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Document 52010AR0054
Opinion of the Committee of the Regions on ‘Local and regional cooperation to protect the rights of the child in the European Union’
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Lokale und regionale Kooperation zum Schutz der Rechte des Kindes in der Europäischen Union“
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Lokale und regionale Kooperation zum Schutz der Rechte des Kindes in der Europäischen Union“
ABl. C 267 vom 1.10.2010, p. 46–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/46 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Lokale und regionale Kooperation zum Schutz der Rechte des Kindes in der Europäischen Union“
(2010/C 267/10)
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. stellt fest, dass 20 % der Bevölkerung der Europäischen Union Kinder sind; deshalb muss die Schaffung günstiger Voraussetzungen für ihr Wachstum und ihre Entwicklung und der Schutz und die Förderung ihrer Rechte eine der Prioritäten für die EU und ihre Institutionen sowie der Mitgliedstaaten sein;
2. stellt fest, dass in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Rechte des Kindes ausdrücklich anerkannt werden; die Grundrechte des Kindes sind zudem ein Querschnittsthema, das zahlreiche Dimensionen berührt, weshalb es bei allen relevanten europäischen und nationalen politischen Maßnahmen bereichsübergreifend zu berücksichtigen ist. Der AdR ist der Ansicht, dass das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNKRK) als Rahmen verwendet werden könnte, der nicht nur im Falle eines Verstoßes gegen die Rechte des Kindes zur Anwendung kommt, sondern umfassend eingesetzt werden kann, um die Entwicklung und die Chancen aller Kinder und Jugendlichen zu fördern;
3. stellt fest, dass der institutionelle und rechtliche Rahmen für die Rechte des Kindes mit der Ratifizierung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie anderer zentraler internationaler Übereinkommen in diesem Bereich durch die Mitgliedstaaten in der Europäischen Union hinreichend gut entwickelt ist. Dies aber verhindert nicht, dass neue Herausforderungen und Gefahren in diesem Bereich auftreten, weshalb neue politische und gut koordinierte Maßnahmen sowie deren Weiterverfolgung erforderlich sind;
4. stellt fest, dass das Ziel einer effizienten Einhaltung der Rechte des Kindes nur durch eine umfassende Partnerschaft zwischen allen Interessenträgern, insbesondere allen EU-Institutionen, den Mitgliedstaaten, NGO und anderen in diesem Bereich aktiven Akteuren, in erster Linie jedoch zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erreicht werden kann, da sie bei der Verteidigung der Rechte des Kindes an vorderster Front stehen und entscheidende Zuständigkeiten in diesem Bereich haben;
5. stellt fest, dass die Durchsetzung der Rechte des Kindes vorwiegend in solche Politikbereiche fällt, für die sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten zuständig sind (z.B. Soziales, Bildung und Jugend, Gesundheit, der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts usw.); deshalb ist darauf zu verweisen, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen auf EU-Ebene zu berücksichtigen sind und im Sinne des Regierens auf mehreren Ebenen angewandt werden. Bei den Maßnahmen der Gemeinschaft sollte es darum gehen, den Meinungsaustausch, den Erfahrungsaustausch über bewährte Verfahren, vergleichende Studien sowie eine Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu fördern;
6. unterstützt die Absicht der Europäischen Kommission, vor allem der Bekämpfung von Gewalt und dem Schutz gefährdeter Gruppen von Kindern, wie unbegleitete Minderjährige und Opfer von Menschenhandel sowie Kinder, die der Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, Priorität einzuräumen. Der AdR weist jedoch darauf hin, dass in all diesen Bereichen die geplanten Ziele nur durch eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren, insbesondere den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, erreicht werden können;
