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Document 52010AR0354

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Saisonale Beschäftigung und konzerninterne Entsendung“

    ABl. C 166 vom 7.6.2011, p. 59–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 166/59


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Saisonale Beschäftigung und konzerninterne Entsendung“

    2011/C 166/10

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    betont, dass für Arbeitnehmer aus Drittländern auf dem EU-Gebiet Rechtssicherheit und Legalität und eine gerechte und gleiche Behandlung sicherzustellen sind;

    betont, dass Migration eng mit Entwicklung verknüpft ist, und hält fest, dass die Abwanderung qualifizierter Arbeitnehmer sich nicht negativ auf die Wirtschaft von Entwicklungsländern auswirken sollte („Brain Drain“). Daher begrüßt er es, dass mit den Richtlinien die zirkuläre Migration gefördert wird, die sich sowohl auf die Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten als auch auf die Entwicklung in den Herkunftsländern positiv auswirken könnte;

    nimmt mit Interesse die Prüfungsverfahren einzelstaatlicher Parlamente für die beiden Vorschläge sowie die darin geäußerten Ansichten und Argumente zur Kenntnis; erachtet nach eigener Analyse beide Vorschläge als mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar; unterstreicht, dass der Mehrwert der Gesetzgebung auf europäischer Ebene insbesondere darin bestehen muss, einen Wettlauf zwischen den unterschiedlichen nationalen Systemen um das niedrigste Schutzniveau für Saisonarbeitnehmer und konzernintern entsandte Arbeitnehmer zu verhindern;

    bekräftigt die Bedeutung des vertraglich verankerten Rechts der Mitgliedstaaten, die Zahl der zugelassenen Drittstaatsangehörigen festzulegen, und betont gleichzeitig, dass die Mitgliedstaaten in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der Multi-Level-Governance die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Entscheidung darüber einbeziehen müssen, wie viele Migranten in ihrem Hoheitsgebiet aufgenommen werden und über welche beruflichen Qualifikationen diese verfügen sollten;

    mahnt an, bei beiden Richtlinien darauf zu achten, dass der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz gewahrt bleibt;

    ist überzeugt, dass Saisonarbeit und konzerninterne Entsendungen einen wichtigen Beitrag zur Erholung einiger Wirtschafts- und Produktionssektoren in Europa leisten können.

    Berichterstatter

    Graziano Ernesto MILIA (IT/SPE), Präsident der Provinz Cagliari

    Referenzdokumente

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung

    KOM(2010) 378 endg.

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung

    KOM(2010) 379 endg.

    I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    begrüßt die beiden Richtlinienvorschläge der Europäischen Kommission in Bezug auf die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten und für konzerninterne Entsendungen von Drittstaatsangehörigen; unterstreicht jedoch, dass beide Vorschläge im Lichte der derzeitigen Debatte über die legale Migration innerhalb der EU zu betrachten sind und dass ein diesbezüglich kohärenter Politikansatz, bei dem auch die sozialen Aspekte des Phänomens Berücksichtigung finden, wesentlich ist, um Rechtssicherheit zu schaffen sowie Gleichbehandlung und die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten;

    2.

    macht die Kommission auf die Notwendigkeit aufmerksam, Phänomenen der illegalen Einwanderung und jeglicher Art illegaler Beschäftigung und Ausbeutung von Drittstaatsanghörigen auf EU-Gebiet entgegenzuwirken. Der Ausschuss der Regionen erachtet es für unverzichtbar, Drittstaatsangehörigen, die legal in der EU beschäftigt sind, Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen zu gewähren, die im Einklang mit den Grundrechten stehen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ihre Gleichbehandlung gegenüber Unionsbürgern sicherzustellen und ihre umfassende und volle gesellschaftliche Integration zu fördern. In diesem Zusammenhang fordert der Ausschuss der Regionen die absolute und bedingungslose Achtung der Grundrechte nach Maßgabe der Europäischen Grundrechtecharta und erinnert daran, dass diese seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon dieselbe volle Rechtsgültigkeit besitzt wie die Verträge;

    3.

    betont, dass für Arbeitnehmer aus Drittländern auf dem EU-Gebiet Rechtssicherheit (im Sinne eines festgelegten Regelwerks) und Legalität (im Sinne von Achtung des Gesetzes) und eine gerechte und gleiche Behandlung sicherzustellen sind. Die Regionen, subregionalen Ebenen (z.B. Provinzen) und die Gemeinden (einschließlich der ländlichen Gebiete) sind die ersten Gebietskörperschaften, auf die sich sowohl die regulären als auch die irregulären Migrationsströme in jene Gebiete wirtschaftlich und gesellschaftlich auswirken. Die regionalen, subregionalen und lokalen Behörden (LRG) sind für die Bereitstellung eines breiten Angebots an Diensten für die Menschen (Aufnahme, Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Unterkunft etc.) verantwortlich. Daher sollte die Europäische Kommission auf ihre besondere Rolle vor Ort und bei der Steuerung dieser Ströme hinweisen;

    4.

    hebt hervor, dass die lokalen, regionalen und subregionalen Gebietskörperschaften zentrale Akteure der unlängst angenommenen „EU-2020-Strategie“ für die Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise, des Klimawandels und der Energieressourcen und folglich auch der EU-Beschäftigungspolitik sind. Wie die zu prüfenden Legislativvorschläge zeigen, stehen diese Themen in engem Zusammenhang mit der Zuwanderungspolitik;

    5.

