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Document 52009XC1211(02)

    Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5791) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 301 vom 11.12.2009, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/18


    Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

    vom 22. Juli 2009

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

    (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5791)

    (Nur der englische, deutsche, slowakische und slowenische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2009/C 301/14

    Am 22. Juli 2009 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Eine nicht vertrauliche Fassung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

    http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Die Entscheidung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen ist an fünfzehn juristische Personen gerichtet. Die Zuwiderhandlung wurde von den Hauptanbietern von Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Erdgasindustrie begangen. Sie praktizierten eine Aufteilung von Märkten, Preisfestsetzungen, Kundenzuteilungen und den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen in Bezug auf Kunden im EWR mit Ausnahme von Spanien, Portugal, dem Vereinigten Königreich und Irland. Die Entscheidung betrifft die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 7. April 2004 bis 16. Januar 2007.

    2.   BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS

    2.1   Verfahren

    (2)

    Der Fall wurde nach einem Antrag auf Geldbußenerlass von Akzo Nobel NV eröffnet. Die Kommission sammelte weitere Beweismittel bei Nachprüfungen, die im Januar 2007 stattfanden. Darüber hinaus gingen bei der Kommission vier Anträge im Rahmen der Kronzeugenregelung (von Donau Chemie, Almamet, Degussa und NCHZ) ein, und sie versandte mehrere Auskunftsverlangen.

    (3)

    Am 25. Juni 2008 wurde eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt, und allen Unternehmen wurde Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, sich gegen die vorläufige Auffassung der Kommission schriftlich und am 10. und 11. November 2008 bei einer mündlichen Anhörung zu verteidigen. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 19. Juni 2009 und 17. Juli 2009 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm die Entscheidung am 22. Juli 2009 an.

    2.2   Kurzdarstellung der Zuwiderhandlung

    (4)

    Die Entscheidung betrifft eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen bezüglich Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulat und Magnesiumgranulat. Calciumcarbid in Granulatform wird in der Gasindustrie zur Herstellung von Acetylen verwendet (ein Gas für Schweiß- und Schneidezwecke). In Pulverform wird Calciumcarbid in der Stahlindustrie zur Desoxidation und Entschwefelung verwendet. Magnesiumgranulat wird ebenfalls in der Stahlindustrie zur Entschwefelung verwendet.

    (5)

    Ziel des Kartells war das Einfrieren des Markts durch die Stabilisierung der Marktanteile der Lieferanten, um Preiserhöhungen zu erleichtern und die Rentabilität zu fördern. Zu Beginn des Kartells sahen sich die Teilnehmer gestiegenen Kosten (Koks und Energie), Überkapazitäten (aufgrund der technischen Innovation), zunehmender Marktmacht der Kunden (aufgrund der Konsolidierung in der europäischen Stahl- und Gasindustrie) und direkten Einfuhren aus China (im Fall von Magnesiumgranulat) gegenüber.

    (6)

    Die Mitglieder des Kartells einigten sich auf eine Tabelle, die den jeweiligen Marktanteil festschrieb, und aktualisierten diese Marktaufteilungstabelle regelmäßig in Sitzungen. Sie vereinbarten außerdem Preiserhöhungen und/oder die Zuteilung einzelner Kunden. Die Mitglieder koordinierten ihre Lieferungen mittels eines Informationsaustauschs, um die Umsetzung der Mengen- und Preisabsprachen zu erleichtern bzw. zu überwachen.

    (7)

    Jeder Adressat wird entsprechend seiner eigenen Beteiligung an den Kartellabsprachen zur Verantwortung gezogen, d. h. entweder als direkter Teilnehmer oder im Falle einer Muttergesellschaft, weil das Verhalten des Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen zugerechnet wird, da das Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochterunternehmen während der Dauer der Zuwiderhandlung ausgeübt hat.

    2.3   Adressaten und Dauer der Zuwiderhandlung

    (8)

    1.garantovaná a.s. (7. April 2004 — 16. Januar 2007); Akzo Nobel NV (3. November 2004 — 20. November 2006); Almamet GmbH (22. April 2004 — 16. Januar 2007); AlzChem Hart GmbH (22. April 2004 — 30. August 2004); ARQUES Industries AG (30. August 2004 — 16. Januar 2007); Carbide Sweden AB (3. November 2004 — 20. November 2006); Donau Chemie AG (7. April 2004 — 16. Januar 2007); ECKA Granulate GmbH & Co KG (14. Juli 2005 — 16. Januar 2007); Evonik Degussa GmbH (22. April 2004 — 30. August 2004); Holding Slovenske elektrarne d.o.o. (7. April 2004 - 20. Dezember 2006); non ferrum Metallpulver GmbH & Co KG (14. Juli 2005 — 16. Januar 2007); Novácke chemické závody, a.s. (7. April 2004 — 16. Januar 2007); SKW Stahl-Metallurgie GmbH (22. April 2004 — 16. Januar 2007); SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (30. August 2004 — 16. Januar 2007); TDR Metalurgija d.d. (7. April 2004 – 16. Januar 2007).