7. sieht darüber hinaus auch die Notwendigkeit frühzeitiger gesundheitsfördernder Maßnahmen, um einen Teil der Probleme, die sich daraus ergeben können, dass Kinder und Jugendliche in einem gefährdeten Milieu leben, gar nicht erst entstehen zu lassen;
8. begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, eine Mitteilung zu den Rechten des Kindes vorzulegen und die zu diesem Zwecke gewählte Methodik - nämlich eine öffentliche Anhörung zu dieser Frage. Der AdR erwartet eine Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen des Lenkungsausschusses des EU-Forums für die Rechte des Kindes und auf dem Forum selbst;
9. begrüßt die Bestimmungen des Programms von Stockholm (Mehrjahresprogramm für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Schutz der Bürger), das der Europäische Rat 2010 verabschiedet hat und in dem vor allem der Schutz und die Förderung der Grundrechte von Kindern als eine Priorität enthalten ist;
10. bedauert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Rolle im Programm von Stockholm nicht ausdrücklich erwähnt werden, und betont, wie wichtig es ist, ihre Bedürfnisse und ihr Wissen bei der Konzipierung des Aktionsplans für die Durchführung des Programms von Stockholm zu berücksichtigen;
11. unterstützt aktiv den jährlichen Dialog über den Schutz und die Förderung der Grundrechte auf mehreren Ebenen, der von der Europäischen Kommission gemeinsam mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Ausschuss der Regionen veranstaltet wird; er soll als Instrument zur Überwindung der Mängel bei der Umsetzung der europäischen Kinderrechtsstrategie und zur Sicherstellung einer effizienteren Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die europäische Zusammenarbeit im Bereich Kinderrechte dienen;
12. begrüßt die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte entwickelten Indikatoren zu den Rechten des Kindes als wichtigen Schritt für die Umsetzung einer sachkundigeren und stärker wissensbasierten Politik; weist allerdings auf die noch vorhandenen Mängel dieser Indikatoren hin, die nur flüchtig den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaften tangieren und folglich für sie nur von begrenztem Wert sind;
13. bedauert, dass zwar alle EU-Mitgliedstaaten Vertragspartner des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind, aber dennoch unklar ist, wie viele Kinder Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung sind. Deshalb betont der AdR im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 2010, dass eine bessere Koordination zwischen den einschlägigen Stellen und spezialisierten Agenturen auf allen Ebenen sichergestellt werden muss, damit die Ausbeutung von Kindern besser verhindert werden kann;
14. hält es für erforderlich, die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Schutz der Rechte des Kindes stärker hervorzuheben, insbesondere beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge und Sozialschutz sowie zum Arbeitsmarkt für junge Menschen;
15. unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Konsultationsverfahren der EU als unverzichtbare Partner angesehen werden sollten, zumal sie bestens in der Lage sind, die Öffentlichkeit zu informieren und den Dialog mit den lokalen Gemeinschaften zu fördern, um so den Schutz von Kinderrechten zu verbessern und auf regionaler und lokaler Ebene mit finanzieller Unterstützung der EU Informationskampagnen zu den Rechten des Kindes zu veranstalten, damit Kinder besser über ihre Rechte Bescheid wissen;
16. erkennt die wichtige Rolle an, die auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene die NGO spielen, die im Bereich Kinderrechte aktiv sind;
17. begrüßt Kennzeichnungsinitiativen wie etwa das UNICEF-Konzept „kinderfreundliche Stadt“, mit dem die konkrete Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes auf lokaler Ebene betrieben werden soll und das sowohl Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Kindes als auch zu deren Integration in einschlägige Beschlussfassungsverfahren umfasst;
