemeinen Gemeinschaftszielen im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik und des Umweltschutzes verabschiedete die Kommission eine Regelung zur Förderung der Anschaffung umweltfreundlicherer LKW in Slowenien.[160] Des Weiteren genehmigte die Kommission eine deutsche Beihilferegelung zur Förderung der Marktakzeptanz verfügbarer hocheffizienter Fahrzeugtechnologien[161] sowie eine Beihilferegelung für die Beschaffung CO2-armer Busse in England[162]. 132. Im Hinblick auf die Verbesserung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur wurden mehrere größere Projekte genehmigt, darunter auch Projekte zum Ausbau und zur Instandhaltung der Autobahnen A1[163] und A2[164] in Polen. 133. Im Bereich des Schienenverkehrs genehmigte die Kommission am 12. Juni die Übernahme des polnischen Eisenbahnunternehmens PCC Logistics durch die Deutsche Bahn AG.[165] Im Oktober verwies die Kommission die Prüfung eines Zusammenschlusses an Frankreich, infolge dessen die staatliche französische Eisenbahngesellschaft SNCF die gemeinsame Kontrolle über Keolis, ein Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs, übernehmen würde.[166] 134. Wie schon in den vorhergehenden Jahren erließ die Kommission mehrere Entscheidungen bezüglich staatlicher Beihilfen zur Förderung des Schienen- und des kombinierten Verkehrs in verschiedenen Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien[167], die Tschechische Republik[168], Deutschland[169] und das Vereinigte Königreich (Umstrukturierung von Eurostar)[170]. 135. Im Seeverkehrssektor nahm die Kommission im Juni eine Mitteilung zu staatlichen Beihilfen für Schiffsmanagementgesellschaften[171] an. Außerdem erließ die Kommission Positiventscheidungen bezüglich staatlicher Beihilfen zugunsten von Seeleuten in Italien[172] und Finnland[173]. Die Kommission schloss ein im Jahr 2007 eingeleitetes förmliches Prüfverfahren bezüglich der DIS-Regelung in Dänemark ab. Die Ausweitung der DIS-Regelung auf Kabelverlegungsschiffe durch die analoge Anwendung der Leitlinien für Seeverkehrsdienstleistungen wurde genehmigt.[174] Darüber hinaus schloss die Kommission die Prüfverfahren zu Tonnagesteuerregelungen in Irland[175] und Dänemark[176] ab und genehmigte eine Änderung der niederländischen Tonnagesteuerregelung[177] sowie die Einführung einer Tonnagesteuerregelung in Slowenien[178] und Polen[179]. 136. Die Kommission genehmigte Projekte zur Entwicklung der Hafeninfrastruktur in Griechenland[180] und Lettland[181] teilweise und leitete ein förmliches Prüfverfahren bezüglich bestimmter steuerlicher Maßnahmen zugunsten des Hafensektors in Frankreich[182] ein. Des Weiteren schloss sie ein im Jahr 2008 eingeleitetes förmliches Prüfverfahren bezüglich der öffentlichen Finanzierung des Fährverkehrs zwischen dem schottischen Festland und den Inseln vor der West- und Nordküste Schottlands ab.[183] Die Kommission bestätigte, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die westlichen und nördlichen Inseln – mit Ausnahme einer Strecke – rechtmäßig festgelegt und den Betreibern auferlegt wurden. Im Bereich der Fusionskontrolle erging eine Positiventscheidung bezüglich der Übernahme Broströms durch Maersk, der weltgrößten Reederei.[184] 137. Am 29. März trat im Luftfahrtsektor die Verordnung über computergesteuerte Buchungssysteme[185] in Kraft. Die neue Richtlinie über Flughafenentgelte[186] trat am 15. März in Kraft. 138. Am 18. Juni genehmigten der Rat und das Europäische Parlament eine Änderung der bestehenden Vorschriften[187], um so die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen flexibler zu gestalten und den Auswirkungen der Krise auf den Luftverkehr entgegenzuwirken. Mit dieser Maßnahme wurde der Grundsatz der obligatorischen Nutzung von Zeitnischen („Verfall bei Nichtnutzung“) im Sommer 2009 vorübergehend ausgesetzt, so dass die Fluggesellschaften ihre Rechte an den Zeitnischen wahren konnten. 139. Die Luftfahrtbranche sah sich im Jahr 2009 vielen Turbulenzen gegenüber: Der Rückgang im Passagier- und Frachtverkehr hatte für viele Luftfahrtunternehmen hohe Einbußen zur Folge und machte eine Umstrukturierung des Sektors erforderlich. Die Umstrukturierung erfolgte in Form einer intensiven Zusammenarbeit innerhalb von global agierenden Allianzen der Fluggesellschaften und gipfelte in Joint-Venture-Vereinbarungen, die die transatlantischen Strecken abdecken. In der europäischen Luftfahrtbranche kam es im Zuge eines Konsolidierungsprozesses zu zahlreichen Zusammenschlüssen von Netzwerkfluggesellschaften und Billigfluganbietern.[188] Einige der großen Netzwerkfluggesellschaften, insbesondere Lufthansa, ergriffen die Gelegenheit und expandierten durch Übernahmen der kleineren regional tätigen Akteure Brussels Airlines[189], BMI[190] und Austrian Airlines[191]. 140. Am 8. April leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren bezüglich der Zusammenarbeit von Fluggesellschaften bei Transatlantikflügen ein.[192] Betroffen hiervon waren die Luftfahrtallianz Oneworld (British Airways, American Airlines und Iberia) sowie die Star Alliance (Lufthansa, United, Continental und Air Canada). Am 30. September übermittelte die Kommission in dieser Sache eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Oneworld.[193] 141. Im Verlauf des Jahres genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe für den Austrian-Airlines-Konzern in Form einer Kreditgarantie.[194] Außerdem wurde bestätigt, dass der Umstrukturierungsplan von Austrian Airlines mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.[195] Vorbehaltlich der Einhaltung mehrerer Bestimmungen[196] entschied die Kommission über bestimmte Änderungen, die die griechischen Behörden im Rahmen des Veräußerungsprozesses von Olympic Airlines einzuführen beabsichtigten. Darüber hinaus billigte die Kommission auch das Vorhaben der griechischen Behörden, einen Teil der Kosten der freiwilligen Vorruhestandsregelung, die das Unternehmen Olympic Catering SA für einige seiner Mitarbeiter vorsieht, zu übernehmen.[197] 142. Die Kommission erhob keine Einwände gegen die Maßnahmen Frankreichs zur Aufhebung der bei den Flughafengebühren praktizierten Unterscheidung zwischen Inlandsflügen und Flügen innerhalb der EU, durch die Luftfahrtgesellschaften, die Inlandsflüge in Frankreich anbieten, ein Vorteil verschafft wurde.