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Document 52009XC1218(05)

    Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und die teilweise Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

    ABl. C 308 vom 18.12.2009, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 308/44


    Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und die teilweise Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

    2009/C 308/12

    Mit dem Urteil vom 1. Oktober 2009 in der Rechtssache C-141/08 P hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuGeI) vom 29. Januar 2008 in der Rechtssache T-206/07 Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat aufgehoben. Damit wurde die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (1) (nachstehend „Verordnung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls“ oder „angefochtene Verordnung“ genannt) für nichtig erklärt, soweit sie die Einfuhren der von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd. (nachstehend „Foshan“ oder „das betroffene Unternehmen“ genannt) hergestellten Bügelbretter und -tische in die Europäische Gemeinschaft betrifft.

    Aufgrund des Urteils vom 1. Oktober 2009 unterliegen die von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd. hergestellten und in die Gemeinschaft eingeführten Bügelbretter und -tische nicht mehr den Antidumpingmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 452/2007.

    1.   Information für die Zollbehörden

    Daher sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die von dem vorgenannten Unternehmen unter dem TARIC-Zusatzcode A785 hergestellten und in die Europäische Union eingeführten Bügelbretter und -tische, die derzeit unter die KN-Codes ex 3924 90 90, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924909010, 4421909810, 7323939010, 7323999110, 7323999910, 8516797010 und 8516900051) fallen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates endgültig vereinnahmten vorläufigen Zölle erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

    Zudem unterliegen die von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd. hergestellten und in die Europäische Union eingeführten Bügelbretter und -tische nicht mehr den Antidumpingmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 452/2007.

    2.   Teilweise Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens

    Der EuGH hob mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2009 das Urteil des EuGeI vom 29. Januar 2008 in der Rechtssache T-206/07 insoweit auf, als das Gericht entschieden hatte, dass die Verteidigungsrechte von Foshan durch den Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) nicht beeinträchtigt worden seien.

    Von den Gerichten (3) wird anerkannt, dass die Nichtigerklärung einer Handlung in einem mehrphasigen Verfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur notwendigen Folge hat. Das Antidumpingverfahren ist ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der Verordnung zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union sind die Organe der Europäischen Union jedoch verpflichtet, dem Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2009 nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Gerichtsurteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte, die durch das Urteil nicht berührt waren, unverändert zu lassen (4). Alle anderen Feststellungen in der angefochtenen Verordnung, die nicht fristgerecht angefochten und daher von den Gerichten nicht berücksichtigt wurden und die mithin nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, bleiben weiterhin gültig.

    Die Kommission hat daher beschlossen, das auf der Grundlage der Grundverordnung eingeleitete Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China wiederaufzunehmen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt sich auf die Umsetzung des vorgenannten Urteils, soweit es Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd betrifft.

    3.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens gerechtfertigt ist, und nimmt daher das gemäß Artikel 5 der Grundverordnung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (5) eingeleitete Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderen in der Volksrepublik China teilweise wieder auf.

    Die Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt sich auf die Umsetzung des vorgenannten Urteils, soweit es Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd betrifft.

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Informationen und Nachweise darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

    4.   Fristen

    a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung sachdienlicher Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und sachdienliche Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

    b)   Anhörungen

    Innerhalb derselben Frist von 20 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    5.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro: N-105 04/92

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax +32 22956505

    6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur teilweise mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.

    8.   Anhörungsbeauftragter

    Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


    (1)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

    (2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (3)  Rs. T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

    (4)  Rs. C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.

    (5)  ABl. C 29 vom 4.2.2006, S. 2.

    (6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

    (7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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