18. empfiehlt den europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die bestehenden Strukturen für die Zusammenarbeit und die Weitergabe von vorbildlichen Verfahrensweisen in vollem Umfang zu nutzen, wie die organisierte Zivilgesellschaft, die akademischen Kreise und die politischen Entscheidungsträger, die im Bereich Kinderrechte aktiv sind. In dieser Hinsicht sind innovative Schritte zur Förderung der Zusammenarbeit und effektiverer Partnerschaften zwischen Gebietskörperschaften verschiedener Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene zu unterstützen und der Erfahrungsaustausch unter ihnen zu fördern;
19. ersucht die Europäische Kommission, bewährte Verfahrensweisen aus den Mitgliedstaaten beim Schutz der Rechte von Kindern in ihre Dokumente aufzunehmen; sie sollte zudem in der EU-Strategie für die Rechte des Kindes die Bestimmungen der Europäischen Charta für kinderfreundliche Städte und der politischen Leitlinien des Europarats für nationale integrierte Strategien zum Schutz von Kindern vor Gewalt berücksichtigen; ferner betont der Ausschuss das Erfordernis, sich verstärkt der optimalen Umsetzung politischer Verpflichtungen in die Praxis zuzuwenden;
20. anerkennt die wichtige Rolle des Europarates im Bereich der Rechte des Kindes und drängt die EU-Institutionen zu einer verstärkten Kooperation mit dem Europarat;
Die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen
21. unterstreicht unter Berücksichtigung der Komplexität und Multidimensionalität des Begriffs „Kinderrechte“ das Erfordernis, diese vor allem als Instrument zu begreifen, um ein sicheres, vielfältiges und positives Umfeld für die Entwicklung der Kinder zu garantieren, damit sie zu ausgereiften, bewussten und sozial verantwortlichen Mitgliedern der jeweiligen lokalen Gemeinschaften, Mitgliedstaaten sowie der gesamten multikulturellen europäischen Gesellschaft werden;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Sicherung der Rechte des Kindes mehr Aufmerksamkeit zu schenken und die Grundvoraussetzungen für die Entwicklung der Kinder einzuhalten. Diesbezüglich haben die Gebietskörperschaften eine einzigartige Gelegenheit, eine eigene Politik zu betreiben, und können sich somit als Vorbild für ihr eigenes Land wie auch für die EU insgesamt hervortun;
23. stellt fest, dass gerade einige der gefährdetsten Gruppen von Kindern von den Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für die so genannten „unsichtbaren Kinder“ - also Straßenkinder und solche aus Familien ohne rechtmäßigen Aufenthaltsstatus;
24. hält es für unabdingbar, eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten zu garantieren, aber auch die Möglichkeiten sanfterer, in der Gesellschaft verankerter Maßnahmen, wie etwa die Notrufnummer 116000 für vermisste Kinder, in vollem Umfang auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, kostenlose 116er-Nummern öffentlich zugänglich und unter den Bürgern bekannt zu machen;
25. fordert alle betreffenden Interessenträger auf, sich an der Sammlung kompletterer Informationen und der weiteren Verbesserung der Datenerhebung und der Analysen der Indikatoren für die Rechte des Kindes zu beteiligen. In diesem Prozess sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Etappen konsultiert werden, und zwar sowohl als Lieferanten von quantitativem und qualitativem Input als auch als die Endnutzer dieses Instruments;
26. fordert die Kommission auf, angesichts des Mangels an umfassenden Informationen über den Schutz der Rechte des Kindes in den Mitgliedstaaten einen „Kinderrechtsanzeiger“ als ein Instrument zu entwickeln, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, das sich auf die verbesserten Indikatoren für die Kinderrechte stützt und zuverlässige, vergleichbare und aktuelle Informationen über den Stand der Kinderrechte in den Mitgliedstaaten liefert. Der Anzeiger könnte auf der Methode des bereits bestehenden Binnenmarktanzeigers beruhen, der die Umsetzung der Binnenmarkt-Richtlinien anzeigt. Ein solches Instrument könnte nicht nur als Bezugsgröße für Untersuchungen dienen, sondern auch - durch die Hinweise auf bewährte Verfahren - zu einem wichtigen Impulsgeber für den politischen Wandel in den Mitgliedstaaten werden, indem der Mangel an verbindlichem Gemeinschaftsrecht durch Maßnahmen nach dem Verfahren der offenen Koordinierung überwunden wird, wie es im Weißbuch „Europäisches Regieren“ propagiert wird;