[198] 2.8. Postdienste 143. Im Rahmen der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den Postsektor hat die Kommission 2009 eine Reihe von Entscheidungen erlassen, um sicherzustellen, dass Postbetreibern, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sowie deren Tochtergesellschaften keine unrechtmäßigen Vorteile gewährt werden. Im Laufe des Jahres setzte die Kommission ihr Untersuchungsverfahren gegen Deutschland fort, um zu prüfen, ob die Deutsche Post AG für die Erbringung ihrer Universaldienstverpflichtungen zwischen 1989 und 2007 zu hohe Ausgleichszahlungen erhalten hat.[199] Am 13. Juli 2009 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren bezüglich der Maßnahmen zugunsten von La Poste (Belgien) ein.[200] Im Fall der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail kam die Kommission zu dem Schluss, dass vier der zwischen 2001 und 2007 genehmigten Maßnahmen mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar waren.[201] In Bezug auf La Poste (Frankreich)[202] nahm die französische Regierung einen Gesetzesentwurf an, der die Umwandlung von La Poste in eine Aktiengesellschaft („société anonyme“) zum 1. Januar 2010 vorsah. Dies sollte die Aufhebung der unbeschränkten staatlichen Bürgschaft für La Poste zur Folge haben. Unter Berücksichtigung der obengenannten Punkte erarbeitet die Kommission gegenwärtig eine endgültige Entscheidung in diesem Fall. 144. Im Fusionsbereich genehmigte die Kommission am 21. April unter Auflagen den ersten Zusammenschluss etablierter Postbetreiber, nämlich von Posten (Schweden) und Post Danmark.[203] 2.9. Automobilindustrie 145. Dem Kraftfahrzeugsektor setzte die Wirtschaftskrise besonders stark zu. Obgleich die weltweite Nachfrage nach Kraftfahrzeugen im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr nur um lediglich 2,4 % zurückging, was auf die Nachfragesteigerung in China[204] zurückzuführen ist, waren die Verkaufszahlen für Fahrzeuge (PKW und leichte Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 t) in der EU um 4,6 % niedriger als noch im Jahr 2008 und sogar um 12,5 % niedriger als 2007.[205] Abwrackregelungen, die auf verschiedenen nationalen Märkten eingeführt wurden, wirkten sich kurzfristig positiv auf die Verkaufszahlen aus, insbesondere die deutsche Maßnahme. Auf Grundlage des in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Informationsverfahrens wurden nationale Abwrackregelungen, die auch technische Vorschriften umfassten, vor ihrer Genehmigung bei der Kommission und den Mitgliedstaaten angemeldet, wodurch die Transparenz und der Informationsaustausch gewährleistet und eventuelle Hindernisse auf dem Binnenmarkt vermieden werden konnten. 146. Die sinkende Nachfrage und die weltweiten Überkapazitäten, die den Sektor in den vergangenen Jahren geprägt haben, gipfelten schließlich in Insolvenzverfahren einiger der größten Automobilhersteller, insbesondere gegen die US-amerikanischen Hersteller General Motors und Chrysler. Infolgedessen wurden zwei der europäischen Tochtergesellschaften von GM, nämlich Opel/Vauxhall und Saab, zum Verkauf freigegeben; Opel konnte den Betrieb nur mit Hilfe staatlicher Kredite aufrechterhalten. 147. Die zweite Herausforderung, der sich der Automobilsektor derzeit gegenübersieht, ist die zunehmende Umstellung auf umweltfreundlichere Fahrzeuge. Eine gesteigerte Nachfrage nach emissionsärmeren Fahrzeugen seitens der Kunden und immer striktere Vorschriften machen großangelegte Investitionen in die Entwicklung von Fahrzeugen erforderlich, die den künftigen Normen in diesem Bereich gerecht werden. Die Kommission genehmigte in diesem Zusammenhang mehrere staatliche Beihilferegelungen.[206] Gleichzeitig profitierte der Sektor von einem vereinfachten Zugang zu Finanzierungsmitteln in Form von Krediten und Garantien. 148. In allen Fällen, in denen staatliche Beihilfen für den Automobilsektor gewährt wurden, verfolgte die Kommission auch weiterhin eine strikte politische Linie. Dabei wies die Kommission insbesondere immer wieder darauf hin, dass sie nicht akzeptieren würde, dass staatliche Beihilfen, die über Regelungen gewährt werden, die im Rahmen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens genehmigt wurden, de jure oder de facto an protektionistische Bedingungen gekoppelt sind, z. B. ungerechtfertigte nicht auf kommerzielle Erwägungen zurückzuführende Bedingungen bezüglich des Orts der Investition. Die Kommission prüfte sorgfältig jeden Fall, in dem Bedenken bezüglich solcher protektionistischer Bedingungen aufkamen, und stellte sicher, dass die Gewährung der Beihilfe nicht durch nicht kommerzielle Anliegen beeinflusst worden ist und dass sie zur künftigen Rentabilität der Automobilindustrie beiträgt. 149. Am 13. Mai genehmigte die Kommission eine Beihilfe in Höhe von 11 Mio. EUR für die Ausbildung der Mitarbeiter an den verschiedenen nationalen Standorten von Scania, einem schwedischen Hersteller von schweren Nutzfahrzeugen.[207] Des Weiteren schloss die Kommission das Prüfverfahren gegen Ford Romania SA ab und gewährte dem Unternehmen am 2. Dezember eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 57 Mio. EUR.[208] Die Kommission genehmigte am 5. Juni Garantien des schwedischen Staates für Volvo Personvagnar (Volvo PV)[209] und am 13. November eine Garantie Rumäniens für Ford Romania SA[210]. Außerdem gewährte sie Investitionsbeihilfen für Mercedes-Benz Hungary[211] und Ford España[212]. 150. Im Zusammenhang mit regionalen Beihilfen wurde am 29. April eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 46 Mio. EUR für die Fiat-Gruppe genehmigt, die für ein großes Investitionsprojekt für die Herstellung eines neuen Fahrzeugmodells auf Sizilien (Italien) verwendet werden soll.[213] Am 29. Oktober leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren bezüglich regionaler Beihilfen Ungarns in Höhe von rund 50 Mio. EUR für ein Investitionsprojekt von Audi Hungaria Motor Kft. in seinem bestehenden Werk in Györ ein.