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Document 52010AP0011
Optional and temporary application of the reverse charge mechanism in relation to supplies of certain goods and services susceptible to fraud (amendment of Directive 2006/112/EC) * European Parliament legislative resolution of 10 February 2010 on the proposal for a Council directive amending Directive 2006/112/EC as regards an optional and temporary application of the reverse charge mechanism in relation to supplies of certain goods and services susceptible to fraud (COM(2009)0511 – C7-0210/2009 – 2009/0139(CNS))
Fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (Änderung der Richtlinie 2006/112/EG) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (KOM(2009)0511 – C7-0210/2009 – 2009/0139(CNS))
Fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (Änderung der Richtlinie 2006/112/EG) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (KOM(2009)0511 – C7-0210/2009 – 2009/0139(CNS))
ABl. C 341E vom 16.12.2010, p. 81–85
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 341/81 |
Mittwoch, 10. Februar 2010
Fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (Änderung der Richtlinie 2006/112/EG) *
P7_TA(2010)0011
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (KOM(2009)0511 – C7-0210/2009 – 2009/0139(CNS))
2010/C 341 E/18
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren - Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0511),
gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0210/2009),
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0008/2010),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 1– Unterabsatz 1 |
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1. Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ein Verfahren einführen und anwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf Lieferungen der in Anhang VI A genannten Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen von dem Empfänger dieser Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird. |
1. Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ein Verfahren einführen und anwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf Lieferungen der in Anhang VI A genannten Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen von dem steuerpflichtigen Empfänger dieser Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird. |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 |
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Bei der Entscheidung, auf welche Gegenstände und Dienstleistungen dieses Verfahren angewendet werden soll, müssen sich die Mitgliedstaaten auf drei der in Anhang VI A genannten Kategorien beschränken, wovon sich höchstens zwei auf Gegenstände beziehen dürfen . |
Bei der Entscheidung, auf welche Gegenstände und Dienstleistungen dieses Verfahren angewendet werden soll, wählen die Mitgliedstaaten den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und höchstens zwei der in Teil A von Anhang VI A genannten Gegenstände. |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 2 – Buchstabe b |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 2 – Buchstabe c |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 2 – Buchstabe d |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 - Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, das in Absatz 1 genannte Verfahren einzuführen, kann einem Steuerpflichtigen, der Gegenstände oder Dienstleistungen erhält, auf die das Verfahren angewendet wird, datengestützte Mitteilungspflichten auferlegen, um zu klären, ob diese Gegenstände und Dienstleistungen für gewöhnliche Geschäftszwecke oder für andere Zwecke verwendet werden. |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 3 a (neu) |
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3a. Auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten werden die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Beurteilungskriterien von der Kommission nach Konsultation des Mehrwertsteuer-ausschusses festgelegt. |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu) |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 199 a – Absatz 4 a (neu) |
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4a. Bis zum 1. Juli 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit geeigneten Vorschlägen auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Berichte der Mitgliedstaaten vor, in dem die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme eingeschätzt werden, um neu zu bewerten, ob eine Verlängerung oder Ausweitung ihres Geltungsbereichs zweckmäßig wäre. |