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Document 52009XG1223(01)

    Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates fallen (Anhang V), aufgenommen hat

    ABl. C 315 vom 23.12.2009, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/9


    Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates fallen (Anhang V), aufgenommen hat

    2009/C 315/05

    Den in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/200/EG des Rates vom 27. März 2007 (1) aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

    Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der obengenannten Liste aufgeführt sind, die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea erfüllen; dementsprechend wurden sie in Anhang V der Verordnung aufgenommen. Nach der Verordnung sind sämtliche Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen einzufrieren, und es dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den auf den Websites in Anhang II der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 und 8 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können zudem beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

    Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    Rue de la Loi 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


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