27. ersucht die Europäische Kommission, das Konzept der Rechte des Kindes wie auch die diesbezügliche Kooperation zwischen lokalen Behörden in der EU und in Drittstaaten im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU zu fördern; zu diesem Zweck sollte die Zusammenarbeit mit dem Europarat und im Rahmen der anderen Strukturen der EU-Kooperation mit Drittstaaten ermuntert werden, etwa der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Union für den Mittelmeerraum, dem Dialog EU-Afrika, der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten usw.; dies wäre ein Beitrag zu einer Verbesserung der Lebensqualität in den EU-Partnerstaaten, darunter in erster Linie und vor allem in den Staaten entlang der Außengrenzen der EU;
Absicherung der Grundrechte und Bewältigung der zentralen Herausforderungen
28. nimmt die positive Rolle der nationalen Kinderbeauftragten und anderer vergleichbarer Einrichtungen im Bereich des Schutzes der Kinderrechte zur Kenntnis, wie auch die möglichen Vorteile, die Gebietskörperschaften und andere einschlägige Interessenvertreter durch eine interaktive Kommunikation und Zusammenarbeit mit diesen Funktionsträgern erzielen können. Zugleich fordert er die Mitgliedstaaten auf, die Institution der Kinderbeauftragten unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Parlaments und internationaler Organisationen zu stärken;
29. stellt fest, dass Armut ein entscheidendes Hindernis für die Chancengleichheit sein kann, das die Wirksamkeit des Schutzes der Kinderrechte beeinflusst. Kinderarmut kann Kindern und ihren Familien ihre Rechte vorenthalten und Zukunftsaussichten begrenzen. Deshalb müssen sich Maßnahmen vor allem auf Kinder aus den sozial schwächsten Gruppen konzentrieren und muss das Recht auf eine hochwertige Bildung für alle garantiert werden, damit jedes Kind die Chance auf eine gute Entwicklung bekommt;
30. hält die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für geeignet, diese Problematik durch die Förderung kindgerechter und multidimensionaler Sozialschutzsysteme in effizienter Form anzugehen, da Kinder besser geschützt werden können, wenn auch ihre Eltern Zugang zu angemessenen Lebensbedingungen und angemessener Gesundheitsfürsorge haben; die kosteneffektivste Vorgehensweise umfasst sowohl Prävention als auch Sozialschutz. Insbesondere mit Maßnahmen wie Gebührenfreiheit für Waisen und sozial schwache Kinder konnte ihr Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung verbessert werden. Der AdR empfiehlt daher, die europäischen Institutionen, internationalen Organisationen, spezialisierten Verbände und nationalen Behörden ausdrücklich darum zu ersuchen, die Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften für die Durchführung dieser wichtigen Tätigkeiten zu unterstützen;
31. fordert die Kommission dringend auf, Empfehlungen zur Bekämpfung der Kinderarmut zu erarbeiten und anzunehmen. Dies könnte auf der Grundlage umfassender öffentlicher Konsultationen erfolgen, um eine möglichst breite Erfassung und die maximale Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger zu gewährleisten und die Vielfalt der möglichen Ansätze zur Geltung zu bringen;
32. im Zusammenhang mit der zunehmenden Mobilität der Arbeitskräfte in der EU und der Arbeitskräftewanderung innerhalb der EU hält es der AdR für notwendig, die Rechte der Migrantenkinder sicherzustellen, insbesondere sofern dies in die Zuständigkeit der Gebietskörperschaften fällt. Dazu gehören u.a. die Hilfe bei der Familienzusammenführung, Familienberatung, Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsdienste für die Migrantenkinder, ihre Unterstützung bei der Anpassung an das Leben im Gastland und ihre Integration in Gemeindeleben und Schule;