[214] 151. Im Bereich des Kartellrechts wurde am 28. Oktober ein Vorentwurf für die neue Kfz-GVO und die dazugehörigen Leitlinien verabschiedet. Die Texte folgen dem in der Mitteilung der Kommission vom 22. Juli[215] festgelegten Kurs und wurden am 21. Dezember in die öffentliche Konsultation gegeben. Anhand der aktuellen Erkenntnisse und in Abhängigkeit von den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation vertritt die Kommission die Ansicht, dass Kraftfahrzeugvertriebsvereinbarungen nicht anders behandelt werden sollten als ähnliche Vereinbarungen in anderen Sektoren. Der Entwurf der GVO sieht daher vor, dass die künftige allgemeine Gruppenfreistellung für vertikale Beschränkungen die gegenwärtigen Sonderregelungen für derartige Vereinbarungen ersetzt. Um jedoch Investitionen von Automobilhändlern (z. B. in Standorte, an denen mehrere Marken vertrieben werden), die noch unter der alten Regelung getätigt wurden, zu schützen, wird vorgeschlagen, diese Umstellung nicht vor dem 31. Mai 2013 vorzunehmen. 152. Im Hinblick auf die Anschlussmärkte (Wartung und Reparatur sowie Ersatzteile) hat die durchgeführte Analyse gezeigt, dass der Wettbewerb aufgrund der Markengebundenheit stärker beschränkt ist und dass in vielen Bereichen sektorspezifische Bestimmungen erforderlich wären. Die Entwürfe der GVO und der begleitenden Erläuterungen sollen daher die aktuell gültige GVO[216] ab dem 1. Juni 2010 ersetzen. Die neue Fassung der GVO stellt eine Ergänzung der sektorspezifischen Regelungen bezüglich des Zugangs zu Informationen über Wartung und Reparatur von Neufahrzeugen dar. 2.10. Lebensmittelindustrie 153. Die Kommission hat sich auch weiterhin mit der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln auf den Lebensmittelmärkten befasst und dabei aktiv die Umsetzung bestehender genehmigter Verpflichtungszusagen überwacht und Fälle geprüft, für die im Jahr 2008 eine Untersuchung durchgeführt wurde. Die Taskforce der Kommission zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa setzte ihre Tätigkeit auch im Jahr 2009 fort. In diesem Zusammenhang führte die Kommission eine zielgerichtete Untersuchung durch, um mögliche wettbewerbsbezogene Probleme zu ermitteln, die sich negativ auf die Funktionsweise des Lebensmittelsektors auswirken könnten. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden an die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden übermittelt und in der Mitteilung mit dem Titel „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ vom 28. Oktober[217] veröffentlicht. 154. Die ECN-Untergruppe „Lebensmittel“ kam im Juli und im November zu zwei Sitzungen zusammen, um bewährte Verfahren für die Lebensmittelmärkte zu erörtern und auszutauschen. 155. Der Sektor für Milchprodukte ist einer der Sektoren, die im Jahr 2009 mit den größten Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Angesichts dieser Probleme verabschiedete die Kommission im Juli einen Bericht zur Lage auf dem Milchmarkt[218]. Darüber hinaus wurde eine Hochrangige Gruppe für den Milchsektor eingerichtet, an der nationale Sachverständige für den Bereich Landwirtschaft beteiligt sind. Die Gruppe setzt ihre Arbeit auch weiterhin fort. Der Dialog der Kommission mit den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden im Zusammenhang mit dem Milchsektor wurde durch die Einrichtung einer gemeinsamen ECN-Arbeitsgruppe zum Thema „Milch“, die auch im Jahr 2010 tätig ist, ebenfalls intensiviert. 3. VERBRAUCHERAKTIVITÄTEN 156. Die Verbindungsstelle für Verbraucherfragen wurde vor über einem Jahr eingerichtet und verfolgt auch weiterhin das Ziel, die Beziehung zwischen der GD Wettbewerb und Verbrauchervertretern zu stärken und neue Möglichkeiten für die direkte Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit zu erarbeiten. 157. Im Jahr 2003 setzte die Kommission die „Europäische beratende Verbrauchergruppe“ (EBVG) ein, die seitdem als das wichtigste Forum der Kommission für den Kontakt zu Verbraucherorganisationen dient.[219] Die „Europäische beratende Verbrauchergruppe“ hat außerdem eine Untergruppe für den Bereich „Wettbewerb“[220] eingerichtet, die zweimal im Jahr zu Sitzungen in Brüssel zusammenkommt. Im Laufe des Jahres hat diese Untergruppe Themen wie die Finanzkrise und damit verbundene staatliche Beihilfemaßnahmen, aber auch digitales Kino (Digital Cinema), die Entscheidung in der Sache Intel sowie die Sektoruntersuchung im Arzneimittelsektor erörtert. 158. Am 21. Oktober veranstaltete die GD Wettbewerb eine Konferenz zum Thema „Wettbewerb und Verbraucher im 21. Jahrhundert“. Um die Kommunikation zu verbessern, wurden die Verbraucherseiten der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb überarbeitet und benutzerfreundlicher gestaltet. 4. Europäisches Wettbewerbsnetz und Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten 159. Auch im Jahr 2009 fungierte das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) wieder als aktives Forum für Diskussionen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten. 160. Am 13. Oktober kamen der Generaldirektor der GD Wettbewerb und die Leiter aller einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu einer Sitzung zusammen. Die geführten Diskussionen bezogen sich insbesondere auf folgende Bereiche: Festlegung von Prioritäten, Konvergenz und Transparenz von Verfahren, Sanktionen und Kriminalisierung sowie die Zusammenarbeit in Fusionsfällen. Im Rahmen der Sitzung wurden auch die Aktivitäten der Kommission in Bezug auf die Finanzkrise angesprochen, und der Bericht über die Angleichung der Kronzeugenregelung unter dem ECN-Kronzeugenregelungsmodell[221] wurde einstimmig angenommen. 161. Die Kommission wurde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über etwa 129 neue Untersuchungen unterrichtet, die im Jahr 2009 von den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden eingeleitet wurden. Besonders viele Fälle betrafen unter anderem die Sektoren Energie, Medien, Telekommunikation, Verkehr und Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus wurden der Kommission 69 geplante Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gemeldet (15 % mehr als noch im Jahr 2008). 162. Im Jahr 2009 gab die Kommission fünf Stellungnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu Fragen von Richtern aus den Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln ab: Eine Stellungnahme wurde an ein Gericht in Belgien gerichtet, eine Stellungnahme ging an ein Gericht in Litauen und drei Stellungnahmen wurden an Gerichte in Spanien übermittelt. Im Zusammenhang mit Amicus-Curiae-Interventionen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung übermittelte die Kommission schriftliche Stellungnahmen an das Berufungsgericht in Paris bezüglich eines Falls einer Beschränkung des Online-Vertriebs im Rahmen selektiver Vertriebsvereinbarungen.