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Document 52010AP0415

    Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Jordanien *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11362/2010 – C7-0182/2010 – 2009/0065(NLE))

    ABl. C 99E vom 3.4.2012, p. 150–150 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 99/150


    Dienstag, 23. November 2010
    Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Jordanien ***

    P7_TA(2010)0415

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11362/2010 – C7-0182/2010 – 2009/0065(NLE))

    2012/C 99 E/38

    (Zustimmung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11362/2010),

    in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11790/2009),

    in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0182/2010),

    gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0304/2010),

    1.

    gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu übermitteln.


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