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Document 52009XX0429(01)

    Aktualisierung der Mitteilung Litauens gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Buchstabe c eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen

    ABl. C 98 vom 29.4.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 98/10


    Aktualisierung der Mitteilung Litauens gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

    Die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Buchstabe c eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen

    2009/C 98/05

    LITAUEN

    Änderung der von Litauen übermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 18 vom 24. Januar 2008 veröffentlichten Informationen.

    Nach litauischer Gesetzgebung besteht keine Verpflichtung zum Besitz oder ständigen Mitführen persönlicher Urkunden und Dokumente.

    Nach dem Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern (Artikel 3 Absatz 4) müssen ausländische Staatsbürger jedoch bei Aufforderung durch einen Polizeibeamten oder anderen Rechtsvertreter ein persönliches Ausweisdokument vorlegen (Reisedokument, Aufenthaltsgenehmigung oder Ähnliches) sowie andere Dokumente, aus denen der Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthalts in der Republik Litauen sowie die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts hervorgehen.

    Darüber hinaus ist in dem Gesetz über die Staatsgrenze und deren Schutz (Artikel 17 Absatz 5) und anderen Rechtstexten festgelegt, dass Personen, die nicht im Besitz persönlicher Ausweisdokumente sind, sich nicht in Gebieten aufhalten dürfen, in denen das Grenzrecht gilt. Staatsbürger der Republik Litauen und anderer EU-Mitgliedstaaten sowie Personen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen, dürfen sich wenn sie 16 Jahre und älter sind nur im Grenzgebiet aufhalten, wenn sie persönliche Ausweisdokumente mit sich führen. Sind diese Personen unter 16 Jahre alt, so dürfen sie sich nur im Grenzgebiet aufhalten, wenn sie eine Geburtsurkunde, einen Kinderausweis oder ein anderes persönliches Ausweisdokument mit sich führen. Andere Personen dürfen sich nicht im Grenzgebiet aufhalten, wenn sie nicht in Besitz eines gültigen Drittlandsreisepasses oder eines gleichwertigen Reisedokumentes, eines Ausländerpasses oder eines anderen persönlichen Ausweisdokumentes und eines Dokumentes sind, das die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in Litauen belegt.

    Außerdem ist festzuhalten, dass Personen das bewachte Grenzgebiet nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich zu den genannten Mindestunterlagen in Besitz einer von den Grenzstellen ausgestellten Einzel- oder Dauergenehmigung sind. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person das bewachte Grenzgebiet auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erreicht und die Staatsgrenze in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und anderen Rechtsakten der Litauischen Republik passiert.


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