Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010AP0027

    Internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0373 – C7-0156/2009 – 2009/0100(NLE))

    ABl. C 341E vom 16.12.2010, p. 98–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 341/98


    Donnerstag, 11. Februar 2010
    Internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen *

    P7_TA(2010)0027

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0373 – C7-0156/2009 – 2009/0100(NLE))

    2010/C 341 E/23

    (Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0373),

    gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0156/2009),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

    gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0005/2010),

    1.

    stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    Top