33. weist auf die möglichen Nutzeffekte einer erfolgreichen Integration von Migrantenkindern in die entsprechenden sozialen Gruppen der Zielländer hin. Erfolgreiche Maßnahmen in diesem Bereich können zu besseren Kenntnissen sowohl der einheimischen als auch der zugewanderten Kinder über andere EU-Mitgliedstaaten, zu vermehrtem Sozialkapital und zu größerer Toleranz sowohl im Herkunftsland der Migranten als auch in den Zielländern führen. Deshalb fordert der AdR die Gebietskörperschaften und die Mitgliedstaaten auf, dieser Frage mehr Aufmerksamkeit zu schenken und die sich durch die Migration innerhalb der EU ergebenden Probleme in Chancen zu verwandeln;
34. nimmt die Bedrohungen durch den leider noch vorhandenen Menschenhandel, insbesondere den von Kindern, zur Kenntnis; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihren Kräften Mögliche zu tun - einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene -, um diese Art von Verbrechen zu bekämpfen und den maximalen Schutz seiner Opfer zu gewährleisten, was in enger Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften erfolgen muss, da sie in erster Linie für wichtige Dienste wie z.B. Bildung, Sozialfürsorge und Psychotherapien sowie den Ausbau der Zusammenarbeit mit Polizeikräften und Justiz zuständig sind;
35. hält einen angemessenen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen für erforderlich;
36. weist auf das Erfordernis hin, die Jugendjustiz zu verbessern, geeignete altersgerechte Maßnahmen zur Prävention von Jugendstraftaten, zur Intervention und Reintegration zu entwickeln sowie minderjährige Straftäter räumlich und organisatorisch von erwachsenen Inhaftierten zu trennen;
Informations- und Bildungsmaßnahmen
37. betont die Bedeutung einer umfassenden Bildung für alle, d.h. sowohl der Erwachsenen als auch der Kinder, zu Fragen der Kinderrechte, womit ein Beitrag zu einem besseren Verständnis der eigentlichen Natur von Kinderrechten und zur schärferen Wahrnehmung und Bewusstseinsbildung der jungen Menschen geleistet wird;
38. in Anbetracht der Unteilbarkeit der sozialen Rechte und Pflichten empfiehlt der AdR, auch auf die weiteren Zusammenhänge einzugehen, in denen die Rechte des Kindes stehen - insbesondere auf das Konzept der Menschenrechte und gesellschaftlichen Verantwortung. Ferner empfiehlt er, auch die Idee der Verantwortung der Kinder gegenüber ihrer Familie und ihrem Gemeinwesen, ihrem Land, ihren Verwandten, älteren Menschen, jüngeren Kindern, benachteiligten Personen sowie gegenüber der Umwelt und anderen wichtigen Strukturen unserer modernen Gesellschaft zu fördern;
39. macht darauf aufmerksam, dass Kinder in der Kinderrechtspolitik als Partner behandelt werden sollten, die in der Lage sind, wertvolle Rückmeldungen zu liefern, die für Aktualisierungen der nationalen und europäischen Politik herangezogen werden sollten. Die Gebietskörperschaften können dabei eine entscheidende Rolle als Mittler und Impulsgeber spielen, indem sie bereits bestehende vorbildliche Verfahrensweisen nutzen, wie z.B. Kindergemeinderäte, damit es für die Kinder einen geeigneten Ort gibt, wo sie ihre Anliegen formulieren können;
40. begrüßt die Initiative der Kommission, sechs Diskussionsplattformen zu gründen, auf denen Kinder und Jugendliche ihre Ansichten darlegen können, und betont, dass bei der Entwicklung dieser Initiative die Gebietskörperschaften als diejenigen Akteure einbezogen werden müssen, die am besten die örtliche Situation kennen und in der Lage sind, diese Kommunikationsform systematisch aufrechtzuerhalten;
41. hält fest, dass die Rechte des Kindes auf Zugang zu einer guten Schulbildung, auf ein Leben in einer sicheren und behaglichen Umwelt und auf den Schutz vor allen Formen physischer und seelischer Gewalt gewährleistet werden müssen und dass die Gebietskörperschaften bei der Sicherung dieser Rechte eine zentrale Rolle spielen;