[222] Dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-429/07 folgend übermittelte die Kommission schriftliche Stellungnahmen bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der von der Kommission bei Verstößen verhängten Geldbußen an den Gerechtshof Amsterdam (Niederlande). 163. Im Laufe des Jahres wurden 10 Beihilfevereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung von Richtern in mehreren Mitgliedstaaten geschlossen. 5. Internationale Tätigkeiten 164. In einer zunehmend globalisierten Weltwirtschaft muss die Wettbewerbspolitik auch eine globale Perspektive verfolgen. Die GD Wettbewerb übernimmt weiterhin eine führende Rolle im Internationalen Wettbewerbsnetz (International Competition Network, ICN). Am 22. und 23. Januar veranstaltete die GD Wettbewerb in Brüssel ein Seminar zur Effektivität der Wettbewerbsbehörden („Seminar on Competition Agency Effectiveness“). Dieses Seminar war die erste Veranstaltung dieser Art. 165. Wie schon in der Vergangenheit beteiligte sich die GD Wettbewerb aktiv an der Arbeit des Wettbewerbsausschusses der OECD und lieferte während der Jahrestagung der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Wettbewerbsrecht und -politik der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) wertvolle Beiträge zu den meisten Rundtischgesprächen. 166. Die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika gestaltete sich sowohl im Hinblick auf einzelne Fälle als auch in allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik sehr intensiv. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit der kanadischen Wettbewerbsbehörde und der japanischen Kommission für lauteren Wettbewerb (JFTC). 167. Am 23. Mai unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und Südkorea ein bilaterales Abkommen über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen, das am 1. Juli in Kraft trat.[223] Das Freihandelsabkommen mit Südkorea wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert und wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2010 unterzeichnet werden und in Kraft treten. Dieses Freihandelsabkommen enthält erstmals ein Verbot von bestimmten Arten von Subventionen. 168. Am 8. Oktober unterzeichnete EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes eine gemeinsame Absichtserklärung mit dem brasilianischen Justizministerium und den Leitern der brasilianischen Wettbewerbsbehörden, um eine engere Zusammenarbeit zwischen der GD Wettbewerb und den entsprechenden Stellen in Brasilien sicherzustellen. 169. Der jährliche Dialog mit China über Wettbewerbsfragen fand am 22. und 23. Juni in Brüssel statt. Die Zusammenarbeit mit Indien wurde im Jahr 2009 noch verstärkt, da Indien sieben Kommissare ernannte, die gemeinsam die indische Wettbewerbskommission (Competition Commission of India, CCI) bilden, die sich mit der Durchsetzung des indischen Wettbewerbsgesetzes von 2002 befasst. 170. Vor dem Hintergrund der Erweiterung war die Zusammenarbeit mit Kroatien und der Türkei besonders intensiv. Diese beiden Kandidatenländer müssen Benchmarks für die Eröffnung von Verhandlungskapiteln erfüllen, bevor die Beitrittsverhandlungen über das Wettbewerbskapitel aufgenommen werden können. Darüber hinaus unterstützte die GD Wettbewerb die westlichen Balkanländer bei der weiteren Anpassung ihrer Wettbewerbsregeln an das EU-Recht und beteiligte sich an den Vorgesprächen über eine mögliche EU-Mitgliedschaft Islands. 6. Interinstitutionelle Zusammenarbeit 171. Die Kommission setzte ihre Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Europäischen Union gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und Protokollen[224] im Jahr 2009 fort. 172. Im Jahr 2009 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zum Weißbuch über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts sowie die Berichte über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007. Neben dem regelmäßigen Dialog zwischen der EU-Wettbewerbskommissarin und dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung nahm die Kommission auch an Gesprächen in anderen Parlamentsausschüssen teil und befasste sich dabei mit einer Vielzahl von Themen, beispielsweise mit dem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik, dem Weißbuch über Schadenersatzklagen, der Rundfunkmitteilung, staatlichen Beihilfen und der Finanzkrise, der Untersuchung des Arzneimittelsektors sowie der Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor. Zu diesen und einer Reihe von anderen Themen fanden bilaterale Sitzungen mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments statt. 173. Im Rahmen ihrer engen Zusammenarbeit mit dem Rat unterrichtet die Kommission den Rat über wichtige wettbewerbspolitische Initiativen wie staatliche Beihilfemaßnahmen und Leitlinien für das Bankwesen sowie weitere staatliche Beihilfemaßnahmen im Lichte der Finanz- und Wirtschaftskrise. Zu den Mitteilungen zum Bankwesen, zur Rekapitalisierung, zu wertgeminderten Aktiva und zur Umstrukturierung sowie zur Überarbeitung von Garantie- und Rekapitalisierungsregelungen wurde der Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA)[225] befragt. Die Kommission leistete wettbewerbspolitische Beiträge im Hinblick auf die Schlussfolgerungen verschiedener Ratsformationen wie dem Rat „Wirtschaft und Finanzen“, dem Rat „Wettbewerbsfähigkeit“, dem Rat „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ sowie dem Europäischen Rat. 174. Die Kommission unterrichtet den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und den Ausschuss der Regionen über wichtige politische Initiativen und nimmt an diesbezüglichen Debatten in den beiden Ausschüssen teil. Im Jahr 2009 veröffentlichte der EWSA Berichte zum Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik 2007 und zum Weißbuch über Schadenersatzklagen. Die Dienststellen der GD Wettbewerb haben außerdem an Sitzungen der Arbeitsgruppen teilgenommen und auf bilateralen Sitzungen mit Berichterstattern des EWSA zahlreiche andere Themen erörtert, darunter auch die Anpassung der KMU an veränderte Bedingungen