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Document 52010AR0105

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäisches Kulturerbe-Siegel“

    ABl. C 267 vom 1.10.2010, p. 52–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 267/52


    85. PLENARTAGUNG AM 9./10. JUNI 2010

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäisches Kulturerbe-Siegel“

    (2010/C 267/11)

    I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Grundsätzliches und allgemeine Bemerkungen

    1.   begrüßt den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Kulturerbe-Siegels seitens der EU, das sich vom „Welterbe“ der UNESCO und dem „Kulturwege-Programm“ des Europarates unterscheidet;

    2.   erachtet den Kommissionsvorschlag als im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, unterstreicht jedoch, dass die Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Auswahl der Bewerbungen auf nationaler Ebene und der endgültigen Auswahl auf europäischer Ebene unbedingt gewahrt bleiben müssen. Der Erfolg dieser Initiative hängt davon ab, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einem europäischen Ansatz sowohl in die Auswahl der Stätten als auch die Durchführung, Überwachung und Bewertung der Maßnahme eingebunden werden;

    3.   betont, dass mit diesem Siegel das Ziel verfolgt wird, das gemeinsame kulturelle Erbe der Mitgliedstaaten unter Achtung der nationalen und regionalen Vielfalt herauszustellen, die kulturelle Mannigfaltigkeit der Gebiete anzuerkennen und damit den Bürgern den Europagedanken näher zu bringen sowie den Stellenwert der lokalen und regionalen Stätten und handwerklichen Fertigkeiten zu steigern, um die europäische Identität zu stärken;

    4.   betont die Bedeutung dieser Initiative, um die lokale und regionale Identität zu stärken und die europäische Integration zu fördern;

    5.   bedauert, dass diese Initiative nur den EU-Mitgliedstaaten offensteht, obwohl an der zwischenstaatlichen Initiative, die dieser Maßnahme zu Grunde liegt, auch die Schweiz beteiligt war und die Vergabe des Titels „Europäische Kulturhauptstadt“ auch für die Bewerberländer offen steht. Außerdem geht das europäische Aufbauwerk über die Grenzen der EU hinaus und umfasst auch Drittländer;

    6.   bekräftigt, dass dieses Siegel an Stätten vergeben werden soll, die für die Geschichte des europäischen Aufbauwerks unter Achtung der in der Europäischen Charta der Grundrechte verankerten Werte eine Rolle spielen;

    7.   geht davon aus, dass dieses Siegel die Attraktivität der europäischen Städte und Regionen sowie das Wachstum und die Schaffung neuer Arbeitsplätze auf lokaler und regionaler Ebene stärken wird;

    8.   weist auf die Bedeutung des Austausches bewährter Verfahren durch die Vernetzung der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten hin und fordert ein Engagement der EU in Bezug auf die Human- und Finanzressourcen, das das Interesse der Gebietskörperschaften wecken kann;

    9.   betont, dass dieses Siegel insbesondere für grenzüberschreitende Stätten gut geeignet ist, die Symbolcharakter für die europäische Geschichte haben. Die Verwaltung dieser Art von Stätten könnte in die Arbeitsprogramme bestehender Gremien wie des Europäischen Verbunds für dezentralisierte Zusammenarbeit (EVTZ) aufgenommen werden;

    Relevanz auf lokaler und regionaler Ebene

    10.   hält fest, dass in den meisten Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Stätten verantwortlich sind, die möglicherweise für dieses Siegel in Frage kommen;

    11.   bedauert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht im Sinne der Multi-Level-Governance umfassender in das Auswahlverfahren eingebunden sind;

    12.   erachtet die Teilnahme der Gebietskörperschaften an der Auswahl grenzübergreifender Stätten für sinnvoll;

    13.   merkt an, dass die Gebietskörperschaften oftmals die wichtigsten Verwaltungs- und Finanzierungsorgane für die Stätten sein werden, die für die Auszeichnung mit diesem Siegel in Frage kommen, und somit zusätzliche Kosten in Verbindung mit dem Erhalt dieses Siegels und dem Betrieb der Stätten zu tragen haben werden;