    weist darauf hin, dass die legale Zuwanderung zwar in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich von EU und Mitgliedstaaten fällt, die Umsetzung der diesbezüglichen Politik jedoch eng mit anderen Politiken verbunden ist, die auch in den Vorschlägen genannt werden. Das gilt für die Arbeits-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik ebenso wie für die Politik der sozialen Sicherheit, der lokalen öffentlichen Dienste und der Dienste von allgemeinem Interesse, die Wohnungspolitik und andere politische Maßnahmen, die in vielen EU-Staaten auf dezentraler Ebene von den LRG verfolgt werden. Daher spielen die LRG eine wichtige Rolle für das Erfassen von Informationen und statistischer Daten, die im Rahmen der Bewertung bestehender Gesetze oder der Ausarbeitung neuer Maßnahmen in der Zuwanderungspolitik benötigt werden. Eine enge Partnerschaft mit den LRG ist somit dringend geboten;

    6.

    betont, dass Migration eng mit Entwicklung verknüpft ist, und hält fest, dass die Abwanderung qualifizierter Arbeitnehmer sich nicht negativ auf die Wirtschaft von Entwicklungsländern auswirken sollte („Brain Drain“). Daher begrüßt er es, dass mit den Richtlinien die zirkuläre Migration gefördert wird, die sich sowohl auf die Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten als auch auf die Entwicklung in den Herkunftsländern positiv auswirken könnte (1);

    7.

    stimmt zu, dass die zirkuläre Migration eine wertvolle Verbindung zwischen den Herkunftsländern und den Gastländern herstellen und dazu dienen kann, den Dialog, die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis zu fördern, und schlägt vor, die vorhandenen Instrumente und institutionellen Strukturen, wie z.B. die Versammlung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM), eine Initiative des Ausschusses der Regionen, zu nutzen, um Verbindungen dieser Art zu unterstützen;

    8.

    erinnert jedoch daran, dass zirkuläre Migration nicht als Ersatz für dauerhafte Migration betrachtet werden sollte und dass wirksame Kanäle geschaffen werden müssen, um sowohl die Zirkulation und die Rückkehr von Migranten zu erleichtern als auch jegliche irreguläre Einwanderung zu verhindern;

    9.

    nimmt mit Interesse die Prüfungsverfahren einzelstaatlicher Parlamente für die beiden Vorschläge sowie die darin geäußerten Ansichten und Argumente zur Kenntnis; erachtet nach eigener Analyse beide Vorschläge als mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar; unterstreicht, dass der Mehrwert der Gesetzgebung auf europäischer Ebene insbesondere darin bestehen muss, einen Wettlauf zwischen den unterschiedlichen nationalen Systemen um das niedrigste Schutzniveau für Saisonarbeitnehmer und konzernintern entsandte Arbeitnehmer zu verhindern;

    10.

    hält Rechtsvorschriften zur konzerninternen Entsendung von Personal in Schlüsselpositionen auf EU-Ebene für notwendig, weil Diskrepanzen zwischen den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für die Zulassung und die Rechte von Drittstaatsangehörigen als konzernintern entsandte Arbeitnehmer bestehen, weil Situationen mit grenzüberschreitender Dimension angegangen werden müssen und weil zu gewährleisten ist, dass die internationalen Verpflichtungen, die die EU im Rahmen der WTO eingegangen ist, besser erfüllt werden; ist darüber hinaus der Ansicht, dass solche EU-Rechtsvorschriften die Attraktivität des EU-Arbeitsmarktes für hochqualifizierte Migranten erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft insgesamt verbessern würden;

    11.

    ist der Ansicht, dass unionsweit geltende Rechtsvorschriften für Saisonarbeitnehmer notwendig sind, weil Diskrepanzen zwischen den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für die Zulassung und die Rechte von Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeitnehmer bestehen, einheitliche rechtliche Mindeststandards sicherzustellen sind und die Bekämpfung von Missbrauch und illegaler Einwanderung zu gewährleisten ist;

    12.

    bekräftigt die Bedeutung des vertraglich verankerten Rechts der Mitgliedstaaten, die Zahl der zugelassenen Drittstaatsangehörigen festzulegen, und betont gleichzeitig, dass die Mitgliedstaaten in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der Multi-Level-Governance die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Entscheidung darüber einbeziehen müssen, wie viele Migranten in ihrem Hoheitsgebiet aufgenommen werden und über welche beruflichen Qualifikationen diese verfügen sollten (2);

    13.

    unterstützt nach Prüfung beider Vorschläge im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das gewählte Rechtsinstrument, nämlich in beiden Fällen die Richtlinie, das insofern eine gute Wahl ist, als es den Mitgliedstaaten den erforderlichen Handlungsspielraum in Bezug auf die Modalitäten für die Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene lässt und es ferner ermöglicht, auf Besonderheiten und Bedürfnisse eines jeden Mitgliedstaates und der jeweiligen Behörden, die für die ordnungsgemäße Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständig sind, gebührend einzugehen;

    14.

    ist nichtsdestotrotz der Ansicht, dass einzelne Elemente der Vorschläge eine genauere Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordern könnten: Durch die Richtlinien sollten Personen, die als Saisonarbeitnehmer oder konzernintern entsandte Arbeitnehmer in die EU einreisen wollen, bzw. deren Arbeitgebern keine unverhältnismäßigen Verpflichtungen auferlegt werden, und sie sollten auch keine unnötigen Kosten oder Belastungen für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden verursachen, die mit ihrer Umsetzung betraut sind; was den letztgenannten Aspekt betrifft, so ist die Frist von 30 Tagen, innerhalb derer die Behörden Anträge bearbeiten und über die Zulassung entscheiden müssen, möglicherweise zu kurz und kann die Behörden in zahlreichen Mitgliedstaaten unter erheblichen Verwaltungs- und Finanzdruck setzen;

