EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009XX0721(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 20. Januar 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.406 — Meeresschläuche (1) — Berichterstatter: Luxemburg

ABl. C 168 vom 21.7.2009, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 20. Januar 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.406 — Meeresschläuche (1)

Berichterstatter: Luxemburg

2009/C 168/02

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Fakten durch die Kommission als Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 EGV und Artikel 53 des EWR-Abkommens überein.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Maßnahmen, die gemäß dem Memorandum vom 1. April 1986 sowie den darauf folgenden Übereinkommen vereinbart und durchgeführt wurden, als zusammenhängender Komplex von Vereinbarungen, sowohl weltweit als auch auf europäischer Ebene, anzusehen sind.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den Herstellern von Meeresschläuchen geeignet waren, erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hervorzurufen.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass es sich trotz des Zeitraums begrenzter Kartellaktivitäten zwischen 1997 und 1999 um eine einheitliche, tatsächlich identische Zuwiderhandlung handelt.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass es sich bei dem vorliegenden Verstoß unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kartells in dem Zeitraum von 1986 bis 2007 um eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung (mit einem Zeitraum begrenzter Kartellaktivitäten zwischen 1997 und 1999) handelt.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass Bridgestone und Parker/ITR innerhalb der Gruppe der Hersteller von Meeresschläuchen die Stellung von Anführern inne hatten (DOM kann für diese Rolle nicht zur Verantwortung gezogen werden), und dass dies bei Bridgestone und Parker/ITR zu einer Erhöhung des Ausgangsbetrages der Geldbuße für ihre Rolle als Anführer führt.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Anträge, die gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006 gestellt wurden, überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten der Entscheidung überein, insbesondere in Bezug auf die Haftbarkeit der Mutterunternehmen der betroffenen Unternehmensgruppen.

9.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


Top