    14.   betont, dass die europäische Identität, die auf den universellen Werten der unverletzlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit beruht, sich aus der Vielfalt der einzelnen Bestandteile der EU entwickeln muss. Mit dem europäischen Siegel sollte diese Vielfalt für alle Bürger noch sichtbarer und greifbarer gemacht werden;

    Verbesserungsvorschläge zu dem Kommissionsvorschlag

    15.   ist der Ansicht, dass nach einer ersten Bewertung eine Ausdehnung dieses Vorschlags auf Drittländer in Betracht gezogen werden muss, insbesondere im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik, um die für das „Projekt Europa“ erforderliche Wertegrundlage über wirtschaftliche und geopolitische Interessen hinaus zu schaffen;

    16.   fordert aufgrund der umfassenden Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Verwaltung und Förderung des Kulturerbes, dass der Ausschuss der Regionen in das endgültige Auswahlverfahren auf EU-Ebene eingebunden wird, und zwar nach dem Vorbild der Maßnahme „Europäische Kulturhauptstadt“ durch die Ernennung eines Ausschussmitglieds als Mitglied der europäischen Jury;

    17.   fordert aufgrund der typologischen Vielfalt der möglichen Siegelträger letztlich die Erstellung einer Klassifizierung der Denkmäler, archäologischen und grenzübergreifenden Stätten sowie des immateriellen Kulturerbes, die mit diesem neuen Siegel ausgezeichnet werden;

    18.   fordert die Europäische Kommission auf, den Ausschuss der Regionen bereits jetzt über den Stand der Verleihung des Siegels an Stätten und deren Kontrolle, insbesondere über die Leitlinien für das Auswahlverfahren, und die externe und unabhängige Evaluierung der Maßnahme „Europäisches Kulturerbe-Siegel“ zu unterrichten, die unter Zuständigkeit der Europäischen Kommission durchgeführt wird;

    19.   schlägt vor, dass pro Mitgliedstaat bis zu drei Stätten vorgeschlagen werden dürfen, damit die europäische Jury über genügend Beurteilungsspielraum verfügt und ein Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet wird;

    20.   begrüßt, dass sich die europäische Jury aus unabhängigen Experten zusammensetzt, die von den europäischen Institutionen benannt werden und deren Mandat regelmäßig zu erneuern ist, um an der Ausarbeitung des Lastenheftes sowie der endgültigen Auswahl der Stätten und Preisträger mitzuwirken;

    21.   unterstreicht, dass die nachhaltige Entwicklung beim Schutz und bei der Verwaltung der Kulturgüter sowie der gesellschaftlichen Verankerung der Stätten, zu denen alle Bürger Zugang haben müssen, ein Leitmotiv sein sollte.

    II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

    Änderungsantrag 1

    Artikel 4

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    An der Maßnahme können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen. Diese Teilnahme ist freiwillig.

    An der Maßnahme können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen. Diese Teilnahme ist freiwillig. .

    Begründung

    Durch die Ausweitung auf Drittländer, und zwar sowohl die derzeitigen und potenziellen Bewerberländer als auch die Nachbarländer der EU, würden ganz allgemein die generellen Ziele dieser kulturellen Maßnahme und im Besonderen der Schutz des gesamteuropäischen Kulturerbes gestärkt.

    Änderungsantrag 2

    Artikel 5

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Komplementarität des Europäischen Kulturerbe-Siegels mit anderen Initiativen im Bereich Kulturerbe (z.B. UNESCO-Liste des Welterbes und „Kulturwege Europas“ des Europarates).

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Komplementarität des Europäischen Kulturerbe-Siegels mit anderen Initiativen im Bereich Kulturerbe (z.B. UNESCO-Liste des Welterbes und „Kulturwege Europas“ des Europarates). .

    Begründung

    Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einer „Doppelkennzeichnung“ vorbeugen, die den zusätzlichen Nutzen dieser Initiative untergraben.

    Änderungsantrag 3

    Artikel 7 Absatz 1, 1. Satz

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die für das Siegel vorgeschlagenen Stätten müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine maßgebliche Rolle in der Geschichte und beim Aufbau der Europäischen Union gespielt haben.