    2.4   Abhilfemassnahmen

    (9)

    In der Entscheidung werden die Leitlinien für Geldbußen von 2006 angewandt. Die Entscheidung verhängt eine Geldbuße gegen Holding Slovenske elektrarne d.o.o., das ehemalige Mutterunternehmen des Unternehmens TDR Metalurgija d.d. Das Tochterunternehmen selbst war lange vor der Annahme der Entscheidung in Konkurs gegangen und erhält keine Geldbuße.

    2.4.1   Grundbetrag der Geldbuße

    (10)

    Der Grundbetrag wird auf 17 % des Umsatzes der Waren der Unternehmen festgesetzt, auf die sich die Zuwiderhandlung auf dem räumlich relevanten Markt während des letzten vollen Geschäftsjahrs der Beteiligung an der Zuwiderhandlung direkt oder indirekt bezieht. Dem facettenreichen Charakter des Kartells und dem gemeinsamen Marktanteil wurde Rechnung getragen.

    (11)

    Der Grundbetrag wurde mit der Zahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert, wobei die individuelle Dauer der Beteiligung jedes Unternehmens an der Zuwiderhandlung umfassend berücksichtigt wurde.

    2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

    2.4.2.1   Erschwerende Umstände

    (12)

    Frühere Kartellverstöße stellen im Falle von Evonik Degussa (eine frühere Kartellentscheidung wurde berücksichtigt) und Akzo Nobel NV (vier frühere Kartellentscheidungen wurden berücksichtigt) einen erschwerenden Umstand dar, der zu einer Erhöhung der Geldbuße um 50 % bzw. 100 % führte.

    2.4.2.2   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

    (13)

    17 % werden aufgrund der Art und des räumlichen Wirkungsbereichs der Zuwiderhandlung hinzugefügt, um die Unternehmen davon abzuschrecken, horizontale Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsabsprachen überhaupt zu treffen.

    2.4.3   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002: Ermäßigung von Geldbußen

    (14)

    In Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 wird Akzo Nobel die Geldbuße vollständig erlassen. Donau Chemie wird eine Ermäßigung von 35 % und Evonik Degussa eine Ermäßigung von 20 % gewährt. Die Anträge von Almamet und NCHZ wurden abgelehnt, da sie im Vergleich zu den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Informationen keinen wesentlichen Mehrwert eingebracht hatten.

    2.4.4   Zahlungsfähigkeit gemäß Ziffer 35 der Leitlinien für Geldbußen

    (15)

    Mehrere Unternehmen erklären, dass sie nicht in der Lage sind, die Geldbuße zu zahlen. Die Erklärungen wurden im Hinblick auf Ziffer 35 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 geprüft und abgelehnt. Unabhängig von der Anwendung von Ziffer 35 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 wurde dem Unternehmen Almamet eine Ermäßigung seiner Geldbuße um 20 % auf der Grundlage einer Bewertung seiner besonderen Umstände, seiner Finanzlage und der erforderlichen Abschreckungswirkung der Geldbuße gewährt.

    3.   DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VERHÄNGTE GELDBUSSEN

    a)

    Donau Chemie AG:

    3 040 000 EUR

    b)

    Carbide Sweden AB und Akzo Nobel NV gesamtschuldnerisch:

    0 EUR

    c)

    Donau Chemie AG:

    5 000 000 EUR

    d)

    non ferrum Metallpulver GmbH & Co KG und ECKA Granulate GmbH & Co KG gesamtschuldnerisch:

    6 400 000 EUR

    e)

    Novácke chemické závody und 1 garantovaná a.s. gesamtschuldnerisch:

    19 600 000 EUR

    f)

    SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, ARQUES Industries AG und SKW Stahl-Metallurgie GmbH gesamtschuldnerisch:

    13 300 000 EUR

    g)

    Evonik Degussa GmbH, AlzChem Hart GmbH und SKW Stahl-Metallurgie GmbH gesamtschuldnerisch:

    1 040 000 EUR

    h)

    Evonik Degussa GmbH und AlzChem Hart GmbH gesamtschuldnerisch:

    3 640 000 EUR

    i)

    Holding Slovenske elektrarne d.o.o.:

    9 100 000 EUR


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