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Document 52010AA0003

Stellungnahme Nr. 3/2010 (gemäß Artikel 322 AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 145 vom 3.6.2010, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/1


STELLUNGNAHME Nr. 3/2010

(gemäß Artikel 322 AEUV)

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

2010/C 145/01

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, sowie auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“),

gestützt auf das beim Hof am 29. März 2010 eingegangene Ersuchen des Europäischen Parlaments und das am 15. März 2010 eingegangene Ersuchen des Rates um Stellungnahme zum oben genannten Vorschlag —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, der dem Hof zur Stellungnahme vorliegt, soll in der derzeitigen Haushaltsordnung den Änderungen Rechnung getragen werden, die sich aus dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon ergeben.

2.

Der Hof ist der Auffassung, dass durch die Änderungsvorschläge die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen der Haushalts- und Finanzbestimmungen in den meisten Fällen einwandfrei in die Haushaltsordnung umgesetzt werden. Allerdings hat der Hof Bedenken in Bezug auf eine geänderte Vorschrift und schlägt außerdem die Aufnahme eines neuen Artikels vor. Die vorgeschlagenen Änderungen am Text des Verordnungsvorschlags können der Übersicht im Anhang zu dieser Stellungnahme entnommen werden.

Mittelübertragungen

3.

Die Aufhebung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben erfordert eine Änderung von Artikel 24 der Haushaltsordnung, weshalb die Kommission eine Neufassung dieses Artikels vorschlägt. Der Hof möchte diesbezüglich zwei Bemerkungen vorbringen.

4.

Die Absätze 1, 3, 4 und 6 beziehen sich jeweils ausdrücklich auf die Kommission. In Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung heißt es jedoch, dass das Verfahren nach Artikel 24 auch auf die anderen Organe angewandt wird, falls einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde triftige Gründe gegen die vorgeschlagene Mittelübertragung geltend macht oder falls es sich um einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zwischen Titeln handelt, die eine bestimmte Obergrenze übersteigt. Infolgedessen ist in den genannten vier Absätzen „Kommission“ durch „Organe“ zu ersetzen.

5.

Dem Vorschlag der Kommission in Absatz 5 Ziffer i zufolge wird der Haushaltsbehörde lediglich eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um Vorschläge für Mittelübertragungen zu prüfen, die innerhalb bestimmter Grenzen bleiben (der Umfang der Mittelübertragung macht weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie aus und überschreitet nicht 5 Millionen Euro). Der Hof weist darauf hin, dass die Vorschläge für Mittelübertragungen derzeit vom Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments geprüft werden, der etwa einmal pro Monat zusammentritt. Ohne sich in der Sache zu äußern, stellt der Hof fest, dass die praktische Durchführung des Vorschlags zu Problemen bei der Zeitplanung führen würde.

Haushaltsverfahren: Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses

6.

Der gemäß Artikel 314 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingerichtete Vermittlungsausschuss besteht aus Mitgliedern des Rates und des Europäischen Parlaments und hat die Aufgabe, eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Union zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu bewirken. Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe muss die Kommission unter Umständen Initiativen in Bezug auf die Haushaltsentwürfe der Organe, die nicht im Ausschuss nicht vertreten sind, ergreifen. Im Interesse der Transparenz sollten die Schlussfolgerungen des Haushaltstrilogs vom 25. März 2010 ihren Niederschlag in der Haushaltsordnung finden. Der Hof schlägt daher vor, eine neue Vorschrift als Artikel 34a hinzuzufügen.

Neuer Artikel 34a

Die nicht im Vermittlungsausschuss vertretenen Organe können ihre Anmerkungen zu den Auswirkungen des Standpunkts des Rates und der Änderungen des Europäischen Parlaments direkt schriftlich an den Ausschuss richten. Die Kommission berücksichtigt diese Anmerkungen, falls sie innerhalb des Vermittlungsausschusses einen Vorschlag abfasst, der sich auf die Haushaltsentwürfe dieser Organe auswirken könnte.

7.

Artikel 34a des Kommissionsvorschlags wird zu Artikel 34b.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 29. April 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Der Präsident


(1)  KOM(2010) 71 endgültig vom 3.3.2010.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

Kommissionsvorschlag

Empfehlung des Hofes

Artikel 24

1.   Die Kommission legt ihren Vorschlag zeitgleich den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vor.

2.   Vorbehaltlich der in Titel I des Zweiten Teils vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3 bis 6 über die Mittelübertragungen.

3.   Außer in dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags für eine Mittelübertragung bei den beiden Organen über den Kommissionsvorschlag.

4.   Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist

beide Teile der Haushaltsbehörde zustimmen;

einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde zustimmt und der andere Teil nicht Stellung nimmt;

beide Teile der Haushaltsbehörde nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.

5.   Die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist wird in folgenden Fällen auf drei Wochen verkürzt, es sei denn, ein Teil der Haushaltsbehörde spricht sich dagegen aus:

i)

der Umfang der Mittelübertragung macht weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie aus und überschreitet nicht 5 Mio. EUR;

oder

ii)

die Mittelübertragung betrifft nur Mittel für Zahlungen, und der Gesamtbetrag der Übertragung übersteigt nicht 100 Mio. EUR.

6.   Wenn einer der beiden Teile der Haushaltbehörde den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während der andere Teil diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn beide Teile der Haushaltsbehörde den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, die Kommission zieht ihren Vorschlag zurück.

Artikel 24

1.   Die Organe legen ihren Vorschlag zeitgleich den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vor.

2.   Vorbehaltlich der in Titel I des Zweiten Teils vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3 bis 6 über die Mittelübertragungen.

3.   Außer in dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags für eine Mittelübertragung bei den beiden Organen über den Kommissionsvorschlag.

4.   Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist

beide Teile der Haushaltsbehörde zustimmen;

einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde zustimmt und der andere Teil nicht Stellung nimmt;

beide Teile der Haushaltsbehörde nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.

5.   Die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist wird in folgenden Fällen auf drei Wochen verkürzt, es sei denn, ein Teil der Haushaltsbehörde spricht sich dagegen aus:

i)

der Umfang der Mittelübertragung macht weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie aus und überschreitet nicht 5 Mio. EUR;

oder

ii)

die Mittelübertragung betrifft nur Mittel für Zahlungen, und der Gesamtbetrag der Übertragung übersteigt nicht 100 Mio. EUR.

6.   Wenn einer der beiden Teile der Haushaltbehörde den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während der andere Teil diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn beide Teile der Haushaltsbehörde den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, die Organe ziehen ihren Vorschlag zurück.

 

Artikel 34a

Die nicht im Vermittlungsausschuss vertretenen Organe können ihre Anmerkungen zu den Auswirkungen des Standpunkts des Rates und der Änderungen des Europäischen Parlaments direkt schriftlich an den Ausschuss richten. Die Kommission berücksichtigt diese Anmerkungen, falls sie innerhalb des Vermittlungsausschusses einen Vorschlag abfasst, der sich auf die Haushaltsentwürfe dieser Organe auswirken könnte.


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