42. das Recht auf eine gute Schulbildung gilt auch für körperlich oder geistig behinderte Kinder. Der AdR weist nochmals auf die Bedeutung von Initiativen zur Förderung ihrer Eigenständigkeit und vollständigen Eingliederung in ihr soziales Umfeld hin, wie in Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Im Bereich Bildung gibt es zwei unterschiedliche Konzepte: das eine schlägt die Entwicklung von speziellen Lehr- und Ausbildungsprogrammen vor, das andere hingegen die bestmögliche Integration der behinderten Kinder in das allgemeine Schulsystem. Der AdR fordert die Gebietskörperschaften, die staatlichen Stellen, die pädagogischen Einrichtungen, die NGO und alle anderen einschlägigen Interessenträger auf, sich an einer europaweiten Debatte über mögliche Lösungen und bewährte Verfahren in diesem Bereich zu beteiligen und die Ergebnisse allen zugänglich zu machen, die ihre diesbezüglichen Fachkenntnisse verbessern wollen. In diesem Zusammenhang sind die Erfahrungen mit der Integration behinderter Kinder von Interesse und sollten gefördert werden, die allen reale Chancen bieten und jegliche Art der Ausgrenzung oder Diskriminierung vermeiden;
43. betont die Bedeutung einer guten Bildung und Weiterbildung für alle Fachkräfte in den sozialen und anderen Bereichen, die sich mit Kindern beschäftigen;
44. ist besorgt angesichts der Verletzungen der Rechte von Kindern, die verschiedene Formen annehmen wie Mobbing in der Schule, das durch Imitation falscher Verhaltensweisen tendenziell nachgeahmt wird, und anderer Formen psychischer und physischer Gewalt, die von Kindern gegen andere Kinder ausgeübt wird, insbesondere Misshandlungen in Schulen, sowie aller anderen Arten von Missbrauch;
45. sieht die Gefährdung der vollwertigen Entwicklung von Kindern, die allzu sehr an virtuellen sozialen Netzwerken teilnehmen und in Computerspiele und virtuelle Welten abtauchen. Aufgrund der virtuellen Aktivitäten wird häufig die Möglichkeit dieser Kinder eingeschränkt, ihre Umgangsfähigkeit zu entwickeln und erforderliches Wissen zu erwerben. Deshalb sollten alle interessierten Institutionen gebührend darauf achten, dass Kinder eine Vorstellung von Informationstechnologien und der virtuellen Welt entwickeln, nach der sie diese in erster Linie als Instrumente zum Erreichen von Zielen in der realen Welt begreifen;
46. weist auf die Vorzüge hin, die das „Leben auf der Straße“ für die vollwertige Entwicklung der Kinder haben kann, wie z.B. die Tatsache, dass sie lernen, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und mit anderen Kindern sowie der sie umgebenden Gemeinschaft aufzuwachsen, soziale Kontakte zu knüpfen und zu interagieren, und macht im Gegenzug auf die Gefahren des Lebens auf der Straße aufmerksam, das in einigen europäischen Regionen und Städten in die Bildung von Kinder- oder Jugendgangs ausarten kann;
47. im Zusammenhang mit den beiden vorgenannten Punkten ruft der AdR die Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten auf, sich aktiver an einem Austausch von bewährten Verfahren für die Organisation von außerschulischen Aktivitäten für Kinder zu beteiligen, durch die sie ihre sozialen und beruflichen Kompetenzen entwickeln können. Beispiele für bewährte Verfahren sollten auf nationaler und europäischer Ebene weiter gefördert werden, indem eine entsprechende Ausrichtung der nationalen und europäischen Instrumente vorgenommen wird;
48. fordert die Kommission auf, möglichst viele Interessenträger an der Entwicklung eines „Kinderrechtsanzeigers“ zu beteiligen, darunter auch die einschlägigen Agenturen der Europäischen Union, Nichtregierungsorganisationen, Gebietskörperschaften und den Ausschuss der Regionen;
49. ist der Auffassung, dass die Förderung einer sicheren Nutzung des Internets angesichts der raschen Entwicklung der Informationstechnologien und der technischen Möglichkeiten zum Missbrauch von Kindern als eine Schlüsselaufgabe der EU angesehen werden sollte;
50. betont, dass zur Idee des sicheren Internets auch die Bekämpfung des Kindesmissbrauchs und der Kinderpornographie im Internet und anderer verbreiteter Formen von Gewalt in der virtuellen Welt, wie etwa „cyber bullying“ (Drangsalierung anderer Menschen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel), gehören muss;