    Die für das Siegel vorgeschlagenen Stätten müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine maßgebliche Rolle in der Geschichte Aufbau gespielt haben.

    Begründung

    Dieser Änderungsvorschlag folgt der Idee des vorhergehenden Änderungsvorschlags; im Mittelpunkt des Textes sollte weniger die Europäische Union selbst, sondern vielmehr die Werte des europäischen Aufbauwerks stehen.

    Änderungsantrag 4

    Artikel 8 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die europäische Jury besteht aus 12 Mitgliedern. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission benennen jeweils vier Mitglieder. Die Jury bestimmt ihren Vorsitz.

    Die europäische Jury besteht aus Mitgliedern. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission benennen jeweils vier Mitglieder . Die Jury bestimmt ihren Vorsitz.

    Begründung

    Die Zusammensetzung der Jury sollte nach dem Vorbild der Jury für die Maßnahme „Europäische Kulturhauptstadt“ der Tatsache Rechnung tragen, dass die lokale und regionale Dimension der Kulturpolitik im Allgemeinen und der Schutz des Kulturerbes in den Verträgen anerkannt wird. Ein zusätzlicher Vorteil der Mitwirkung des AdR an der Jury ist, dass diese somit eine ungerade Mitgliederzahl hätte.

    Änderungsantrag 5

    Artikel 8 Absatz 4

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre benannt. Abweichend hiervon gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre und der Rat vier Mitglieder für drei Jahre benennt.

    Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre benannt. Abweichend hiervon gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre und der Rat vier Mitglieder für drei Jahre benennt.

    Begründung

    Ergibt sich aus Änderungsantrag 4.

    Änderungsantrag 6

    Artikel 10 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Jeder Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit, nach Maßgabe des Zeitplans im Anhang pro Jahr höchstens zwei im Rahmen der Vorauswahl ermittelte Stätten vorzuschlagen. In den Jahren, die dem Kontrollverfahren vorbehalten sind, findet kein Auswahlverfahren statt.

    Jeder Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit, nach Maßgabe des Zeitplans im Anhang pro Jahr höchstens im Rahmen der Vorauswahl ermittelte Stätten vorzuschlagen. In den Jahren, die dem Kontrollverfahren vorbehalten sind, findet kein Auswahlverfahren statt.

    Begründung

    Die Anhebung der Zahl an Stätten, die ein Mitgliedstaat zur Vorauswahl vorschlagen kann, ist ganz im Sinne des „Wettbewerbs“, den die Europäische Kommission zwischen den Stätten auf Unionsebene schaffen will; dieser wird jedoch durch den vorgeschlagenen Auswahlmechanismus behindert.

    Änderungsantrag 7

    Artikel 11 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen der vorgeschlagenen Stätten und wählt höchstens eine Stätte pro Mitgliedstaat aus. Erforderlichenfalls können zusätzliche Informationen angefordert und Besuche bei den Stätten anberaumt werden.

    Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen der vorgeschlagenen Stätten und wählt höchstens Stätte pro Mitgliedstaat aus. Erforderlichenfalls können zusätzliche Informationen angefordert und Besuche bei den Stätten anberaumt werden.

    Begründung

    Folgt aus Änderungsantrag 6.

    Änderungsantrag 8

    Artikel 13 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    In Anbetracht der Empfehlungen der europäischen Jury ernennt die Kommission im Jahr nach der Durchführung des Auswahlverfahrens offiziell die Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

    In Anbetracht der Empfehlungen der europäischen Jury ernennt die Kommission im Jahr nach der Durchführung des Auswahlverfahrens offiziell die Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat hierüber.

    Begründung

    Die Unterrichtungspflicht gegenüber dem AdR bringt einen klaren zusätzlichen Nutzen für die Förderung des Siegels und die EU-Gebietskörperschaften.

    Änderungsantrag 9

    Artikel 17 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Evaluierungsbericht vor.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Evaluierungsbericht vor.

    Begründung

    Siehe Änderungsantrag 8.

    Brüssel, den 9. Juni 2010

    Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

    Mercedes BRESSO


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