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Document 52009XX0613(01)
Opinion of the Advisory Committee on Mergers given at its 154th meeting of 5 September 2007 regarding a draft decision relating to Case COMP/M.4525 — Kronospan/Constantia — Rapporteur: Spain
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse abgegeben auf der 142. Sitzung vom 5. September 2007 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4525 — Kronospan/Constantia — Berichterstatter: Spanien
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse abgegeben auf der 142. Sitzung vom 5. September 2007 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4525 — Kronospan/Constantia — Berichterstatter: Spanien
ABl. C 134 vom 13.6.2009, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/2 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse abgegeben auf der 142. Sitzung vom 5. September 2007 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4525 — Kronospan/Constantia
Berichterstatter: Spanien
2009/C 134/02
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben zwar nicht um einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 handelt, es sich aber nach einzelstaatlichem Recht in Deutschland, Lettland, Österreich, Polen, der Slowakei und Ungarn prüften ließe. Das Vorhaben kann daher nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung von der Kommission geprüft werden. |
3.1. |
Der Beratende Ausschuss schließt sich der von der Kommission vorgenommenen Definition der sachlich relevanten Märkte für a) Rohspanplatten und b) beschichtete Spanplatten an. |
3.2. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass auf eine genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für c) Dekorlaminate und d) Postformingelemente in diesen beiden Fällen verzichtet werden kann. |
4.1. |
Der Beratende Ausschuss schließt sich der Definition der Kommission an, nach der der räumlich relevante Markt für Rohspanplatten sich auf ein Gebiet von rund 500 km Durchmesser um die Produktionsanlagen des ursprünglichen Zielunternehmens erstreckt. |
4.2. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Definition des räumlich relevanten Marktes für beschichtete Spanplatten mindestens Mitteleuropa und möglicherweise den EWR umfasst. |
4.3. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der räumlich relevante Markt für Dekorlaminate und Postformingelemente mindestens den EWR umfasst. |
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das ursprünglich geplante Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt erheblich beeinträchtigt hätte, weil es in bestimmten Gebieten in einem Umkreis von 500 km um die Produktionsanlagen des ursprünglichen Zielunternehmens zu nicht koordinierten Effekten auf dem Markt der Rohspanplattenproduktion gekommen wäre. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das ursprünglich geplante Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für beschichtete Spanplatten nicht erheblich beeinträchtigt hätte. |
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass alle Bedenken hinsichtlich des Auftretens etwaiger koordinierter Effekte aufgrund des ursprünglich geplanten Rechtsgeschäfts durch die Änderung des Vorhabens und die von der Anmelderin eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt worden sind. |
8. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Anreize für das neue Unternehmen bestehen, seine Wettbewerber durch die Fusion von vertikal integrierten Unternehmen zu verdrängen, selbst wenn es dazu in der Lage sein dürfte. |
9. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss bei vollständiger Einhaltung der von den Parteien angebotenen Zusagen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt oder einem Teil desselben insbesondere durch Schaffung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung führen wird und dass der geplante Zusammenschluss infolgedessen als mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie mit Artikel 57 EWR-Abkommen vereinbar eingestuft werden kann. |
10. |
Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle weiteren in der Diskussion vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen. |