51. ist der Meinung, dass die Erziehung von Kindern und Erwachsenen, die mit Kindern umgehen und sie beeinflussen, spürbar dazu beitragen kann, dem Internet-bezogenen Kindesmissbrauch vorzubeugen und ihn zu bekämpfen. Vor allem muss der Schwerpunkt bei der Ausbildung von Kindern und Erwachsenen - und hier insbesondere solchen, die mit Kindern arbeiten, z.B. Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen und in der Sozialarbeit - auf der sicheren Nutzung des Internets liegen, auf der Erkennung von Straftaten und anderer böswilliger Tätigkeiten im Internet und auf die Weise, wie sie den zuständigen Behörden gemeldet werden;
52. macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, Kinder vor einem negativen sozialen Umfeld zu schützen, insbesondere vor einem Umfeld, in dem der Konsum von psychotropen Substanzen (Alkohol, Tabak, Drogen und anderen Stoffen mit negativen Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit) gefördert wird. Hierbei kommt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine äußerst wichtige Rolle zu: Sie sind in dem System der sozialen Sicherheit das erste Kettenglied, das sich für die Sicherstellung einer harmonischen und sicheren Entwicklung des Kindes einsetzt. Die Gebietskörperschaften haben die Aufgabe, aufkommende Gefahren zu bemerken, zu identifizieren und zu bewerten sowie alle verfügbaren Mittel zu deren Beseitigung auszunutzen. Die nationalen und europäischen Institutionen, unter anderem die Kinderbeauftragten, Nichtregierungsorganisationen und andere Sozial- und Wirtschaftspartner, sind ihrerseits gefordert, die Gebietskörperschaften in diesem Bereich mannigfaltig zu unterstützen und eine ablehnende Haltung der Gesellschaft gegenüber dem Konsum psychotroper Substanzen zu fördern;
Finanzierungs- und Fördermaßnahmen
53. unterstreicht nachdrücklich, dass die Gebietskörperschaften bei der Entwicklung und Umsetzung der europäischen Kinderrechtsstrategie sowie bei anderen europäischen Initiativen in diesem Bereich als unverzichtbare Partner betrachtet werden müssen;
54. ist der Auffassung, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften alle im Rahmen dieser Strategie entwickelten Programme und Instrumente zur Verfügung stehen müssen;
55. begrüßt die positive Wirkung europäischer Finanzierungs- und Förderinstrumente, wie das Programm Daphne zum Schutz der Rechte des Kindes, bedauert jedoch die geringen Mittel sowie die inadäquaten Informationen über Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten; die Ergebnisse dieses Programms müssen strategisch mit der Umsetzung der EU-Kinderrechtsstrategie verbunden und zur Konzeption künftiger Maßnahmen herangezogen werden;
56. weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ganz Europa gemeinsam mit anderen Akteuren bereits erhebliche Erfahrungen bei der Nutzung der EU-Hilfen zu Gunsten des Schutzes der Rechte des Kindes gesammelt haben. Die Ergebnisse müssen strategisch in die Umsetzung der EU-Kinderrechtsstrategie einfließen, regelmäßig veröffentlicht, erörtert und als hilfreiche Beiträge zur Aktualisierung der einschlägigen Maßnahmen herangezogen werden;
57. ersucht die Kommission, die Kommunikation und Information zu bestehenden Förder- und Finanzierungssystemen für lokale und regionale Gebietskörperschaften zu verbessern, mit denen diese bei Initiativen in Zusammenhang mit den Rechten des Kindes unterstützt werden sollen, wie etwa das Programm Daphne III, das genau darauf ausgerichtet ist, oder aber solche, die unter anderen Prioritäten laufen, wie etwa grenzübergreifende Kooperationsprogramme, Stadtentwicklungsprogramme (z.B. URBACT II) usw. Alle im Rahmen der EU-Haushaltslinien und in verschiedenen Politikbereichen verfügbaren Finanzressourcen sollten besser bekannt und verfügbar gemacht werden, um doppelten Aufwand zu vermeiden und die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen zu steigern.
Brüssel, den 10. Juni 2010
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO