This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52009XG1223(02)
Notice for the attention of those persons, entities and bodies that have been included by the Council on the list of persons, entities and bodies to which Article 6 of Council Regulation (EU) No 1284/2009 applies (Annex II)
Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates fallen (Anhang II), aufgenommen hat
Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates fallen (Anhang II), aufgenommen hat
ABl. C 315 vom 23.12.2009, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/10 |
Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates fallen (Anhang II), aufgenommen hat
2009/C 315/06
Den in Anhang II zu der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom Dezember 2009 (1) aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der obengenannten Liste aufgeführt sind, die Kriterien des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom Dezember 2009 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen; dementsprechend wurden sie in den Anhang II dieser Verordnung aufgenommen. Nach der Verordnung sind sämtliche Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen einzufrieren, und es dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, deren Internetadressen in Anhang III der Verordnung aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 und 9 der Verordnung).
Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beim Rat beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
Rue de la Loi 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 346 vom 23.12.2009.