auf den globalen Märkten, Schiffsbau sowie staatliche Beihilfen. [1] Berichtsentwurf für den Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008 (2009/2173(INI)), Frau Sophia in 't Veld (Berichterstatterin – Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa – NL) . [2] SEK (2010) 666. [3] http://ec.europa.eu/competition/index_de.html. [4] Mitteilung der Kommission – Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). [5] Mitteilung der Kommission – Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). [6] Dänemark, Finnland, Irland, Italien, Lettland, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien und Zypern. [7] Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Polen, Portugal und Schweden. [8] Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, die Slowakei, Ungarn und das Vereinigte Königreich. [9] ING, KBC, Parex Banka, Anglo Irish Bank, Bank of Ireland, Allied Irish BankFortis, Dexia, Nord LB, IKB, Kaupthing Bank Finland, Ethias, SdB, Banco Privado Portugues, Hypo Real Estate, WestLB, Fionia, HSH Nordbank, Hypo Tirol, LBBW, s, Hypo Real Estate, WestLB, Fionia, HSH Nordbank, Hypo Tirol, LBBW, Kaupthing Luxemburg, Caisse d'Epargne/Banque Populaire, Latvijas Hipotēku banka, Northern Rock, Commerzbank, Lloyds Banking Group, BAWAG, Hypo Group Alpe Adria und RBS. [10] IP/09/711. [11] Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). [12] IP/09/743. [13] Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABL. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). [14] IP/09/1729. [15] Sache COMP/M.5508 SOFFIN/Hypo Real Estate. [16] ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1. Die Kommission wendet den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen seit dem 17. Dezember 2008 an, dem Datum, an dem sie seinen grundsätzlichen Inhalt festgelegt hat. [17] Mitteilung der Kommission im Hinblick auf die Änderung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für Staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise – am 25. Februar 2009 angenommen. [18] Mitteilung der Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 261 vom 31.10.2009, S. 2). [19] Mitteilung der Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 6). [20] Ausgenommen vorübergehende Maßnahmen im Agrarsektor. [21] N 11/2009 (Frankreich), N 72/2009 (Vereinigtes Königreich), N 140/2009 (Spanien), N 426/2009 (Deutschland), N 542/2009 (Italien). [22] Siehe beispielsweise zu Garantieregelungen N 23/2009 (Frankreich), N 71/2009 (Vereinigtes Königreich), N 27/2009 (Deutschland), N 117/2009 (Flämische Region/Belgien), N 286/2009 (Rumänien) und zu Regelungen für zinsverbilligte Kredite N 38/2009 (Deutschland), N 15/2009 (Frankreich) und N 257/2009 (Vereinigtes Königreich). [23] Siehe http://www.bundesregierung.de/nn_774/Content/DE/Artikel/2009/11/2009-11-26-opel.html. [24] Siehe http://www.gouvernement.fr/gouvernement/automobile-le-plan-d-aide-en-chiffres. [25] Sache N 80/2009: Volvo, eine Tochtergesellschaft von Ford, beantragte bei der EIB einen Kredit in Höhe von 200 Mio. EUR für ein 2-Milliarden-Euro-Projekt zur Forschung und Entwicklung im Bereich umweltfreundlicher Technologien. Die Genehmigung durch die EIB war an eine staatliche Kreditgarantie geknüpft. Am 5. Juni 2009 genehmigte die Kommission die angemeldete Garantie – 90 % davon innerhalb des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens; 10 % wurden als beihilfefrei betrachtet, da es sich um marktübliche Gebühren handelte. [26] Siehe Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 16 vom 21.1.2009, S. 1). [27] Die von den Mitgliedstaaten 2008 zur Stabilisierung der Finanzmärkte aufgelegten und von der Kommission genehmigten Maßnahmen hatten einen Gesamtwert von 3361 Mrd. EUR. Den jährlichen Berichten der Mitgliedstaaten ist zu entnehmen, dass diese Maßnahmen mit einem Nominalwert von 958 Mrd. EUR durchführten. Ersten Schätzungen zufolge belief sich das Beihilfeelement der 2008 aufgelegten Stützungsmaßnahmen, das als Maßstab für die Vorteile gilt, die der Staat den begünstigten Finanzinstituten gewährte, auf 212,2 Mrd. EUR. [28] Aktionsplan Staatliche Beihilfen – Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009 (KOM(2005) 107 endgültig vom 7.6.2005). [29] Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1). [30] Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6). [31] Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3). [32] C 46/2008. [33] http://ec.europa.eu/services_general_interest/registration/form_de.html. [34] Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6). [35] Mitteilung der Kommission über die Kriterien zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen in der Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft), (ABl. C 31 vom 7.2.2009, S. 1). [36] Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3). [37] Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom 2. Juli 2009 (ABl. C 257 vom 27.10.2009). [38] Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7). [39] Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 13). [40] Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 3). [41] Dies liegt daran, dass die Kommission nicht immer in der Lage ist, den zurückzufordernden Betrag quantitativ zu bestimmen (in solchen Fällen enthalten die Entscheidungen der Kommission Angaben, anhand deren der Mitgliedstaat den Beihilfebetrag bestimmen kann). [42] ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1. [43] Rechtssache T-376/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2009 – Deutschland/Kommission . [44] ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. [45] ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. [46] ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. [47] ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2. [48] 124 Beihilfemaßnahmen; weitere Informationen werden im Jahr 2010 durch die Jahresberichte der Mitgliedstaaten für 2009 zur Verfügung stehen. [49] ABl. C 54 vom 4.3.2006. [50] Die entsprechenden Entscheidungen können unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/regional_aid/regional_aid.html. [51] Im Energiesektor: Sache N 538/2008 Ersol Thin Film Erfurt, Sache N 453/2008 Sunfilm, Sache N 539/2008 ASi Industries/ersol Solar Energy, Sache N 180/2009 En Plus Centrale Termoelettrica di San