    15.

    mahnt an, bei beiden Richtlinien darauf zu achten, dass der Grundsatz der Gemeinschaftsspräferenz gewahrt bleibt, insbesondere im Hinblick auf die Bürger der neuen Mitgliedstaaten, für die noch Übergangsbestimmungen gelten; zur Erreichung dieses Zieles könnte es sinnvoll sein, Mitgliedstaaten und ihren Behörden die Durchführung sogenannter Arbeitsmarktprüfungen zu gestatten, bei denen untersucht wird, ob offene Stellen nicht mit Arbeitssuchenden auf dem EU-Arbeitsmarkt besetzt werden können; ist in diesem Punkt nicht überzeugt von der Argumentation der Kommission, dass eine Arbeitsmarktprüfung bei konzerninternen Entsendungen nicht notwendig sei;

    16.

    bedauert die beträchtliche Verspätung, mit der die Kommission beide Vorschläge, die bereits in dem Paket „Legale Zuwanderung“ vom Dezember 2005 enthalten waren, vorgelegt hat, nämlich fast 5 Jahre nachdem sie die politische Verpflichtung zu diesen Themen eingegangen ist, sowie die Tatsache, dass die beiden Prozesse, die parallel hätten verlaufen sollen, aufgrund der Schwierigkeiten bei der Diskussion über die „kombinierte Erlaubnis“ jetzt voneinander getrennt sind; bedauert, dass die Vorschläge zu einer Zeit vorgelegt werden, in der einige Sektoren wie Landwirtschaft, Viehzucht und Weidewirtschaft (3), Tourismus und Bauwesen, welche die Kernbereiche für Saisonarbeit darstellen, den statistischen Daten der EU zufolge besonders hart von der Wirtschafts- und Finanzkrise getroffen wurden und sich nur ganz allmählich erholen. Mit anderen Worten, die wirtschaftliche Lage hat sich seit 2005, als die diesbezüglichen politischen Verpflichtungen eingegangen wurden, verändert, und die wirtschaftlichen, statistischen und beschäftigungsspezifischen Daten zu den Auswirkungen der Saisonarbeit auf die EU-Wirtschaft müssten aktualisiert werden;

    17.

    ist trotz der zeitlichen Verspätung der Vorschläge und der zusätzlichen Zeit, die für das Legislativverfahren der EU und die anschließende Umsetzung auf nationaler Ebene erforderlich sein wird, überzeugt, dass Saisonarbeit und konzerninterne Entsendungen einen wichtigen Beitrag zur Erholung einiger Wirtschafts- und Produktionssektoren in Europa leisten können;

    BESONDERE EMPFEHLUNGEN ZU DEN VORSCHLÄGEN

    18.

    begrüßt die Einführung des einheitlichen Antragsverfahrens für saisonale Beschäftigung und konzerninterne Entsendungen als ein sinnvolles Instrument zur Vereinfachung, das Transparenz und Sicherheit bei der Zulassung gewährleistet; stimmt gleichwohl der Ansicht einiger Mitglieder des Europäischen Parlaments zu, wonach es effizienter und unkomplizierter gewesen wäre, saisonale Beschäftigung und konzerninterne Entsendungen in den Geltungsbereich der sogenannten Richtlinie für die „kombinierte Erlaubnis“ (4) aufzunehmen; fordert daher die Mitgesetzgeber der EU auf, die Verhandlungen zu diesem Thema fortzusetzen;

    19.

    stimmt mit den Vorschlägen darin überein, dass Mitgliedstaaten Anträge ablehnen sollen, wenn gegen zukünftige Arbeitgeber nach einzelstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden; besteht jedoch darauf, dass diese Maßnahme abschreckend und verhältnismäßig sein und nicht automatisch ergriffen werden sollte; ein automatischer Ausschluss zukünftiger Arbeitgeber ungeachtet des Schweregrades oder der Art des Verstoßes würde sich nachteilig auf die Arbeitsuchenden aus Drittländern auswirken;

    EMPFEHLUNGEN ZUM VORSCHLAG ZUR SAISONALEN BESCHÄFTIGUNG

    20.

    betont, dass Saisonarbeiter aus Drittstaaten derzeit leider in einigen EU-Mitgliedstaaten ausgebeutet werden und unter Bedingungen arbeiten und wohnen, die unter den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards liegen. Das liegt daran, dass die nationalen Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsrecht und soziale Sicherheit in der Praxis nicht zur Anwendung oder Einhaltung gebracht werden. Deshalb sollte mit dem Vorschlag ein klar definierter Rechtsrahmen eingeführt werden, der hilfreich ist, um allen Formen illegaler saisonaler Beschäftigung entgegenzuwirken und Arbeitnehmern aus Drittstaaten menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dieser neue Rechtsrahmen muss daher mit Kontrollmechanismen ausgestattet werden, um Missbrauch und Umgehung der Vorschriften, wie etwa den oben genannten Arbeits- und Wohnbedingungen, vorzubeugen, und es muss eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Behörden auf den verschiedenen Ebenen (europäisch, national, regional und lokal) in Form einer integrierten Multi-Level-Governance vorgesehen werden. Diesbezüglich empfiehlt der Ausschuss der Regionen, die Tätigkeit der Arbeitsvermittlungsagenturen ebenfalls so zu regeln, dass diese nicht als Deckmantel für Ausbeutung oder Missbrauch missbraucht werden kann;

    21.

    erinnert an die wichtige Rolle und die Zuständigkeiten der LRG und des AdR bei Vorbeugung und Kampf gegen Diskriminierung und menschenunwürdige Behandlung von Saisonwanderarbeitnehmern, insbesondere in Anbetracht des hohen Maßes an Beschäftigungsunsicherheit und Vulnerabilität, die der Saisonarbeit eigen ist;

    22.

    begrüßt es, dass die Idee von Langzeit-Mehrfachvisa zur Begünstigung der zirkulären Migration, die er in seiner vorherigen Stellungnahme befürwortet hatte, aufgegriffen wurde (5);

    23.

    hält es für sinnvoll, den Anwendungsbereich des Vorschlags und somit die Sektoren besser zu definieren, die in diesen Geltungsbereich fallen, um zu verhindern, dass es zu einem Missbrauch von saisonalen Genehmigungen in Bereichen kommt, die nach den Kriterien der Saisonarbeit in Europa und vor dem Hintergrund des Geistes und der Ziele dieses Vorschlags nicht als saisonal betrachtet werden können. In den meisten OECD-Ländern sind Zuwanderer in zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnissen überrepräsentiert. Der Anteil der Zuwanderer in Zeitarbeit kann leicht um 50 % über dem Anteil der EU-Bürger liegen, weshalb es dringend geboten ist, zu verhindern, dass gegen die Regeln verstoßen und die Saisonarbeit zur Legalisierung bestimmter prekärer Arbeitsformen missbraucht wird;

    24.

    begrüßt es, dass Arbeitgeber aufgrund der Richtlinie gezwungen wären nachzuweisen, dass Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten eine angemessene Unterkunft zu vertretbaren Kosten zur Verfügung steht. Dies trägt der besonders schwachen Position von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten unmittelbar Rechnung. Der Ausschuss hält fest, dass dieses Recht erheblich über die Rechte hinausgehen würde, die Saisonarbeitnehmer mit EU-Staatsangehörigkeit genießen, und appelliert daher dringend an die Mitgliedstaaten, eine ähnliche Behandlung für EU-Staatsangehörige in Betracht zu ziehen;

    25.

    weist in diesem Zusammenhang auf der Grundlage von Studien und Konsultationen des Berichterstatters darauf hin, dass einige Arten von Saisonarbeiten, wie etwa jene in der Landwirtschaft (insbesondere Vieh- und Blumenzucht) und im Bauwesen (Projekte und Baustellen für große Infrastrukturen), Arbeitszeiträume von mehr als 6 Monaten erfordern können, weshalb die maximale Aufenthaltsdauer auf 9 Monate erweitert werden sollte;

    EMPFEHLUNGEN ZUM VORSCHLAG ZUR KONZERNINTERNEN ENTSENDUNG

    26.

    begrüßt die Bemühungen der Kommission, einen Gesamtrahmen für die Zuwanderungspolitik zu entwickeln und mit diesem Vorschlag die EU-Wirtschaft für hochqualifizierte Arbeitnehmer aus multinationalen Konzernen in Drittstaaten attraktiver zu machen, damit diese von ihrem Arbeitgeber in eine Niederlassung ihres Unternehmens in Europa entsendet werden und dort legal arbeiten können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, einerseits jede Form der Diskriminierung zu verhindern und andererseits den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht außer Kraft zu setzen und sicherzustellen, dass die konzernintern entsandten Arbeitnehmer dieselben Arbeitsbedingungen wie die EU-Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen im Aufenthaltsland haben; empfiehlt deshalb, den Hinweis auf die Richtlinie über entsandte Arbeitnehmer bei der Festlegung der Rechte und Bedingungen der konzernintern entsandten Arbeitnehmer zu streichen;

    27.

    bittet um Erläuterung, warum die Arbeitsmarktprüfung aus dem Vorschlag zur konzerninternen Entsendung herausgenommen wurde. In diesem Zusammenhang ist interessant, dass in der EU-Richtlinie 2009/50/EG („Blue Card-Richtlinie“) für hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten eine solche Arbeitsmarktprüfung vorgesehen ist;

    28.

    betont ferner, dass Unternehmen und Konzerne aus Drittstaaten, die eingetragene Niederlassungen in einem EU-Mitgliedstaat haben, dazu ermutigt werden sollten, auch einheimische hochqualifizierte Fachkräfte einzustellen, um die berufliche Entwicklung hochqualifizierter Arbeitskräfte auf lokaler Ebene sicherzustellen. Es besteht nämlich die Gefahr, dass große Konzerne aus Drittstaaten in ihren europäischen Niederlassungen nur gering qualifizierte einheimische Kräfte und hochqualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen. Auf der Grundlage des aktuellen Vorschlags scheint es keine Gewährleistung dafür zu geben, dass Positionen als Führungskraft, Fachkraft oder Trainee vorzugsweise EU-Bürgern angeboten werden;

    29.

    weist darauf hin, dass der Richtlinienentwurf nach derzeitigem Stand nicht vorsieht, dass Mitgliedstaaten einen Antrag aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, Ordnung oder Sicherheit ablehnen können, und regt daher an, einen solchen Ablehnungsgrund in die Richtlinie aufzunehmen;

    30.

    begrüßt es, dass zugelassene konzernintern entsandte Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, zwischen verschiedenen Niederlassungen desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu wechseln; gibt jedoch zu bedenken, dass der Vorschlag – gemäß Artikel 16 in seiner derzeitigen Fassung den Mitgliedstaaten, die auf das Land der ersten Zulassung folgen, nicht eigens gestattet, einen Antrag abzulehnen, und weist darauf hin, dass dadurch im Grunde deren Recht unterlaufen wird, die Zahl der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Drittstaatsangehörigen selbst festzulegen. Daher wird eine entsprechende Änderung des Vorschlags empfohlen;

    31.

    unterstreicht, dass der von einem Arbeitnehmer aus einem Drittstaat geforderte Nachweis der Berufsqualifikationen, d.h. der Nachweis, dass er die nach einzelstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d) und e)) erfüllt, nicht verhältnismäßig ist. Das wäre eine zu große Auflage, zumal in der EU das System der Anerkennung von Berufsqualifikationen von EU-Arbeitnehmern auch heute noch eine offene Frage ist, wie in der jüngsten „Binnenmarktakte“ betont wird. Deshalb wird die Europäische Kommission aufgefordert, diese Auflage dahingehend zu überarbeiten, dass sie weniger restriktiv ist;

    32.

    begrüßt, dass der Vorschlag zur konzerninternen Entsendung die Familienzusammenführung unterstützt, und bekräftigt, dass die Sonderregelung für Familienangehörige von konzernintern entsandten Arbeitnehmern dazu beitragen könnte, die Attraktivität des EU-Arbeitsmarktes für diese Arbeitnehmer zu erhöhen;

    33.

    empfiehlt den Mitgesetzgebern, die folgenden Änderungsvorschläge zu den Richtlinienentwürfen in Betracht zu ziehen:

    II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

    Saisonale Beschäftigung – Änderungsvorschlag 1

    Artikel 6 Absatz 3

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Artikel 6

    Ablehnungsgründe

    1.   Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Zulassung in einen Mitgliedstaat zum Zwecke dieser Richtlinie ab, wenn der Antragsteller die in Artikel 5 genannten Bedingungen nicht erfüllt oder wenn die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

    2.   Die Mitgliedstaaten können überprüfen, ob die betreffende Stelle nicht mit einer einheimischen Kraft, einem Unionsbürger oder einem Drittstaatsangehörigen besetzt werden kann, der sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält und aufgrund von EU- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bereits dessen Arbeitsmarkt angehört, und den Antrag ablehnen.

    3.   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn gegen den Arbeitgeber aufgrund nationaler Rechtsvorschriften wegen Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden.

    4.   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag unter Berufung auf Zulassungsquoten für Drittstaatsangehörige ablehnen.

    Artikel 6

    Ablehnungsgründe

    1.   Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Zulassung in einen Mitgliedstaat zum Zwecke dieser Richtlinie ab, wenn der Antragsteller die in Artikel 5 genannten Bedingungen nicht erfüllt oder wenn die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

    2.   Die Mitgliedstaaten können überprüfen, ob die betreffende Stelle nicht mit einer einheimischen Kraft, einem Unionsbürger oder einem Drittstaatsangehörigen besetzt werden kann, der sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält und aufgrund von EU- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bereits dessen Arbeitsmarkt angehört, und den Antrag ablehnen.

    3.   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn gegen den Arbeitgeber aufgrund nationaler Rechtsvorschriften wegen Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden.

    4.   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag unter Berufung auf Zulassungsquoten für Drittstaatsangehörige ablehnen.

    Begründung

    Sanktionen gegen Arbeitgeber, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, sollten angemessen und abschreckend sein. Sie sollten jedoch nicht automatisch verhängt werden. Automatische Sanktionen treffen die zukünftigen Arbeitnehmer aus Drittstaaten härter als die Arbeitgeber.

    Saisonale Beschäftigung – Änderungsvorschlag 2

    Artikel 11

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Artikel 11

    Aufenthaltsdauer

    1.   Saisonarbeitnehmern wird der Aufenthalt für höchstens sechs Monate pro Kalenderjahr erlaubt; anschließend kehren sie in ein Drittland zurück.

    2.   Saisonarbeitnehmern, die die Kriterien nach Artikel 5 erfüllen, wird erlaubt, innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ihren Vertrag zu verlängern oder bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung als Saisonarbeitskraft aufzunehmen.

    Artikel 11

    Aufenthaltsdauer

    1.   Saisonarbeitnehmern wird der Aufenthalt für höchstens Monate pro Kalenderjahr erlaubt; anschließend kehren sie in ein Drittland zurück.

    2.   Saisonarbeitnehmern, die die Kriterien nach Artikel 5 erfüllen, wird erlaubt, innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ihren Vertrag zu verlängern oder bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung als Saisonarbeitskraft aufzunehmen.

    Begründung

    Im Hauptteil der Stellungnahme wurde erläutert, dass Saisonarbeitnehmer in einigen Mitgliedstaaten und in bestimmten Sektoren Beschäftigungen ausüben, die die Dauer von sechs Monaten überschreiten. Aus diesem Grund wird für eine Verlängerung der zeitlichen Befristung plädiert.

    Konzerninterne Entsendung – Änderungsvorschlag 1

    Artikel 5

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Artikel 5

    Zulassungskriterien

    1.   Unbeschadet Artikel 10 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung auf der Grundlage dieser Richtlinie beantragt, folgende Bedingungen erfüllen:

    (a)

    Er muss nachweisen, dass die aufnehmende Niederlassung und das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören.

    (b)

    Sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats dies vorschreiben, muss er nachweisen, dass er vor dem Zeitpunkt der konzerninternen Entsendung mindestens 12 Monate in der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt war und dass er nach Beendigung seines Entsendungsverhältnisses in eine Niederlassung zurückkehren kann, die der gleichen Unternehmensgruppe angehört und sich in einem Drittstaat befindet.

    (c)

    Er muss ein Beschäftigungsangebot des Arbeitgebers vorlegen, das Angaben zu folgenden Aspekten enthält:

    (i)

    Dauer der Entsendung und Standort der aufnehmenden Niederlassung(en) in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    (ii)

    Position als Führungskraft, Fachkraft oder Trainee in der aufnehmenden Niederlassung(en) in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    (iii)

    Höhe des Gehalts während der Entsendung;

    (d)

    Er muss nachweisen, dass er als Führungs- oder Fachkraft über die berufliche Qualifikation und als Trainee über einen höheren Bildungsabschluss verfügt, die beziehungsweise der in dem Mitgliedstaat, in den er zugelassen wird, erforderlich ist.

    (e)

    Er muss nachweisen, dass er die nach einzelstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, in dem er als konzernintern entsandter Arbeitnehmer tätig sein wird, erfüllt.

    (f)

    Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument und gegebenenfalls einen Visumantrag oder ein Visum vorlegen.

    (g)

    Unbeschadet bilateraler Vereinbarungen muss er nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung beantragt hat, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, oder abgeschlossen hat. Der Versicherungsschutz muss sich auf alle Risiken erstrecken, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind.

    (h)

    Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

    2.   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass alle Bedingungen, die gesetzlich in Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für die entsprechenden Beschäftigungsbranchen festgelegt sind, hinsichtlich des während der Entsendung gewährten Gehalts erfüllt sein müssen.

    Fehlt ein System der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, steht es den Mitgliedstaaten frei, Tarifverträge zugrunde zu legen, die allgemeinverbindlich für alle vergleichbaren Unternehmen im geografischen Gebiet und im betreffenden Beruf oder Gewerbe sind bzw. die auf einzelstaatlicher Ebene zwischen den führenden Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen wurden und im gesamten nationalen Hoheitsgebiet gelten.

    3.   Zusätzlich zu den Nachweisen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen Drittstaatsangehörige, die eine Zulassung als Trainee beantragen, einen Traineevertrag vorlegen, der eine Beschreibung des Traineeprogramms sowie Angaben zur Dauer des Programms und zu den Bedingungen, unter denen der Antragsteller im Rahmen des Programms ausgebildet wird, enthält.

    4.   Erfolgt die Entsendung in aufnehmende Niederlassungen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, muss jeder Drittstaatsangehörige, der zu den Bedingungen dieser Richtlinie eine Zulassung beantragt, nachweisen, dass er die geforderten Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt hat.

    5.   Jede Änderung, die Auswirkungen auf die in diesem Artikel festgelegten Zulassungsbedingungen hat, ist den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitzuteilen.

    Artikel 5

    Zulassungskriterien

    1.   Unbeschadet Artikel 10 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung auf der Grundlage dieser Richtlinie beantragt, folgende Bedingungen erfüllen:

    (a)

    Er muss nachweisen, dass die aufnehmende Niederlassung und das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören.

    (b)

    Sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats dies vorschreiben, muss er nachweisen, dass er vor dem Zeitpunkt der konzerninternen Entsendung mindestens 12 Monate in der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt war und dass er nach Beendigung seines Entsendungsverhältnisses in eine Niederlassung zurückkehren kann, die der gleichen Unternehmensgruppe angehört und sich in einem Drittstaat befindet.

    (c)

    Er muss ein Beschäftigungsangebot des Arbeitgebers vorlegen, das Angaben zu folgenden Aspekten enthält:

    (i)

    Dauer der Entsendung und Standort der aufnehmenden Niederlassung(en) in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    (ii)

    Position als Führungskraft, Fachkraft oder Trainee in der aufnehmenden Niederlassung(en) in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    (iii)

    Höhe des Gehalts während der Entsendung;

    (d)

    Er muss nachweisen, dass er als Führungs- oder Fachkraft über die berufliche Qualifikation und als Trainee über einen höheren Bildungsabschluss verfügt, die beziehungsweise der in dem Mitgliedstaat, in den er zugelassen wird, erforderlich ist.

    (e)

    Er muss nachweisen, dass er die nach einzelstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, in dem er als konzernintern entsandter Arbeitnehmer tätig sein wird, erfüllt.

    (f)

    Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument und gegebenenfalls einen Visumantrag oder ein Visum vorlegen.

    (g)

    Unbeschadet bilateraler Vereinbarungen muss er nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung beantragt hat, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, oder abgeschlossen hat. Der Versicherungsschutz muss sich auf alle Risiken erstrecken, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind.

    2.   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass alle Bedingungen, die gesetzlich in Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für die entsprechenden Beschäftigungsbranchen festgelegt sind, hinsichtlich des während der Entsendung gewährten Gehalts erfüllt sein müssen.

    Fehlt ein System der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, steht es den Mitgliedstaaten frei, Tarifverträge zugrunde zu legen, die allgemeinverbindlich für alle vergleichbaren Unternehmen im geografischen Gebiet und im betreffenden Beruf oder Gewerbe sind bzw. die auf einzelstaatlicher Ebene zwischen den führenden Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen wurden und im gesamten nationalen Hoheitsgebiet gelten.

    3.   Zusätzlich zu den Nachweisen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen Drittstaatsangehörige, die eine Zulassung als Trainee beantragen, einen Traineevertrag vorlegen, der eine Beschreibung des Traineeprogramms sowie Angaben zur Dauer des Programms und zu den Bedingungen, unter denen der Antragsteller im Rahmen des Programms ausgebildet wird, enthält.

    4.   Erfolgt die Entsendung in aufnehmende Niederlassungen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, muss jeder Drittstaatsangehörige, der zu den Bedingungen dieser Richtlinie eine Zulassung beantragt, nachweisen, dass er die geforderten Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt hat.

    5.   Jede Änderung, die Auswirkungen auf die in diesem Artikel festgelegten Zulassungsbedingungen hat, ist den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitzuteilen.

       

    Begründung

    Der Richtlinienentwurf sieht nach derzeitigem Stand nicht vor, dass Mitgliedstaaten einen Antrag aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, Ordnung oder Sicherheit ablehnen können. Der Ausschuss empfiehlt daher, einen solchen Ablehnungsgrund in die Richtlinie aufzunehmen.

    Konzerninterne Entsendung – Änderungsvorschlag 2

    Artikel 6

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Artikel 6

    Ablehnungsgründe

    1.   Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag ab, wenn der Antragsteller die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

    2.   Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag ab, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach einzelstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

    3.   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag unter Berufung auf Zulassungsquoten für Drittstaatsangehörige ablehnen.

    4.   Erfolgt die Entsendung in aufnehmende Niederlassungen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, beschränkt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, den geografischen Anwendungsbereich und die Geltungsdauer der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis auf die Mitgliedstaaten, in denen die Bedingungen nach Artikel 5 erfüllt sind.

    Artikel 6

    Ablehnungsgründe

    1.   Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag ab, wenn der Antragsteller die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

    2.   Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag ab, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach einzelstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

    3.   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag unter Berufung auf Zulassungsquoten für Drittstaatsangehörige ablehnen.

    4.   Erfolgt die Entsendung in aufnehmende Niederlassungen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, beschränkt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, den geografischen Anwendungsbereich und die Geltungsdauer der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis auf die Mitgliedstaaten, in denen die Bedingungen nach Artikel 5 erfüllt sind.

    Begründung

    Der AdR stimmt der Ansicht zu, dass Arbeitgebern, die gegen geltendes Recht verstoßen, Sanktionen auferlegt werden sollten. Diese sollten angemessen und abschreckend sein, jedoch nicht automatisch verhängt werden. Automatische Sanktionen treffen die zukünftigen Arbeitnehmer aus Drittstaaten härter als die Arbeitgeber.

    Konzerninterne Entsendung – Änderungsvorschlag 3

    Artikel 14 Absatz 1

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Artikel 14

    Rechte

    Ungeachtet der für das Beschäftigungsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften haben konzernintern entsandte Arbeitnehmer folgende Rechte:

    (1)

    Es gelten die für entsandte Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dem Mitgliedstaat, in den die konzernintern entsandten Arbeitnehmer zugelassen wurden, gesetzlich durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder allgemeinverbindliche Tarifverträge garantiert sind.

    Fehlt ein System der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, steht es den Mitgliedstaaten frei, Tarifverträge zugrunde zu legen, die allgemeinverbindlich für alle vergleichbaren Unternehmen im geografischen Gebiet und im betreffenden Beruf oder Gewerbe sind bzw. die auf einzelstaatlicher Ebene zwischen den führenden Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen wurden und im gesamten Hoheitsgebiet gelten.

    (2)

    Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats in Bezug auf folgende Aspekte:

    a)

    Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung;

    b)

    Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger berufsqualifizierender Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren;

    c)

    Unbeschadet bestehender bilateraler Vereinbarungen gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu Zweigen der sozialen Sicherheit nach der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/04. Im Falle der Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten und unbeschadet bestehender bilateraler Vereinbarungen findet die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates entsprechend Anwendung;

    d)

    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 und bestehender bilateraler Vereinbarungen besteht Anspruch auf Zahlung der zum Zeitpunkt des Umzugs in einen Drittstaat erworbenen Rentenansprüche;

    e)

    Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, ausgenommen zu Sozialwohnungen und zu Beratungsleistungen der Arbeitsvermittlungsstellen

    Das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Nummer 2 berührt nicht das Recht des Mitgliedstaats, die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gemäß Artikel 7 zu entziehen oder nicht zu verlängern.

    Artikel 14

    Rechte

    Ungeachtet der für das Beschäftigungsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften haben konzernintern entsandte Arbeitnehmer folgende Rechte:

    (1)

    (2)

    Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats in Bezug auf folgende Aspekte:

    a)

    Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung;

    b)

    Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger berufsqualifizierender Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren;

    c)

    Unbeschadet bestehender bilateraler Vereinbarungen gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu Zweigen der sozialen Sicherheit nach der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/04. Im Falle der Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten und unbeschadet bestehender bilateraler Vereinbarungen findet die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates entsprechend Anwendung;

    d)

    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 und bestehender bilateraler Vereinbarungen besteht Anspruch auf Zahlung der zum Zeitpunkt des Umzugs in einen Drittstaat erworbenen Rentenansprüche;

    e)

    Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, ausgenommen zu Sozialwohnungen und zu Beratungsleistungen der Arbeitsvermittlungsstellen

    Das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Nummer 2 berührt nicht das Recht des Mitgliedstaats, die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gemäß Artikel 7 zu entziehen oder nicht zu verlängern.

    Begründung

    Der AdR hält es für notwendig, die Gleichbehandlung mit konzernintern entsandten EU-Arbeitnehmern sicherzustellen. Dieser Änderungsvorschlag zielt in dieselbe Richtung. Darüber hinaus gewährleisten die Richtlinien über die Blue Card (6) und die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (7) eine Gleichbehandlung mit hochqualifizierten Arbeitnehmern.

    Konzerninterne Entsendung – Änderungsvorschlag 4

    Artikel 16

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Artikel 16

    Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten

    1.   Drittstaatsangehörige, die in einem ersten Mitgliedstaat eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für konzernintern entsandte Arbeitnehmer, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 5 erfüllen, erhalten haben und die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für konzernintern entsandte Arbeitnehmer für einen anderen Mitgliedstaat beantragen, dürfen in jeder Niederlassung, die in dem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und zur gleichen Unternehmensgruppe gehört, sowie an Standorten von Kunden der aufnehmenden Niederlassung, sofern die Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 6 erfüllt sind, auf der Grundlage der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des ersten Mitgliedstaats und des zusätzlichen Dokuments nach Artikel 11 Absatz 4 arbeiten, sofern

    (a)

    die Dauer des Transfers in den anderen Mitgliedstaat oder die anderen Mitgliedstaaten nicht 12 Monate überschreitet;

    (b)

    der Antragsteller der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats vor seinem Transfer in diesen Mitgliedstaat die Unterlagen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 bezüglich des Transfers in diesen Mitgliedstaat vorgelegt hat und nachweisen kann, dass er sie auch dem ersten Mitgliedstaat übermittelt hat.

    2.   Überschreitet der Transfer in den anderen Mitgliedstaat die Dauer von 12 Monaten, kann der andere Mitgliedstaat verlangen, dass der Antragsteller erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Rahmen einer konzerninternen Entsendung in diesen Mitgliedstaat stellt.

    Ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, dass zur Ausübung der Mobilität ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, werden das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, die den konzernintern entsandten Arbeitnehmer nicht an der Erfüllung seines Entsendungsvertrags hindert und den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Bearbeitung der Anträge lässt.

    Die Mitgliedstaaten verlangen von den konzernintern entsandten Arbeitnehmern nicht, dass sie ihr Hoheitsgebiet verlassen, um Anträge auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis einzureichen.

    3.   Die Höchstdauer der Entsendung in die Europäische Union beträgt drei Jahre für Führungs- und Fachkräfte und ein Jahr für Trainees.

    Artikel 16

    Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten

    1.   Drittstaatsangehörige, die in einem ersten Mitgliedstaat eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für konzernintern entsandte Arbeitnehmer, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 5 erfüllen, erhalten haben und die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für konzernintern entsandte Arbeitnehmer für einen anderen Mitgliedstaat beantragen, dürfen in jeder Niederlassung, die in dem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und zur gleichen Unternehmensgruppe gehört, sowie an Standorten von Kunden der aufnehmenden Niederlassung, sofern die Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 6 erfüllt sind, auf der Grundlage der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des ersten Mitgliedstaats und des zusätzlichen Dokuments nach Artikel 11 Absatz 4 arbeiten, sofern

    (a)

    die Dauer des Transfers in den anderen Mitgliedstaat oder die anderen Mitgliedstaaten nicht 12 Monate überschreitet;

    (b)

    der Antragsteller der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats vor seinem Transfer in diesen Mitgliedstaat die Unterlagen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 bezüglich des Transfers in diesen Mitgliedstaat vorgelegt hat und nachweisen kann, dass er sie auch dem ersten Mitgliedstaat übermittelt hat.

       

       Überschreitet der Transfer in den anderen Mitgliedstaat die Dauer von 12 Monaten, kann der andere Mitgliedstaat verlangen, dass der Antragsteller erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Rahmen einer konzerninternen Entsendung in diesen Mitgliedstaat stellt.

    Ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, dass zur Ausübung der Mobilität ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, werden das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, die den konzernintern entsandten Arbeitnehmer nicht an der Erfüllung seines Entsendungsvertrags hindert und den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Bearbeitung der Anträge lässt.

    Die Mitgliedstaaten verlangen von den konzernintern entsandten Arbeitnehmern nicht, dass sie ihr Hoheitsgebiet verlassen, um Anträge auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis einzureichen.

       Die Höchstdauer der Entsendung in die Europäische Union beträgt drei Jahre für Führungs- und Fachkräfte und ein Jahr für Trainees.

    Begründung

    Der AdR ist der Ansicht, dass der Vorschlag - gemäß Artikel 16 in seiner derzeitigen Fassung - den Mitgliedstaaten, die auf das Land der ersten Zulassung folgen, nicht eigens gestattet, einen Antrag abzulehnen, und weist darauf hin, dass dadurch im Grunde deren Recht unterlaufen wird, die Zahl der in ihr Hoheitsgebiet zugelassenen Drittstaatsangehörigen selbst festzulegen. Daher empfiehlt er eine entsprechende Änderung des Vorschlags.

    Brüssel, den 31. März 2011

    Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

    Mercedes BRESSO


    (1)  Siehe Stellungnahmen CdR 296/2007 und CdR 210/2008.

    (2)  Siehe Stellungnahmen CdR 296/2007 und CdR 201/2009.

    (3)  Die Weide- und Milchwirtschaftsbranche leidet in vielen EU-Staaten unter starken Preisschwankungen und erfordert dringend Mechanismen zur Marktkontrolle, Preisstabilisierung und Stärkung der Vertragsmacht der Viehzüchter und Hirten, die das schwächste Glied der Kette sind.

    (4)  KOM(2007) 638 endg.: „Vorschlag für eine Richtlinie über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt- und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.“

    (5)  Siehe Stellungnahme CdR 296/2007.

    (6)  Siehe Artikel 14 Absatz 1 (a) der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17.

    (7)  Siehe Artikel 11 Absatz 1 (a) der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.


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