Severo. Im Automobilsektor: Sache N 473/2008 Ford España, Sache N 671/2008 Beihilfen für Mercedes-Benz-Investition in Ungarn, Sache N 635/2008 Fiat Sizilien, Sache N 674/2008 Volkswagen Slovakia. In der Papierindustrie: Sache N 203/2008 Hamburger Spremberg GmbH. [52] Sache N 113/2009 Beihilfen für Audi Hungaria Motor Kft, Sache N 588/2008 Petróleos de Portugal – Petrogal S.A. [53] Sache N 357/2008 Fri-el Acerra s.r.l. [54] Sache C 21/2008 Sovello Ag (vormals EverQ) und Sache N 46/2008 Beihilfe für Dell Products Poland. [55] Sache N 563/2008 Staatliche Beihilfe für den Steinkohlenbergbau 2009 (ABl. C 199 vom 25.8.2009, S. 1). [56] Sache N 347/2009 – Baňa Dolina a.s. (Slowakische Republik). [57] Sache NN 20/2009, ex N 647/2008 Beihilfe für den spanischen Kohlesektor 2008-2010 (ABl. C 234 vom 29.9.2009, S. 5). [58] ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. [59] http://ec.europa.eu/energy/coal/consultations/2009_07_15_en.htm. [60] Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1). [61] Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35). [62] KOM(2009) 206 endgültig und begleitendes Arbeitspapier SEK(2009)574 endgültig. [63] KOM(2008) 165 endgültig, siehe http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/index.html. [64] Sachen COMP/39.406 Marineschläuche ; COMP/39.401 E.ON/GDF ; COMP/39.396 Calciumcarbid ; COMP/37.956 Bewehrungsrundstahl (Neuerlass) ; COMP/39.129 Leistungstransformatoren und COMP/38.589 Wärmestabilisatoren . [65] Beinhaltet Rechtsträger, die nicht mit einer Geldbuße belegt wurden, beispielsweise solche, die einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt haben. Ist mehr als ein Rechtsträger aus derselben Gruppe von der Entscheidung betroffen, gelten die Rechtsträger als eine Rechtspersönlichkeit. [66] Siehe Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik 2007, S. 43. [67] Siehe IP/09/1432. [68] Rechtssache T-77/03 Feralpi Siderugica/Kommission , Slg.2007, II-139, abgekürzte Veröffentlichung. [69] Mit dem Neuerlass der Entscheidung verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 83 250 Mio. EUR, wobei die Geldbuße für ein Unternehmen von 16 140 Mio. EUR auf 14 350 Mio. EUR herabgesetzt wurde, da das betreffende Unternehmen gegenüber dem drittgrößten Adressaten geschrumpft war. Siehe IP/09/1389. [70] Sache COMP/39.416 – Schiffsklassifikation . [71] Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8). [72] Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2). [73] Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3). [74] Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 7). [75] ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31. [76] ABl. C 45 vom 24.2.2009, S. 7. [77] Siehe Pressemitteilung IP/09/200 vom 2.2.2009. [78] Siehe Pressemitteilung IP/09/1182 vom 23.7.2009.. Der erfolgreiche Abschluss dieser Sache erfolgte nach einem Vertragsverletzungsverfahren, das zuvor gegen die Tschechische Republik lief und in dem eine ähnlich problematische Rechtsvorschrift 2007 außer Kraft gesetzt wurde. [79] Sache COMP/39.562 Postrechtliche Vorschriften der Slowakei (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 10). Siehe auch Pressemitteilung IP/08/1467 vom 7.10.2008. [80] ABl. C 243 vom 10.10.2009, S. 5. [81] Mitteilung der Kommission an den Rat – Bericht über das Funktionieren der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates und begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 18. Juni 2009 (KOM(2009) 281 endgültig). [82] Ausführlichere Informationen finden Sie im Schwerpunktkapitel in diesem Bericht. [83] Bei ISIN handelt es sich um eine globale Identifizierungsmöglichkeit für Wertpapiere, die durch die Norm 6166 der internationalen Organisation für Normung (ISO) geregelt wird. Sie sind für einige von Finanzinstituten durchgeführte Vorgänge unerlässlich (beispielsweise für die Meldung an Behörden oder für Clearing- und Abrechnungsleistungen) und können nicht durch andere Wertpapierkennnummern ersetzt werden. Siehe auch MEMO/09/508. [84] Bei den Reuters Instrument Codes (RIC) handelt es sich um kurze alphanumerische Codes, mit denen Wertpapiere und ihre Handelsplätze identifiziert werden. Sie werden verwendet, um Informationen aus den Echtzeit-Dateneinspeisungen von Thomson Reuters zu gewinnen, zum Beispiel Echtzeitinformationen über Aktienkurse an einer bestimmten Börse. Siehe auch IP/09/1692 vom 10.11.2009. [85] Im neuen Entgeltsystem beträgt das gewichtete durchschnittliche MIF pro Transaktion nur noch höchstens 0,3 % (Privatkunden-Kreditkarten) bzw. 0,2 % (Privatkunden-Debitkarten). [86] Siehe IP/09/515 und MEMO/09/143. [87] Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8). [88] Gemeinsame Erklärung der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank zu den Grundsätzen eines künftigen Geschäftsmodells für das SEPA-Lastschriftverfahren (SDD) (SEC(2009)397). [89] ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11. [90] Anwendbarkeit des Artikels 81 EG-Vertrag auf multilaterale Interbankenentgelte im SEPA-Lastschriftverfahren (SEK(2009)1472). [91] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). [92] Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63). [93] ABl. L 211 vom 14.8.2009. [94] Mitteilung der Kommission – Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht), KOM(2006) 851 endgültig, und Bericht der GD Wettbewerb über die Untersuchung des Energiesektors (SEK(2006) 1724 vom 10.1.2007). [95] Siehe IP/09/410 vom 18.3.2009. [96] Sache COMP/39.316. [97] Sache COMP/39.386 – Langfristige Verträge Frankreich . [98] Siehe MEMO/09/394. [99] Sache COMP/39.401. Siehe IP/09/1099 vom 8.7.2009. [100] Sache COMP/39.315. Siehe MEMO/09/120 vom 19.3.2009. [101] Sache COMP/39.351. Siehe MEMO/09/191 vom 23.4.2009. [102] Siehe IP/09/1425 vom 6.10.2009. [103] Entscheidung in der Sache COMP/M.5496 – Vattenfall/Nuon Energy. [104] Sache COMP/M.5467 – RWE/Essent. [105] Sache COMP/M.5549 – EDF/Segebel. [106] Sachen COMP/M.5512 – Electrabel/E.ON (bestimmte Vermögenswerte) und COMP/M.5519 – E.ON/Electrabel Acquired Assets (übernommene Vermögenswerte). [107] Sachen COMP/39.388 und COMP/39.389 zu E.ON. [108] Sache C 17/07 (ex NN 19/07) – Regulierte Stromtarife in Frankreich (ABl. C 96 vom 25.4.2009, S. 18). [109] MEMO/09/394 vom 15.9.2009. [110] Sache C 36b/2006 – Sonderstromtarife für energieintensive Industriezweige in Italien – Alcoa (noch nicht veröffentlicht). [111] Sache N 143/09 – Beihilferegelung zur Förderung der Stromerzeugung mit Hilfe großer kommerzieller Wind-, Solar- und Photovoltaikanlagen sowie aus Biomasse (ABl. C 247 vom 15.10.2009, S. 2). [112] Sache N 359/08 – Zuschüsse für aus der Verbrennung von Biomasse gewonnenen Strom (ABl. C 179 vom 1.8.2009, S. 1); Sache N 354/08 – Zuschüsse für mit Hilfe von Windturbinen gewonnenen Strom (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 6); Sache N 356/08 – Zuschüsse für aus Biogas gewonnenen Strom (ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 16). [113] Sache C 24/09 (ex N 446/08) – Zweite Änderung des österreichischen Ökostromgesetzes (ÖSG) im Jahr 2008 (ABl. C 217 vom 11.9.2009, S. 12). [114] Sache C 24/09 (ex N 446/08) – Zweite Änderung des österreichischen Ökostromgesetzes (ÖSG) im Jahr 2008 (ABl. C 217 vom 11.9.2009, S. 12). [115] Sache C 41/06 – Änderung der CO 2 -Steuer auf den quotengeregelten Brennstoffverbrauch in der Wirtschaft (die öffentliche Fassung ist noch nicht verfügbar). [116] Sache N 327/08 – NOx-Steuerermäßigungen für starke Verschmutzer und Unternehmen, die für eine Verringerung der Umweltverschmutzung eintreten, sowie Steuerermäßigungen für Biogas und Biomasse. [117] Sache C 5/09 (ex N 210/08) – Umweltsteuerbefreiung für Keramikindustrie in den Niederlanden . [118] Sache N 629/08 – CO 2 -Reduktionsverpflichtung . [119] Sache N 57/08 – Betriebsbeihilfen für Biokraftstoffe – Polen (ABl. C 247 vom 15.10.2009, S. 1). [120] Sache N 372/07 – Förderung von Biokraftstoffen (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 14). [121] Sache N 607/2008 – Steuerermäßigungen für Biokraftstoffe – Bulgarien . [122] Sache N 461/08 – Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz) (ABl. C 109 vom 13.5.2009, S. 1). [123] Sache N 485/08 – Beihilfen für Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur sowie für Kühlanlagen (AT) (ABl. C 191 vom 14.8.2009, S. 1). [124] Sache N 54/09 – Beihilfe für die Modernisierung der Wärmeversorgungsnetze in Polen (ABl. C 204 vom 29.8.2009, S. 2). [125] Sache N 55/09 – Beihilfe für den Bau und die Modernisierung von Stromnetzen für erneuerbare Energien in Polen (ABl. C 206 vom 1.9.2009, S. 3). [126] Sache N 56/09 – Beihilfe für die Modernisierung und Erneuerung von Stromversorgungsnetzen in Polen (ABl. C 206 vom 1.9.2008, S. 4). [127] Sache N 74/09 – Demonstrationsprojekte zur Kohlenstoffbindung und -speicherung (CCS) – FEED-Studien (ABl. C 203 vom 28.8.2009, S. 2). [128] Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1). [129] Sache N 11/09 – Régime temporaire de prêts bonifiés pour les entreprises fabriquant des produits verts (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 22). [130] Sache N 426/09 – Bundesrahmenregelung zur vorübergehenden Gewährung von niedrigverzinslichen Darlehen zur Herstellung „grüner Produkte“ (ABl. C 225 vom 18.9.2009, S. 2). [131] Sache N 140/09 – Plan zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im Automobilsektor – Realisierung von Investitionen zur Steigerung der Herstellung umweltfreundlicher Produkte (ABl. C 146 vom 26.6.2009, S. 2). [132] Sache N 542/09 – Beihilfe für die Herstellung umweltfreundlicher Produkte. [133] Sache N 72/09 – Vorübergehende Vergabe zinsvergünstigter Kredite für die Herstellung umweltfreundlicher Produkte (ABl. C 145 vom 25.6.2009, S. 7). [134] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). Diese Richtlinien wurden unlängst durch die Richtlinien 2009/140/EG und 2009/136/EG geändert (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37 bzw. 11). [135] Sache AT/2009/970, Breitbandzugang auf Vorleistungsebene in Österreich. [136] Entgelte für die Anrufzustellung sind Vorleistungsentgelte, die der Kommunikationsnetzbetreiber des angerufenen Teilnehmers dem Kommunikationsnetzbetreiber des anrufenden Teilnehmers in Rechnung stellt. Diese Entgeltformen haben beträchtlichen Einfluss auf die Telefonrechnung der Verbraucher und sind deshalb Gegenstand der Entgeltregulierung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 67). [137] Davon entfielen 1,5 Mrd. EUR auf staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV. [138] Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 in der Sache N 331/2008 – Réseau à très haut débit en Hauts-de-Seine . Noch nicht veröffentlicht. [139] MEMO/09/203 vom 27.4.2009. [140] Sache COMP/37.792 – Microsoft (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 23). [141] Sache COMP/37.990 – Intel (ABl. C 227 vom 22.9.2009, S. 13). [142] Rechtssache T-286/09, Intel/Kommission (ABl. C 220 vom 12.9.2009, S. 41). [143] Die Entscheidung wurde auf der Website der GD Wettbewerb unter „Antitrust Cases“ veröffentlicht. [144] Eine nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung und der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Kommission unter http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases verfügbar. [145] Die Entscheidung und die Verpflichtungszusagen wurden auf der Website der GD Wettbewerb unter „Antitrust Cases“ veröffentlicht. [146] Alle Dokumente stehen unter folgender Adresse zur Verfügung: http://ec.europa.eu/competition/sectors/media/online_commerce.html. [147] Die Kommission hat Italien am 18.7.2007 eine begründete Stellungnahme zu dieser Sache übersandt. [148] Sache C 25/04 – Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg . Gegen dieses Urteil legte Deutschland im Dezember Widerspruch ein. Der Widerspruch bezog sich auch auf den Aspekt der Technologieneutralität. [149] Rechtssachen T-8/06, T-21/06, T-24/06. [150] Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom 2. Juli 2009 (ABl. C 257 vom 27.10.2009). [151] Sache E 4/08. [152] Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2009 – Zusammenfassung des Berichts über die Untersuchung des Arzneimittelsektors; siehe Pressemitteilung IP/09/1098. [153] Siehe hierzu die Sache C 501/06 – GlaxoSmithKline Services/Kommission (2009), verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu. Im März 1998 meldete der Arzneimittelhersteller GlaxoSmithKline Services Unlimited (GSK) bei der Kommission seine Preispolitik in Bezug auf 82 Arzneimittel in Spanien an, die für spanische Großhändler gelten sollte. Der angemeldeten Preispolitik zufolge erhob GSK bei den verschiedenen Großhändlern je nach Bestimmungsort unterschiedliche Preise, d. h., dass für ein Arzneimittel, das für den Verbrauch in Spanien bestimmt war, ein niedrigerer Preis erhoben wurde als für Arzneimittel, die ausgeführt wurden. Mehrere Großhändler und Großhändlervereinigungen reichten bei der Kommission Beschwerde gegen diese Preispolitik ein. Im Mai 2001 bestätigte die Kommission schließlich in ihrer Entscheidung, dass GSK gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hatte. [154] Siehe Sache COMP/M.5476 – Pfizer/Wyeth . [155] Sache NN 54/09 – Association bruxelloise des institutions des soins de santé privées asbl (ABISSP) /Belgique. Die nichtvertrauliche Fassung dieser Entscheidung ist noch nicht verfügbar. Der Text wird zur Verfügung gestellt, sobald er von vertraulichen Angaben bereinigt ist. [156] Sache N 582/08 – Stärkung des Generationenvertrags im Krankenversicherungssektor durch Begünstigungen (Irland). Endgültige Entscheidung: C(2009) 3572 final (ABl. C 186 vom 8.8.2009). [157] Sache COMP/39.510 – LABCO/ONP . [158] Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007). [159] Sache C 42/07 (ABl. L 327 vom 12.12.2009). [160] Sache N 395/08 (ABl. C 125 vom 5.6.2009). [161] Sache N 457/09. [162] Sache N 517/09. [163] Sachen N 151/09 und N 152/09 (ABl. C 164 vom 16.7.2009). [164] Sache N 462/09. [165] Sache COMP/M.5480. [166] Sache COMP/M.5557 – SNCF-P/CDPQ/Keolis/Effia . [167] Sache N 175/09 (ABl. C 246 vom 14.10.2009). [168] Sachen N 409/08, N 410/08 und N 411/08 (ABl. C 106 vom 8.5.2009). [169] Sache N 324/09 (ABl. C 299 vom 9.12.2009). [170] Sache N 420/08 (ABl. C 183 vom 5.8.2009). [171] Mitteilung der Kommission – Leitfaden zu staatlichen Beihilfen für Schiffsmanagementgesellschaften (ABl. C 132 vom 11.6.2009). [172] Sache N 219/09 (ABl. C 196 vom 20.8.2009). [173] Sachen N 120/09 (ABl. C 232 vom 26.9.2009), N 67/09 (ABl. C 232 vom 26.9.2009) und N 300/09 (ABl. C 299 vom 9.12.2009). [174] Sache C 22/07 (ABl. L 119 vom 15.5.2009). [175] Sache C 2/08 (ABl. L 228 vom 1.9.2009). [176] Sache C 5/07 (ABl. L 315 vom 2.12.2009). [177] Sache N 457/08 (ABl. C 106 vom 8.5.2009). [178] Sache N 325/07 (ABl. C 53 vom 6.3.2009). [179] Sache C 34/07. [180] Sachen N 169/08, N 105/08, N 168/08 und C 21/09. [181] Sache N 385/09. [182] Sache N 614/08 (ABl. C 122 vom 30.5.2009). [183] Sache C 16/08, noch nicht veröffentlicht. [184] Sache COMP/M.5346 – APMM/Broström . [185] Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009). [186] Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 70 vom 14.3.2009). [187] Verordnung (EG) Nr. 545/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 24). [188] Sache COMP/M.5364 – Iberia/Vueling/Clickair . [189] Sache COMP/M.5335 – Lufthansa/SN Holding (Brussels Airlines). [190] Sache COMP/M.5403 – Lufthansa/BMI. [191] Sache COMP/M.5440 – Lufthansa/Austrian Airlines . [192] Siehe Pressemitteilung MEMO/09/168 vom 20.4.2009. [193] Siehe Pressemitteilung MEMO/09/430 vom 2.10.2009. [194] Sache NN 72/08, noch nicht veröffentlicht. [195] Sache C 6/09. [196] Sache N 83/09, noch nicht veröffentlicht. [197] Sache N 487/09. [198] Sache E 4/07 (ABl. C 83 vom 7.4.2009). [199] Sache C 36/07 – Staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (ABl. C 245 vom 19.10.2007, S. 21). [200] Sache C 20/09 (ex N 763/02) – La Poste (ABl. C 176 vom 29.7.2009, S. 17). [201] Sache C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) – Angeblich rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten von Royal Mail (ABl. L 210 vom 14.8.2009, S. 16). [202] Sache C 56/07 – Garantie d'Etat illimitée - La Poste (Frankreich). [203] Sache COMP/M.5152. [204] Global Auto Report, Scotiabank: http://www.scotiacapital.com/English/bns_econ/bns_auto.pdf. [205] Europäischer Automobilherstellerverband ACEA, New registrations by country (Übersicht über die Registrierung neuer Fahrzeuge nach Land): http://www.acea.be/index.php/news/news_detail/new_vehicle_registrations_by_country/. [206] Ausführlichere Informationen finden Sie im Schwerpunktkapitel in diesem Bericht. [207] Sache N 98/09 – Ausbildungsbeihilfe für Scania (ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 6). [208] Sache C 39/08 (ex N 148/08) – Ausbildungsbeihilfe für Ford Craiova (Rumänien) . [209] Sache N 80/09 – Staatliche Garantien zugunsten von Volvo Cars (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 2). [210] Sache N 478/09 – Einzelne staatliche Garantie für Ford Romania SA . [211] Sache N 671/08. Siehe IP/09/1147. [212] Sache N 473/08. Siehe IP/09/958. [213] Sache N 635/08 – FIAT Sizilien. [214] Sache C 31/09 (ex N 113/09) – Audi Hungaria Motor Kft. [215] Mitteilung der Kommission: Der künftige wettbewerbsrechtliche Rahmen für den Kfz-Sektor (KOM(2009) 388 endgültig vom 22.7.2009). [216] Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30). [217] http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/publication16061_de.pdf. [218] http://ec.europa.eu/agriculture/markets/milk/report2009/index_en.htm. [219] Beschluss 2003/709/EG der Kommission vom 9. Oktober 2003. [220] Die EBVG-Untergruppe „Wettbewerb“ setzt sich aus je einem Vertreter der nationalen Verbraucherorganisationen je Mitgliedstaat zusammen; darüber hinaus sind ein Vertreter des Europäischen Büros der Verbraucherunionen (BEUC) sowie zwei Vertreter von EWR-Beobachtern (Island und Norwegen) beteiligt. Die Kommission nimmt das Sekretariat für die Untergruppe wahr. [221] Der Bericht ist unter der Adresse http://ec.europa.eu/competition/ecn/documents.html verfügbar. [222] Fall am Berufungsgericht Paris, Nr. RG 2008/23812, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique . Dieser Fall führte zu einem Antrag auf ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267 AEUV; siehe Rechtssache C-439/09. [223] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 36). [224] Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission; Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. November 2005; Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen vom 17. November 2005. [225] Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem auch ein Vertreter der Europäischen Zentralbank angehört, leistet die Vorarbeit für den Rat „Wirtschaft und Finanzen“.